BGE 60 I 244
BGE 60 I 244Bge05.10.1929Originalquelle öffnen →
244 Y"rwal1ungs. und DiszipIinaITechtspflege. qui S'occupe de surveillances. Cela est egaJement exact et ron pourrait. ajouter qu'il en a ere de meme des mots : Fides pour une sociere fiduciaire, Hygiena pour une entreprise de bains, Kleiderklinik Express pour une maison s'occupant de la remise en etat de vetements usages. Mais a cet argument il y a lieu de repondre tout d'abord qu'il ne s'agit pas la d'adjonctions utilisees a fins de reclame, mais bien d'expressions servant a designer des personnes morales, et, d'autre part et surtQut, qu'on y trouve moins l'intention de faire valoir l'affaire que celle de renseigner sur sa nature. Le Tribunal f6Ural prononce : Le recours est rejete. 37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Juli 1934 i. S. Stritt gegen Grundbuchamt von 'ralers. Eine kantonalrechtliche Anweisung im Sinne des Art. 963 Abs. 3 ZGB an die öffentlichen Urkundspersonen, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung im Grundbuch anzu- melden, berechtigt jene zu einem blOBS teilweisen Rückzug der Anmeldung ebensowenig wie zu einer bloss teilweisen Anmeldung des beurkundeten Vertrages. A. -Mit Vorvertrag vom ,9. Oktober 1933 verpflichtete sich Vitus Lottaz, der Frau Anna Falk zwei Liegenschaften in Wünnewil zum Preise von 14,500 Fr. zu verkaufen. Dabei behielt sich Frau Falk das Recht vor, an ihrer Stelle eine Drittperson als Käufer eintreten zu lassen. Am 10. Januar 1934 kam dann ein Kaufvertrag zustande, durch welchen Lottaz die Liegenschaften für 18,000 Fr. an eine Frau Wilhehnine Kraus verkaufte. Der Kaufpreis war zum grössten Teile durch übernahme der auf den Kaufobjekten lastenden Schulden zu leisten. Für den Rest von 3810 Fr. sollte ein «Revers» zu Gunsten der Frau Falk errichtet werden. Registersachen. No 37. 245 B. -Der Rekurrent, der als Notar den Kaufvertrag beurkundet hatte, meldete diesen beim Grundbuchamt Tafers zur Eintragung an. Dieses wies jedoch die Anmel- dung ab mit der Begründung, dass der Revers nicht auf Frau Falk ausgestellt werden könne. O. -In seinem Rekurse an die Aufsichtsbehörde führte Notar Stritt aus, der Eintragung des Kaufvertrages mit dem Revers stehe nichts entgegen, höchstens könne das Grundbuchamt, da die Reversgläubigerin Frau Falk nicht Verkäuferin sei, für den Reversbetrag die Eintra- gungsgebühr verlangen. -Die Vorinstanz wies den Rekurs ab. Zur Begründung wird ausgeführt, ein « Revers» könne nicht errichtet werden, da das ZGB diesen Hypo- thekartitel des alten freiburgischen Rechts nicht mehr kenne. Das allenfalls in Frage kommende, gebührenfrei einzutragende gesetzliche Verkäufergrundpfandrecht ge- mäss Art. 837 Ziff. 1 ZGB aber könnte nur zugunsten des Verkäufers Lottaz errichtet werden; seine Eintragung zugunsten der Frau Falk zum Zwecke der Umgehung der Gebührenpflicht habe das Grundbuchamt mit Recht abge- lehnt. D. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Rekurrent, dass das Grundbuchamt angewiesen werde, den Kaufvertrag vom 10. Januar 1934 einzutragen. Er führt aus, die Nichtzulässigkeit des Reverses stehe der Eintragung des Kaufs nicht im Wege; der Grundbuch- verwalter hätte die letztere unter Ersetzung des Reverses durch das analoge gesetzliche Grundpfandrecht vornehmen sollen, da ein dahingehender Wille der Parteien dem Vertrage zu entnehmen gewesen sei. Das gesetzliche Grundpfandrecht hafte nicht an der Person des Verkäufers, sondern folge dem Schicksal der Kaufpreisforderung. Da diese schon im Kaufvertrag zugunsten eines Dritten begründet werden könne, sei auch die primäre Errichtung des gesetzlichen Grundpfandrechts zugunsten dieses Dritt- gläubigers, in casu der Frau Falk, zulässig. Die irrtüm- liche Bezeichnung dieses Rechtstitels als « Revers » habe
