BGE 60 I 306
BGE 60 I 306Bge29.06.1934Originalquelle öffnen →
:lOG IV . WASSERRECHT FORCES HYDRAULIQUES 48. Auszug aus dem Urteil vom 4. Oktober 1934 i. S. Eisenbahngesellschaft Leuk-Leukerbad gegen Gemeinde Leukerbad. Ver lei h u n g v 0 11 Was s e r r e c h t e n. I. Die Yorschriftell des eidg. "!RG über die Verleihung VOll "'asserTI'chten (IH. Abschnitt des Gesetzes) gölten grund- sätzlich, unter Vorbehalt speziell umschriebener Ausnalunen, für alle seit dem 25. Oktober 1908 bogrüudet.en 'Yasserrechte. Insoweit ist das bisherige kantonale 'Yasserrecht ausser Kraft, geset.zt. 2. Die Beendigung der -Konzession vor Ablauf der KOl1zO)-;- sio11sdauer wird herbeigeführt durch ausdrücklichen Verzicht seitens des Konzessionärs (Art. 64 WnG) oder Durchführung des Verwirkungsverfahrens seitens der Verleihungsbehörde (Art. 65 'VRG). 3. Die in Art. 50 WRG vorgesehene Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserzinses setzt voraus, dass dem Konzessionär in der Konzession eine Baufrist gesetzt und damit pine Baupflicht auferlegt worden ist. Tatbestand (gekürzt) : A. -Die Eisenbahngesellschaft Leuk-Leukerbad hat. am 30. Dezember 1916 von den Herren Ribordy und Girardet eine VOll der Gemehlde Leukerbad am nämlichen Tage erteilte Konzession an den Wasserrechten am Lämmernbach und am Daubensee erworben. Die Kon- zession wurde am 31. Dezember 1918 und die Übertragung an die Bahngesellschaft am 11. März 1919 vom Staatsrate des Kantons Wallis genehmigt. Die Konzession ist erteilt auf 99 Jahre yom Zeitpunkt der Anerkennung durch den Staatsrat an (Art. I). Die Konzessionäre oder deren Rechtsnachfolger haben zn zahlen: von 1919-1922 je am 1. Januar 2000 Fr. (Art. VII a) : von 1923 an eine jährliche Entschädigung von zwei ~~rankell (2 ~'t".) pro henutzte Pferdekraft im Jahre,,- mittel, inl Minimum UOOO Fr. jährlich, je auf den 10. Januar. Dieser jährliche Minimalwasserzins sollte auch bezahlt werden müssen, wenn die Arbeiten noch nicht in Angriff genommen oder ausgeführt wären (Art. VII b). Weiter wird das kantonale Gesetz vom 24. Mai 1898 betreffend die Konzessionierullg der Wasserkriifte für anwendbar erklärt, « soweit im vorliegenden Vertrage nichts anderes bestimmt ist» (Art. XI). In der Genehmigung der Konzession durch den Staatsrat des Kantons Wallis wird im Ingress ebenfalls auf das erwähnte kantonale Gesetz Bezug genommen, daneben aber u. a. bestimmt: « Die gegenwärtige Verleihung unterliegt den eidgenössischen und kantonalen Gesetzes- bestimmungen über die Konzessiollierung von Wasser- kräften » (Art. 5). B. -Die Eisenbahngesellschaft Leuk-Leukerbad hat die Entschädigungen für die Jahre 1919-1922 von 2000 Fr. regelmässig bezahlt. Die für die folgenden Jahre vor- gesehene Entschädigung von mindestens 6000 Fr. wurde als drückend empfunden. Die Bahngesellschaft ersuchte deshalb wiederholt um Ermässigung der Mindestent- schädigung. Sie wurde für einzelne Jahre gewährt, für andere Jahre abgelehnt. 1931 liess sich die Bahngesell- schaft für die Abgabe betreiben und erhob zunächst Rechtsvorschlag, zog ihn aber wieder zurück und ver- langte dabei für die folgenden Jahre wiederum erheb- liche Ermässigungen der Entschädigung, worauf die Gemeinde nicht antwortete. Am 28. April 1932 liess die Bahngesellschaft der Gemeinde Leukerbad durch ihren Ver- treter schreiben: « Agissant pour la Societe du chemin de fer de Loeche-Ies-Bains, j'ai l'honneur de vous informel' que celle-ci renonce a la concession du Daubensee ... )). O. -Die Gemeinde Leukerbad leitete für die am 10. Januar 1932 verfallene Abgabe Betreibung ein und erhielt die provisorische Rechtsöffnung. Die Bahngesellschaft erhob die Aberkennungsklage. Sie stellte sich dabei auf
