BGE 6 I 656
BGE 6 I 656Bge11.04.1876Originalquelle öffnen →
D. Durch Schreiben vom 8. Juli 1880 wandte sich Jakob Leder, der inzwischen nach Basel übergesiedelt war, an die Ge¬ meindebehörde Winkel, indem er vorbrachte: Als rechtmäßiger Vater des Kindes Myrtha verlange er, daß dasselbe seinen Na¬ men trage und, wie sich's gehöre, seiner Heimatgemeinde Ober¬ flachs zugetheilt werde; da aber letztere sich fortwährend weigere, das Kind als Bürger anzuerkennen, und er nicht wisse, was er in dieser Sache thun solle, so ersuche er die Gemeindebehörde von Winkel, diese Angelegenheit zu besorgen. Nachdem hierauf letztere sich nochmals vergeblich an den Gemeindrath von Ober¬ flachs um Anerkennung des Kindes Myrtha als Angehörige der dortigen Gemeinde gewandt hatte, trat sie am 10 August 1880 beim Bundesgerichte klagend auf. In ihrer Klageschrift sucht sie, unter Darstellung des Sachverhaltes, den Entscheid des Bun¬ desgerichtes darüber nach, ob nicht die Gemeinde Oberflachs ge¬ halten sei, das Kind Myrtha als dortige Bürgerin anzuerkennen. E. Die Justizdirektion des Kantons Aargau, welcher die Klage für sich und zu Handen der Gemeinde Oberflachs mitgetheilt worden war, bemerkt in ihrer Klagebeantwortung: Gegen ihre Ent¬ scheidung vom 9. November 1876 sei damals von keiner Seite eine Reklamation erhoben worden, so daß sie die Sache als längst erledigt betrachtet habe. Es sei übrigens in dieser Sache der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft, da nicht die Justizdirek¬ tion sondern der Regierungsrath nach der aargauischen Gesetz¬ gebung die oberste in Sachen kompetente Behörde sei. Dieser habe aber noch nicht gesprochen, woraus sich die eigenthümliche Erscheinung erkläre, daß in einer Bürgerrechtsstreitigkeit eine Regierungsdirektion ins Recht gerufen werde, als ob eine solche die Rechte des Staates vertreten könnte. Die Eingabe von Winkel müsse daher schon aus formellen Gründen vom Bun¬ desgerichte abgewiesen werden. Sollte materiell auf die Sache eingetreten werden, so werde einfach an den Rechtsausführungen und Schlüssen der Entscheidung vom 9. November 1876 fest¬ gehalten. Demgemäß werde beantragt: Es sei die Eingabe des Gemeindrathes Winkel abweisend zu bescheiden, bezw. das Bun¬ desgericht wolle den vom Gemeindrathe Winkel nachgesuchten Entscheid in verneinendem Sinne geben. Der Gemeindrath von Oberflachs seinerseits hält ebenfalls daran fest, daß das Mädchen Myrtha als Kind des Johannes Keller von Winkel zu betrachten sei und somit in der dortigen Gemeinde als heimathörig ein¬ getragen werden müsse, indem er zur Begründung auf die Entscheidung der Justizdirektion vom 9. November 1876 ver¬ weist. F. In ihrer Replik wendet sich die Gemeindebehörde von Winkel zunächst gegen die von der Justizdirektion des Kantons Aargau erhobene formelle Einwendung, indem sie ausführt, daß sie keineswegs die Justizdirektion des Kantons Aargau ins Recht gerufen habe und bemerkt im Weitern: Die aargauische Justiz¬ direktion berufe sich auf gesetzliche Bestimmungen des Kantons Aargau; diese können aber wohl in diesem Falle nicht maßge¬ bend sein, da ja ein eidgenössisches Gesetz über Civilstand und Ehe bestehe, welches dem kantonalen Rechte vorgehe. Es sei wi¬ dersinnig, den Schneider Johannes Keller, der sich in Holland und anderwärts im Auslande herumtreibe und seit Frühjahr 1874 seine Frau nicht mehr gesehen habe, als den Vater des von letzterer im April 1876 in der Schweiz geborenen Kindes zu erklären. Da die Gemeindebehörde Winkel den Aufenthalt Kel¬ lers, der ja vielleicht gar nicht mehr am Leben sei, nicht kenne, so sei es ihr unmöglich, denselben herbeizuschaffen, damit er selbst gemäß § 158 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches den ehe¬ lichen Stand des Kindes anfechte. Daß zur Zeit der Zeugung die Ehe desselben mit der Susanna geb. Leuthold formell noch nicht geschieden gewesen, sei richtig, thatsächlich sei sie aber doch gewiß getrennt gewesen. Es sei ihr unbegreiflich, wie man das Kind dem Jakob Leder von Oberflachs, der sich als Vater des¬ selben bekenne und seine väterlichen Pflichten gegen dasselbe er¬ füllen wolle, gleichsam entwinden wolle, um es einer Gemeinde aufzubürden, die schon zwei Kinder des Vagabunden Keller zu erhalten habe. Sie wiederhole daher ihr Gesuch, das Bundes¬ gericht wolle das Kind Myrtha dem natürlichen Erzeuger und Vater Jakob Leder, der es ja gerne als sein Kind anerkenne, zusprechen und als heimatberechtigt in der Gemeinde Oberflachs erklären. G. Mit Zuschriften vom 8. und 10. November 1880 erklären
