BGE 60 I 31
BGE 60 I 31Bge26.07.1932Originalquelle öffnen →
:10 Y"rwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. schafters eine Wiedereintragung, wie die Direktion der Volkswirtschaft zutreffend bemerkt, gar keine praktische Wirkung. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegner Erben Rüegg und Fritz Rüegg-Messi- kommer sowohl im kantonalen wie im bundesgerichtlichen Verfahren die Erklärung abgegeben haben, sie seien damit einverstanden, dass der Rechtsstreit des Beschwerde- führers um seine angebliche Forderung von 50,000 Fr. direkt ihnen gegenüber erhoben werde, und damit für den Fall der gerichtlichen Feststellung des Bestehens einer Gesellschaftsschuld, über die in erster Linie zu entscheiden wäre, zum vorneherein auf die Einrede verzichtet haben, dass sie erst nach erfolgter Auflösung oder erfolgloser Betreibung der Gesellschaft persönlich belangt werden könnten. Unter diesen Umständen ist aber nicht ein- zusehen, weshalb der Beschwerdeführer sich darauf versteift, die Wiedereintragung der Kommanditgesell- schaft zu verlangen. Dieses Verhalten kann mit der gleichen Berechtigung als Rechtsmissbrauch im Sinne des Art. 2 ZGB, der auch auf derartige Verhältnisse Anwendung findet, behandelt werden, wie das Wiedereintragungs- begehren eines Gläubigers, dessen Forderung zwar unbe- streitbar besteht, der aber selbst im Falle der Wiedereintra- gung wegen Fehlens jeglicher verwertbarer Gesellschafts- aktiven nicht die geringste Aussicht auf Befriedigung hat (vgl. BGE 57 I S. 235). . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. &gistersachen. N° 6. 6. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Januar 1934 i. S. Senn gegen Xistli und Begierll1lgsrat Bern. 31 Leg i tim a t ion zur verwaltungsrechtlichen Beschwerde: Die im angefochtenen Entscheid enthaltene Bezeichnung als Partei verleiht die f 0 r m e ] I e Beschwerdelegitimation. Art. 9 VDG (Erw. 1). Die Leg i tim a t ion zur S ach e setzt einen Verst08s gegen das öffentliche Recht voraus, der gleichzeitig die sub- jektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers verletzt. Im vorliegenden Fall verneint bei Abweisung eines Begehrens um Anordnung der Änderung der Firma eines Konkurrenten, die gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstosse (Erw. 2). A. -Am 15. April 1929 bildete sich unter der Firma « Hermann Kästli, Rolladenindustrie A.-G. » eine Aktien- gesellschaft mit Sitz in Bern. Als Zweck derselben ist im Handelsregister angegeben: « Die Montage von Holz- und Stahlrolladen und Garagestorren, die Anfertigung und Installierung von Sonnenstorren und Marquisen und ferner die Ausführung aller in die Branche einschla- genden Reparaturarbeiten im Gebiete des Kantons Bern und der Zentralschweiz » sowie unter anderm auch (( die Übernahme von Vertretungen in der genannten Branche ». Die Gesellschaft übernahm bei einem Aktienkapital von 87,000 Fr. die Aktiven und Passiven der am gleichen Tage erloschenen Einzelfirma Hermann Kästli, Rolladen- industrie. B. -Auf Betreiben der Firma J. Senn, Rolladen- fabrikant in Bern-Bümpliz forderte der Handelsregister- führer von Bern mit Schreiben vom 5. Mai 1933 die erwähn- te Aktiengesellschaft auf, bis zum 30. Juni 1933 eine auf die Elimination der Bezeichnung (( Rolladenindustrie )) aus ihrer Firma gerichtete Statutenänderung zu beschlies- sen. Die Aktiengesellschaft widersetzte sich dieser Zu- mutung, worauf der Handelsregisterführer die Angelegen- heit der Justizdirektion des Kantons Bern überwies. Nachdem diese zunächst "eine Vernehmlassung der berni- sehen Handels- und Gewerbekammer eingeholt. hatte,
32 Yerwaltunp:s-und Disziplinarrechtspflege_ hat der Regierungsrat des Kantons Bern mit Verfügung vom 29. August 1933, zugestellt am 6. September 1933, das Begehren der Firma J. Senn, es sei die zwangsweise Änderung der Firma der genannten Aktiengesellschaft zu verfügen, abgewiesen. O. -Hiegegen hat die Firma J. Senn rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die in der Firma Hermalill Kästli, Rolladen- industrie A.-G. enthaltene Geschäftsbezeichnung « Rol- ladenindustrie » als unzulässig zu erklären, und es sei demzufolge die genannte Firma anzuhalten, das Wort « Rolladenindustrie ») zu eliminieren, eventuell sei anzu- ordnen, dieses Wort im Handelsregister als Teil der Firma zu streichen, eventuell sei die Firma zu streichen. D. -Der Regierungsrat des Kantons Bem, so~ie die Firma Hermann Kä.otli, Rolladenindustrie A .-G. haben Abweisung der Beschwerde beantragt, da sie materiell unbegründet sei. Das Eidgenössische Justiz-und Polizei- departement hingegen hat die Gutheissung derselben befürwortet, im wesentlichen mit der Begründung, die Firmenbildung der fraglichen Aktiengesellschaft unter Verwendung des Wortes (( Rolladenindustrie ») sei offenbar unwahr und geeignet, zu Täuschungen Anlass zu geben. Für die Beobachtung des Grundsatzes der Firmenwahr- heit sei durch die für das Handelsregister eingesetzten Verwaltungsbehörden von Amteswegen zu sorgen, gleich- gültig, ob eine Eintragung ausserdem einem Dritten zu einer Zivilklage Anlass geben könnte oder nicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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zu verneinen, und macht sie diesem hievon in der Form
Mitteilung, dass sie seinen Antrag abweist, so erhält
er damit noch keine sachliche Legitimation zur Weiter-
ziehung der Angelegenheit auf dem Wege der verwaltungs-
gerichtlichen Beschwerde_ Diese Befugnis kann ihm
logischerweise nicht zustehen, da ihm doch die primäre
Voraussetzung dazu, nämlich das Recht, bei den Ver-
waltungsbehörden Anträge zu stellen, also die Postulations~
fähigkeit im Sinne der Prozessrechtswissenschaft, fehlt.
