BGE 60 I 179
BGE 60 I 179Bge06.04.1934Originalquelle öffnen →
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) 27. Urteil Tom 18. Juli 1934 i. S. Weiss gegen Grauwiler. Die arme Partei, die vor den kantonalen Gerichten einen nicht aussichtslosen privatrechtlichen Anspruch verfolgen will, hat schon kraft Art. 4 BV, ohne Rücksicht auf die kantonale Gesetzgebung, ein Recht darauf, dass der Richter sein Tätig- werden nicht von der Vorschuss-oder Sicherheitsleistung für die Prozesskosten abhängig macht. Das gilt auch, wenn sie eine nicht offenbar unzulässige oder aussichtslose Appella- tion ergriffen hat. In diesem Fall ist sie, wenn die Hinterlegung der dem Appellanten durch das erstinstanzliche Urteil auf- gelegten Kosten eine Appellationsvoraussetzung bildet, von dieser Pflicht zu befreien ohne Rücksicht darauf, ob sie für die erste Instanz das Armenrecht verlangt hatte. (Gek'ilrzter Tatbe8tand) : A. -Die ZPO deS Kantons Baselland vom 20. Februar 1905 bestimmt in : § 69 : « Der Kläger haftet für die » (Gerichts-) « Kosten und hat dieselben zum voraus in bar zu hinterlegen. . .» § 216.: « Wer die Appellation ergreifen will, hat dies innert der gesetzlichen Frist bei der Kanzlei desjenigen Gerichtes, von welchem der Spruch ausging, mündlich oder zuhanden derselben schriftlich zu erklären und innert der gleichen Frist die erstinstanzlichen Kosten, soweit sie AB 60 1-1934 12
180 Staatsrpcht .• ihm überbunden sind und er sie nicht bereits bezahlt hat, sowie die Oberinstanzkosten bar zu erlegen. » B. -Im Mai 1933 machte die heutige Rekurrentin beim Bezirksgericht von Arlesheim eine Vaterschaftsklage gegen den heutigen Rekursbeklagten anhängig, ohne ein Gesuch um Erteilung des Armenrechtes zu stellen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens legte der Bezirks- gerichtspräsident der Klägerin verschiedene Kostenvor- schüsse von zusammen 145 Fr. auf, die sie leistete. Durch Urteil vom 18. Januar 1934 wies sodann das Bezirksgericht die Klage ab und überband der Klägerin die ergangenen ordentlichen Kosten und eine Parteient- schädigung von 600 Fr. an den Beklagten. Die Klägerin erklärte gegen dieses Urteil die Appellation ans Obergericht; sie bemerkte, dass sie für das Appella- tionsverfahren das Armenrecht verlangen werde, ersuchte aber immerhin für den Fall der Ablehnung dieses Gesuches um Angabe der Kosten, welche für die Appellation zu erlegen wären. Die Bezirksgerichtskanzlei antwortete am gleichen Tage, dass die noch unbezahlten Kosten der
182 Staatsrecht. um rechtsgiltig zu appellieren, gemäss § 216 ZPO die erstinstanzlichen Kosten innert der Appellationsfrist erle- gen muss. Und der Obergerichtspräsident ist nicht befugt, diese Rechtsfolge dadurch unwirksam zu machen, dass er der appellierenden Partei die Erlegung der erst- instanzlichen Kosten erlässt. » Denselben Standpunkt nimmt der Rekursbeklagte ein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
184 Staatsrecht.. durch dieses Urteil auferlegten Kosten erster Instanz zuzulassen, falls er für diese Instanz das Armenrecht nicht verlangt hatte. Auch bei einer allgemeinen Vorschuss- pflicht des Klägers für die Prozesskosten, wie sie § 69 der basellandschaftlichen ZPO vorsieht, genügt der Kläger dieser Pflicht, sobald er den dahingehenden konkreten Auflagen, die ihm das Gericht während des Verfahrens macht, nachkommt, wie es hier geschehen ist. Über- steigen die Kosten, die dann dem Kläger durch das erst- instanzliehe Urteil überbunden werden, jene Vorschüsse, so kann sich der Staat, falls das