BGE 60 I 354
BGE 60 I 354Bge27.04.1934Originalquelle öffnen →
354 StaatsTI'cht.
der Beschwerden dem Regierungsrat vorgeworfen wird, dass
er seine Kompetenzen zuungunsten des Zivilrichters über-
schritten habe, braucht das Bundesgericht hierauf nicht
einzutreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Beide Beschwerden werden abgewiesen.
VI. DEROGATORISCHE KRAFT DES
BUNDESRECHTS
l!'ORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDEH.AL
54. t7rtil vom 30. November 1934 i. S. iöthlisberger
gegen Steuerverwaltung und Appellationshof
des Itantons Bern.
Die Kantone können nach Art. 8 0 SchKG den vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen nur diejenigen über öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen ergangenen k a n ton ale n Be s chI ü s s e
und E n t s c h eid e der Ver wal tun g s 0 r g a n e
gleichstellen,
die das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfor-
dernis der f 0 r m e 11 e n R e c h t s k r a f t nach den dafür
geltenden allgemeinen Grundsätzen aufweisen.
Dazu gehört, dass die zu vollstreckende Verfügung dem Betroffenen
zur Ergreifung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel
e r ö f f n e t wird, sofern er nicht mit diesen wegen Verzichtes
ausgeschlos,'!en ist.
Eine k a n ton aIr e c h t I ich e Vorschrift, die einem Ver.
waltungsentscheid die Vollstreckbarkeit trotz des Fehlens der
genannten Eröffnung zugestehen wollte, würde dem Grundsatz
der der 0 ga tor i s ehe n K r a f t des B und e s re c h t s
gegenüber dem kantonalen Recht widersprechen.
Ä. -Nach ständiger Rechtsprechung der bernischen
Behörden wird die Einkommenssteuer dcs Pflichtigen, der
für ein bestimmtes Jahr rechtskräftig eingeschätzt worden
ist,
auch dann grundsätzlich für die Dauer von zwölf
Monaten geschuldet,
wenn er vor Ende des Jahres stirbt.
Dagegen scheint die harnische Praxis in Fällen, wo beim
Tode des
Steuerpflichtigen eine rechtskräftige Taxation
Der{)gu,toriehe Kraft deH Ihmdesrechtos. No ;'H.
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für das laufende Jahr noch nkht vorlag, auf ausdrückliches
Verlangen
der Erben eine Taxation des Verstorbenen
pro
rata temporis, d. h. für die Zeit bis zum Tode, zuzu-
lassen.
B. -Ernst Röthlisberger, ehemals Kaufmann in Her-
zogenbuchsee, reichte am 11. Februar 1932 der zuständigen
Steuerbehörde eine Steuererklärung für die bernische Ein-
kommenssteuer 1932 mit Angabe eines Einkommens
II. Klasse (Zinseinkommen) von 17,690 Fr. ein. Wenige
Tage später, am 18. Februar 1932, starb er. Erben waren
drei
Kinder, von denen zwei im Ausland leben; der dritte
ist der in Herzogenbuchsee wohnhafte heutige Rekurrent
Hugo Röthlisberger.
Nach dem Tode des Ernst Röthlisberger, wahrscheinich
im Juni oder Juli 1932, beschloss die Bezirkssteuerkom-
mission
Emmental-Oberaargau die Annahme der am
11. Februar eingereichten Steuererklärung. Eine lVIittei-
lung hievon wurde den Erben nicht gemacht, da die
Steuerbehörde, wie sich aus den Akten ergibt, davon aus-
ging, sie müsse
nach Art. 28 bern. StG nur {( von jeder
Abänderung einer Selbsteinschätzung, sowie von jeder
amtlichen Einschätzung» (d. h. Taxation bei Nichtein-
reichen
einer Steuererklärung), nicht aber von der Annahme
der Selbstdeklaration den Pflichtigen Kenntnis geben.
O. -In der Folge verlangte die Amtsschaffnerei Wangen
vom Erben Hugo Röthlisberger die Entrichtung der
Jahressteuer gemäss Taxation des 'Verstorbenen für 1932.