Die Legitimation zur Sache ist vielmehr dann und nur
dann vorhanden, wenn der vom Beschwerdeführer be-
hauptete Verstoss gegen das öffentliche Recht -und damit
auch der einen solchen verneinende Entscheid einer
Verwaltungsbehörde -gleichzeitig einen unrechtmässigen
Eingriff
in seine subjektive Rechtssphäre bedeutet. Unter
dieser Vorausset7ung steht ihm die Befugnis zu, Anträge
an die Verwaltungsbehörde zu stellen, und wenn diese
ihn abweist, an das Verwaltungsgericht zu gelangen mit
dem Begehren um Schutz für sein subjektives Recht.
Diese Befugnis steht ihm gemäss Art. 9 VDG sogar dann
zu, wenn er an dem angefochtenen Entscheid nicht einmal
als Partei beteiligt war; es genügt, dass er durch den
Entscheid in der erwähnten Weise unmittelbar betroffen
wird (KIRCHHOFER, S. 33 f.).
Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin
nun aber selber gar nicht, dass sie durch die beanstandete
Firmenbildung in ihren SUbjektiven Rechten verletzt
werde, und in Wirklichkeit liegt eine solche Verletzung
auch nicht vor. Der Grund, der die Beschwerdeführerin
zu ihrem Vorgehen veranlasst, ist das rein wirtschaftliche
Interesse des einen Konkurrenten gegenüber dem andern,
das zur Begründung eines subjektiven Rechtes niemals
ausreicht.
Ist die Beschwerdeführerin aber der Auffassung, die
in Frage stehende FirmenbiIdung verstosse nicht nur
gegen die öffentliche Ordnung, sondern verletze auch
ihre eigenen Firmenrechte oder stelle einen Verstoss gegen
Registersachen. No 7.
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die Lauterkeit des Wettbewerbes dar, indem die Aktien-
gesellschaft ihr durch unwahre Angaben in ihrer Firma
die Kundschaft abspenstig mache oder zu machen suche,
so
kann sie sich dagegen auf dem Wege der privatrecht-
lichen Klage zur Wehr setzen (Art. 30 VO betr. das Han-
delsregister). Denn was sie dann in erster Linie anstrebt,
ist der Schutz ihrer privaten Interessen, bei denen die
öffentliche
Ordnung nur insoweit im Spiele ist, als sich
indirekt aus ihren Normen auch etwas für diese privaten
Interessen ableiten lässt. Mit der privatrechtlichen Klage
kann die Beschwerdeführerin aber selbstverständlich
ausschliesslich gegen den Inhaber der beanstandeten
Firma, nicht jedoch auch gegen die Behörde vorgehen,
die sich
unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Inter-
esses nicht zum Einschreiten veranlasst gesehen hat.
Die Beschwerde ist daher wegen Fehlens der Legitima-
tion der Firma J. Senn zur Sache materiell abzuweisen,
ohne dass etwa das Bundesgericht, da es ja nicht eid-
genössische Aufsichtsbehörde über das Handelsregister ist,
von Amteswegen auf die Prüfung der Frage einzutreten
hätte, ob die beanstandete Firmenbildung gegen den
Grundsatz der Firmenwahrheit verstosse.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
7. Arret de 130 Ire Sscuon civile du 13 mars 1934
dans la cause Departement federal da Justlee et Police
contre Tribunal cantonal vaudois et Banue da riontreu S. Ä.
La conoordat par abandon de l'actif n'entraine pas 1a disparition
immediate de Ja societe. Celle-ci reste inscrit au registre du
commerce avec l'annotation que son concordat a eta homo-
10gue et qu'elle est en et.at de liquidation sous la direction
des liquidat.eurs desigm3s par l'autoriM (changement. de juds-
prudence).
A. -Le 26 juillet 1932, le PrtSsident du Tribunal de
Vevey accorda a la Banque de Montreux S. A. un sursis
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