BGE 60 I 168
BGE 60 I 168Bge20.12.1933Originalquelle öffnen →
168 Strafrecht. Beschwerde gegen seine eigene Verurteilung durch; mit den weiteren Begehren um Verurteilung Rirts und um Schutz seiner Schadenersatzklage gegen diesen wird er dagegen abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, ihm eine reduzierte Gorichtsgebühr nebst Kanzleikosten aufzuer- legen. Demnach erkennt de1' Kassations/wf: Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne gutge- heissen, dass das Urteil der Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom 24. Januar 1934, soweit es die Verurteilung des Kassationsklägers wegen Widerhandlung gegen Art. 25 Absatz 1 MFG ausspricht, aufgehoben und der Kassationskläger von dieser Anklage freigespro- chen wird. Im übrigen wird die Kassationsbeschwerde abgewiesen. H. DURCHFÜHRUNG VON DEVISENABKOMMEN DISPOSITIONS PENALES SANCTIONNANT DES ACCORDS INTERNATIONAUX POUR LE REGLE- MENT DE PAIEMENTS COMMERCIAUX 26. Urteil des XassatiOllshofes vom 14. Mai 1934 i. S. Sohweizerische' Bundellanwaltschaft gegen Müller. B und e s rat s b. e s chI u s s vom 1 4. Ja n u a r 1 9 3 2 . übe r die Dur c h f, ü h run g der mit ver s chi e- den e 'n L ä n der n g e t r 0 f f e n enD e v i s e 11 a b- kommen.
170 Strafrecht. bindung mit dem schweizerisch-österreichischen Abkom- men vom 8. April 1932 « für die Zahlungsregulierung aus dem schweizerisch-österreichischen Warenverkehr » «( Clea- ringabkommen »). O. -Der Angeschuldigte berief sich in erster Linie darauf, dass dieses Clearingabkommen nicht mehr in Kraft stehe, weshalb eine Bestrafung wegen Widerhand- lung gegen seine Vorschriften nicht mehr in Frage kommen könne. Ferner vertrat er die Auffassung, nur Zahlungen in der Schweiz könnten gegen das Abkommen verstossen ; da er in Deutschland bezahlt habe, liege eine Widerhand- lung gegen die Clearingvorschriften nicht vor. Endlich sei auch deshalb keine strafbare Handlung gegeben, weil die Ware gar nicht aus Österreich, sondern aus Deutsch- land in die Schweiz ejngeführt worden sei und weil sein Gegenkontrahent in Deutschland wohne, mithin eine Zahlung nach Österreich von vornherein nicht in Frage gestanden habe. D. -Die Strafkammer des bernischen Obergerichtes hat in ihrem Urteil vom 20. Dezember 1933 die ersten beiden Einwände des Angeschuldigten als unbegründet erklärt, den dritten aber für begründet befunden und den Angeschuldigten freigesprochen; Die ihm zuerkannte Ent- schädigung sowie die VerfahreJ:lSkosten wurden dem Bunde auferlegt. E. -Mit ihrer Kassationsbeschwerde beantragt die Bundesanwaltschaft die Aufhebung dieses Urteils wegen Verletzung der Art. 1, 2 und 8 des Bundesratsbeschlusses vom 14. Januar 1932 in Verbindung mit dem schweizerisch- österreichischen Devisen-Abkommen. Die Kostenauflage an die Bundeskasse sei nicht zulässig, indem Art. 156 OG auf diesen Fall nicht Anwendung finden könne. Der Kassationsbeklagte beantragt kostenfällige Ab- weisung der Kassationsbeschwerde. Durchführung von Devisenabkommen. XO 26. Iil Der Kassationshof zieht in Erwägung: 4. - Zunächst ergibt sich aus Art. 1 des Bundesratsbeschlus- ses vom 14. Januar 1932 keineswegs eindeutig, dass es auf den Wohnsitz der Kontrahenten ankommen soll. Viel- mehr lässt der Wortlaut dieser Vorschrift, gleich wie schon die in der Präambel gebrauchte Wendung « Zahlungs- regulierungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr » und der Titel des Abkommens mit Österreich, der vom « schwei- zerisch-österreichischen Warenverkehr » spricht, ebensogut die Auslegung zu, dass es darauf ankommt, aus welchem Lande die Ware bezogen wird, gleichgültig, wo der Ver- käufer wohnt. Dass diese letztere Auslegung in der Tat die richtige