Sufficient reservation under Swiss-German enforcement treaty

BGE 60 I 131Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I28.03.1929Dismissed

Zusammenfassung

A Zurich resident challenged the recognition in Switzerland of a Stuttgart labor judgment. He had informed the German court that he would not participate and reserved his objection to enforcement in Switzerland. The Federal Court held that this was a sufficient reservation under the Swiss-German enforcement treaty; a formal objection of lack of jurisdiction was unnecessary where the foreign court was competent under its own law. The complaint was dismissed and the Zurich enforcement order upheld.

Regest

Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens mit Deutschland vom 2. November 1929; Anforderungen an den Vorbehalt des Beklagten gegen Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz. Der Vorbehalt muss nicht in der Form einer Unzuständigkeitseinrede nach ausländischem Prozessrecht erhoben werden. Genügt, wenn der in der Schweiz wohnende Beklagte vor Einlassung klar zum Ausdruck bringt, dass er sich dem ausländischen Verfahren nur für den Urteilsstaat unterwerfe und die Durchführung des Urteils in der Schweiz bestreite. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das angerufene Gericht nach dem Recht des Urteilsstaates zuständig war; die interne Zuständigkeit ist für die Wirksamkeit des Vorbehalts im Vollstreckungsstaat nicht entscheidend (vgl. BGE 57 I 23 E. 2; Sitzungsprotokoll BBl 1929 III 535).

Gesamter Gesetzestext

SlHatnrf'cht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Das am 29. Januar 19340 in Kraft getretene schwei- zerisch - deutsche Doppelbesteuerungsabkommen vom l5. Juli 1931 findet nach seinem Art. 14 bei den direkten Steuern zum ersten :Mal Anwendung auf die Steuern, die für die Zeit vom l. Januar 1932 an erhoben werden. Das hiezu aufgenommene Schlussprotokoll vom 15. Juli 1931 stellt zudem fest, dass die Bestimmungen des Abkom- mens auch auf solche Steuerfälle angewendet werden müs- sen, die vor dem Inkrafttreten liegen und noch nicht rechtskräftig erledigt sind. Die heute streitige Ein- schätzung zur Einkommenssteuer 1933 untersteht daher den Vorschriften des neuen Abkommens. Damit fällt die Berufung des Rekurses auf den Vertrag von 1923 dahin. Der Rekurrent hat übrigens zu Unrecht ange- nommen, dass sich aus jenem Vertrag die Berechtigung der deutschen Steuerbehörden zur Erfassung seines in Weil ajRh. erzielten Einkommens ergebe; denn im Vertrag von 1923 wird die Frage, wo ein selbständig Erwerbender sein Geschäftseinkommen zu versteuern habe, gar nicht geregelt.

Art. 3 Abs. 5 des neuen 'schweizerisch-deutsehen Doppelbesteuerungsabkommens -schreibt vor: Befindet sich die Betriebsstätte des Unternehmens in dem einen Staat, der Wohnsitz eines in. der Betriebsstätte tätigen Inhabers oder Gesellschafters, der als Unternehmer (Mit- unternehmer) anzusehen ist, in dem anderen Staat, so wird von dem Teil der Einkünfte, welcher einem ange- messenen Entgelt für die Tätigkeit entsprechen würde, nur der Wohnsitzstaat Steuern erheben . Demnach ist im heutigen Fa,lle der Ka.nton Baselland, bezw. die Ge- meinde Birsfelden vom Standpunkt des interna,tiona,len, staatsvertra,glichen Doppelbesteuerungsrechts aus befugt, den Teil des vom Rekurrenten bezogenen Geschäftsein - kommens zu besteuern, der einem angemessenen Arbeits- lohn entspricht. Dass diese Besteuerung na,ch den Vor- St.aatsverträge. N o 19.

