BGE 60 I 197
BGE 60 I 197Bge22.06.1934Originalquelle öffnen →
196 Staatsrecht. tionsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichtes eingereicht., mit der sie aus materiellen Gründen die Auf- hebung des Entscheides beantragen. Die Behandlung des staatsrechtlichen Rekurses hat vor derjenigen der Kassa- tionsbeschwerde zu erfolgen. Das Bundesgericht zieM in Erwägung : Die Regelung der Art. 50/51 LMPG verfolgt offensicht- lich den Zweck, Deliktstatbestände des Lebensmittel- poIizeirechtes, die in sachlicher oder persönlicher Bezie- hung zusammenhängen, nach Möglichkeit in einem Ver- fahren durch einen und denselben Richter aburteilen zu lassen, einesteils weil so am ehesten die wirklich Schuldigen zu ermitteln sein werden (WÜTHRICH, Gerichtsstandsord- nung des LMPG, S. 61)5 dann aber auch aus Rücksicht auf die sonst bestehende Gefahr widersprechender Gerichtsent- scheide (BGE 44 I S. 35). Von diesem Gesichtspunkt aus erscheint es ohne weiteres als gerechtfertigt, das den beiden Verurteilten Levy und Weill gemeinsam zur Last gelegte Delikt des vorsätzlichen Inverkehrbringens von verfälsch- tem Kirsch (sie sollen « unter einer Decke gesteckt haben») trotz der äusserlichen Trennung der von ihnen begangenen Handlungen als « ein Vergehen) im Sinne von Art. 51 Abs. I aufzufassen und die beiden Täter als « Mittäter », als « Mitschuldige» gemäss der genannten Bestimmung zu betrachten. Dann war ~ber auch der solothurnische Richter, als Richter des Ortes, wo das Delikt zur Auswir- kung gelangt ist, (unter der hier erfüllten Bedingung der Praevention gegenüber dem konkurrierenden Gerichts- stand von Basel-8tadt) zur Beurteilung des ganzen im Streit liegenden Tatbestandes zuständig, obschon es zu- treffen mag, dass Levy selber nur im Kanton Basel-8tadt tätig geworden ist (WÜTHP.JCH, 1. c. S. 13 und 56 ; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Gutachten der Bundes- anwaltschaft vom 8. November 1928, abgedruckt in SJZ 28 S. 164; ferner über die weite Auslegung des Begriffes der « Mitschuldigen») nach Art. 4 Abs. 2 des interkantonalen Gewaltentrennung. N° 30. l!!7 Auslieferungsgesetzes : BGE 44 I S. 178 ; LIENHART, Inter- kantonale Auslieferung, S. 78). Die Auffassung des Rekurrenten, der in Art. 51 Abs. I enthaltene Begriff des ( Mitschuldigen ») sei nach Massgabe von Art. 50 Abs. 2 auszulegen und umfasse daher nur den Gehülfen und den Begünstiger, nicht aber den Mittäter, entbehrt der Begründung. Viel eher muss umgekehrt der enge Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 in sinngemässer Anpas- sung an Art. 51 Abs. I ausdehnend interpretiert werden (vgl. WÜTHRICH, 1. c. S. 55 ff., bes. S. 56). Demnach erkenm das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. V. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS 30. Urteil vom 1. Juni 1934 i. S. Sozialdemokratische Partei Basel-Stadt gegen Begierungsrat und Appella.uonsgericht dei Xantons Basel-Stadt. Allgemeines Verbot des ba.selstädtischen Regierungsrates, V e r- sam m I u n gen, von denen zu erwarten ist, dass sie zur Beleidigung eines fremden Volkes oder einer fremden Regierung führen werden, auf Strassen oder an sonstigen öffentlichen Orten abzuhalten. Rüge der Verfas- sungswidrigkeit dieses Verbotes hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der Ge wal t e n t ren nun g und der Versammlungsfreiheit. Anwendung des Verbotes auf einen einzelnen Fall. A. -Das Polizeistrafgesetz für den Kanton Basel- Stadt vom 23. September 1872 bestimmt in : § 67. {( Wer den polizeilichen Anordnungen, welche im In- teresse der öffentlichen Ordnung bei Volksfesten oder