ist, erhellt nun schon aus Art. 2 des Bundes- ratsbeschlusses, wonach die Clearingpflicht Personen und Firmen trifft, « die Waren aus den in Art. 1 bezeichneten Ländern in die Schweiz einführen », und noch deutlicher aus der Bestimmung des schweizerisch-österreichischen Devisenabkommens selbst, wonach dessen Vorschriften verbindlich sind für « die schweizerischen Importeure österreichischer Waren». Auch praktische Gründe sprechen für diese Lösung. Die Organisation des internationalen Grosshandels bringt es mit sich, dass gerade die wichtigsten Kaufverträge über Importwaren aus Clearingländern (z. B. Tabak, Benzin) nicht mit Angehörigen dieser Länder, sondern mit west- europäischen Grosshandelsfirmen (in eigenem Namen) abgeschlossen werden. Könnte bei derartigen Verträgen der Kaufpreis dem Verkäufer direkt bezahlt werden, dann würde ein so grosser Teil der Einfuhr vom Clearing befreit, dass der damit erstrebte Zweck (Abtragung der schwei- zerischen Exportguthaben durch den Gegenwert des Importes) unmöglich erreicht werden könnte. Und zwar liesse sich diesem Übelstande nicht etwa einfach mit einer Ahndung der als Umgehung der Clearingbestimmun- gen erscheinenden Geschäfte beikommen ; denn abgesehen
172 Stmfrecht. davon, dass der Nachweis einer solchen Umgehung oft schwierig wäre, lassen sich derartige Geschäfte mit Gross- handelsfirmen in vielen Fällen schlechterdings nicht als Umgehungsmanöver bezeichnen, indem diese Art des Handels durchaus nicht regeImässig zum Zwecke, das Clearing auszuschalten, gewählt wird. Auch wenn es nicht der Fall ist, soll aber nach dem Gesagten der Clearingverkehr zur Anwendung kommen, sofern nur die Voraussetzung eines Exportes aus dem einen Vertragsland in das andere zutrifft und die betref- fende Ware nach den Bestimmungen des Abkommens der Clearingpflicht unterstellt ist. Zuzugeben ist nur, dass die Durchführung des Clearings dann, wenn der Gegenkon- trahent des schweizerischen Importeurs in einem Drittland wohnt, besondere Schwierigkeiten bieten kann mit Bezug auf die der Notenbank des andern ClearingIandes anzu- gebende Adresse, an die die Auszahlung des Kaufpreises erfolgen soll. Diese allfälligen Schwierigkeiten vermögen jedoch weder die Befreiung von der Clearingpflicht in den betreffenden Fällen, noch gar die allgemeine Anerkennung des vom Beschuldigten vertretenen Grundsatzes, dass der Wohnsitz des Verkäufers in einem Drittlande ohne weiteres die Anwendung der Clearingbestimmungen ausschliesse, zu rechtfertigen. Es ist Sache des schweizerischen Impor- teurs,beim Abschluss des Vertrages die Instruktionen des Verkäufers über diesen Punkt einzuholen. Bei Hinder- nissen der Überweisung von der Notenbank des Ausfuhr- landes an den im Drittland wohnenden Verkäufer selbst wird dieser gewöhnlich dazu kommen, die Adresse· seines Auftraggebers (oder Lieferanten) im Ausfuhrlande als Zahlstelle zu bezeichnen oder auch eine Bank dieses Lan- des, die den Betrag für seine Rechnung einkassieren soll. Wie die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartementes berichtet, wird übrigens, um die Abwicklung derartiger Geschäfte nicht mehr als nötig zu stören, dem schweizerischen Importeur gestattet, den Zwischengewinn und die Speditionskosten dem Verkäufer Durchführung von Devisenabkommen. Xo 26. 