Röthlisberger
bezahlte die Steuer für die Zeit vom l. Ja-
nuar bis zum 30. Juni 1932, dem Tage, an welchem die
Erbschaft unter die drei Erben verteilt worden war. Die
weitergehende
Forderung bestritt er. In der darauf fol-
genden Korrespondenz
machte die Steuerverwaltung . gel-
tend, die Taxation des Verstorbenen sei für zwölf Monate
des
Jahres 1932 in Rechtskraft erwachsen, nachdem die
Erben keinen Rekurs dagegen eingereicht hätten. Hugo
Röthlisberger wies demgegenüber darauf hin, dass die
Taxation seinerzeit den Erben gar nicht mitgeteilt worden
356 Staatsrecht. sei ; er bat um nachträgliche Ansetzung einer Rekursfrist, in andern Zuschriften um Erlass der Steuer oder um Abänderung der Taxation. Die· Zentralsteuerverwaltung und die Finanzdirektion des Kantons Bern wiesen indessen diese Gesuche von der Hand. D. -Als sich Röthlisberger nach wie vor weigerte, mehr als die bereits entrichtete Halbjahressteuer zu bezahlen, betrieh ihn der Amtsschaffner von Wangen für den Rest- betrag von 898 Fr. 45 Cts. « gemäss rechtskräftiger Taxa- tion», plus Zinsen und Kosten. Auf erhobenen Rechtsvor- schlag erteilte der Gerichtspräsident von Wangen die definitive Rechtsöffnung. Eine hiegegen eingereichte Appellation des Röthlisberger wies der Appellationshof des Kantons Bern im wesentlichen aus folgender Erwä- gung ab: _ Nach herrschender Rechtsprechung bestehe die Steuer- schuld auf jeden Fall dann für das ganze Jahr, wenn ein Steuerpflichtiger nach erfolgter rechtskräftiger Einschät~ zung sterbe. Diesem Fall sei der vorliegende gleichzu- stellen, indem hier infolge Annahme der Selbstschatzung durch die Steuerkommission eine Taxation nicht stattge- funden habe und daher die Rechtskraft auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung zurückbezogen werden müsse. E. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Hugo Röthlisberger, der Rechtsöffnungsent- scheid des bernischen Äppellationshofes sei aufzuheben. Die Auffassung des Appellationshofes, wornach bei An- nahme der Steuererklärung die Rechtskraft der Einschät- zung auf den Augenblick der Selbstdeklaration zurückzu- beziehen wäre, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei unhaltbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Vater Röthlisberger vor der Taxation für 1932 gestorben sei. Dann könne aber die vom Appellationshof angeführte Praxis der Steuerbehörden, welche sich auf die Fälle bereits zu Lebzeiten des Erblassers erfolgter Einschätzung beziehe, keine Anwendung finden. Vielmehr hätte rich- Derogatorische Kraft eies UUlldCHl'echtes. No 54. 357 tigerweise eine Taxation pro rata temporis, d. h. lediglich bis zum Tode des Erblassers, eventuell bis zur Erbteilung, stattfinden müssen. Durch die Unterlassung einer Taxa- tionsanzeige sei den Erben die Möglichkeit genommen worden, diesen Standpunkt im Rekursverfahren geltend zu machen. Dass der bernische Appellationshof trotzdem die Rechtsöffnung gewährt habe, bedeute eine Willkür. « Der Rechtsöffnungsentscheid hat die einzige Frage, die im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen ist, mit keinem Wort berührt, nämlich die Frage, ob die Voraussetzungen der Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG vorliegen ». F. -Aus der Vernehmlassung der bernischen Zentral- steuerverwaltung ist hervorzuheben : « Allerdings dürfte u. E. die Ausdrucksweise im ange- fochtenen Entscheid etwas ungenau sein, wenn gesagt wird, eine Einschätzung durch die Bezirkssteuerkommis- sion finde nicht statt, wenn die Selbstschatzung des Steuerpflichtigen unverändert angenommen werde. Auch hier findet eine Veranlagungsverfügung statt, in der Form einer Bestätigung der Selbstschatzung .... Die Grundlage der Rechtskraft bildet also auch hier die Taxation durch die Behörde. » Dass den Erben Röthlisberger nicht besonders und aus- drücklich Gelegenheit geboten wurde, gegen die mit der Selbsteinschätzung übereinstimmende Taxation ein Rechts- mittel zu ergreifen, entspreche dem Art. 28 StG. Infolge des Todes von Vater Röthlisberger seien sie in das zu dessen Lebzeiten eingeleitete Verfahren eingetreten (Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichtes vom 8. Juli 1929 in Sachen Barraud, Schönenberger & Kons.). Es habe daher ihnen obgelegen, ihre Rechte darin wahrzunehmen. Das hätten sie tun müssen, bevor die Einschätzung in Rechts- kraft erwachsen sei. Es hätte ihnen freigestanden, sowohl während des Taxationsverfahrens bei der Bezirkssteuer- kommission, als auch nach erfolgter Taxation während der Rekursfrist bei der kantonalen Rekurskommission eine pro rata Taxation zu verlangen.
358 l'ltaatsr<'cht. G. -Der Appellationshof des Kant-ons Bem verweist auf die Erwägungen seines Entscheides. Da.s Bundesgericht zieht in Erwäy·ung :
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