- Urtheil vom 16. Januar 1880 in Sachen
Thurgau gegen St. Gallen.
A. Viktor Alfred Fehr, Bürger der Stadt St. Gallen, wurde
laut Publikation des Bezirksamtes St. Gallen vom 30. Januar
1869 nach Art 104 Ziffer 6 des Gesetzes über das Vormund¬
schaftswesen unter Schutzbevogtigung gestellt. Diese Bevormun¬
dung war veranlaßt worden durch die Geisteskrankheit desselben,
in welcher er sich stetsfort verfolgt und Leben und Eigenthum
gefährdet wähnte.
B. Im Januar 1869 kam Fehr in die Privatirrenanstalt
des Herrn Dr Binswanger in Kreuzlingen Kantons Thurgau,
wo er mit Wissen und Zustimmung der heimathlichen Vormund¬
schaftsbehörden seither sich befand. Dort erfreut er sich einer
ziemlich ausgedehnten Freiheit; er hält sich einen kleinen Hirsch¬
park, hat eigene Equipage, einen eigenen Knecht und ist Päch¬
ter verschiedener Grundstücke, die er selbst bebauen läßt, um für
seinen Stall das nöthige Futter zu gewinnen.
C. Bis zum Jahr 1878 wurde Fehr am Orte der Vermö¬
gensverwaltung, d. h. in St. Gallen besteuert. Nachdem indessen
das Bundesgericht im Rekursentscheide vom 13. Oktober 1877
betreffend Besteuerung der Sophie Roth (amtliche Sammlung
Band II, S. 610) den Grundsatz ausgesprochen, daß vormund¬
schaftlich verwaltete Kapitalvermögen nicht am Orte der Ver¬
mögensverwaltung, sondern da zu besteuern seien, wo der Be¬
vormundete wohnt, resp. wo der Nutzungsberechtigte seinen Wohn¬
sitz hat, ließ das thurgauische Finanzdepartement bei der letzten
Steuerrevision, bei welcher am Ende des Jahres 1878 die Steuer
pro 1878 festgesetzt wurde, den Fehr auf die thurgauische Steuer¬
liste setzen, um ihn mit seinem Kapitalvermögen pro 1878 dort¬
seits zu besteuern, wobei letzteres auf 200000 Fr. beziffert wurde.
Zugleich ersuchte das thurgauische Finanzdepartement dasjenige
von St. Gallen, den Fehr pro 1878 aus dem dortigen Steuer¬
verbande zu entlassen, resp. ihm die Steuer pro 1878 (die im
Kanton St. Gallen vorausgehend in zwei Halbjahrraten bezogen
wird) zurückzuvergüten und den betreffenden Vormund anzuhalten,
die Steuern im Kanton Thurgau abzuführen.
D. Unterm 13. Juni 1878 erhielt das thurgauische Finanzdepar¬
tement von demjenigen des Kantons St. Gallen die Mittheilung,
daß von der dortseitigen Besteuerung des Herrn Fehr abstrahirt
werde. Allein auf den Rekurs des Gemeinderathes von St. Gallen
gegen den Bescheid des Finanzdepartementes vom 31. März
1879 beschloß der Regierungsrath von St. Gallen unterm 5. Juli
1879, der Rekurs sei aufrecht gestellt und mithin die Besteuerung
des Vermögens des V. A. Fehr in St. Gallen anerkannt.
E. Durch Zuschrift vom 25. Juli 1879 beschwerte sich hierüber
der thurgauische Regierungsrath bei dem Bundesgerichte und
stellt das Gesuch, es möchte das Recht, den V. A. Fehr mit seinem
Kapitalvermögen für das Jahr 1878 und die weitere Dauer
seines dortseitigen Aufenthaltes zu besteuern, dem Kanton Thur¬
gau zusprechen, da nach dem erwähnten bundesgerichtlichen Ent¬
scheide vom 13. Oktober 1877 das vormundschaftliche Kapital¬
vermögen nicht am Orte der Vermögensverwaltung sondern da
zu besteuern sei, wo der Bevormundete wohne, und laut § 1 der
Vollziehungsverordnung zum thurgauischen Steuergesetze d. d.
- Juli 1864 nicht nur die im Kanton Thurgau wohnhaften
Bürger und Niedergelassenen, sondern auch die Aufenthalter als
mit ihrem mobilen Vermögen dortseits steuerpflichtig erklärt
werden, und Fehr seit 10 Jahren mit Wissen der heimathlichen
Vormundschaftsbehörden seinen Wohnsitz in Kreuzlingen habe, wo
er von den Vormundschaftsbehörden selbst versorgt worden sei.