schriften des internen basellandschaftlichen Steuerrechtes unzulässig wäre, wird im Rekurs nicht beha,uptet. 3. -'" (betrifft die Höhe der Ta,xa,tion). Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. 19. A.uslUg aus dem Orteil vom ao. A.pril1934 i. S. Iohler gegen Eisenmann und Obergericht Zürich. Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens mit Deutschland vom 2. November 1929 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen: Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Vorbehalt. A. -Der Rekursbeklagte bela,ngte den in Zürich wohnhaften Rekurrenten vor dem württembergischen Arbeitsgericht Stuttgart für eine Forderung aus Arbeits- vertrag. Auf eine erste Vorladung antwortete der Rekur- rent, er könne ihr keine Folge geben und wünsche, an seinem Rechtsdomizil in Zürich einvernommen zu werden und auf eine zweite Vorladung erneuerte er seine Weige rung, beidemal mit Ausführungen zur Sache selbst. Er erschien auch nicht zur Verhandlung und wurde durch Versäumnisurteil gesamtschuldnerisch zu 1892 Mk. 75 nebst Zins verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache, die aus materiellen Gründen abgelehnt wurde. Seine Beru- fung an das Landesarbeitsgericht Stuttgart mit dem Antrag auf Klageabweisung wurde nach Durchführung eines Beweisverfahrens mit Zeugeneinvernahme abge- wiesen. Für dieses Urteil verlangte der Rekursbeklagte in Zürich die Vollstreckbarkeitserklärung. Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich lehnte sie ab. Auf Rekurs hin hat jedoch das Obergericht das Urteil des Landes- arbeitsgerichts vollstreckbar erklärt. B. -Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird bean- tragt, es sei das Obergerichtsurteil aufzuheben und den AS 60 I -1934

UrtBilen des Arbeitsgerichts Stuttgart und des Landes- arbeitsgerichts Stuttgart die Vollstreckbarkeit abzuer- kennen. In Abweisung dieser Beschwerde wurde ausgeführt:

  1. -Nach Art. 1 und 2 des Abkommens mit Deutsch- land vom 2. November 1929 über die gegenseitige Aner- kennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei- dungen und Schiedssprüchen werden die rechtskräftigen Forderungsurteile deutscher bürgerlicher Gerichte gegen- über einem in der Schweiz wohnenden Beklagten in der Schweiz auch dann vollzogen, wenn ein staatsvertraglicher Gerichtsstand zugunsten der deutschen Gerichte nicht besteht, sofern nur die Schweiz nach ihrem Recht nicht die ausschliessliche Zuständigkeit für diesen Streit für sich in Anspruch nimmt und sofern der Beklagte sich vor den deutschen Gerichten vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat (Art. 2 Ziff. 3). Das Bundesgericht hat schon bei Auslegung des Voll- streckungsabkommens mit Oesterreich vom 28. März 1929 erkannt, dass ein solcher ( Vorbehalt jedenfalls dann nicht in die Form der Unzuständigkeitseinrede nach dem Recht des ausländischen Prozessgerichtes gekleidet zu sein brauche, wenn nach seinem eigenen Landesrecht das Prozessgericht zuständig sei. Es genüge in diesem Fall, wenn der Beklagte in gehöriger Weise vor oder gleichzeitig mit der' Einlassung auf die Haupt- sache geltend mache, dass er nach dem Abkommen der Anerkennung oder Vollziehung des Urteils in der Schweiz sich widersetzen könne und sich vorbehalte, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Begründet wurde das damit, dass die Unzuständigkeitseinrede hier nicht am Platze wäre (weil sie nach Landesrecht doch von vorneherein abgewiesen werden müsste), und es wurde offen gelassen, ob der in der Schweiz wohnende Beklagte nicht überhaupt, ohne Rücksicht auf die internrechtliche Zuständigkeit des angerufenen ausländischen Gerichts sich mit einem solchen Organisation der Bundesrechtspflege. 133 Vorbehalt begnügen dürfe. Er würde damit das Urteil anerkennen für den Fall, dass es im Urteilsstaat selbst vollstreckt wird, aber das Recht zur Einsprache gegen seine Vollstreckung in der Schweiz bliebe ihm gewahrt (BGE 57 I 23 E. 2). Diese Erwägungen treffen auch für das Vollstreckungs- abkommen mit Deutschland zu. Das Sitzungsprotokoll über die Vereinbarung von Art. 2 Ziff. 3 stellt ausdrücklich fest: Ein Vorbehalt des Beklagten im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn er die formelle Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat. Es genügt vielmehr, wenn er in den Fällen, in denen nach dem Recht des Urteilsstaates die Zuständigkeit des Prozess- gerichts begründet ist, vor der Einlassung zu erkennen gibt, dass er sich dem Verfahren nur für den Urteils- staat unterwerfe und einer Durchführung des Urteils in dem andern Staat widerspreche (BBL 1929 Bd. III S. 535). Da unbestritten nach dem internen deutschen Recht ( 29 DZPO) die dortigen Gerichte zur Beurteilung des Rechtsstreites zuständig waren, so kann wie im Ver- hältnis zu Österreich auch hier die Frage offen bleiben, ob ein solcher Vorbehalt nicht auch genügt, wenn das deutsche Gericht nach seinem Landesrecht n ich t zuständig ist. VII. ORGANISATION DER BUNDE8RECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDER ALE Vgl. Nr. 16. -Voir N° lG

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