308 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. den Standpunkt, die Abgabe sei nicht zu bezahlen, weil die Konzession nach kantonalem Recht erloschen sei. Danach dauere sie 5 Jahre seit Genehmigung durch den Staatsrat. Eine Fortsetzung der Konzession über diesen Zeitpunkt hinaus setze das gegenseitige Einverständnis der beiden Konzessioru.~artner für das folgende Jahr voraus. Die Gesellschaft habe nun allerdings länger als 5 Jahre, nämlich bis 1931, noch bezahlt, dann aber zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt sei, die zu hohe Abgabe weiter zu entrichten. Sie habe den Widerstand gegen die Bezahlung für 1931 nur aufgegeben unter der Voraussetzung, dass man sich für die Folge über eine Herabsetzung verständige. Da eine solche Verständigung nicht zustande gekommen sei, betrachte die Gesellschaft die Konzession als erloschen· und sich von jeder weitem Verpflichtung frei. Im Schlussvortrag vor Kantonsgericht berief sich die Bahngesellschaft ausserdem auf Art. 50 WGR. Danach sei sie überhaupt keinen Wasserzins schuldig gewesen. Sodann sei die Konzession erloschen gemäss Art. 64 WRG auf Grund der Verzichtserklärung vom 28. April 1932, die nicht nötig gewesen wäre. D. -Das Kantonsgericht Wallis hat die Aberken- nungsklage am 19. April 1934-abgewiesen mit folgender Begründung : Die Streitsache ist zu beurteilen auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG). Dieses Ge- setz steht seit dem 1. Januar 1918 in Kraft. Die Kon- zession und deren Übertragung sind erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich durch die Genehmigung des Staats- rates, perfekt geworden. -Art. 14 des kantonalen Wasser- rechtsgesetzes von 1898 steht im Widerspruch mit dem neuen eidgenössischen Recht und ist daher nicht anzu- wenden, auch nicht als subsidiäres Recht. -Auch Art. 50 Abs. 1 WRG findet nicht Anwendung, weil er nur die Fälle regelt, in denen sich der Konzessionär in der Kon- zession eine bestimmte Baufrist und Baupflicht hat auf- erlegen lassen, was hier nicht zutrifft. -Der Verzicht, Wasserrecht. No 48. 309 welcher notwendig war, um das Erlöschen der Konzession zu bewirken (Art. 64 WRG) ist erst am 28. April 1932 erklärt worden, also in einem Zeitpnnkt, in dem die streitige Entschädigung bereits verfallen war. Diese ist deshalb geschuldet. Das vorherige Verhalten der Klägerin vermochte die Beendigung des Konzessionsverhältnisses nicht herbeizuführen, da ein stillschweigender Verzicht im Hinblick auf die weittragenden Folgen nicht angenommen werden darf. E. -Gegen dieses Urteil, das am 22. Mai 1934 zuge- stellt wurde, hat die Bahngesellschaft Leuk-Leukerbad am 20. Juni 1934 Beschwerde erhoben. Sie wiederholt ihr Begehren auf Aberkennung der in B';treibung gesetzten Forderung, unter Kostenfolge für· die Gegenpartei. Zur Begründung führt sie die Gesichtspunkte an, die sie schon im kantonalen Verfahren vorgebracht hatte. Sie macht u. a. geltend, irrtümlich sei die Annahme der Vorinstanz, in der Konzession habe keine Baufrist im Sinne von Art. 50 WRG bestanden. Diese sei nämlich in der subsidiären Vorschrift nach Art. 14 des kantonalen Wasserrechts- gesetzes gegeben, weshalb die Wasserrechtskonzessionen des Kantons Wallis überhaupt keine Baufrist zu erwähnen pflegten. Irrtümlich sei sodann die Annahme, die Arbeiten, die die Konzessionärin durchgeführt habe, seien keine « Einrichtungsarbeiten » im Sinne des kantonalen Rechtes, die nach Art. 14 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes binnen 5 Jahren ausgeführt sein müssen, sofern nicht eine gegenseitige Verständigung über die Verlängerung dieser Frist getroffen worden sei. Die Gemeinde habe spätestens von 1930 an, jedenfalls aber im Jahre 1931 gewusst, dass die Konzessionärin auf die Konzession verzichte, wenn ihr nicht eine erhebliche Herabsetzung der Entschädigung eingeräumt werde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen aus folgenden Erwägunge:n : L -(Eintretensfrage).