173 im Drittlande direkt zu bezahlen, so dass nur der Kaufpreis ab Ursprungsland dem Clearing unterliegt. Endlich kann nichts darauf ankommen, ob der in einem Drittlande wohnende Verkäufer « gehalten werden kann, das mit einem andern Land abgeschlossene Abkommen anzuerkennen » und speziell (( einer an die schweizerische Nationalbank geleisteten Zahlung befreiende Wirkung beizulegen». Die Frage ist nicht oder doch nicht in erster Linie, ob und inwieweit der Verkäufer im Drittlande von dem Devisenabkommen direkt rechtlich erfasst Wird, sondern ob der der Clearingpflicht unterworfene Importeur sich an die Vorschriften zu halten und sich beim Vertrags- abschluss mit dem Verkäufer danach einzurichten hat, was nach dem Gesagten nicht davon abhängig zu machen ist, ob er es mit einem im Ausfuhrlande oder mit einem anderswo wohnenden Verkäufer zu tun hat. Und dass der Zahlung an die schweizerische Nationalbank befreiende Wirkung zukomme, d. h. dass sie als Tilgung zu gelten hätte, kommt gar nicht in Frage, selbst wenn der Verkäufer im andern Vertragslande wohnt ; es kann somit auch nicht davon die Rede sein, dass irgendwer gezwungen werden sollte, die Einzahlung an die ClearingsteIle bereits als Tilgung anzuerkennen. Vielmehr ist die Einzahlung an die Notenbank nur die Voraussetzung zu der von dieser an die Notenbank des aIidern Landes zu gebenden Zahlungsan- weisung, deren Ausführung dann noch vom Bestande des dortigen Sammelkontos abhängt. Der Umstand, dass der Gegenkontrahent des Kassations- beklagten in Deutschland und nicht in Österreich wohnt, konnte demnach nicht zur Folge haben, dass das einge- führte Automobil direkt bezahlt werden durfte. Und es hat auch nichts aUf sich, dass das Automobil nicht direkt über die österreichisch-schweizerische Grenze, sondern über Deutschland in die Schweiz gelangte. Dass nicht nur die direkte Einfuhr aus dem einen Vertragsland in das andere unter das Clearing fällt, folgt ohne weiteres daraus, dass die Mehrzahl der Devisenabkommen mit Ländern
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Strafrecht.
abgeschlossen wurden, die gar nicht an die Schweiz grenzen
und aus denen daher eine direkte Einfuhr überhaupt nicht
möglich ist. Es ist somit nicht von Belang, welchen Weg
die vVare macht, um· in die Schweiz zu gelangen ; vielmehr
kommt es auf die Herkunft der Ware an, wie denn das
Abkommen mit Österreich in der bereits angeführten
Bestimmung ausdrücklich von der Einfuhr « österreichi-
scher Waren » spricht. Dass es nicht angehen kann, das
Clearingabkommen durch Wahl eines andern Transport-
weges als desjenigen über die Grenze zwischen den beiden
Vertragsländern, sofern sie überhaupt aneinander grenzen,
auszuschalten, bedarf keiner näheren Begründung. Schwie-
rig mag dagegen in gewissen Fällen die Frage nach der
Herkunft der Ware zu entscheiden sein, besonders wenn
im Durchgangsland eine längere Lagerung oder sogar eine
Verarbeitung (Ergänzung, Veredlung) stattgefunden hat;
auch ist an den Fall zu denken, dass die Ware zunächst
fest dorthin bezogen worden und dann erst weiter ver-
äussert worden ist. Hier bereitet diese Frage indessen
keine Schwierigkeit, denn das Automobil « stammt»
nicht nur aus einer österreichischen Fabrik, sondern es
wurde vom Kassationsbeklagten, der es in die Schweiz
einführen wollte, auch in Österreich abgeholt und nach
seiner Verbringung nach Deutschland sofort in die Schweiz
eingeführt; unter diesen Umständen kann nicht davon
die Rede sein, dass er es als d~utsches Gut gekauft habe.
Es braucht daher nicht näher geprüft zu werden, unter
welchen Voraussetzungen allenfalls keine Ausfuhr aus
dem Ursprungslande mehr vorliegt, wenn die Ware nicht
von dort bezogen wird.
5. -Nach alledem fällt das vom Kassationsbeklagten
abgeschlossene Geschäft unter den Bundesratsbeschluss
vom 14. Januar 1932. Der Kaufpreis hätte also an die
schweizerische
Nationalbank einbezahlt werden sollen.
Nun macht der Kassationsbeklagte aber ferner geltend,
er könne trotzdem nicht bestraft werden, weil Art. 8
des
Bundesratsbeschlusses nur Zahlungen, die in der
Durchführung von Devisenabkommen. !\o 26.
