- Urtheil vom 22. Oktober 1880 in Sachen
Eheleute Kriemler.
A. Am 13. September 1880 trat Leonhard Kriemler, Weber
in Langen, Gemeinde Oberegg, vor dem Bezirksgerichte Ober
egg gegen seine Ehefrau Katharina geb. Graf mit einer Ehe
scheidungsklage auf, in welcher er gänzliche Trennung der Ehe
und Zusprechung des Kindes an den Vater verlangte. Zur Be
gründung dieser Klage führte er an: Er habe sich im Jahre 1849
verehelicht; schon nach zwei Jahren aber sei, da die Frau ihn
im Hauswesen nicht unterstützt, sondern Alles verschwendet habe,
da sie ihn im Fernern beschimpft habe u. s. w., Unfriede in
der Ehe eingetreten, so daß sich die Ehegatten zeitweise getrennt
haben. Er glaube ferner, die Vaterschaft eines der von seiner
Frau geborenen Kinder einem andern zuschreiben zu müssen. Im
Jahre 1872 sei er von seiner Frau getrennt worden und sie
haben bis zum Jahre 1879 getrennt gelebt. Damals habe er
sich auf Zureden seines Sohnes entschlossen, seine Frau noch
mals zu sich zu nehmen, allein schon nach vier Wochen sei wie
derum das gleiche Verhalten zu Tage getreten. Gegenüber dieser
Scheidungsklage brachte die Frau Katharina Kriemler geb. Graf
an: Nicht sie, sondern vielmehr der Ehemann sei es, welcher
durch unhaushälterisches, liederliches Leben die Familie in Noth
gebracht und dadurch ein eheliches Zusammenleben unmöglich
gemacht habe. Er habe bisher seine Pflichten als Ehemann und
Vater keineswegs erfüllt, habe die Familie Noth leiden lassen
und Schulden gemacht, welche die Frau habe bezahlen müssen;
ferner sei es auch einem Ehemanne nicht erlaubt, "mit einer
andern herumzuziehen." Mit Hülfe der Waisenbehörde von Grub
sei dem Ehemanne s. Z. ein kleines Heimwesen gekauft worden;
er habe aber dasselbe nicht lange halten können, da er nicht habe
arbeiten wollen, sondern Alles verbraucht habe, so daß das Heim
wesen habe versteigert und Frau und Kinder in eine Armen
anstalt haben aufgenommen werden müssen. Später habe er Frau
und Kinder wieder zu sich genommen und alles Gute verspro
chen; allein schon beim Abholen der Familie und ihres Haus
rathes in der Anstalt habe er nicht einmal den Fuhrlohn be
zahlen können; so habe es denn auch nicht lange gedauert, bis
das Kind die für dasselbe in die Sparkasse gelegten paar Fran
ken habe abholen und bis endlich Frau und Kind wieder in die
Anstalt haben aufgenommen werden müssen. Der Ehemann habe
also gar keinen Grund, die Scheidung zu verlangen.
In seiner Replik bestritt der Ehemann Kriemler die ihm von
seiner Ehefrau zur Last gelegten Thatsachen und bemerkt im
Weitern: Man solle nur den Waisenvater von Grub anfragen,
was die Frau für eine Person sei, dieser habe es erfahren und
werde sagen, daß es so sei, wie er gesagt habe. Der Vertreter
der Ehefrau dagegen hielt duplicando an den aufgestellten Be
hauptungen fest.
B. Nach Anhörung der Parteivorträge schritt das Bezirksge
sofort
richt Oberegg, ohne Anordnung eines Beweisverfahrens,
zur Ausfällung des Endurtheils. Gestützt auf die Erwägungen,
daß das eheliche Verhältniß der Litiganten allerdings als zer
rüttet erscheine, die Ehescheidung aber nur vom Ehemanne ver-
und
langt werde, während die Ehefrau dieselbe nicht wünsche
daß noch nicht jene Gründe vorliegen, die eine Ehescheidung
nothwendig machen, im Gegentheil die Scheidungsklage von Seite
des Ehemannes als eine ungenügend begründete erscheine, und
eine nochmalige friedliche Wiedervereinigung der Eheleute leicht
denkbar sei, hat das Bezirksgericht erkannt:
"1. Es seien die Eheleute Leonhard und Katharina Kriemler
geb. Graf für zwei Jahre (a dato) von Tisch und Bett getrennt.
"2. Das jüngste Kind dieser Eheleute, Huldreich, sei während
dieser Zeit der Mutter (resp. der Tit. Waisenbehörde in Grub)
zu Pflege und Erziehung zugesprochen.
"3. Der Vater Leonhard Kriemler sei pflichtig, derselben für
Alimentation des Kindes wöchentlich 3 Fr. zu bezahlen.
"4. An Kosten sind zu bezahlen:
Fr. 10
"a. Gerichtskosten
"1 50
b. Zitationskosten
Total: Fr. 11 50
welchen Betrag der Ehemann Leonhard Kriemler zu bezahlen
pflichtig ist."
C. Gegen diese Entscheidung ergriff der Ehemann Leonhard
Kriemler die Weiterziehung an das Bundesgericht. Er stellt
schriftlich die Anträge:
I. Es sei gestützt auf die Urtheile der Ehegaume Rehtobel
vom 6. Februar 1872 und des Bezirksgerichtes Vorderland vom
3. Juli 1877, durch welche Kriemler von seiner Frau zu Tisch
und Bett getrennt worden, und in Abänderung des vom Be
zirksgerichte Oberegg am 13. September abhin erlassenen Ur
theiles die gänzliche Scheidung der zwischen Leonhard Kriemler
und Katharina Graf bestehenden Ehe auszusprechen.
