BGE 60 I 258
BGE 60 I 258Bge31.07.1932Originalquelle öffnen →
liaS Rt.aatsl't'cht. 11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 40. Urteil vom 2B. September 1934 i. S. Koccarab& .1.-G. gegen legierungBlat des Xantona Lusern. Die Vorschrift, von Art. 32 quater BV, wornach die Kantone die Ausühung des Wirtschaftsgewerbes den • dur c h daR öffentlic-he Wohl geforderten Beschrän- k u n gen)) unterwerfen können, gilt nur für Wirtschaften in denen gei s t i ge Ge t r ä n k e verabreicht werden. Alk 0 hol fr eie Wirtschaften dürfen lediglich den nach Art. 31 Ht. e BV zulässigen gewerbepolizeilichen Beschränkungen untestellt werden. Anwendung diesel' Grundsatzes auf den Fall eines {( E x p res s -K a f fee - Aus s c ha n k S)), welcher in einem Kaffee-Verkaufsladen betrieben wird. A. --Die Moccaraba AA-L, eine kleine Aktiengesell- schaft, hat in ihrem Kaffee-Verkaufsladen an der Weggis- gasse in Luzern einen sogenannten Express-Kaffee-Aus· schank eingerichtet. Dabei wir4 die Tasse Kaffee frisch aus der Expressmaschine zu 15 Rp., mit Milch zu 20 Rp. und mit Rahm zu 30 Rp. verkauft. Als die Moccaraba A.-G. darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie für diesen Verkauf die Bewilligung zum Betrieb einer alkoholfreien Wirtschaft haben müsse. stellte sie ein entsprechendes Gesuch, wurde aber vom luzernischen Regierungsrat mit Entscheid vom 18. Dezem- ber 1933. abgewiesen. B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde verlangt die Moccaraba A.-G. die Aufhebung dieses Ent- scheides und beantragt, den Regierungsrat zu verhalten. das Patent für alkoholfreie Wirtschaften im Sinne von § 12 a oder b des luzernischen Wirtschaftsgesetzes zu erteilen. Handels-und Üßwerbefreiheit. No 40. 25!J G. -Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
260 Staatsret,ht. men g ewe r b e pol i z eil ich e r Natur verstanden, die also « den mit einer bestimmten Art der Gewerbe- ausübung verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe, Sittlichkeit, Gesundheit entgegentreten oder die Verletzung von Treu und Glauben im geschäft- lichen Wandel durch unlautere, auf Täuschung berech- nete Geschäftspraktiken bekämpfen wollen». (BGE 59 I III f., BURCKHARDT, Komm. S. 234 f.) Nach diesem Grundsatz kann die angefochtene Patent- verweigerung auf jeden Fall nicht, wie das der Regierungs- rat in erster Linie versucht hat, mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass der Ausschank der Beschwerde- führerin vorwiegend der Reklame dienen solle. Der wirtschaftliche Grund, aus dem jemand einen Gewerbe- betrieb unternehme möchte, ist nach Art. 31 e unerheb- lich, es liesse sich denn daraus entnehmen, dass der Gewerbebetrieb eine der Gefahren enthalte, vor der die Massnahmen nach Art. 31 e schützen sollen. Als solche Gefahr könnte bei einem Reklameausschank vielleicht unlauterer Wettbewerb in Frage kommen (vgl. das Urteil i. S. der Epa gegen Schaffhausen S. 21). Doch wird etwas derartiges gar nicht behauptet, sondern der Regierungsrat hat sich ausschliesslich auf den § 2 des WirtSchaftsgesetzes berufen ; in dieser Bestimmung sei eine Bewilligung nur für gewerbsmässige Betriebe vorgesehen, welche· jene bewirten, {( die während der Abwesenheit von· ihrem Haushalte Getränke oder ubereitete Speisen zu sich nehmen wollen» ; das sei bei dem Betriebe der Beschwerde.; führerin nicht der Fall, weil der Hauptzweck in der Reklame bestehe. Es mag dahingestellt bleiben, ob § 2 des Wirtschaftsgesetzes wirklich derart einschränkend ausgelegt werden dürfte ; denn wenn er diesen Sinn haben sollte, so überschreitet er die Schranke, die dem kanto- na.Ien Recht durch Art. 31 e BV gezogen ist, weil eine solche Einengung der im Kaffeeausschank gegen Entgelt liegenden gewerblichen Tätigkeit durch keine gewerbe- polizeilichen Gründe zu rechtfertigen ist. Handels· und Gewerbefreiheit . .so 4u. 261 Auch der Umstand, dass das kanton&.le Recht nach der regierungsrätlichen Auslegung des § 2 WG eine solche Betriebsart nicht kennt, ist nach ständiger Praxis kein Grund, den Betrieb zu verbieten; nach dem Grundsatz der Handels-und Gewerbefreiheit hat der einzelne einen ... <\nspruch auf die Ausübung gewerbepolizeilich einwand- freier Erwerbstätigkeit, auch wenn das kantonale Recht die betreffende Betätigung nicht vorsieht (Urteil i. S. der Epa gegen Schaffhausen S. 20 und die dort erwähnten Entscheide BGE 40 I 33 f., 52 I 229). Bei dieser Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob die tatsächliche Voraussetzung des Regierungsrates, die Be- schwerdeführerin bezwecke mit ihrem Betriebe in erster Linie Reklame und nicht die mit dem gewerbsmässigen Bewirten verbundene übliche Erwerbstätigkeit, haltbar wäre, obwohl der Regierungsrat selbst bei der Erörterung der Raumverhältnisse auf die Angabe der Beschwerde- führerin abstellt, dass sie mit dem Ausschank einen jährlichen Nettogewinn von 8000 Fr. erziele. 