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Sc h w e i z anders als an die Nationalbank geleistet
werden,
unter Strafe stelle. Mit Unrecht erledigt die Vor-
instanz diesen Einwand damit, dass sie die Unterlassung
der Zahlung an die Nationalbank als strafbaren Tatbe-
stand erklärt. Denn die blosse Nichtbezahlung eines dem
Clearing unterstehenden Importes widerspricht dem Bun-
desratsbeschlusse nicht. Eine übertretung desselben liegt,
wie
der Kassationsbeklagte mit Recht hervorhebt, erst
dann vor, wenn die Bezahlung des Kaufpreises anders als
an die Nationalbank erfolgt. Dagegen kann dem Kassa-
tionsbeklagten darin nicht gefolgt werden, dass die Straf-
androhung des Art. 8 nur den Fall betreffe, wo die Zahlung
i n der S c h w e i z an eine andere Adresse als die
Nationalbank geleistet wird. Die Worte « in der Schweiz )J
sind in Art. 8 Abs. 1 und 2 (ebenso wie in Art. 7 Abs. 2)
nicht adverbial gebraucht, sondern sie bilden eine nähere
Bestimmung zum Substantiv « der Warenschuldner ».
In Art. 7 sowie in Art. 8 Abs. 2 (wo einerseits vom Waren-
schuldner in der Schweiz und anderseits vom Gläubiger
im Ausland die Rede ist) wäre eine andere Auslegung
schon
nach dem Wortlaut ausgeschlossen, und in Art. 8
Abs. 1
wird der Ausdruck in gleicher Weise verwendet,
was unwiderleglich aus der Fassung des französischen
Textes hervorgeht : « Celui qui, pour son propre compte
ou en qualite de representant ou de mandataire du debiteur
en Suisse, aura opere autrement que par un versement a
la banque nationale suisse un paiement visa par l'article 2 ... )
In allen diesen Bestimmungen ist also vom « Waren-
schuldner in der Schweiz» die Rede, was das Gleiche
bedeutet, wie die anderwärts verwendete Bezeichnung
« der schweizerische Importeur». Daraus folgt, dass Sub-
jekt der in Art. 8 Abs. 1 umschriebenen übertretung der
in der Schweiz wohnende Importeur ist, dass aber jede
anders als durch Einzahlung an die Nationalbank vorge-
nommene Begleichung der Warenschuld, gleichviel ob sie
in der Schweiz oder im Auslande erfolgt, unter Strafe
gestellt wird. Nur so können denn auch die hier in Frage
176 Strafrecht. stehenden Interessen wirksam geschützt werden. Stünde es jedem Importeur frei, seinem Gegenkontrahenten den Kaufspreis direkt zukommen zu lassen, indem er ihm den Betrag im Auslande zur Verfügung stellt, so könnte das Clearing unter Umständen völlig wirkungslos gemacht werden. In Bezug auf den örtlichen Geltungsbereich stellt demnach Art. 8 des Bundesratsbeschlusses eine Abweichung von dem in Art. 1 des Bundesstrafrechts von 1853 als Regel vorgesehenen Territorialitätsprinzip auf; eine Ab- weichung, die sich derart aufdrängt, dass der gesetzge- berische Wille des Bundesbeschlusses über die Beschrän- kung der Einfuhr, auf dem die Strafandrohung beruht, kein anderer sein kann. 6. -Wäre der spezielle Tatbestand von Art. 8 Abs. 1 nicht gegeben, so müsste hier übrigens Abs. 4 zur Anwen- dung gelangen, wonach' ebenso bestraft wird, « wer in anderer Weise (als durch Annahme einer Zahlung gemäss Abs. 3) in der Schweiz die zur Durchführung dieses Be- schlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht ». Unter diese Bestimmung kön- nen alle Handlungen eingereiht werden, welche die Ver- wirklichung des lnit den Devisenabkommen verfolgten Zweckes -Verwendung des Kaufpreises für die aus einem bestimmten Lande in die Schweiz eingeführten Waren zur Deckung der schweizerischen E~rtguthaben auf dieses Land -hindern. Eine solche Hinderung liegt vor, wenn, wie es hier zutrifft, eine clearingpßichtige Ware in die Schweiz eingeführt wird, deren Kaufpreis im Auslande bezahlt worden ist und daher nicht mehr zur Abtragung schweizerischer Exportguthaben verwendet werden kann. Die in Rede stehende Strafandrohung erfasst freilich im Unterschiede zu Abs. 1 und 2 nur Handlungen, die in der Schweiz begangen werden. Wenn man aber, gemäss den vorstehenden Ausführungen, die strafbare Handlung in der Einfuhr einer bereits bezahlten Ware sieht, ist auch dieses Erfordernis erfüllt. Durchführung von Devisenabkommen. No 26. 171 Demnach erkennt de'r Ka88ationshof: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bem vom 20. Dezember 1933 wird aufgehoben, und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Lang Druck AG 3000 Sern (Schweiz)
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