No individual right to demand extradition request

BGE 6 I 78Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I28.10.1879Dismissed

Zusammenfassung

Wüthrich sought federal relief after Solothurn refused to request extradition of J. Ulrich Sägesser, whom he accused of perjury. The Federal Court held that it had jurisdiction because a federally protected right was alleged, but rejected the complaint on the merits. The extradition statute creates duties between cantons and procedural rights only for the person sought, not a private right to demand an extradition request. In addition, no criminal prosecution against Sägesser had ever been opened, so the matter was in any event moot. The proper remedy against the investigating judge's refusal was an appeal to the cantonal Obergericht.

Regest

Art. 59 lit. a OG; Bundesgesetz über die Auslieferung von Verbrechern vom 24. Juli 1852, insb. Art. 1, 2, 8 ff.; Frage des individuellen Anspruchs auf Stellung eines Auslieferungsbegehrens. Das Auslieferungsgesetz ordnet in erster Linie die Rechtsbeziehungen zwischen den Kantonen und gewährt dem von der Auslieferung Betroffenen einen Anspruch auf Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens; ein subjektives Recht des einzelnen Bürgers, von einer kantonalen Regierung die Stellung eines Auslieferungsbegehrens zu verlangen, besteht nicht. Eine Beschwerde ist zudem gegenstandslos, wenn gegen die betreffende Person nie eine gerichtliche Verfolgung eröffnet worden ist, da die Auslieferungspflicht nur gegenüber verurteilten oder verfolgten Personen in Betracht fällt (consid. 2). Wird die Strafanzeige von der Untersuchungsbehörde nicht verfolgt, ist der kantonalrechtliche Rechtsmittelweg auszuschöpfen.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 22. März 1880 in Sachen Wüthrich. A. Christian Wüthrich stand im Jahre 1870 und den fol genden Jahren mit dem Käsehändler J. Ulrich Sägesser in Genf in Geschäftsverbindung, indem er für ihn verschiedene Einkäufe, sowie die Versendung u. s. w. der gekauften Objekte besorgte. Ferner stand der (damals minderjährige) Sohn Sa muel des Christian Wüthrich von 1874 1876 bei dem Käse händler Sägesser im Dienste. Als nun am 26. September 1876 Sägesser gegen Wüthrich eine Forderung für gemachte Geldvorschüsse, mit den Zinsen sich belaufend auf 648 Fr. 10 Cts., einklagte, stellte Wüthrich eine Gegenforderung für verschiedene, von ihm angeblich im In teresse des Sägesser gemachte Geschäftsbesorgungen, sowie für den angeblichen Verdienst seines Sohnes aus dem Dienstver hältnisse mit Sägesser zur Kompensation, wonach ihm nach Ab rechnung der eingeklagten 648 Fr. 10 Cts. noch 362 Fr. 70 Cts. zu Gute gekommen wären. Nachdem indeß Sägesser durch Hand gelübde an Eidesstatt gerichtlich konstatirt hatte, daß Wüthrich zwar einzelne Reisen und Verrichtungen für ihn gemacht habe, aber dafür befriedigt worden sei, daß die von Wüthrich be haupteten Geschäftsbesorgungen in Rothacker, Rothrist und Fu lenbach nicht in seinem Auftrage und für seine Rechnung ge schehen seien und daß der Sohn des Wüthrich bei ihm anfäng lich gar keinen Lohn, später 10 Fr. und schließlich 15 Fr. per Monat zu beziehen gehabt und dafür bezahlt worden sei, wurde dem Sägesser durch Urtheil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 9. März 1877 seine Klage zugesprochen, die Widerklage des Wüthrich dagegen abgewiesen. B. Am 9. März 1879 reichte nun Wüthrich beim Amtsge richtspräsidenten von Olten-Gösgen, als Untersuchungsrichter, eine Strafanzeige wegen Meineides gegen Sägesser ein. Der Amtsgerichtspräsident beschloß indeß am 2. Mai 1879, dieser Anzeige keine Folge zu geben. Hierauf reichte Wüthrich am
  2. August 1879 eine neue vervollständigte Anzeige ein, wo rauf der Untersuchungsrichter am 20. Oktober gl. J. verfügte, daß die daherige Anzeige mit Belegen an den Regierungsrath des Kantons Solothurn gehe, mit dem Ersuchen, die Ausliefe rung des Beklagten anzubegehren. Der Regierungsrath beschloß indeß am 28. Oktober 1879 auf dieses Gesuch nicht einzutre ten, da die Anzeige so unbestimmt und vag sei, daß eine Re gierung weder die Auslieferung verlangen noch bewilligen könne, da ferner nicht angenommen werden könne, daß eine Verurthei lung erfolge und die Staatskasse mit großen Kosten werde be lastet werden und endlich der Instruktionsrichter von Olten schon am 2. Mai 1879 verfügt habe, es sei der Strafanzeige keine Folge zu geben, ohne daß gegen diese Verfügung Be schwerde erhoben worden sei. Darauf hin beschloß der Unter suchungsrichter am 29. Oktober 1879 neuerdings, daß der An zeige keine Folge zu geben sei, von welcher Verfügung wie von dem Beschlusse des Regierungsrathes dem Wüthrich am 5. No vember 1879 Kenntniß gegeben wurde. C. Hierauf zog Wüthrich durch Eingabe vom 31. Dezember 1879, eingegangen den 17. Januar 1880, die Angelegenheit an das Bundesgericht, behauptend, die von ihm zum Beweise seiner Anzeige beigebrachten Beweismittel seien vollkommen hin reichend, um die allgemeine Voraussetzung einer Strafunter suchung, Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens, zu begründen. Bei dieser Sachlage liege in dem Beschlusse des Regierungs