198 Staatsrecht. sonstigen Ansammlungen von Menschenrnassen getroffen werden, zuwiderhandelt, wird mit Geldbusse bis zu dreissig Franken bestraft. Die Polizei ist befugt, solche Zuwiderhandelnde sofort zu verhaften, und bis die Gefahr weiterer Störung vorüber ist, jedenfalls aber längstens 24 Stunden in Haft zu hal- ten. » Durch Novelle vom 15. Januar 1931 ist folgende Bestim- m ung hinzugefügt worden: § 67 a. « 1. Wer auf Strassen, Plätzen oder an sonstiuen öffent- lichen Orten Veranstaltungen, von denen er w"'usste oder hätte wissen können, dass sie nicht bewilligt oder verboten seien, veranlasst oder an. solchen teilnimmt, wer den durch die Bewilligung für solche Veranshaltun- gen gestellten Bedingungen zuwiderhandelt, wer zu solcher Teilnahme oder Zuwiderhandlung auf- fordert, wird mit Geldbusse oder mit Haft bestraft. 2: Erfolgt die Aufforderung zu solcher Teilnahme oder Zuwiderhandlung öffentlich oder in Mitteilungen, welche für eine grössere Zahl von Personen bestimmt sind, so ist die Strafe Haft. In leichteren Fällen kann auf Geld- busse erkannt werd~n. 3. Mit Geldbusse oder Haft wird bestraft, wer öffentlich ankündigt, er werde an einer unerlaubten Veranstaltung teilnehmen oder den durch die Bewilligung gestellten Bedingungen zuwiderhandeln. 4. Die Aufforderung und die Ankündigung sind straf- bar, auch wenn sie ohne Erfolg bleiben. 5. Die Polizei ist befugt, gegen Teilnehmer an uner- laubten Veranstaltungen gemäss § 67 Abs. 2 dieses Ge- setzes vorzugehen. Drucksachen, Schriften, Bilder und dergleichen, in welchen sich die verbotene Aufforderung oder Ankündigung vorfindet, unterliegen der Konfis- kation. » Gewaltentrennung. No 30. 199 Das Kantonsblatt vom 19. August 1933 enthält nach- stehenden Beschluss des Regierungsrates von Basel-Stadt vom 18. August 1933 : « Der Hegierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 67 ades Polizeistrafgesetzes, beschliesst was folgt:
:wn Staatsrecht. Ein Demonstrationszug nach der Kundgebung ist nicht beabsichtigt. Wir ersuchen um Bewilligung für diese Veranstaltung. » Das Polizeidepartement erwiderte am 23. August 1933, dass mit Rücksicht auf den Regierungsratsbeschluss vom 18. August die in Aussicht genommene Veranstaltung nur zugelassen werden könne, « wenn Sie sich ausdrücklich verpflichten, dass Ihre Redner jede Beleidigung eines fremden Volkes oder einer fremden Regierung unterlassen und dass solche Beleidigungen auch nicht in anderer Form (etwa durch Mitführen von Transparenten und dergl.) erfolgen. Wir gewärtigen deshalb in erster Linie eine derartige, auch die Redner verpflichtende verbindliche Erklärung des Aktionskomites. » Auch könne der Markt- platz aus verkehrspomeilichen Gründen nicht zur Ver- fügung gestellt werden ; für den Fall, dass die Veranstal- tung überhaupt gestattet werden könne, möchten deshalb andere Vorschläge gemacht werden. Namens der Sozialdemokratischen Partei Basel-Stadt rekurrierte das Aktionskomite für die Landsgemeinde vom 10. September am 28. August 1933 an den Regierungsrat indem es dem Pomeidepartement das Recht bestritt, die Bewilligung der Versammlung von einer solchen « Wohl- verhaltenserklärung » abhängig zu machen. Inzwischen war in der « Arbeiterzeitung », Organ der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Basel-Stadt am 26. August ein redaktioneHer Artikel erschienen de; im Anschluss an einen Protest gegen die Departemnts:. verfügung Worte schärfster Kritik gegenüber dem ({ ita- lienischen und deutschen Faszismus» enthielt. Durch Entscheid vom 1. September 1933 wies der Regierungsrat den Rekurs ab. B. -Mit Eingabe vom 18. September 1933 hat die Sozialdemokratische Partei Basel-Stadt beim Bundes- gericht die Anträge gestellt, es sei
202
Staatsrecht.
gericht angefochten. Das Appellationsgericht wies den
Rekurs ab, worauf die Sozialdemokratische Partei er-
klärte, die staatsrechtliche Beschwerde auch auf diesen
Entscheid auszudehnen.
D. -Der Regierungsrat und das Appellationsgericht
von Basel-Stadt haben die Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
3. / R e g i e run g s rat s b e s chi u s s vom 1 8.