310 Y"l'wnltungs. und Disziplinarreehtspflege. 2. -In der Sache selbst hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen die Gründe vorgetragen, die sie schon in der Vorinstanz vorgebracht hatte. Das Kantonsgericht hatte aber in seinem Urteil vom 19. April 1934 die An- gelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung sorgfältig gepIiift und sachlich zutreffend beurteilt.. Die Fnhaltbarkeit des Standpunktes der Beschwerdeführerin ergibt sich schon aus der BegIiindung des Vorentscheides. Es kann deshalb auf ihn verwiesen werden mit wenigen Bemerkungen, die sich zum Teil auf die Darlegungen des Entscheides, in der Hauptsache aber auf die dagegen erhobenen Einwendungen beziehen. a) Das eidgenössische 'Vasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 findet auf die vorliegende Streitsache nicht nur Anwendung, weil die Konzession nach seiner Inkraftsetzung (durch die Genehmigung seitens des Staatsrates) perfekt wurde, sondern deshalb, weil sie nach dem 25. Oktober 1908, der Annahme des grund- legenden Artikels der Bundes,'erfassung durch Volk und Stände, erteilt worden ist. Artikel 24 bis B.V. hatte (in Abs. 8) die :Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung der künftigen Bundesgesetzgebung auf Wasserrechtskon- zessionen, die nach seiner Inkraftsetzung erteilt werden, vorgesehen, und das Wasserrechtsgesetz hat hievon Gebraueh gemacht. Es unterscheidet in Art. 74 Abs. 2 die vor und nach dem 25. Oktober 1908 begründeten Wasserrechte, wobei für dje Letztem die Vorschriften seines dritten Abscbnittes (Verleihung von 'Wasserrechten, Art. 38-71) wenigstens grundsätzlich unbeschränkt gelten sollen (vgI. hierüber indessen BGE 49 I 583 ff.). Aus- genommen ist, nach Art. 74 Abs. 4, Art. 50 WRG. Er soll nicht Anwendung finden auf Wasserreehte, die V0111 25. Oktober 1908 an bis zum Inkrafttreten des Gesetzes « gegeben » worden sind. Ob unter diesem Ausdruck die Verleihung durch die Gemeinde oder deren Genehmigung durch den Staatsrat zu verstehen ist, kann dahingestellt bleiben, da Art. 50 auf den vorliegenden Fall sachlich nicht zutrifft (s. Erw. c. hienach). ::11 b) Das Kantonsgericht ha~ mit RecM festgestellt, da:;,; ein ausdrücklicher Verzicht notwendig war, wenn di(' Konzessionärin die Beendigung der Konzession vor Ablauf der auf 99 Jahre festgesetzten Konzessionsdauer herbei- führen wollte (Art. 64 WRG). Eine Weigerung, die Pflichten aus der Konzession zu erfüllen, bewirkt nach der eidgenössischen Wasserrecht-sgesetzgebung nicht da~ Erlöschen der Konzession. Sie gibt lediglich der Verlei- hungsbehörde die Möglichkeit, unter Umständen und untm Einhaltung bestimmter Formen, die Verleihung als verwirkt zu erklären und dadurch ihrerseits die Beendi- gung des Verleihungsverhältnisses herbeizuführen (Art. 65). Ob die Verleihungsbehörde auf Grund des Verhaltens der Konzessionärin in den Jahren 1930 und 1931 und ge- stützt auf Art. 65 WRG die Verwirkung der Konzession hätte erklären können, braucht nicht erörtert zu werden. Sie hat es nicht getan. Deshalb dauerte die Konzession fort, bis die Konzessionärin am 28. April 1932 den Ver- zicht erklärte. Die bis dahin verfallenen Entschädigun- gen, somit auch die am 10. Januar 1932 verfallenen 6000 Fr., sind geschuldet, wenn die Konzessionärin nicht eine Ausnahme von der Schuldpflicht geltend zu machen vermag. c) Sie beruft sich auf Art. 50 WRG, wonach während der für den Bau bewilligten Frist kein Wasserzins erhoben werden soll. Zu Unrecht. Da der Konzessionärin keine Baufrist auferlegt worden war, trifft Art. 50 WRG nicht zu (BGE 49 I 179 und GEISER, Kommentar S. 185). Die Konzessionärin war berechtigt, ihre Studien während unbestimmter Zeit fortzuführen. Dem Gemeinwesen war dadurch die Verfügung über die konzedierten \Vasserrechte entzogen ohne Aussicht auf eine baldige Errichtung des geplanten Wasserwerkes, was eine periodische Entschä- digung, wie sie in der Konzession vorgesehen ist, sachlich rechtfertigt. Art. 50 WRG ist hier, auch seinem Sinne nach, nicht anwendbar. Ebenso kann ~-\rt. 14 des kan- tonalen \Vasserrechtsgesetzes in diesem Zusammenhang nicht ano-erufen werden. auch nicht als subsidiäres e .