II. Es sei der aus dieser Ehe hervorgegangene 9 Jahre alte
Knabe dem in eigener und selbständiger Haushaltung lebenden
Vater zur unentgeldlichen Erziehung und zum Unterhalte zu
überlassen.
III. Hingegen sei Kriemler der Alimentationspflicht gegen die
von ihm geschiedene Frau gänzlich zu entbinden.
IV. Eventuell sei das Bezirksgericht Oberegg anzuhalten, den
von ihm weder im Urtheil erwähnten noch in den Akten auf
geführten Sachverhalt durch nachträgliche Erhebungen feststellen
zu lassen.
D. Bei heutiger Verhandlung ist keine der beiden Parteien
vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege den Grundsatz aufstellt, daß das Bundesge
richt seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festge
stellten Thatbestand zu Grunde zu legen habe, so folgt daraus
von selbst, daß in der bundesgerichtlichen Instanz neue Vor
bringen an thatsächlichen Behauptungen oder Beweisen schlecht
hin ausgeschlossen sind. Auch die Bestimmung des Schlußsatzes
des cit. Art. 30, wonach das Bundesgericht eine Aktenvervoll
ständigung anordnen kann, wenn von den kantonalen Instanzen
Beweise über bestrittene entscheidende Thatsachen überhaupt nicht
zugelassen worden sind, begründet keine Ausnahme hievon. Denn
dieselbe bezieht sich nur auf den Fall, daß die kantonalen Ge
richte Beweise über erhebliche Thatsachen, die vor ihnen von der
Partei wirklich behauptet und zum Beweise verstellt worden sind
deßhalb nicht zugelassen haben, weil sie dieselben für unerheblich
erachteten; dagegen wird dadurch offenbar keineswegs die Mög
lichkeit geschaffen, in der bundesgerichtlichen Instanz thatsächliche
Behauptungen oder Beweise, die vor den kantonalen Gerichten
gar nicht vorgebracht bezw. angetreten worden sind, nachzu
bringen.
- Geht man hievon aus, so ist es klar, daß im vorliegen
den Streitfalle zunächst von Anordnung einer Aktenvervollstän
digung im Sinne des eventuellen Rekursbegehrens des Klägers
nicht die Rede sein kann. Denn Kläger hat vor dem kantonalen
Gerichte, nach Ausweis des Gerichtsprotokolles, Beweise über
haupt nicht in rechtsgenügender Art angetreten, da sein einziges
diesbezügliches Vorbringen, er verlange Abhörung des Waisen
vaters von Grub darüber, was seine Frau für eine sei u. s. w.,
offenbar nicht als erheblicher Beweisantrag erscheint. Kläger kann
sich sonach mit Grund nicht darüber beschweren, daß von ihm
angebotene Beweise über erhebliche Thatsachen vom kantonalen
Gerichte nicht zugelassen worden seien.
- Ist aber demnach auf Grund des Thatbestandes, wie er
dem Urtheile des Bezirksgerichtes Oberegg zu Grunde liegt, zu
entscheiden, so erscheint die Weiterziehung als nicht hinlänglich
begründet. Denn es ist nicht ersichtlich, daß in der Entscheidung
des Bezirksgerichtes Oberegg eine unrichtige Anwendung des Ge
setzes auf denjenigen Thatbestand, welcher diesem Gerichte vor
lag und von ihm als feststehend angenommen wurde, liege. Al
lerdings wird die Nachprüfung der richtigen Anwendung des
Gesetzes im vorliegenden Falle dadurch erschwert, daß im Ur
theile des Bezirksgerichtes eine genauere Feststellung der vom
Gerichte als feststehendes Ergebniß der Parteiverhandlungen an
genommenen Thatsachen, wie das Gericht sie mit Rücksicht auf
die in Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bun
desrechtspflege dem Bundesgerichte vorbehaltenen Kompetenzen
hätte vornehmen sollen, gänzlich mangelt. Immerhin indeß ist
aus der Vergleichung des Verhandlungsprotokolles mit dem ge
richtlichen Urtheile ersichtlich, daß Thatsachen, welche einen be
stimmten Ehescheidungsgrund bilden würden, nicht einmal be
hauptet und auch solche, aus denen der Schluß, daß ein weiteres
Zusammenleben der Eheleute mit dem Wesen der Ehe unver
träglich sei, bei richtiger Anwendung des Gesetzes mit Nothwen
digkeit folgen würde, keineswegs festgestellt waren. Wenn in letz
terer Richtung Kläger in seinem Rekursbegehren sich besonders
darauf zu stützen scheint, daß der gegenwärtigen Scheidungsklage
bereits eine zweimalige Temporalscheidung der Eheleute voraus
gegangen sei, so ist darauf zu erwidern, daß vor dem kantonalen
Gerichte, wie sich aus dem Verhandlungsprotokolle ergibt, eine
derartige Behauptung gar nicht aufgestellt wurde, vielmehr Klä
ger nur behauptete, daß er im Jahre 1872 von seiner Frau ge
trennt worden sei und hierauf bis zu der im Jahre 1879 er
folgten Wiedervereinigung von ihr faktisch getrennt gelebt habe,
während von einer zweiten Temporalscheidung überall nicht die
Rede war. Die erwähnte, in den Rekursbegehren des Klägers
enthaltene Behauptung fällt also bei Beurtheilung der gegen
wärtigen Scheidungsklage, nach dem in Erw. 1 Ausgeführten,
gänzlich außer Betracht.
4. Erscheint aber somit die Weiterziehung des Klägers als
unbegründet, so ist das angefochtene Urtheil lediglich zu be
stätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Bezirksgerichtes Oberegg vom 13. Septem
ber 1880 wird in allen Theilen bestätigt.