August 1933:
a) Wenn § 67 ades baselstädtischen Polizeistrafge-
setzes denjenigen mit Strafe bedroht, der auf Strassen,
Plätzen oder an andern öffentlichen Orten eine Versamm-
lung,
von der er wusste 'oder hätte wissen können, dass
sie nicht bewilligt oder verboten sei, veranstaltet, an einer
solchen
Versammlung teilnimmt, zur Teilnahme daran
auffordert oder seine Teilnahme öffentlich ankündigt, so
...!IJ~.Mögli~~~!trartige yeranstaltung,)hreIJ
p 01 i.z E;li I ie h e n Ver bot es! zur notwendigen Y()J::-
!'..Ar Verweigerung .. !ler ,agJIliIli:
sraiven rubnis für eine!. .!,._dinn._(l!!:l!!!_.einung der Bestim-
m sein., dass das. polizeiliche. Verbt -his--'
besJi_ . §!ü seille-Re1!ßeme.ch]1UIijie 5veitere'ge"-
setzlicheEit '!lii.chtigung stützen. müsste, die es den Polizei-
behörden besonders gestattet,'das .VerSammlungsrecht aus
dem dafür geltend gemachten Grunde einzuschränken.
Der Kanton Basel-Stadt besitzt, wie die übrigen Kantone
(FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 371 unter II) kein beson-
deres Vereins-
und Versammlungsgesetz. Die §§ 57, 58
der Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Sep-
tember 1929 (Kantonale Gesetzessammlung Bd. 34 S. 547),
wonach für grössere Umzüge, sowie für die Durchführung
von Wettgehen, Wettrennen und dergleichen, wenn dafür
Allmend beansprucht und ein grösserer Kreis von Personen
als Teilnehmer oder Zuschauer eingeladen wird, eine Poli-
Gewa.ltentrennung. No 30.
203
zeibewilligung erforderlich ist, beziehen sich nur auf die
SichersteIlung des Verkehrs
auf den öffentlichen Wegen.
Da es als ausgeschlossen erscheint, dass man der Polizei
zwar aus solchen Rücksichten eine Beschränkung der
Versammlungsfreiheit hätte gestatten, die Behörde im
übrigen aber, gegenüber der drohenden Gefährdung unter
Umständen weit wichtigerer öffentlicher Interessen, hätte
machtlos lassen wollen, kann auch die erwähnte Bestim-
mung des Polizeistrafgesetzes nicht wohl anders ausge-
legt werden, als es im Urteil des kantonalen Verwaltungs-
richters geschehen ist : .:rlämlich als Vorbehalt <ler allge
ine __ <i~!XoQz.polizeiliQh!l.Sc:hranken auch gegenüber. solchen
Veranstaltullge.I! :und da,Illit als Anerkennung eines seI b-
s-t ä-ii di gen, von keiner "\Veite:rnspillenErU1äph~ . H
tigung . mehr alJhänen VerbitugseQh-ti::
beliörden im. ]j'alle, wo stchdies ;t;ur. Erf
üll
ll
n
K. i)Ir(3.r..A!lf:.
gabe, der Aufrechterll!l'ltung der öff{l!ltlic:he!l._()Il!l:I?:g!
Sicherheit und Ruhe :"-di~'Is erf0rderlichr!y:is!., Zur WahruEK.
der öffentlichen Ordri 'geliÖrl-aber mit und vor allem
di-Ve;hütgy;; HandlWtgch-~nge~~~~~;_-
Recht, gleichgültig ob sie sich anlässlich einer Versamm-
lung . oder . sonst ereignen, strafbar sin<!, .. ein Y ~rgeIl ..
.d!gstellen.
Ein solches ist nach Art. 42 BStrR die Belei-.
dig-r;mder Völker oder Regierunge. DasS Bestfg·
nur auf Antrag (<< Verlangen ») der fremden Regierung ein-
tritt, ändert an der Rechtswidrigkeit der Handlung, ihrem
Deliktcharakter, nichts. Bei den Interessen des Landes
selbst, welche durch solche Äusserungen wegen der mög--
lichen internationalen Verwicklungen verletzt werden und
die auch der Straf norm zu Grunde liegen, braucht es die
Polizei
nicht darauf ankommen zu lassen, ob ein derartiger
Strafantrag gestellt werde. Es muss ihr gestattet sein,
schon die
Entstehung des Tatbestandes, der hiezu Anlass
geben
könnte, durch die geeigneten vorbeugenden An-
ordnungen zu verhindern. Und ebensowenig kann etwas
darauf ankommen, dass die 'V erfügungüber die Einleitung
einer Strafverfolgung wegen der verübten Beleidigung