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Strafrecht .
Recht, denn er handelt nicht von der Baufrist, d. h.
dem Zeitraum, in dem ein Werk zu errichten, zu vollenden
ist, sondern vom Beginn der Arbeiten, was etwas ganz
anderes bedeutet. Er hat die Beendigung der Konzession
angeordnet in Fällen, in denen der Beliehene seinen
Pflichten aus der Konzession nicht nachkommt; er
betrifft also die Verhältnisse, die heute in Art. 65 WRG
geregelt sind. Er ist durch diese Bestimmung ersetzt,
weshalb die Einwendungen gegen den kantonalen Ent-
scheid, die die Beschwerdeführerin aus ihm ableiten will,
nicht weiter erörtert zu werden brauchen.
Der kantonale Entscheid ist also zu bestätigen.
V. VERFAHREN
PROcEDURE
Vgl. Nr. 46. -Voir n° 46.
c. STRAFRECHT -. DROIT PENAL
MASS UND GEWICHT
POIDS ET MESURES
49. Arrat da 1a Cour de cassation penale du a9 novembra 1934
dans Ja cause Ministers public {edera! contre Landry.
Poids et mesures. Etalonnage des futs. (Art. 25 de la. loi du
24 juin 1909; art. 12 de l'ordonnance du 12 janvier 1912
et de l'arrew du 10 fevrier 1928.)
L'importation de futs d'origine pleins non etalonnes est autorisee,
mais leur exportation vides non etalonnes est prohibOO. La.
loi ne fait a cet ega.rd aucune distinction entre les futs etnm-
gers vides reexpedies et les fUts suisses expedies a l'etranger
(consid. 1).
Seulle proprietaire des tonneaux est responsable en cas de contra-
vention (consid. 2).
h'HS und Gewicht. X" W.
A. -L'intime F.-A. Lalldry, replesentant a Beme.
adepose en mai 1934 dans la halle aux marchandisei'
de la gare des Verrieres vingt-cinq fUts vides non etalonnes
qu'il voulait reexpedier en France, leur pays d'origine.
Landry agissait an nom de Ja maisonThomas-Bassot.
a Gevrey-Chambertin (Cöte d'Or). Les vins vendus en
Suisse par cette maison le sont a fUt perdu. Les acheteurs
deviennent ainsi proprietaires des tonneaux, mais Landry
es leur rachete periodiquement au nom et pour le compte
de la maison qu'il represente.
Le verificateur des poids et mesures du premier arron-
dissement fit sequestrer, le 29 mai 1934, les vingt-cinq
fats et denon9a le cas au Bureau federal des poids et
mesures. Landry fut traduit devant le Tribunal de police
du Val-de-Travers pour contravention a l'art. 12, n° 6,
de l'ordonnance federale du 12 janvier 1912/10 fevrier 1928
sur les poids et mesures, en vertu duquel « les tonneaux
vides (y compris ceux cites sous chiffre 4) d'une conte-
nance inferieure a 500 litres qui sont expedies a l'etran-
ger... sont consideres comme des mesures de commerce
au sens de l'art. 8 et doivent etre etalonnes ... Le pro-
prietaire des tonneaux est responsable des infractions
aux prescriptions contenues sous ce chiffre.»
Le Tribunal a liMre le prevenu par jugement du 21 juin
1934. Il considere :
a) que la loi n'exige pas l'etalonnage des fUts d'origine
etrangere avant leur reexpedition·· de Suisse, l'art. 12,
n° 6, ne s'appliquant qu'aux fUts indigenes, neufs ou
usages, expedies de Suisse a I'etranger;
b) que seuls les proprietaires repondent des infractions
a i'art. 12,· n° 6, et que Landry n'est pas proprietaire
des vingt-cinq· fUts en question, mais simplenient· leur
acheteur etexp6ruteur au nom de la maison de Bourgogne.
B. -Le Ministere public· federal· a 'recöuru contre . ce
lugement a Ja Cour decassation penale· du Tribunal
federal. TI' produit un preavis du· Bureau federa} des
poids etnlfsures du 29 juin 1934 etargumente comme
auit:
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