246 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. keineswegs die Ungültigkeit des Kaufvertrags an sich zur Folge. Heute sei der Kaufpreisrest voll bezahlt und daher der Anspruch auf Eintragung des gesetzlichen Grund- pfandrechts gegenstandslos. Die Beschwerde werde jedoch dadurch nicht grundlos, da die Verfügung des Grund- buchamts auf vorbehaltlose Abweisung der Anmeldung laute und von der Aufsichtsbehörde in diesem Sinne bestätigt worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 963 Abs. 3 ZGB können die Kantone die mit der öffentlichen Beurkundung betrauten Beamten anwei- sen, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden. Auf Grund einer solchen Anweisung (Art. 349 EG zumZGB) hat der Rekurrent die Anmeldung vorge- nommen. Heute verlangt er nun aber nicht mehr die Eintragung des Vertrages in der von ihm beurkundeten Form ; vielmehr erklärt er ausdrücklich, dass der Anspruch auf Eintragung der gesetzlichen Hypothek dahingefallen sei. Da damit nur der im Vertrag genannte Revers gemeint sein kann, geht sein Begehren heute nur noch auf Vollzug des Kaufvertrages ohne den darin vorgesehe- nen Revers. > Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden ; denn die gesetzliche Ermächtigung zur Anmeldung, die in Art. 349 EG enthalten ist, bezieht sich nur auf das vom Notar beurkundete Geschäft. Ein K,aufvertrag ohne Revers ist aber im vorliegenden Falle nicht beurkundet worden, sodass das Begehren in der Form, wie es heute gestellt ist, auf Eintrag eines Vertrages geht, der vom Rekurrenten gar nicht beurkundet worden ist. Das Justizdepartement geht in seiner Vernehmlassung aller- dings davon aus, dass der Notar, solange ihm das Mandat vom verfügungsberechtigten Eigentümer nicht entzogen sei, eine von ihm ausgegangene Anmeldung ganz oder teilweise wieder zurückziehen könne. Wenn man jedoch seine grundsätzliche Berechtigung zum Rückzug noch Spielbanken und Lotterien. N" 38. 247 bejaht, so kann jedenfalls nur ein gänzlicher Rückzug in Frage kommen. Wollte man dem Notar gestatten, die Anmeldung nur für gewisse Teile des Vertrages zurück- zuziehen, so ergäbe sich das nämliche Resultat, wie wenn man ihm erlauben würde, einen beurkundeten Vertrag nur zum teilweisen Vollzuge anzumelden. Ob überhaupt auf Grund des vorliegenden Vertrages die Eintragung des Kaufes ohne den Revers verlangt werden kann, mag dahingestellt bleiben. Bejaht man die Frage, so muss die Anmeldung vom Verkäufer selber ausgehen oder es muss für sie eine besondere Vollmacht ausgestellt werden. Die gesetzliche Ermächtigung kraft Art. 349 EG aber, auf welche sich der Rekurrent allein stützt, verleiht ihm nur das Recht, den beurkundeten Vertrag, also einschliesslich des Reverses, anzumelden. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach richtig und die Beschwerde somit unbegründet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. H. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN MAISONS DE JEU ET LOTERIES 38. Urteil vom 11. Juli 1934 i. S. Eaas-Farge gegen Eidg. J'Illtiz-1l!1d Polizeidepartement. Art. 3. BG vom 5. Oktober 1929 über die Spiel- banken: {( Spie1a.utoma.ten und ähnliche Apparate}) E. 1. Sofern nicht der Spie1a.usgang in unverkennbarer Weise ga.nz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht E. 2. A. -Das Eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hat den Spielapparat (e Dirige» des Rekurrenten gemäss
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.