204 Staatsrecht. nach Art. 44 BStrR nur dem Bundesrat, nicht den kanto- nalen Behörden zusteht. Der Kanton ist verpflichtet, auch die Einrichtungen des Bundes, sein öffentliches Recht, ins- besondere seine Strafrechtsordnung vor Angriffen zu schützen und dafür zu sorgen, dass Vorgänge, die danach einen strafbaren Tatbestand enthalten, sich überhaupt nicht ereignen. Ob der Bundesrat aus Gründen, welche ~usserhalb der Rechtswidrigkeit der Handlung selbst liegen und sich nicht zum voraus übersehen lassen, allen- falls von einer Strafverfolgung absehen könnte, ist uner- heblich. Die Fassung von § 67 a des Polizeistrafgesetzes bietet auch keinen Anhalt dafür, dass das hier neben der Nicht- bewilligung der Veranstaltung erwähnte « Verbot» der- selben nur in einer gerade für den einzelnen Anlass getrof- fenen besonderen VerfügUng bestehen könnte und nicht auch der Erlass eines allgemeinen Befehles zulässig sei, durch den Versammlungen mit einem bestimmten Zwecke, oder bei denen doch entsprechende Handlungen nach den Um- ständen erwartet werden müssen, ein für alle Mal, überhaupt mit den Folgen des § 67 a untersagt werden, wenn dieser Zweck oder diese Handlungen derartig sind, dass sie ein Einzelverbot der Versammlung in dem von der Rekurren'- tin geforderten Sinne rechtfertigen würden. Rechtlich unterscheidet sich dieser allgemeine Befehl insofern nicht von einer derartigen Einzelverfügung, als er gleich ihr eine Strafsanktion nicht schon als solcher, sondern erst durch die hinzutretende gesetzliche Bestimmung des § 67 a Polizeistrafgesetz nach sich zieht. Sachlich aber spricht für jene weitere Auslegung des Begriffes des « Verbotes » in der genannten Bestimmung die vom Appellationsgericht angeführte Erwägung, dass die Polizeibehörden nicht immer von einer beabsichtigten Versammlung so früh Kenntnis erhalten werden, um ein gegen dieselbe gerich- tetes Einzelverbot noch rechtzeitig erlassen und bekannt- geben zu können. Es würde alsdann nur noch die gewalt- same Auflösung der Versammlung und die Strafanzeige Gewaltentrennung. N0 30. 205 gegen diejenigen Personen bleiben, welche sich den hiezu getroffenen Anordnungen widersetzt haben. Hiefür hätte es aber der Einfügung des neuen § 67 a in das Polizeistraf- gesetz nicht bedurft. Es würde schon der alte § 67 genügt haben, wonach sich strafbar macht, wer den bei Ansamm- lungen von Menschenmassen im Interesse der öffentlichen Ordnung getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwider- handelt. Die Auslegung, welche der Regierungsrat und das Appellationsgericht dem § 67 a Polizeistrafgesetz geben, ist somit selbst bei freier Überprüfung nicht zu beanstan- den. Es braucht deshalb nicht zur Frage Stellung ge- nommen zu werden, ob dem Bundesgericht eine solche freie Überprüfung überhaupt zustehe oder ob es nicht bei einfachem kantonalem Gesetzesrecht selbst da, wo von der Feststellung des Sinnes desselben die Begründetheit einer Beschwerde wegen Verletzung der verfassungsmässigen Gewaltentrennung abhängt, die Auffassung der kanto- nalen Behörden solange hinzunehmen habe, als sie sich nicht als offensichtlich unrichtig erweist (vgl. BGE 48 I S. 560 ; 51 I S. 224 ; 53 I S. 69 ; 55 I S. 162 ;BGE vom 23. Februar 1934 in Sachen Moser und Atzli, nicht ver- öffentlicht; GIACOMETTI, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 76 Anm. 33). Mit dem Gesagten erledigt sich zugleich die fernere Be- hauptung, dass der Regierungsrat durch den angefoch- tenen Beschluss eine neue Strafnorm aufgestellt habe (wozu er allerdings nach baselstädtischem Recht selbst zur Sanktion von ihm zuständigerweise erlassener poli- zeilicher Gebote und Verbote, den Fall eines staatlichen Notstandes vorbehalten, nach seinem eigenen Zugeständ- nis nicht befugt wäre). Auch diese Rüge beruht, so wie sie begründet wird, auf der Voraussetzung, dass die Straf- folgen des § 67 aPolizeistrafgesetz nur an ein gegen die einzelne konkrete Veranstaltung gerichtetes besonderes Verbot und nicht an einen allgemeinen Polizeibefehl der hier vorliegenden Art gegen eine bestimmte Kategorie von
206
Staatsrecht.
Versammlungen überhaupt anknüpfen könnten; sie fällt
daher. sobald man diese Auslegung der Bestimmung ab-
lehnt. Umfasst der Begriff des « Verbotes » in ihr auch
eine solche Anordnung, so ist, wer eine durch dieselbe
getroffene Versammlung
trotzdem veranlasst oder daran
teilnimmt, eben. Veranstalter oder Teilnehmer einer ver-
botenen Versammlung im Sinne des § 67 a Polizeistraf-
gesetz
und unterliegt der Bestrafung nach dieser gesetz-
lichen Norm.