Daß Fehr in gewissem Grade an Geisteskrankheit leide, fügt die
rekurrentische Regierung bei, könne keinen Grund bilden, von
den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen abzugehen, und
ebensowenig berechtige dazu der Umstand, daß der Pflichtige in
einer Privatirrenanstalt untergebracht sei. Sie, die Regierung,
kenne kein Gesetz, welches aus dem einen oder andern Grunde
Steuerfreiheit eintreten ließe; vielmehr bleibe oben erwähnter
Grundsatz der Besteuerung des Vormundschaftsvermögens am
Wohnorte des Eigenthümers derselbe und müsse in gleicher Weise
Anwendung finden, gleichviel ob der Bevormundete wegen Gei¬
steskrankheit, oder wegen Minderjährigkeit, Verschwendung u. dgl.
an einem Orte untergebracht werde.
F. In seiner Antwort trägt der Regierungsrath des Kan¬
tons St. Gallen auf Abweisung der Rekursbeschwerde an und
zwar gestützt auf folgende Gründe: Er sei keineswegs im Falle,
dem angerufenen bundesgerichtlichen Urtheile resp. dem durch
dasselbe ausgesprochenen Steuergrundsatze (das übrigens kein
neues Recht geschaffen, sondern nur dasjenige bestätigt habe, was
längst Bundesrecht gewesen) seine Anerkennung zu verweigern,
dagegen bestreite er die Anwendung desselben auf den konkreten
Fall, weil er in dem Aufenthalte des Fehr in Kreuzlingen nicht
den ordentlichen Wohnsitz erkennen könne, welcher für die An¬
wendung jenes Grundsatzes die absolute Vorbedingung bilde.
Zum Begriffe des ordentlichen Wohnsitzes gehören zwei Momente,
einmal der faktische Aufenthalt, anderseits aber auch der freie
Wille, die freie Selbstbestimmung diesen Aufenthalt zu üben.
Der von der thurgauischen Regierung als Präzedenzfall ange¬
rufene Steuerkonflikt Roth treffe hier nicht zu; die Wittwe Roth
sei vollkommen frei in der Wahl des Domizils gewesen, nicht so
Herr Fehr; letzterer sei geisteskrank und daher bevormundet. Zwar
sei dieß bisanhin bloß in der milderen Form der Schutzvogtei
geschehen; das Waisenamt von St. Gallen sei jedoch angewiesen
worden, nach Maßgabe von Art. 2 der Gesetzesnovelle über das
Vormundschaftswesen vom 17. August 1854 die eigentliche Be¬
vogtigung über Fehr einzuleiten. Unter allen Umständen könne
also von einem freiwilligen ordentlichen Wohnsitz des Herrn Fehr
in Kreuzlingen keine Rede sein. Herr Fehr sei und bleibe trotz der
ausgedehnten Freiheit, die ihm in fraglicher Privatirrenanstalt zu
Theil komme, ein Irre und entbehre als solcher juristisch des freien
Willens. Auch dürfe auf die Folgen der von der Rekurrentin
befürworteten Theorie aufmerksam gemacht werden. Gewiß gehe
es gegen alles natürliche Gefühl, daß beispielsweise (was mit
der Auffassung der thurgauischen Regierung verbunden wäre
Zuchthaussträflinge oder detinirte anderer Gefängnisse, mehr¬
jährige Spitalkranke, pensionäre und ordentliche Kranke in Irren¬
anstalten am Orte der betreffenden Institute besteuert werden
und nicht nur die Staats-, sondern auch die dortigen Gemeinde¬
und Korporationssteuern aller Art mittragen müßten. Was das
Jahr 1878 betreffe, so hält Rekursbeklagter daran fest, daß der
Kanton St. Gallen die Steuern für dasselbe rite, materiell und
formel richtig bezogen habe und daß daher kein Grund vorliege,
die einbezahlte Steuer pro 1878 zurückzubezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Anspruch des Kantons Thurgau, den V. A. Fehr für
sein bewegliches Vermögen zu besteuern, stützt sich darauf, daß
letzterer im Kanton Thurgau wohne und nach wiederholten Ent¬
scheidungen der Bundesbehörden das bewegliche Vermögen einer
Person da zu versteuern sei, wo dieselbe ihren Aufenthalt habe.