Urteil nicht weitergezogen wird, für den Überschuss mangels freiwilliger Begleichung nur noch so decken, dass er den Kläger auf dessen Zahlung betreibt. Eine « Vorschussleistung » für die erstinstanz- lichen Prozesshandlungen, welche die betreffenden Kosten verursacht haben, ist mi.ch dem Abschluss des Verfahrens durch das Urteil nicht mehr denkbar. Die Rechtsstellung des Staates wird also durch den Zwang die Appellation der armen Partei auch ohne Erlegung des noch nicht bezahlten Teiles der erstinstanzlichen Kosten zuzulassen, gegenüber dem Zustande, wie er ohne die Appellation bestanden hätte, in keiner Weise verschlechtert. Denn sein Zahlungs-und VollstreckJlngsanspruch für jenen Kostenteil, wie er bis zur Appellation bestand, bleibt für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in der Appellationsinstanz auch dann aufrecht. Was dem Appellanten erlassen wird, ist nur die Hinterlegung des entsprechenden Betrages mit der Appellationserklä- rung. Mehr hat die Klägerin im vorliegenden Falle nie verlangt. Die Gegenpartei aber kann durch einen solchen Erlass schon deshalb nicht betroffen werden, weil sich die Hinterlegungspflicht nach § 216 ZPO -wenigstens nach der Deutung, die der Vorschrift heute übereinstim- mend von allen Beteiligten gegeben wird -nur auf die Gerichtskosten, nicht auf die der Gegenpartei erstinstanz- lieh zuerkannte Parteientschädigung bezieht (anders an- scheinend die baselstädtische Praxis zu § 229 der dortigen Gleichheit vor dem Gesetz (Roohtsverweigerung). No 27. 185 ZPO). Auch der Prozessgegner hättE; zudem für diese Entschädigung ohne die Appellation einen anderen Weg der Befriedigung als denjenigen der Eintreibung im Wege der Schuldbetreibung beim Ausbleiben der freiwilligen Zahlung nicht gehabt, es sei denn, dass zu seiner Deckung im erstinstanzlichen Verfahren eine Sicherstellung nach § 70 ZPO verfügt und geleistet worden war. Der Fort- bestand einer solchen Kaution wird aber wiederum durch den Erlass der Kostenerlegung für die Appellation nicht berührt, sodass hinsichtlich der Gegenpartei dasselbe gilt, was bereits für den Staat ausgeführt worden ist. Da die Hinterlegungspflicht nach § 216 ZPO erst durch die Appellation und nur für den Fall einer solchen ent- steht, ist es zudem, wie in der staatSrechtlichen Beschwerde zutreffend dargelegt wird, nicht richtig, dass durch die Befreiung davon. dem Appellanten nachträglich das Armenrecht für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt würde, für das er es selbst nicht verlangt habe (eine Ein- wendung, die auch vom Appellationsgericht von Basel- stadt in den Entscheidungen aus dem Jahre 1915 Nr. 21 für seine mit dem heute angefochtenen Entscheide über- einstimmende Praxis geltend gemacht wird). Vielmehr handelt es sich ausschliesslich um die Entbindung von einer gesetzlichen Bedingung (Prozessvoraussetzung) für die Anrufung der zweiten (Appellations-) Instanz, das Tätig- werden der letzteren, und folglich um eine einzig das Appellations-und nicht das erstinstanzliche Verfahren betreffende Verfügung. Die Annahme einer mit der Unterlassung des Armen- rechtsgesuches vor der 1. Instanz (auf Grund eines fin- gierten Verzichtes) verbundenen Verwirkung dieser Wohl- tat, deren Notwendigkeit ihrerseits erst durch ein der Partei ungünstiges erstinstanzliches Sachurteil ausgelöst wird, geht demnach, weil durch keine höheren schützens- werten Interessen des Staates oder der Gegenpartei gerechtfertigt, über die Schranken hinaus, die dem aus Art. 4 BV folgenden Rechtsschutzanspruch auch der
