BGE 60 I 247
BGE 60 I 247Bge19.03.1934Originalquelle öffnen →
246 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. keineswegs die Ungültigkeit des Kaufvertrags an sich zur Folge. Heute sei der Kaufpreisrest voll bezahlt und daher der Anspruch auf Eintragung des gesetzlichen Grund- pfandrechts gegenstandslos. Die Beschwerde werde jedoch dadurch nicht grundlos, da die Verfügung des Grund- buchamts auf vorbehaltlose Abweisung der Anmeldung laute und von der Aufsichtsbehörde in diesem Sinne bestätigt worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 963 Abs. 3 ZGB können die Kantone die mit der öffentlichen Beurkundung betrauten Beamten anwei- sen, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden. Auf Grund einer solchen Anweisung (Art. 349 EG zum ZGB) hat der Rekurrent die Anmeldung vorge- nommen. Heute verlangt er nun aber nicht mehr die Eintragung des Vertrages in der von ihm beurkundeten Form ; vielmehr erklärt er ausdrücklich, dass der Anspruch auf Eintragung der gesetzlichen Hypothek dahingefallen sei. Da damit nur der im Vertrag genannte Revers gemeint sein kann, geht sein Begehren heute nur noch auf Vollzug des Kaufvertrages ohne den darin vorgesehe- nen Revers. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden ; denn die gesetzliche Ermächtigung zur Anmeldung, die in Art. 349 EG enthalten ist, bezieht sich nur auf das vom Notar beurkundete Geschäft. Ein Kaufvertrag ohne Revers ist aber im vorliegenden Falle nicht beurkundet worden, sodass das Begehren in der Form, wie es heute gestellt ist, auf Eintrag eines Vertrages geht, der vom Rekurrenten gar nicht beurkundet worden ist. Das Justizdepartement geht in seiner Vernehmlassung aller- dings davon aus, dass der Notar, solange ihm das Mandat vom verfügungsberechtigten Eigentümer nicht entzogen sei, eine von ihm ausgegangene Anmeldung ganz oder teilweise wieder zurückziehen könne. Wenn man jedoch seine grundsätzliche Berechtigung zum Rückzug noch Spielbanken und Lotterien. N" 38. 2~7 bejaht, so kann jedenfalls nur ein gänzlicher Rückzug in Frage kommen. Wollte man dem Notar gestatten, die Anmeldung nur für gewisse Teile des Vertrages zurück- zuziehen, so ergäbe sich das nämliche Resultat, wie. wenn man ihm erlauben würde, einen beurkundeten Vertrag nur zum teilweisen Vollzuge anzumelden. Ob überhaupt auf Grund des vorliegenden Vertrages die Eintragung des Kaufes ohne den Revers verlangt werden kann, mag dahingestellt bleiben. Bejaht man die Frage, so muss die Anmeldung vom Verkäufer selber ausgehen oder es muss für sie eine besondere Vollmacht ausgestellt werden. Die gesetzliche Ermächtigung kraft Art. 349 EG aber, auf welche sich der Rekurrent allein stützt, verleiht ihm nur das Recht, den beurkundeten Vertrag, also einschliesslich des Reverses, anzumelden. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach richtig und die Beschwerde somit unbegründet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. II. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN MAISONS DE JEU ETLOTERIES 38. Urteil vom 11. Juli 1934 i. S. Baas-Parge gegen Eidg. Juatiz-und Polizeidepartement. Art. 3. BG vom 5. Oktober 1929 über die Spiel- ba.nken: «Spiela.utolIl8oten und ähnliche Appara.te» E. 1. Sofern nicht der Spiela.usgang in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend a.uf Geschicklichkeit beruht E. 2. A. -Das Eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hat den Spielapparat « Dirige) des Rekurrenten gemäss
248 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Art. 35 BV und Art. 1 und 3 des Spielbankgesetzes vom 5. Oktober 1929 als unzulässig erklärt_ Der Spielapparat « Dirige )) besteht aus einem recht- eckigen Kasten, dessen schräggestellter, umrahmter Deckel durch ein Steuerrad in der Längs-und der Querrichtung auf- und ab bewegt werden kann. Im Deckel (Spielfeld) sind zwischen Holzaufschlägen Löcher angebracht, von denen sechs in verschiedenen Farben mit je einem der Buchstaben bezeichnet sind, die zusammen das Wort « Dirige » ausmachen. -Gegen Einwurf von fünf Rappen können sechs in den gleichen Farben wie die nummerierten Löcher gehaltene Kugel ins Spielfeld gebracht und dort mit einem gefederten Schlagstift einzeln nach oben gewor- fen werden. Von dort rollen sie über das Spielfeld her- unter, wobei ihr Lauf ausser durch die Holzaufschläge auch durch die vom Spieler getätigte Steuerung beeinflusst wird. Das Bestreben des Spielers muss sein, die sechs Kugeln möglichst in die sechs nummerierten Löcher, wenn möglich in das ihnen gleichfarbige Loch zu bringen. Der Spielapparat « Dirige » ist der seinerzeit ebenfalls vom heutigen Rekurrenten angemeldete, durch Bundes- gerichtsentscheid vom 22. November 1933 als unzulässig erklärte « Tura-Ball »-Spielapparat in veränderter Gestalt. Die Veränderung besteht nametlich darin, dass das Spielfeld vom Spieler bewegt lind damit der Lauf der Kugeln von ihm beeinflusst werden kann. B. -Gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 19. März 1934 erhebt der Rekurrent die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er behauptet, das « Dirige » sei vorwiegend ein Geschicklichkeitsspiel. C. Das Departement macht demgegenüber geltend: Einmal könne der Spieler auf die Benützung des Steuer- rades verzichten. Auch abgesehen davon beeinflussten die auf dem Spielfeld als Hindernisse angebrachten Holz- leisten den Lauf der Kugel in völlig unberechenbarer Weise. Wohl könne auch der Spieler mit dem Steuerrad Spielbanken und Lotterien. N° 38. 249 den Lauf der Kugel beeinflussen, doch sei die Ablenkung durch die Holzleisten so stark, dass der Spielausgang namentlich für einen Durchschnittsspieler nicht in unver- kennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklich- keit beruhe. Das BundesgericlU zieht in Erwägung :
250 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Art. 3 BG, dass er mechanisch nach Punkten die Gewinn- folge der Mitspieler bezeichnet, während zu entscheiden bleibt, ob diese Gewinnfolge nach der Einrichtung oder sonstigen Bestimmung des Apparates die Grundlage für die Gewinnausrichtung aus einem Gesamteinsatz abgeben soll, und -wenn ja -, ob dabei nicht die Geschicklich- keit der Mitspieler in unverkennbarer Weise von vor- wiegender Bedeutung ist. Diese zweite Frage sei hier vorausgenommen: Bei ihrer Beantwortung ist davon auszugehen, dass nach der Absicht des Gesetzgebers das Verbot der « Spiel- automaten und ähnlichen Apparate» das Publikum hin- dern soll, sich das Glückspiel anzugewöhnen (Votum Bonnet im Nationalrat, Steno Bull. 1929 NR S. 629). Es hatte sich gezeigt, da,ss in den meisten Hotels und im Grossteil der Wirtschaften sowie an andern öffentlichen Orten Apparate aufgestellt waren, die durch Einwurf eines Zwanzigrappenstückes betätigt werden konnten und welche unter der Maske eines Geschicklichkeitsspielappa- rates in Wirklichkeit Glückspielapparate waren. Auch hatte die Erfahrung gelehrt, dass diese Apparate viel gefährlicher waren, als das Boulespiel, weil sie jedermann zugänglich waren und namentlich jungen Leuten oder solchen mit. bescheidenem .Einkommen (Sten. Bull. l. c. S. 632). Die Gefahr, dass das Publikum durch sie zum Glücksspiel erzogen werde, besteht aber nur bei solchen Apparaten, bei welchen der. Benützer einsehen muss, dass seine Aufmerksamkeit und sein Können auf den Spielausgang nicht von nennenswertem Einfluss ist. Er verliert dann das Interesse an der Betätigung seiner Geschicklichkeit und es bleibt nur das Interesse an einem möglichen Zufallsgewinn - das Interesse am Glücksspiel. Unter einem erlaubten Spielapparat im Sinne von Art. 3 BG ist also demgegenüber ein Apparat zu verstehen, bei dem unverkennbar die Möglichkeit, an ihm seine Geschick- lichkeit zu beweisen und zu üben, das wesentliche Interesse an seiner Betätigung ausmacht. Spielbanken und Lotterien. No 38. 21$1 Der « Dirige» Apparat des Rekurrenten erfüllt die Merkmale eines nach Art. 3 BG in dieser Auslegung erlaubten Apparates. Denn von der Geschicklichkeit der Mitspieler hängt es bei ihm ab, wie oft diese, den Zufälligkeiten des Kugellaufs augenblicklich entgegen- wirkend, die Kugel in die richtigen Öffnungen zu steuern vermögen. Im Verlaufe einer Spielserie wird also die Geschicklichkeit wenn nicht ausschliesslich, so doch vor- wiegend für das Spielergebnis ausschlaggebend sein. Die Betätigung der Geschicklichkeit verlangt aber volle Auf- merksamkeit während des ganzen Spiels und das macht das Interesse am Spiel mit diesem Apparat aus. Dass die Mitspieler auf die Steuerung verzichten und damit den Apparat als Glücksspielapparat verwenden können, ändert schon deswegen nichts an seiner Eigen- schaft als Geschicklichkeitsspielapparat, weil wohl die meisten solchen Apparate durch Verzicht auf die Betä- tigung der Geschicklichkeit als Glücksspielapparate ver- wendet werden können. Ob der « Dirige» Apparat im übrigen seiner Einrichtung oder Bestimmung nach dem Spiel mit Einsatz um Gewinn diene, kann infolgedessen dahingestellt bleiben ; denn das Gewinnergebnis hängt dann eben nach dem Ausgeführten unverkennbar ganz oder vorwiegend von der Geschick- lichkeit der Mitspieler ab. Die Aufstellung des « Dirige II Apparates ist also vom Eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartement zu Un- recht untersagt worden. Demnach erkenm das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes vom 19. März 1934 aufgehoben. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
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