Strafbar macht ersieh auf den vorliegenden
Beschluss des Regierungsrates
angewendet nicht, weil er
wusste oder hätte wissen können, dass die Versammlung
zu Kundgebungen der im Beschluss erwähnten Art führen
werde, sondern wegen der :Missachtung der vorangegan-
genen polizeilichen Verfügung, durch die Versammlungen,
von denen solche Ausschreitungen erwartet werden müs-
sen,
untersagt sind. Diese Rechtsfolge aber würde als
Wirkung des in Ziff. I des Beschlusses ausgesprochenen
Verbotes auch eintreten, wenn sie im Beschluss nicht be-
sonders
erwähnt wäre. Die Ziff. 2-4 des letzteren begnügen
sich
auf sie hinzuweisen. Es ist darin nichts, was über
den' Inhalt des § 67 aPolizeistrafgesetz hinausgehen
würde, keine neue
Strafsatzung enthalten.
Es lässt sich auchn!t_!}!!lWBeschrinkung zur Wahrung allgemeiner
Interessen (nicht nur der verkehrspolizeilichen) zugestan-
den werden müsste, als sie gegenüber Versammlungen in
geschlossenem Raum besteht. Denn auf alle Fälle kann
der Schutz des Art. 56 BV für Versammlungen nicht
weiter reichen als für Vereine, also Versammlungen, die1l4eIl) _der Ver1>os.t.a.'be-,
standg!}l!kii9n _ i.
deshalb nach feststehenden, allgemein. anerkannten straf-:
reclitIicIienUrundsätzen -niC:QJ: hiitte.LRegiemngrats1>.eschlusses sei derart allgemein I
und--unbestimmtgefasst, das!;! _ da,ran eitle. Strllingkllüpft werlen
dUifen. Im übrigenh.ätte man es hiebei nicht mit einer
Frag der Gewaltentrennung zu tun : in Betracht könnte
nur die Anfechtung aus Art. 4 BV kommen. Verboten
sind nach dem angefochtenen. Beschluss nicht schon Ver-
sammlungen, von denen die Pol i ze i b e hör d e
erwartet, dass sie Ausschreitungen der im Beschluss er-
wähnten Art zur Folge haben werden, sondern nur die-
jenigen,
von denen solche Ausschreitungen « zu erwarten
sind », also nach dem objektiven Sachverhalt, wie insbe-
sondere
dem angekündigten V erhandlnngsgegenstand und
Gewaltentrennung. No 30.
201
den gesamten Umständen befürchtet werden müssen;
darüber kann sich aber auch der Teilnehmer bei pflicht-
gemässer Aufmerksamkeit Rechenschaft geben. Im Zwei-
fel
darf ihm zugemutet werden, die Bestrafung dadurch
zu vermeiden, dass er der Kundgebung fern bleibt. Die
Veranstalter aber, die sich auf eine Ungewissheit der
bIossen Teilnehmer über den Zweck der Veranstaltung von
vorneherein nicht berufen können, haben es in der Hand,
sieh über die Auffassung der Polizeibehörde dadurch
Klarheit zu verschaffen, dass sie um die Bewilligung der
Veranstaltung einkommen.
Der Vorwurf, dass der Regierungsrat durch den ange-
fochtenen Beschluss seine gesetzlichen Befugnisse über-
schritten und in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt
übergegriffen
habe, ist denmach nach den verschiedenen
Richtungen,
in denen er erhoben wird, unbegründetJ
Es bleibt. die weitere Rüge der Verletzung der verfassungs-
mässigen
V er~~~!l!g!I.:i!Iei! ..
b) Die baselstädtische Verfassung enthält eine dahin-
gehende Garantie nicht. Ob sie aus Art. 56 BV für Ver-
sammlungen, die nicht blosse Vereinsanlässe, sondern
öffentliche sind, d. h. bei denen· die Teilnahme auch
anderen Personen als den Vereinsmitgliedern offensteht,
hergeleitet
werden kann, ist bestritten und vom Bundes-
gericht bisher offen gelassen worden (BGE 53 I S. 354
Erw. 2 mit Zitaten). Die Frage braucht auch im vorlie-
genden Falle nicht entschieden zu werden. Ebensowenig.
ob eine solche aus Art. 56 BV herzuleitende Gewähr-
leistung
auch auf Versammlungen auf öffentlichem Grund
bezogen werden können oder ob hier nicht dem Kant<m
als
Herrn des öffentlichen Bodens eine weitergehende
:MÖglichkit-d
20& Staatsrecht.