- In thatsächlicher Beziehung steht nun allerdings fest, daß
V. A. Fehr schon seit einer Reihe von Jahren im Kanton Thur¬
gau faktisch sich aufhält. Allein nicht jeder faktische Aufenthalt
begründet ohne Weiteres einen Steuerwohnsitz und kommt daher
in Frage, ob die Voraussetzungen vorhanden seien, unter welchen
der thatsächliche Aufenhalt die Steuerpflichtigkeit nach sich zieht.
- In dieser Hinsicht ist nun zunächst zu untersuchen, welche
Bestimmung die einschlagende thurgauische Gesetzgebung ent¬
halte und nun besagen die §§ 1 und 7 der Vollziehungsverord¬
nung zum thurgauischen Steuergesetz vom 1. Juli 1864, daß die
direkte Vermögenssteuer erhoben werde von dem Gut der im
Kanton wohnhaften Bürger, Niedergelassenen und Aufenthalter,
und daß Kantonsfremde, welche in den Kanton einziehen, mit
dem Zeitpunkte steuerpflichtig werden, in welchem sie in das Ver¬
hältniß der Niedergelassenen oder Aufenthalter treten.
- Als Aufenthalter im Sinne des Gesetzes sind nun aber
zweifellos nicht alle Personen zu betrachten, welche faktisch im
Kanton Thurgau wohnen, sondern nur diejenigen, welche eine
Aufenthaltsbewilligung erworben haben, beziehungsweise zu Er¬
werbung einer solchen pflichtig sind. Bekanntlich bildet in der
Regel das Register der Niedergelassenen und Aufenthalter die
Grundlage für das Steuerregister und in das erstere werden
nur solche Personen eingetragen, deren Aufnahme in die Klasse
der Niedergelassenen oder Aufenthalter erfolgt ist. In der Regel
werden nun Personen, und zwar namentlich Geisteskranke, welche
in Pflege- und Heilanstalten untergebracht sind, auch wenn dies
für längere Zeit geschieht, nicht zu den Aufenthaltern in dem
erwähnten Sinne gerechnet und es findet diese Auffassung ihre
vollkommene Erklärung und Rechtfertigung in dem Umstande,
daß bei solchen Personen, ähnlich wie bei Strafgefangenen, von
einer freien Wahl des Aufenthaltes keine Rede ist, sondern es
sich lediglich um eine Versorgung, bei Geisteskranken manch¬
mal nur um eine Unschädlichmachung handelt.
- Daß die thurgauische Steuergesetzgebung von andern Grund¬
sätzen ausgehe ist nicht dargethan. Daß V. A. Fehr in Kreuzlin¬
gen eine Aufenthaltsbewilligung erworben habe, und auf dem dor¬
tigen Verzeichnisse der Aufenthalter komparire, oder daß derselbe
je zur Deposition von Ausweisschriften und Erwerb einer Aufent¬
haltsbewilligung aufgefordert worden sei, ist nicht einmal behaup¬
tet worden, während die thurgauische Regierung kaum unterlassen
hätte, auf diese Thatsache aufmerksam zu machen, wenn sie be¬
stünde. Dazu kommt, daß an Fehr trotz seines bereits 10 Jahre an¬
dauernden Aufenthaltes in Kreuzlingen vor dem Jahre 1878 dort
nie eine Steuerforderung gestellt worden ist, und daß der Kanton
Thurgau seine Steuerberechtigung im konkreten Falle nur aus
den besondern Umständen desselben herleitet, dagegen keineswegs
die Behauptung aufgestellt hat, daß allgemein die in den öffent¬
lichen und privaten Irrenanstalten des Kantons Thurgau unter¬
gebrachten Geisteskranken der dortigen Steuer unterworfen werden.
- Es kann daher ein Fall von Doppelbesteuerung, d. h. ein
Konflikt zwischen den Steuergesetzgebungen zweier Kantone nicht
als vorhanden erachtet werden, indem, wie ausgeführt, nicht
dargethan ist, daß das thurgauische Steuergesetz auf V. A. Fehr
Anwendung finde. Denn unzweifelhaft ist das Bundesgericht in
solchen Streitigkeiten nicht an die Behauptungen der kantonalen
Regierungen über Sinn und Tragweite ihrer Gesetze gebunden,
sondern befugt, die Frage, ob wirklich zwei kantonale Steuerge¬
setze auf die Besteuerung der gleichen Person und Sache Anspruch
machen, selbständig zu prüfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.