- Urtheil vom 19. November 1880 in Sachen
Alois Weißenbach'sche Familienstiftung.
A. Der im Jahre 1876 verstorbene Alois Weißenbach, gew.
Stadtammann von Bremgarten hat durch letzte Willensverord
nung eine Stipendienstiftung gegründet, zu deren Genuße berufen
sind: in erster Linie eine Anzahl Seitenverwandte des Stifters
und deren männliche Nachkommen, in zweiter Linie, nach dem
Aussterben dieser Stämme die weitern Agnaten des Geschlechtes
Weißenbach, und in dritter Linie für die Zeit, wo das ganze Ge
schlecht im Mannesstamme erloschen sein sollte, die Stadt Brem
garten; in letzterer Beziehung ist bestimmt: "Ist das ganze Ge
schlecht Weißenbach ausgestorben, so ist der Stiftungsfonds für
die verarmten Bürger und Bürgerinnen und theilweise für arme
Schulkinder derselben und zur Belebung und Aeufnung der
Musik der Stadtgemeinde Bremgarten zu verwenden." Ueber die
Verwaltung der Stiftung ist im wesentlichen vorgeschrieben:
Dieselbe ist durch einen von den jeweiligen Stiftungsgenossen
zu wählenden Verwalter zu besorgen; dieser Verwalter hat all
jährlich auf den 31. Dezember in der Versammlung der Stif
tungsgenossen dem Stiftungsrathe Rechnung abzulegen und der
letztere passirt diese Rechnung. Der Gemeindrath von Bremgarten
hat in Folge der Anwartschaft der Gemeinde Bremgarten auf den
Stiftungsfonds das Recht, jede Jahrrechnung zur Einsicht zu ver
langen. Entstehen Anstände bezüglich der Erhaltung, Sicherung
Vermehrung und Nutznießung des Fonds, so entscheidet in erster
Instanz der Stiftungsrath, in zweiter Instanz ein Schiedsgericht.
B. Auf Nachsuchen einiger der in zweiter Linie zur Nutznie
ßung der fraglichen Stipendienstiftung berufenen Angehörigen
des Geschlechtes Weißenbach beschloß am 26. März 1879 der
Regierungsrath des Kantons Aargau, gestützt darauf, daß das
Aufsichtsrecht des Staates über die fragliche Stiftung als eine
milde Stiftung nach Mitgabe des 70 litt. b des Organisa
tionsgesetzes für den Regierungsrath außer Zweifel stehe, die
Rechnungen der fraglichen Stiftung seien dem Bezirksamte Brem
garten zur gesetzlichen Behandlung im Sinne von 70 litt. b
des Organisationsgesetzes für den Regierungsrath mitzutheilen.
C. Gegen diesen Beschluß ergriff der Verwaltungsrath der
Weißenbach'schen Stiftung den Rekurs an das Bundesgericht.
Nachdem das Bundesgericht denselben durch Beschluß vom 27.
Juni 1879 mit seiner Beschwerde zunächst an den Großen Rath
des Kantons Aargau gewiesen, letztere Behörde indeß durch Be
schluß vom 17. Mai 1880 die Beschwerde abgewiesen hatte, ge
langte der Verwaltungsrath der Weißenbach'schen Stiftung von
neuem beschwerend an das Bundesgericht. In seiner Beschwer
deschrift stellt er den Antrag: Das Bundesgericht wolle die
Schlußnahme des aarg. Großen Rathes vom 17. Mai 1880
und des aarg. Regierungsrathes vom 26. März 1879, welcher
die Weißenbach'sche Stiftung unter staatliche Oberverwaltung
stelle, aufheben, weil dieselbe gegen 19 der aargauischen Ver
fassung (Unverletzlichkeit wohlerworbener Privatrechte) bezw. auch
gegen 16 der gleichen und Art. 58 der Bundesverfassung (Ge
währleistung des richterlichen Schutzes) verstoße. Zur Begrün
dung wird im wesentlichen geltend gemacht: Nach 52 litt. c
der Staatsverfassung des Kantons Aargau habe der Regierungs
rath die Oberaufsicht über die Gemeinde-, Armen-, Schul
Kirche-, Pfrund- und Bruderschaftsgüter, sowie über die from
men Stiftungen auszuüben, was auch in 70 des Gesetzes über
die Organisation des Regierungsrathes, wo diese Gegenstände
dem Ressort der Direktion des Innern zugewiesen werden, aus
gesprochen werde. Allein als fromme Stiftungen können nur öf
fentliche Stiftungen betrachtet werden; dies ergebe sich auch aus
25 des Gesetzes über Einrichtung der Bezirksämter vom 16.