in ihren Zwecken oder Mitteln rechtswidrig oder staats-r 'i..j
gefährlich sind, nicht umfassen. Gleichwie nach dem
klaren Wortlaut des Art. 56 BV die Polizei nicht abzu-
wa.rten
braucht, ob ein Verein den rechtswidrigen Zweck,
den er sich gesetzt hat, auch verwirklicht, sondern schon
gegen die
Bildung von Vereinen mit solchem Zwecke
einschreiten
kann «( Die Bürger haben das Recht Vereine
zu bilden, sofern usw. »), so kann sie auch gegenüber
Versammlungen nicht auf deren Auflösung durch Gewalt
bei tatsächlich vorkommenden Rechtswidrigkeiten be-
schränkt sein ; es muss ihr darüber hinaus auch ein prä-
ventives Eins!treit{}nd,ur5J1l das Verbot der V-;W
selÜ!!ll Vmfange gei'!tattet sein. Wenn e
biosse Möglichkeit, dass die Durchführung einer\T{lrsaI!1:Ill::
lung--rielleicht -
zu verbotenen HandIungeti-Aa81;I . geben
könnte, hiezu regelmässig noch nicht ausreichen wird,
so
verhält es sich doch anders, wo Ausschreitungen dieser
Art nach' dem Verhandlungsgegenstand und den Um-
sIl_s()IlIlot""!! :lIJ:~~~Il: die
Möglichkeit
sich also in eine unmittelbar drohende Gefahr
verwandelt. Dies hat das Bundesgericht für den analogen
Art. 18 der aargauischen Kantonsverfassung, der neben
andern Freiheitsrechten auch das Versammlungsrecht
gewährleistet und beifügt, dass seine Ausübung keinen
andern Beschränkungen als denjenigen des allgemeinen
Rechtes und der Sittlichkeit unterliege, noch vor kurzem
ausgesprochen in dem Urteile in Sachen Moser vom
10. Juli 1931 (BGE 57 I S. 266 ff.). Der Regierungsrat
von Aargau hatte eine nach Baden einberufene kommu-
nistische Tagung verboten, weil nach den darauf bezüg-
lichen öffentlichen
Ankündigungen und den vorausgegan-
genen Ereignissen damit gerechnet werden müsse, dass es
zu gewalttätigen Ausschreitungen der Teilnehmer kommen
werde, durch welche die Sicherheit des Strassenverkehrs,
wenn nicht noch weiterer Personen als der Strassenbe-
nützer erheblich gestört und gefährdet würde. Die gegen
dieses
Verbot gestützt auf Art. 18 KV erhobene Beschwerde
Gewaltentrennung. N0 30.
209
wurde abgewiesen mit der Begründung : Zu den hier vor-
behaltenen Schranken des allgemeinen Rechtes gehöre
zweifellos
auch die Aufrechterhaltung der allgemeinen
Sicherheit,
Ruhe und Ordnung im Staate, deren Wahrung
als eine primäre Staatsaufgabe in Art. 39 litt. b KV dem
Regierungsrat übertragen sei. « Versammlungen, bei
denen es auf eine Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ruhe abgesehen ist oder von denen eine solche Störung,
auch wenn sie von den Veranstaltern nicht geradezu be-
zweckt sein sollte, doch
von Seite der Versammlungsteil-
nehmer nach den Umständen mit Sicherheit oder hoher
Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, müssen infolge-
dessen polizeilich
verhindert, verboten werden können,
ohne dass dagegen Art. 18 KV angerufen werden könnte. »
Was hier für die Störung der öffentlichen Sicherheit ausge-
führt wurde, muss auch für Rechtswidrigkeiten, strafbare
Handlungen anderer Art gelten. Der angefochtene Beschluss·
geht aber nicht über diese Grenzen des präventiven Ein-
schreitens
hinaus. Er enthält nicht etwa ein allgemeines
Verbot politischer Versammlungen auf Allmend überhaupt
oder wenigstens derjenigen gewisser Parteien wegen der
Möglichkeit, dass sich dabei strafbare Äusserungen und
Kundgebungen im Sinne von Art. 42 BStrR ereignen könn-
ten. Untersagt werden vielmehr nur diejenigen Versamm-
lungen,
bei denen solche Handlungen nach den besonderen
Umständen erwartet werden müssen, mit Sicherheit oder
doch hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen sind.
Da es sich nicht um einen N oterlass zur Bekämpfung i
einer vorübergehenden ausserordentlichen Lage, sondern :
um die Verhinderung von Vorgängen handelt, die immer
strafbar, rechtswidrig bleiben werden, entbehrt auch das
Begehren nach einer zeitlichen Beschränkung des Beschlus-
ses der Begründung.
4. / Ver füg u n g des Pol i z eid e par t e -
m e
nt e s vom 2 3. A u g u s tun d R e kur s -
entscheid des Regierungsrates vom
l.September 1933:Il_E?rtet!