186 Staatsrecht. armen Partei durch die Prozessdisziplin allenfalls gezogen werden dürfen, und ist verfassungswidrig. Nur nebenbei mag bemerkt werden, dass sich eine solche Ordnung sogar vom Standpunkte des Staates aus praktisch wenig emp- fiehlt, weil sie die Partei nötigen würde, schon vor der ersten Instanz um das Armenrecht einzukommen, wäh- rend sie sich sonst vielleicht bemüht haben würde, die ihr hier verlangten Vorschüsse mit fremder Hilfe aufzu- bringen. Ist sie aber mit einem vor der ersten Instanz gestellten Armenrechtsgesuche deshalb abgewiesen wor- den, weil die betreffenden Vorschüsse noch innert ihrer Leistungsfähigkeit liegen, so wird ihr auch von vorne- herein später die Befreiung von der Erlegung des sich aus dem erstinstanzlichen l;rteil ergebenden Mehrkostenbetra- ges für die Appellation nicht mit der Begründung verwei- gert werden können, dl;tss versäumt worden sei, vor der ersten Instanz das Armenrecht zu begehren. Ob der angefochtene Entscheid dem kantonalen Prozessrecht entspricht, ist unerheblich, da dann eben diesl:l gesetzliche Ordnung selbst gegen die Bundesverfassung verstossen würde. Es braucht d~halb nicht erörtert zu werden, ob nicht auch schon die Auslegung, welche die Vorinstanz den einschlägigen kantonalen Vorschriften. gibt, willkür- lich sei, wie die Rekurrentin es behauptet. 2. -Im vorliegenden Fall hat sich aber das Obergericht für seine Stellungnahme ausschliesslich auf die Unter- lassung eines Armenrechtsgesuches vor der ersten Instanz gestützt, nicht etwa darauf, dass die Rekurrentin ihre Armut nicht dargetan habe oder dass die Appellation aussichtslos sei. Durch die Gewährung des Armenrechtes für die zweitinstanzlichen Kosten hat es vielmehr sowohl die Armut der Rekurrentin als das Vorliegen einer nicht offenbar grundlosen Appellation anerkannt. Ebenso- wenig wird geltend gemacht, was an sich zulässig wäre (BGE 57 I S. 349 ff;), dass der Rekurrentin trotz ihrer ungünstigen finanziellen Lage wenigstens die im Streite liegende Leistung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 27. 187 Lebensunterhaltes für sich und ihr Kind zugemutet werden dürfe. Auf Grund der vorliegenden Akten wäre dies auch nicht möglich. Durch Vorlegung des in § 71 der ZPO geforderten Armutszeugnisses der Wohnsitz- behörde hatte die Rekurrentin zunächst der ihr obliegen- den Beweispflicht genügt. Es wäre am kantonalen Rich- ter' wenn er nicht ohne weiteres von der angefochtenen Auflage absehen will, die Vermögens-und Erwerbs- verhältnisse der Rekurrentin nach der bezeichneten Rich- tung näher zu untersuchen und hiezu allenfalls von ihr die erforderlichen Auskünfte unter den geeigneten An- drohungen zu verlangen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb in der Meinung aufzuheben, dass aus dem vom Obergericht angeführten Grunde der Rekurrentin die Entbindung von der streitigen Hinterlegung nicht ver- weigert werden durfte, dass es aber dem Obergericht unbenommen bleibt, die Auflage zu bestätigenbezw. zu erneuern und zur Leistung nochmals eine Frist anzusetzen, wenn derartige Erhebungen ein Ergebnis haben sollten, das es gestattet, dieselbe auf der vorstehend erwähnten anderen Grundlage aufrechtzuhalten. Demnach erkennt' das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der. Erwägungen gut- geheissen und demgemii,ss der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Baselland vom 6. April 1934 aufgehoben. Vgl. auch NI'. 30 und 32. -Voir aussi nOS 30 et 32.
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