BGE 60 I 194
BGE 60 I 194Bge23.09.1872Originalquelle öffnen →
194 Staatsrecht. IV. GERICHTSSTAND FOR 29. Orteil vom 1~. Juli 1934 i. S. Levr gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht Solothurn. Gemeinsame!' Ger i c 11 t s s t a n d für verschiedene Mit· t, ä t e. r bei Vergehen gegen da." eidgenössische Leb e n s . mit. tel pol i z e i g e set, z. A. -Lucien Levy, Inhaber einer Weinkellerei, Likör- fabrik und Dampfbrennerei in Basel, lieferte durch Ver- mittlung des Kommissionärs 1\1(. eine Korbflasche Kirsch an die Firma Vinica & Co. A.-G. in Basel. Diese Firma verkaufte die Flasche an die Wirtin W. in Solothurn. Kurz nachher beanstandete .. die solothurllsche Lebensmittel- polizei den Kirsch als unecht, worauf vor Amtsgericht Solothurn-Lebern eine Straf untersuchung gegen die Lie- feranten der 'Vare durchgeführt wurde. Das Urteil des Amtsgerichtes lautete dahin, dass sich sowohl Lucien Levy, als auch der Geschäftsführer der Vinica & Co. A.-G., Gaston WeiIl, des fahrlässigen Inverkehrbringens von Kirschwasserverschnitt als Kirsch schuldig gemacht hätten und dass sie hiefür mit einer Geldbusse von je 100 Fr. be- straft würden. Beide Verurt,eilten appellierten an das solothurnische Obergericht. Dabei bestritt Levy in erster Linie die örtliche Zuständigkeit der solothurnischen Ge- richte zur Beurteilung des ihm zur Last gelegten Ver- gehens, da er die Ware in Basel an den dort wohnhaften Kommissionär M. und nicht etwa an einen solothurnischen Empfänger gesandt habe. . Das Obergericht von Solothurn wies in seinem Urteil vom 22. Februar 1934 zunächst die Unzuständigkeitsein- rede des Levy ab. « Die Begehungsform der Lebensmittel- delikte, die in der grossen Mehrzahl der Fälle V erkehrs- delikte sind, bringt es mit sich, dass bei ihnen verschiedene Gerichtsstand. No 29. 195 Täter in Erscheinung treten; diese siad nach der ratio von Art. 50/51 Lebensmittelpolizeigesetz (LMPG) in einem einheitlichen Verfahren zur Beurteilung zu bringen, wobei derjenige Kanton, der zuerst die Untersuchung eröffnet, das Recht hat, alle einzelnen Täter in dieselbe einzube- ziehen )). -In der Sache selbst führte das Obergericht aus, es komme auf Grund des Gesamtbeweisergebnisses zur Überzeugung, « dass Levy und WeiIl unter der gleichen Decke steckten und vorsätzlich verfälschten Kirsch in Verkehr gebracht hätten, so dass sie sehr wohl als Mittäter angesehen werden könnten ll. Sie seien demnach beide wegen vorsätzlicher Übertretung von Art. 37 Abs. 2 LMPG schuldig zu sprechen und mit je 200 Fr. Geldbusse zu be- strafen. B. -Gegen das Urteil des Obergerichtes hat Levy unter Hinweis auf Art. 52 LMPG staatsrechtliche Be- schwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, auf Aufhebung wegen mangelnder Zuständigkeit der solo- thurnischen Gerichte. Die Verkaufshandlung des Rekurrenten habe mit der Übergabe der Ware an M. ihren Abschluss gefunden. Sei diese Handlung strafrechtlich verfolgbar, so könne die Verfolgung gemäss Art. 50LMPG nur in Basel stattfinden. Das solothurnische Obergericht ziehe zu Unrecht einen gegenteiligen Schluss aus Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 LMPG. Der in Art. 51 verwendete Begriff der' « Mitschuldigen II müsse aus Art. 50 Abs. 2 heraus erklärt werden. In Art. 50 Abs. 2 seien als Mitschuldige nur der Gehülfe und der Begünstiger genannt. Dadurch dass das Obergericht den fraglichen Begriff über den Gehülfen und den Begünstiger hinaus auf alle Teilnehmer am Vergehen ausgedehnt habe, habe es gegen die Vorschriften von Art. 50 und 51 LMPG verstossen. C.-Das solothurnische Obergericht beantragt die Abweisung des Rekurses. D. -Die beiden Verurteilten Levy und WeiIl haben gegen das obergerichtliche Urteil gleichzeitig eine Kassa- AS 60 I -1934