3. -Der Regierungsrat beruft sich weiterhin auf § 2 des Wirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 27 dafür, dass der Raum den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, weil darin auch der anderweitige Verkauf von Kaffee und dessen Verarbeitung (Rösten und Mahlen) vor sich gehe. Dass sonst der Raum den gesetzlichen Anforderungen, wie sie in § 27 des Wirtschaftsgesetzes niedergelegt sind, nicht entspreche, wird nicht behauptet. § 2 des Wirtschaftsgesetzes geht von der Annahme aus, das Wirtschaftsgewerbe werde in einem besonderen Raume betrieben. Doch ist, wie schon bemerkt, dieser Umstand nicht genügend, um die Verweigerung der Bewilligung vor Art. 31 der BV zu begründen, sondern es kommt darauf an, ob die Anwendung der kantonalen Vorschrift durch die polizeiliche Sorge für die öffentliche Ordnung usw. im Sinne des Art. 31 e gerechtfertigt ist. Darum hat denn auch der Regierungsrat mit Recht schon Bewilli- gungen an Konditoreien erteilt, die das Ladenlokal gleich-
Staatsrecht. zeitig als Erfrischungsraum verwenden (vgl. Urteil i. S. der Epa gegen Schaffhausen S. 15 Erw. 7, S. 20 Erw. 11). Im Unterschied dazu wird der Beschwerdeführerin gegen- über an dem Erfordernis des besonderen Ausschankraumes festgehalten wegen des grossen Umfanges, den der Aus schank nach dem angegebenen Nettogewinn annehmen müsse, und wegen des Vorhandenseins der Mahl-und Röstmaschine. Aber dass der Betrieb an der Weggis- gasse wegen dieser Besonderheiten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit oder Gesund- heit. biete, wird nicht behauptet und noch weniger dar- getan, wäre aber notwendig, um dessen Verbot vor Art. 31 BV zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin macht durchaus glaubhaft, dass der Betrieb sich bisher ohne Gedränge abgewickelt habe, da der Kaffee vielfach stehend und rasch genossen werde; auch hätten sich die Mahl- und Röstmaschinen keineswegs als störend erwiesen. Obwohl der Verkauf schon mehr als 1 Yt Jahre im Gange ist, haben die luzernischen Behörden nicht behauptet, da.s Gegenteil wahrgenommen zu haben. Eine Erschwe- rung der polizeilichen Kontrolle, die bei häufigem, all- zugrossem Andrange im Lokal einzig in Frage kommen könnte, ist nur gegenüber der Anregung auf Erteilung einer Spezialbewilligung zum biossen Ausschenken von Kaffee angeführt worden, und was für andere gewerbepolizeiliche Interessen gelahrdet sein sollten, ist unerfindlich. So wird denn auch von den fuzernischen Behörden nicht gesagt, welcher Nachteil mit dem Vorhandensein der Mahl-und Röstmaschinen verbunden sein soll, deren Betrieb erfahrungsgemäss lediglich das im allgemeinen als angenehm empfundene Kaffeearoma verbreitet. Sollte sich entgegen der bisherigen Erfahrung irgend eine ernst- hafte Gefahr zeigen, so dürfte zu einem Verbot des ganzen Betriebes erst geschritten werden, wenn sie nicht durch zweckdienliche, von der Polizei eventuell anzuordnende Massnahmen behoben werden könnte. Den Betrieb von vorneherein zu verbieten, widerspricht dem Grundsa.tz Oarauti" defl BürgerI'CchtH. N" 41. und Wesen der Handels-und Gewerbefreiheit (Urteil i. S. der Epa c. Schaffhausen S. 19 unten, BURCKHARDT Komm. S. 23R Abs. 2). Der angefochtene Entscheid ist daher, weil mit Art. 31 der BV unverträglich, aufzu- heben. Ob er auch gegen Art. 4 BV verstösst, kann dahin- gestellt bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates vom 18. Dezember 1933 aufgehoben. Vgl. auch Nr. 42. -Voir aussi n° 42. III. GARANTIE DES BüRGERRECHTS GARANTIE DU DROIT DE CITE 41. Urteil vom s. September 1934 i. S. von Fliedner gegen Beringen. B ü r ger r e c h t des Kin des aus der Ehe einer S c h w e i - zer i n mit einem R u s sen. Beweispflicht des Kindes, das einen schweizerischen Heimatschein verlangt, für den behaupteten Verlust des russischen Biirgerrechts durch den Vater. Bedeutung des {( N a. n sen pas ses)) für die Frage der Staatsangehörigkeit eines in der Schweiz lebenden Russen. A. -Im Juli 1913 kam der damals 16 Jahre alte rus- sische Staatsbürger Alexander von Fliedner aus Russ- land nach der Schweiz. Er blieb hier während des Krieges und behielt den schweizerischen Wohnsitz auch seither ohne Unterbruch bis heute bei. Am 28. März 1931 ver- heiratete er sich in Zürich mit Anna Bolli, Bürgerin von Beringen (Kt. Schaffhausen). Aus der Ehe ging der am 31. Juli 1932 geborene Sohn Alexander Nicolas von Fliedner, der heutige Rekurrent, hervor.
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