210
Staatsrecht.
a) Das Eintreten auf die Beschwerde gegen diese Ent-
scheide kann nicht etwa deshalb abgelehnt werden, weil
der Tag,. an welchem die fragliche Versammlung abge-
halten werden sollte, bereits verstrichen ist und sie auch
nicht mehr nachgeholt werden kann. Wenn Voraussetzung
der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich das Vor-
liegen eines aktuellen praktischen Interesses der Rekur-
renten an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist,
so kann dieses Erfordernis doch nicht durchwegs festge-
halten werden. Es muss davon da eine Ausnahme gemacht
werden, wo Eingriffe in Frage stehen, die sonst regelmässig
überhaupt der Überprüfung des Bundesgerichtes auf ihre
Verfassungsmässigkeit nicht unterstellt werden könnten,
anderseits nach ihrer Art und ihrem Gegenstand sich jeder-
zeit wiederholen können, wie es z.
B. für das Verbot einer
auf einen bestimmten Tag angesetzten Versammlung
zutrifft (BGE 49 I S. 364 Erw. 2 ; 51 I S. 391 Erw. I). Ist
dem die Beschwerde gutheissenden Urteil ein unmittel-
barer praktischer Erfolg versagt, so behält es doch inso-
fern seine
Bedeutung, als es der kantonalen Behörde eine
Wegleitung
für ihr Verhalten in der Zukunft bieten kann.
b) Materiell kann, soweit die Anfechtung der fraglichen
Entscheide sich auf die angebliche Verfassungswidrigkeit
des
damit angewendeten allgemeinen Regierungsratsbe-
schlusses
vom 18. August stützt, auf das oben unter 3
Gesagte verwiesen
werden .. Es ist zudem nicht richtig,
dass beide
mit dem letzteren stehen und fallen. Da die
Kompetenz des Polizeidepartementes zum Verbote einer
einzelnen
bestimmten Versammlung auch von der Rekur-
rentin grundsätzlich nicht bestritten wird und in dem oben
gezogenen Rahmen als gegeben angesehen werden muss,
ohne dass es dafür noch einer weiteren gesetzlichen Er-
mächtigung als der in § 67 aPolizeistrafgesetz enthaltenen
bedürfte, hätte das Polizeidepartement das ihm von der
Rekurrentin am 21. August 1933 unterbreitete Gesuch
auch ohne den Regierungsratsbeschluss vom 18. August
ablehnen dürfen, wenn die dringende Gefahr bestand, dass
Gewa.ltentrennung • .No 30.
211
die angesagte Versammlung zu beleidigenden Ausfallen
gegen fremde Völker oder Regierungen (Art. 42 BStrR)
führen werde. Das Vorhandense~.ei!hedr!!:t~!!:
den GefalE .. .?!!~!l1rn.!'!l_!!t ... ~~(3!._~~~~.wo~~~grdI!:.
Im Gesuch selbst hatte die Rekurrentin als Zweck der
Versammlung nicht bloss die Propaganda für die 12 For-
derungen der schweizerischen Arbeit, sondern auch die
Massendemonstration
« gegen den Faszismus » bezeichnet.
Ebenso im Rekurse an den Regierungsrat gegen die De-
partementsverfügung. Wenn die Ankündigungen der
« Arbeiterzeitung » auf die Landsgemeinde selbst keine
beleidigenden Ausfälle gegen die betreffenden auswärtigen
Regierungen
enthielten, so hat doch die Rekurrentin die
schon im Entscheid des Regierungsrates getroffene und
im Urteil des Appellationsgerichtes wiederholte Feststel-
lung nicht bestreiten können, dass das Parteiorgan der-
artigen Äusserungen während des vorangehenden Zeit-
abschnittes in anderem Zusammenhang sozusagen täglich
Raum gegeben hatte. Sie geht hieran einfach mit Still-
schweigen vorbei. Die Annahme, dass auch die angekün-
digte Massenkundgebung « gegen des Faszismus» sich
nicht auf eine sachliche Erörterung des Problems be-
schränken, sondern in der gleichen Weise ausarten werde,
musste sich deshalb geradezu aufdrängen und war wohl
begründet, ohne dass zu ihrer Rechtfertigung noch der
Artikel der « Arbeiterzeitung }) vom 26. August herange-
zogen
zu werden braucht. Nachdem es sich dabei um
redaktionelle Äusserungen in dem von einem Mitglied des
AktionskomiMs für die Landsgemeinde und heutigen Mit-
unterzeichner
des Rekurses geleiteten Parteiorgan handelte,
muss es sich übrigens die Rekurrentin auch gefallen lassen,
dass daraus Rückschlüsse auf die Absichten der Veran-
stalter der Versammlung oder doch eines Teils derselben
gezogen
wurden. Dass die Veranstaltung dann in der
übrigen Schweiz und auch in Basel (in geschlossenem Raum)