196 Staatsrecht. tionsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichtes eingereicht, mit der sie aus materiellen Gründen die Auf- hebung des Entscheides beantragen. Die Behandlung des staatsrechtlichen Rekurses hat vor derjenigen der Kassa- tionsbeschwerde zu erfolgen. Das Bunde8gmicht zieM in Erwägung: Die Regelung der Art. 50/51 LMPG verfolgt offensicht- lich den Zweck, Deliktstatbestände des Lebensmittel- polizeirechtes, die in sachlicher oder persönlicher Bezie- hung zusammenhängen, nach Möglichkeit in einem Ver- fahren durch einen und denselben Richter aburteilen zu lassen, einesteils weil so am ehesten die wirklich Schuldigen zu ermitteln sein werden (WÜTHRICH, Gerichtsstandsord- nung des LMPG, S. 61),. dann aber auch aus Rücksicht auf die sonst bestehende Gefahr widersprechender Gerichtsent- scheide (BGE 44 I S. 35). Von diesem Gesichtspunkt aus erscheint es ohne weiteres als gerechtfertigt, das den beiden Verurteilten Levy und Weill gemeinsam zur Last gelegte Delikt des vorsätzlichen Inverkehrbringens von verfälsch- tem Kirsch (sie sollen « unter einer Decke gesteckt haben») trotz der äusserlichen Trennung der von ihnen begangenen Handlungen als « ein Vergehen}) im Sinne von Art. 51 Abs. I aufzufassen und die beiden Täter als « Mittäter », als « Mitschuldige» gemäss der genannten Bestimmung zu betrachten. Dann war aper auch der solothurnische Richter, als Richter des Ortes, wo das Delikt zur Auswir- kung gelangt ist, (unter der hier erfüllten Bedingung der Praevention gegenüber dem konkurrierenden Gerichts- stand· von Basel-Stadt) zur Beurteilung des ganzen im Streit liegenden Tatbestandes zuständig, obschon es zu- treffen mag, dass Levy selber nur im Kanton Basel-Stadt tätig geworden ist (WÜTHItICH, l. c. S. 13 und 56 ; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Gutachten der Bundes- anwaltschaft vom 8. November 1928, abgedruckt in SJZ 28 S. 164 ; ferner über die weite Auslegung des Begriffes der « Mitschuldigen» nach Art. 4 Abs. 2 des interkantonalen Gewaltentrennung. N° 30. Auslieferungsgesetzes : BGE 44 I S. 178 ; LIENHART, Inter- kantonale Auslieferung, S. 78). Die Auffassung des Rekurrenten, der in Art. 51 Abs. I enthaltene Begriff des ({ Mitschuldigen » sei nach Massgabe von Art. 50 Abs. 2 auszulegen und umfasse daher nur den Gehülfen und den Begünstiger, nicht aber den Mittäter, entbehrt der Begründung. Viel eher muss umgekehrt der enge Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 in sinngemässer Anpas- sung an Art. 51 Abs. I ausdehnend interpretiert werden (vgl. WÜTHRICH, 1. c. S. 55 ff., bes. S. 56). Demnach erkennt das Bunde8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. V. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS 30. Urteil vom 1. Juni 1984 i. S. Sozialdemokratische Partei Basel-Stadt gegen Begierungsrat und Appellationsgericht dei Xantons Basel-Stadt. Allgemeines Verbot des baselstädtisehen Regierungsrates, V e r- sam m I u n gen, von denen zu erwarten ist, dass sie zur Bel eid i gun g eines fr emd e n V 0 I k e s oder einer fremden Regierung führen werden, auf Strassen oder. an sonstigen öffentliohen Orten a.bzuhalten. Rüge der Verfas- sungswidrigkeit dieses Verbotes hauptsächlioh unter dem Gesiohtspunkt der Gewaltentrennung und der Versammlungsfreiheit. Anwendung des Verbotes auf einen einzelnen Fall. A. -Das Polizeistrafgesetz für den Kanton Basel- Stadt vom 23. September 1872 bestimmt in: § 67. « Wer den polizeilichen Anordnungen, welche im In- teresse der öffentlichen Ordnung bei Volksfesten oder
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