März 1854, wonach der Passation durch den Bezirksammann
die Gemeinds-, Armen-, Schul-, Kirchen- und sonstigen öffent
lichen Stiftungsgutsrechnungen unterliegen. Nur in Bezug auf
öffentliche Stiftungen stehe also der Staatsbehörde im Kanton
Aargau ein Oberaufsichtsrecht zu. Nun sei die Weißenbach'sche
Stiftung gegenwärtig eine Familienstiftung rein privater Natur;
daß sie im Verlaufe der Zeit, bei Aussterben des Geschlechtes
Weißenbach, einst eine öffentliche Stiftung werden könnte, ändere
hieran für die Gegenwart nichts. Die fragliche Stiftung stehe
also gesetzlich keineswegs unter der Oberverwaltung und Ober
aufsicht des Staates; auch der Stifter habe dies offenbar nicht
gewollt, wie sich darin zeige, daß er dem Gemeindrathe von
Bremgarten lediglich das Recht zur Einsichtnahme, nicht aber
zur Passation der Rechnungen eingeräumt habe und daß er für
allfällige Anstände ein Schiedsgericht vorgesehen habe. In der
angefochtenen Schlußnahme, durch welche die aargauischen Staats
behörden ein Oberverwaltungs- und Oberaufsichtsrecht über die
Stiftung in Anspruch nehmen, liege daher ein Eingriff in wohl
erworbene Privatrechte der zur Verwaltung berufenen Stiftungs
genossen, da diesen allerdings ein Privatrecht auf selbständige
Verwaltung der Stiftung zustehe. Ueberdem werden die zur Ver
waltung berufenen Stiftungsgenossen dadurch, daß die Verwal
tung der Stiftung unter staatliche Kontrole gestellt werde, dem
verfassungsmäßigen Richter entzogen; denn die Verwaltung einer
Privatstiftung bezw. einer Familienstiftung könne gesetzlich nicht
durch eine Verwaltungsverfügung, sondern nur durch eine gericht
liche Entscheidung remedirt werden; dieselbe stehe nicht unter der
arbiträren Leitung der Verwaltungsbehörden, sondern nur unter
der Jurisdiktion der Gerichte und dieses Verhältniß werde nun
durch die angefochtenen Verfügungen verändert.