rathes des Kantons Solothurn, wodurch dieser sich geweigert habe, die Auslieferung des Angeschuldigten bei den Genferschen Behörden anzubegehren, eine Verletzung des Bundesgesetzes über Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten, denn dieses Gesetz begründe für die Regierungen in den entsprechenden Fäl len die Pflicht, die Auslieferung zu verlangen und für jeden einzelnen Bürger ein subjektives Recht auf diese Pflichterfüllung. Anstatt diese Pflicht zu erfüllen, habe die solothurnische Regie rung durch ihren angefochtenen Beschluß vom 28. Oktober 1879 in unstatthafter Weise auf den Gang der Rechtspflege einge wirkt, indem durch diesen Beschluß der Untersuchungsrichter ver hindert worden sei, der Anzeige, wie er es beabsichtigt habe, weitere Folge zu geben. Demnach beantrage er, es solle ihm auf die eine oder andere Weise sein durch die Kantonalbehörden verweigertes gutes Recht verschafft werden. D. Der Regierungsrath von Solothurn bestreitet in seiner Vernehmlassung vorerst die Kompetenz des Bundesgerichtes, da weder die Bundesverfassung noch ein Bundesgesetz oder die Kantonsverfassung durch den Beschluß vom 28. Oktober 1879 verletzt sei, indem, was speziell das Bundesgesetz über Auslie rung von Verbrechern vom 24. Juli 1852 anbelange, es den Kantonsregierungen freigestellt sei, die Auslieferung, je nach der Aktenlage, anzubegehren oder die Stellung eines Auslieferungs begehrens zu unterlassen. Uebrigens sei die Beschwerde ange sichts der Verfügungen des Untersuchungsrichters von Olten vom 2. Mai und 29. Oktober 1879 völlig gegenstandslos. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Da die Beschwerde auf eine behauptete Verletzung eines angeblich durch die Bundesgesetzgebung gewährleisteten Rechtes begründet wird, so ist das Bundesgericht nach Art. 59 lit. a des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege kom petent.
  2. Der Rekurs ist aber unbegründet, denn a) das als ver letzt bezeichnete Bundesgesetz über die Auslieferung von Ver brechern vom 24. Juli 1852 begründet, wie aus den Art. 1, 8 u. ff. desselben sich zur Evidenz ergiebt, Rechte und Pflichten zwischen den Kantonen, sowie ein individuelles Recht desjeni gen, dessen Auslieferung verlangt wird, daß ihm gegenüber das gesetzliche Verfahren inne gehalten werde, dagegen keineswegs ein individuelles Recht des einzelnen Bürgers, kraft dessen er die Stellung eines Auslieferungsbegehrens zu verlangen befugt wäre; b) die Beschwerde ist überdies gegenstandslos; denn nach Art. 1 des citirten Bundesgesetzes besteht eine Pflicht zur Auslieferung nur in Bezug auf Personen, welche wegen eines der in Art. 2 ibidem bezeichneten Verbrechen verurtheilt worden sind oder ge richtlich verfolgt werden. Nachdem der Untersuchungsrichter von Olten am 2. Mai und 29. Oktober 1879 verfügt hat, es werde der Anzeige gegen Sägesser keine Folge gegeben, eine gerichtliche Verfolgung gegen diesen also niemals angehoben worden ist, kann demnach von einer Stellung eines Ausliefe rungsbegehrens in casu nicht die Rede sein. Durch den Beschluß des Regierungsrathes vom 28. Oktober 1879 wurde übrigens der Untersuchungsrichter durchaus nicht behindert, die Unter suchung gegen Sägesser anzuheben und die allfälligen Beweise für den objektiven Thatbestand des behaupteten Verbrechens zu erheben. Wenn er dies nicht that, sondern im Gegentheil be schloß, der Anzeige keine Folge zu geben, so hatte Rekurrent, sofern er sich hiedurch beschwert glaubte, gemäß Art. 117 der solothurnischen Strafprozeßordnung sich an die allein zuständige gesetzliche Oberbehörde desselben, das Obergericht, zu wenden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

extraditionperjury complaintjurisdictionindividual standingmootnesscriminal procedurecantonal remedy