sowohl der Gemeindrath von Winkel als derjenige von Ober¬ flachs, daß sie auf den Vorstand vor Bundesgericht verzichten, in der Erwartung, dasselbe werde auf Grund der Akten erken¬ nen, was Rechtens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
verbindlicher Weise widerlegt ist, und demnach insolange Namen und Bürgerrecht seines präsumtiven Vaters theilen. 5. Fragt sich nun, ob die fragliche Rechtsvermuthung vorlie¬ gend in rechtsgültiger Weise beseitigt sei, so muß diese Frage ver¬ neinend beantwortet werden. Die Klägerin hat zwar in dieser Richtung ausgeführt, daß Johannes Keller thatsächlich unmöglich der Vater des in Frage stehenden Kindes sein könne, und daß somit der Gegenbeweis gegen die fragliche Rechtsvermuthung vollständig erbracht sei. Allein dem gegenüber ist festzuhalten: Es ist allerdings sowohl gemeinrechtlich als auch für die neuern Kodifikationen bestritten, ob, wie die Beklagte offenbar annimmt, das Recht zur Anfechtung des ehelichen Standes eines während der Ehe oder binnen dreihundert Tagen nach Auflösung derselben geborenen Kindes schlechthin nur dem Ehemanne und bezw. dessen Erben zustehe, oder ob nicht auch andere Betheiligte, namentlich das Kind selbst, hiezu berechtigt seien (vrgl. hierüber Fuchs, die Rechtsvermuthung der ehelichen Vaterschaft, S. 77 u. ff.); es wird insbesondere von mehreren Schriftstellern und Gerichtshö¬ fen die Ansicht vertreten, daß, wenigstens in Fällen wie der vor¬ liegende, wo das Kind zwar binnen dreihundert Tagen, aber später als hundertachtzig Tage nach Auflösung der Ehe geboren wurde, dasselbe also nach der gesetzlichen Vermuthung bezüglich der kürzesten möglichen Dauer der Schwangerschaft nach Auf¬ lösung der Ehe erzeugt sein kann und wo es sowohl von seiner Mutter als von einem Dritten als von ihnen erzeugt anerkannt wird und auf Grund dieser Anerkennung durch nachfolgende Ehe legitimirt werden will, das Kind berechtigt sei, seine Abstammung von letztern Personen rechtlich zur Geltung zu bringen und dem¬ nach die Rechtsvermuthung für seine Abstammung vom frühern Ehemanne der Mutter zu beseitigen. (Vrgl. Laurent, Principes de droit civil français, Bd. III S. 481 u. ff.; Demolombe, Cours de Code Napoléon, Bd. V S. 112 u. ff. und die dort angeführte Entscheidung des französischen Kassationshofes.) Allein mag man nun diese Fragen so oder anders beantworten, so kann doch jedenfalls davon keine Rede sein, daß über dieselben im ge¬ genwärtigen Verfahren vom Bundesgerichte entschieden werden könne und daß die Gemeinde Winkel berechtigt sei, auf dem Wege des Bürgerrechtsstreites, in welchem weder das Kind selbst noch der präsumtive Vater desselben Partei sind, die Rechtsver¬ muthung, welche für die eheliche Abstammung des in Frage ste¬ henden Kindes vom ersten Ehemanne seiner Mutter spricht, zu widerlegen. Vielmehr kann eine daherige Klage offenbar nur bei den zuständigen kantonalen Gerichten und von den nach kan¬ tonalem Recht zur Anfechtung Berechtigten angebracht werden. 6. So lange aber ein Urtheil des zuständigen kantonalen Gerichtes, welches die Rechtsvermuthung für die ersteheliche Ab¬ stammung des von der Susanna geb. Leuthold geborenen Kindes Myrtha beseitigt, nicht vorliegt, besteht diese Vermuthung zu Recht und es muß demnach, wie bemerkt, insolange das frag¬ liche Kind Namen und Bürgerrecht des Johannes Keller, als seines präsumtiven Vaters, theilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird zur Zeit abgewiesen.
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