BGE 60 I 263
BGE 60 I 263Bge07.11.1917Originalquelle öffnen →
~62 Staatsrecht .. zeitig als Erfrischungsraum verwenden (vgI. Urteil i. S. der Epa gegen Schaffhausen S. 15 Erw. 7, S. 20 Erw. ll). Im Unterschied dazu wird der Beschwerdeführerin gegen- über an dem Erfordernis des besonderen AusschankraumeR festgehalten wegen des grossen Umfanges, den der Aus- Rchank nach dem angegebenen Nettogewinn annehmen müsse, und wegen des Vorhandenseins der Mahl-und Röstmaschine. Aber dass der Betrieb an der Weggis- gasse wegen dieser Besonderheiten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit oder Gesund- heit biete, wird nicht behauptet und noch weniger dar- getan, 'wäre aber notwendig, um dessen Verbot vor Art. 31 BV zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin macht durchaus glaubhaft, dass der Betrieb sich bisher ohne Gedränge abgewickelt, habe, da der Kaffee vielfach stehend und rasch genossen werde; auch hätten sich die Mahl- und Röstmaschinen keineswegs als störend erwiesen. Obwohl der Verkauf schon mehr als 1 Y2 Jahre im Gange ist. haben die luzernischen Behörden nicht behauptet, das Gegenteil wahrgenommen zu haben. Eine Erschwe- rung der polizeilichen Kontrolle, die bei häufigem, all- zugrossem Andrange im Lokal einzig in Frage kommen könnte, ist nur gegenüber der Anregung auf Erteilung einer Spezialbewilligung zum blossen Ausschenken von Kaffee angeführt worden, und was für andere gewerbepolizeiliche Interessen gefährdet sein sollten, ist unerfindlich. So wird denn auch von den fuzernischen Behörden nicht gesagt, welcher Nachteil mit dem Vorhandensein der Mahl-und Röstmaschinen verbunden sein soll, deren Betrieb erfahrungsgemäss lediglich das im allgemeinen als angenehm empfundene Kaffeearoma verbreitet. Sollte sich entgegen der bisherigen Erfahrung irgend eine ernst- hafte Gefahr zeigen, so dürfte zu einem Verbot des ganzen Betriebes erst geschritten werden, wenn sie nicht durch zweckdienliche, von der Polizei eventuell anzuordnende Massnahmen behoben werden könnte. Den Betrieb von vorneherein zu verbieten, widerspricht dem Grundsatz (}arautie des ßürgelTCcbt.'). No 4.1. und Wesen der Handels-und Gewerbefreiheit (Urteil i. S. der Epa c. Schaffhausen S. 19 unten, BURCKHARDT Komm. S. 23H Abs. 2). Der angefochtene Entscheid ist daher, weH mit Art. 31 der BV unverträglich, aufzu- heben. Ob er auch gegen Art. 4 BV verstösst. kann dahin- gestellt bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates vom 18. Dezember 1933 aufgehoben. Vgl. auch Nr. 42. -Voir aussi n° 42. III. GARANTIE DES BüRGERRECHTS GARANTIE DU DROIT DE ClTE 41. UrteU vom aB. September 1934 i. S. von lliedner gegen Beringen. B Ü l' gel' I' e c h t des Kin d e J3 aus der Ehe einer S c h w e i - zer i n mit einem R u s sen. Beweispflicht des Kindes, das einen schweizerischen Heimatschein verlangt, für den behaupteten Verlust des russischen Bürgerrechts durch den Vater. Bedeutung des «Nansenpasses)) für die Frage der Staatsangehörigkeit eines in der Schweiz lebenden Russen. A. -Im Juli 1913 kam der damals 16 Jahre alte rus- sische Staatsbürger Alexander von Fliedner aus Russ- land nach der Schweiz. Er blieb hier während des Krieges und behielt den schweizerischen Wohnsitz auch seither ohne Unterbruch bis heute bei. Am 28. März 1931 ver- heiratete er sich in Zürich mit Anna Bolli, Bürgerin von Beringen (Kt. Schaffhausen). Aus der Ehe ging der am 31. Juli 1932 geborene Sohn Alexander Nicolas VOll Fliedner, der heutige Rekurrent, hervor.