einwandfrei verlief, vermag an der Zulässigkeit der An-
nahme, von der das Polizeidepartement ausging, nichts
AS 60 I -1934
14
212 Staatsrecht.
zu ändern. Nachdem die Partei sich entschlossen hatte, die
Departementsverfügung
und den Rekursentscheid des Re-
gierungsrates
im Rechtsmittelwege anzugreifen, konnte sie
es selbstverständlich
nicht darauf ankommen lassen, dass
dieselben
durch tatsächliche Vorgänge an der Ver-anstaltung
gerechtfertigt würden.
Unter diesen Umständen durfte aber
die Bewilligung
der Versammlung von der Zusicherung der
Veranstalter abhängig gemacht werden, dass sich rechts-
widrige Handlungen, wie sie
nach den Umständen befürchtet
werden mussten, nicht ereignen und unterbleiben werden,
und es geht diese Auflage über eine auch vor der verfassungs-
mässigen Versammlungsfreiheit zulässige Präventivmass-
nahme nicht hinaus, selbst wenn die KVeine solche Garantie
enthielte oder man sie aus Art. 56 BV herleiten wollte.
Dafür, dass
das Polizeidepartement nicht gewillt wäre,
den Regierungsratsbeschluss vom 18. August 1933 auch
gegenüber andern Parteien mit gleicher Strenge zur Gel-
tung zu bringen, liegt nichts vor. Nur wenn dies der Fall
wäre, könnte aber von einer ungleichen Behandlung der
Rekurrentin gesprochen werden. Und ebenso kann von
einem willkürlichen, durch keinerlei hinlängliche sachliche
Gründe gerechtfertigten polizeilichen Eingreifen
und damit
von einer materiellen Rechtsverweigerung nicht die Rede
sein. Dass so der Redefreiheit an Versammlungen prä-1
ventiv engere Grenzen gezogen werden, als es zum Schutze :
der inländischen Behörden v..or Verunglimpfung geschieht, I
erklärt sich hinlänglich aus den internationalen Schwierig-
keiten, die durch unter Art. 42 BStrR fallende Vorgänge f
für die Schweiz ausgelöst werden können. Und wenn sich j
das Polizeidepartement als Gewähr gegen solche. Vorf'alle
mit einer « Wohlverhaltenserklärung » der Veranstalter der
Versammlung begnügen wollte, so kann sich über das damit
der Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Personen aus-
gestellte Zeugnis die
Rekurrentin am wenigsten beklagen.
Demnach erkennt das Buru1esgericht :
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Internationales Auslieferungsreeht. N° 31.
VI. VERSAMMLUNGSFREIHEIT
LIBERTE DE REUNION
Vgl. Nr. 30. -Voir n° 30.
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VII. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
31. Estratto dalla senteDZa. 22 giugno 1934 in causa Granai..
Estradizione ehiesta daJI'Italia. -Estrad.izione ammessa per
lesioni personali. -Eooezione ehe i fatti costituenti il rea.to
d.i lesione personale sarebbero una. eonseguenza. deI reato di
contraboondo, pel quale I'estradizione non e amm.issibile. -
Eceezione respinta. -Respinta pure l'eeeezione d.i connessione
tra il reato di Iesione personali con quello d.i resistenza. a.d un
pubblico ufficiale. -Concorrenza. ideale e coneorrenza. di Iegge
delle due imputazioni. -In easo dubbio d.i concorrenza. d.i
Iegge tra un'imputazione per la quale I'estradizione e concessa.
ed un rea.to pel quale l'estradizione non e consegnibile, la
decisione va. Ia.sciata si tribunali competenti dello stato richie-
dente (oonsid. 3).
Aggravanti di oui agli art. 61 N° 10 e 576 N° 3 deI cod. pen. ita.l.
(rea.to
commesso contro un pubblico funzionario da. un lati-
tante). Nel ca.so in esame non costituisoono rea.ti distinti da.
quello delle Iesioni personali.
I. -Antecedentemente ai fatti ehe diedero origine alla
presente causa d'estradizione, Franeesco Grandi era stato
condannato a parecchi anni di detenzione per reato di
eontrabbando, attivita eh 'egli pratieava, egli adduce, solo
oecasionalmente, come
molti suoi conterranei della valle
d'Intelvi 0 di Cavargna. Per sottrarsi al mandato d'arresto
dipendente da atti di contrabbando, erasi reso latitante e
menava vita randagia per i monti di quelle valli. La sera
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