D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau beantragt in
seiner Vernehmlassung Abweisung des Rekurses, indem er im
wesentlichen ausführt: Die Weißenbach'sche Stiftung sei eine öf
fentliche, milde oder gemeinnützige Stiftung, welche gesetzlich dem
Oberaufsichtsrechte des Staates unterstehe. Der Stifter sage denn
auch selbst, daß seine Hinterlassenschaft "als bleibendes Stif
tungsgut für wohlthätige Zwecke auf alle künftige Zeit" ver
bleiben solle. Daß der Kreis der Nutzungsberechtigten zunächst
ein engerer, auf die Familie bezw. das Geschlecht des Stifters
beschränkter sei, ändere hierin nichts. Von einer Verletzung wohl
erworbener Rechte durch die angefochtenen Schlußnahmen könne
nicht die Rede sein. Denn die Staatskontrole habe keineswegs
einen Angriff auf die Substanz des Vermögens, sondern lediglich
die Fürsorge für die Erhaltung des Kapitals und die stiftungs
gemäße Verwendung der Zinse zum Zweck. Ebensowenig könne
davon gesprochen werden, daß die Rekurrenten ihrem verfassungs
mäßigen Richter entzogen werden. Die Oberaufsicht der Regie
rung beschränke sich darauf, daß sie die Rechnung der Stif
tung durch das Bezirksamt passiren lasse. Dasselbe habe dabei
zu prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben während des Rech
nungsjahres gehörig aufgeführt und deren Richtigkeit durch Be
lege oder Bescheinigungen gehörig nachgewiesen sei, sowie im
fernern den Kapitalbestand zu untersuchen, für allfällige Er
gänzung desselben zu sorgen und endlich zu prüfen, ob die Er
trägnisse stiftungsgemäß verwendet worden seien. Darüber dage
gen, ob Jemand die erforderliche Qualifikation zur Nutzungsbe
rechtigung habe, überhaupt über die Ansprüche rein privatrechtli
cher Natur, die von irgendjemand gegenüber dem Stiftungsver
mögen gestützt auf die Stiftungsurkunde oder gestützt auf irgend
einen andern Akt geltend gemacht werden, habe einzig und allein
der Civilrichter zu entscheiden. Privatrechte können also durch
einen Verwaltungsentscheid nicht berührt werden, und wenn dies
je geschehen sollte, so stände gegen eine derartige Maßregel jeder
mann der Rechtsweg offen.
E. Replicando sucht der Verwaltungsrath der Weißenbach'
schen Stiftung die Ausführungen der Vernehmlassung zu wider
legen, ohne indeß etwas wesentlich neues anzubringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurs wird in erster Linie damit begründet, daß die
angefochtenen Beschlüße des Regierungsrathes und des Großen
Rathes des Kantons Aargau gegen 19 der Staatsverfassung
dieses Kantons verstoßen, welcher den Grundsatz ausspricht, daß
alles Eigenthum unverletzlich sei. Allein von einer Verletzung
dieser verfassungsmäßigen Garantie kann vorliegend offenbar
nicht die Rede sein. Denn
a. Die in Frage stehende Stiftung qualifizirt sich offenbar
gemäß 19 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches als eine
juristische Person; das Stiftungsvermögen gehört also der Stif
tung selbst, als idealem Rechtssubjekt, und keineswegs den Re
kurrenten persönlich. Nun haben die Rekurrenten keineswegs dar
gethan, daß sie ein Privatrecht darauf erworben haben, das Ver
mögen der fraglichen Stiftung selbständig und ausschließlich jeder
Kontrole einer öffentlichen Behörde zu verwalten. So lange sie
aber diesen Nachweis, der auf dem Wege des ordentlichen Ci
vilprozesses geführt werden müßte, nicht erbracht haben, ist auch
nicht dargethan, daß eine Verletzung der verfassungsmäßigen Ga
rantie der wohlerworbenen Rechte vorliege. (Vergl. Entscheid des
Bundesgerichtes i. S. Schürmann und Konsorten, amtl. Samm
lung III S. 314.) Schon aus diesem Grunde also müßte der
Rekurs wenigstens zur Zeit abgewiesen werden.
b. Hiezu kommt aber: Die in Frage stehende Stipendienstif
tung qualifizirt sich jedenfalls nicht als eine rein private Fami
lienstiftung, sondern als eine Stiftung gemischter Natur, denn
sie ist nicht lediglich im Interesse der Glieder einer bestimmten
Familie gegründet, sondern sie hat, wenn auch allerdings in erster
Linie die Glieder der engern und weitern Familie des Stifters
zum Genuße der Stipendien berufen werden, einen weiterge
henden, gemeinnützigen und öffentlichen Zweck. Demgemäß war
aber auch der Regierungsrath des Kantons Aargau gemäß Art.
52 der aargauischen Kantonalverfassung vollständig berechtigt,
deren Verwaltung der staatlichen Oberaufsicht zu unterstellen.
- Erscheinen somit die angefochtenen Maßnahmen als in die
verfassungsmäßige Kompetenz der Staatsbehörden fallend, so kann
offenbar auch nicht von einer Verletzung des 16 der aargauischen
Staatsverfassung oder des Art. 58 der Bundesverfassung ge
sprochen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.