264 StaatsJ"{l('ht. B. -Die Mutter des Rekurrenten ersuchte in der Folge den Gemeinderat. Beringen um Ausstellung eines Heimatscheines für ihren Sohn. Als das Gesuch abge- wiesen wurde, wandte sie sich an das Bundesgericht mit der Bitte, die Gemeinde Beringen zu beauftragen, den verlangten Heimatschein für den Sohn Alexander zu beschaffen. C. -Der Instruktionsrichter des Bundesgerichtes hat Frau von Fliedner auf Art. 7 des russischen Bundes- angehörigkeitsgesetzes vom 22. April 1931 aufmerksam gemacht, wornach « als Staatsangehöriger der UdSSR kraft Geburt eine Person gilt, wenn im Zeitpunkt ihrer Geburt beide Eltern oder ein Elternteil Staatsangehörige der UdSSR waren» (BGE 60 I S. 74). Zugleich forderte er sie auf, sich über einen allf"alligen Verlust der russischen Staatsangehörigkeit durch ihren Mann vor der Geburt des Sohnes auszusprechen. Der Antwort der Frau von Fliedner ist zu entnehmen : Ihr Mann sei bereits seit dem Jahr 1924/25 im Besitz eines sogenannten Nansenpasses, welcher im vergangenen Jahr erstmals erneuert worden sei; das zur Zeit in Kraft stehende russische Bundes- angehörigkeitsgesetz vom 22. April 1931 könne deshalb für ihn nicht mehr in Frage kommen, ({ da er ja um diesen Zeitpunkt herum schon die russische Nationalität seit mehr als sechs Jahren verloren hatte, d. h. mit dem Zeitpunkt der Ausstellung <!ieses Nansenpasses staatenlos erklärt wurde ». D. -Die Bürgergemeinde Beringen beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Es ist nicht streitig, dass Frau von Fliedner-Bolli ihr schweizerisches Bürgerrecht beibehalten hat, weil sie auch dann, wenn ihr Mann bei der Verheiratung noch Russe war, nach dessen heimatlichem Recht durch die Verehelichung die russische Staatsangehörigkeit nicht erwarb (vgl. BGE 60 I S. 68 und 77). Auch der heutige Rekurrent, der Sohn Alexander Nicolas von Fliedner muss daher als Schweizer anerkannt werden, sofern er nicht mit der Geburt eine andere Staatsangehörigkeit - in Betracht kommt unter den gegebenen Verhältnissen nur die russische -erhalten hat (BGE 60 I S. 77/78). 3. -Letzteres ist aber nach Art. 7 des russischen Bundesangehörigkeitsgesetzes vom 22. April 1931 unstrei- tig der Fall, wenn zur Zeit der Geburt des Rekurrenten, am 31. Juli 1932, dessen Vater diese seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit noch besass. In Frage kann demnach nur kommen, ob sie ihm, und zwar schon vor diesem Zeitpunkt, abhanden gekommen sei. Der Beweis dafür trifft den Rekurrenten und zwar auch was die Bestimmun- gen des russischen Rechtes, aus denen eine solche Verwir- kung folgen würde, betrifft (Art. 22 OG, Art. 3 BZO). 4. -Frau von Fliedner hat indessen keine Bestimmung des russischen Rechtes genannt, nach welcher ihr Mann aus dem russischen Staatsverband ausgeschieden wäre. Sie hat sich darauf beschränkt, den Verlust des russischen Bürgerrechtes aus der Tatsache der Ausstellung eines « N ansen passes » abzuleiten. Die Ausstellung eines solchen Passes erfolgt jedoch offensichtlich nicht in der Meinung. dass damit das allenfalls noch bestehende russische Bür- gerrecht des Petenten untergehen solle; denn über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zum russischen
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Staatsrecht.
Staatsverband hat nach anerkannter Lehre grundsätzlich
nur die russische Gesetzgebung selber zu bestimmen
(BGE 60 I S. 81). Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte
dafür, dass etwa der Erteilung des N ansenpasses eine
Untersuchung darüber vorausgehen würde, ob der Petent
aus dem russischen Staatsverband ausgeschieden sei,
und dass der Pass nur bei diesem Nachweis ausgestellt
würde (vgl. über die Institution des Nansenpasses das
« Arrangement relatif a la delivrance des certificats
d'identite aux refugies russes, signe a Geneve le 5 juillet
1922», veröffentlicht im amtlichen « Recueil des Traites
et des Engagements Internationaux enregistres par le
Secretariat de la Societe des Nations lJ, Bd. 13 (1922)
S. 238 ff.).
5. -Im Entscheid in Sachen L. (60 I S. 67 ff.) hat
sich das Bundesgericht für die Annahme, dass der Vater
des damaligen Rekurrenten des russischen Bürgerrechtes
verlustig gegangen sei, auf das sovietrussische Dekret
vom 28. Oktober 1921 (gelegentlich auch als Dekret vom
15. Dezember 1921 bezeichnet), insbesondere auf dessen
Art. 1 gestützt, wo gesagt ist (vgl. BGE 60 I S. 70/71 ;
Journal du droit international Bd. 52 (1925) S. 551 No. 6) :
« Le conseil des commissaires du peuple arrete :
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