Art. 24 KV GR, Art. 17 b, 18, 27 and 40 of the cantonal rules of procedure; competence of the Small Council to decide complaints alleging non-enforcement of civil judgments and denial of justice; no general appeal lies to the Great Council from such judicial decisions. The general supervisory authority of a higher political body does not create a universal remedy against all decisions of lower authorities. Distinction between political/administrative complaints, which may be appealable, and justice-related enforcement complaints, which fall within the special statutory competence of the Small Council. The Federal Court reviews only constitutional questions and not the material correctness of cantonal statutory interpretation in such a case.
B. Chr. Sutter leitete nun für den schiedsrichterlich festge stellten Rechnungssaldo von 1393 Fr. gegen Chr. Schneller gant gerichtliche Betreibung ein und es wurde durch Urtheil des Gant gerichtes Tamins vom 24. Juni 1878, trotzdem der Schuldner die Forderung bestritt und "Unkanntlichkeit" erklärte, dieselbe als liquid anerkannt. Hierauf leistete unterm gleichem Datum einerseits der gegenwärtige Rekurrent, Johann Jakob Lendi, für die fragliche Forderung nebst ergangenen gerichtlichen Kosten unbedingte Bürg- und Zahlerschaft, andererseits erklärte Chr. Schneller gegen das Urtheil des Gantgerichtes Tamins den Re kurs an den Bezirksgerichtsausschuß Imboden. Letzterer Rekurs wurde indeß später wieder zurückgezogen und es stellte statt des selben Chr. Schneller gegen den Chr. Sutter beim Bezirksge richte Imboden im Wege des ordentlichen Civilprozesses eine Klage wegen ungehöriger Bereicherung auf Zahlung von 3580 Fr. an, indem er behauptete, daß nachträglich Thatsachen bekannt gewor den seien, woraus sich ergebe, daß sein ehemaliger Gesellschafter Sutter den Schiedsrichter durch falsche Buchungen absichtlich getäuscht und auch eingegangene Sozietätsgelder in eigenem Nutzen widerrechtlich verwendet oder den Zinsgenuß derselben durch absichtlich verspätete Buchung sich widerrechtlich zugeeignet habe, so daß der auf dieser Basis zu Stande gekommene Schieds spruch, sowie auch der Schiedsvertrag selbst angefochten werden und alle aus denselben resultirenden Abrechnungen als unrichtig erklärt werden müssen. Gleichzeitig leistete Schneller beim Prä sidium des Bezirksgerichtes Imboden ein Depositum von 2500 Fr. durch Hinterlage eines Bankpapiers, um dadurch, wie Re kurrent behauptet, einerseits den Prozeßgegner für den Ausgang des Prozesses sicher zu stellen, andererseits den für den gleichen Zweck als Bürge und Selbstzahler haftenden gegenwärtigen Re kurrenten Lendi zu entlasten. C. Während der Dauer des demgemäß angehobenen Prozesses wegen "ungehöriger Bereicherung" wirkte Chr. Sutter für seine durch Schiedsspruch festgestellte Forderung gegen den Bürgen und Selbstzahler Lendi das Pfandbot aus, wogegen letzterer innert der gesetzlichen Frist Widerspruch erhob, indem er sich darauf stützte, daß inzwischen die betreffende Forderung durch den an hängig gemachten Prozeß illiquide resp. unexequirbar geworden und er überdem als durch Erlegung der Realkaution seitens des Schneller beim Präsidenten des Bezirksgerichtes Imboden als von seiner Bürgschaft befreit angesehen werden müsse. Durch Erkenntniß des Gantgerichtes Tamins vom 20. Juni 1879 er klärte letzteres auch wirklich, mit Rücksicht auf die vom Beklag ten vorgeschützten Einwendungen, es sei die Forderung des Sut ter aus dem Schiedsspruche keine liquide mehr und wies daher das Begehren desselben um Anordnung der Auspfändung ab. Nachdem Sutter gegen diese Entscheidung wegen Justizverwei gerung den Rekurs an den Kleinen Rath erklärt hatte, erklärte letzterer durch Beschluß vom 25. April 1879 die Beschwerde als begründet und wies das Gantgericht Tamins an, den Rechts trieb gegen J. J. Lendi für die Forderung des Chr. Sutter zu gestatten, indem er im Wesentlichen davon ausging, daß das Urtheil des Gantgerichtes Tamins vom 24. Juni 1878 rechts kräftig geworden sei und für den Gläubiger einen vollstreckbaren Titel bilde, auch gegen den Bürgen und Selbstzahler in gleicher Weise wie gegen den Hauptschuldner vollstreckbar sei und daß der von Schneller gegen Sutter beim Bezirksgerichte Imboden eingeleitete Prozeß wegen ungehöriger Bereicherung mit dem rechtskräftig gewordenen gantgerichtlichen Urtheile in keiner Ver bindung stehe. Gegen diesen Beschluß ergriff nun J. J. Lendi seinerseits den Rekurs an den Großen Rath des Kantons Grau bünden. Letztere Behörde beschloß indeß am 23. Juni 1880, ge stützt darauf, daß der Kleine Rath nach Art. 24 der Kantons verfassung eine selbständige und alleinige Verpflichtung habe, dar über zu wachen, daß Niemand rechtlos bleibe, insbesondere auch endgültig über Beschwerden wegen Justizverweigerung entscheide, den Rekurs aus dem formellen Grunde der Inkompetenz des Großen Rathes, in Sachen einzutreten, abzuweisen. D. Hierauf erklärte J. J. Lendi den Rekurs an das Bundes gericht. In seiner Rekursschrift stellt er die Anträge: Das Bun desgericht wolle: I. in erster Linie das Dekret des Großen Rathes von Grau bünden d. d. 23. Juni 1880 aufheben und denselben veran lassen, in materielle Behandlung und Beurtheilung des Rekur
ses des H. Präsidenten J. J. Lendi über die darin enthaltenen Verfassungsfragen einzutreten. II. Sollte durch letztinstanzlichen Entscheid des Bundesgerich tes die Kompetenzablehnung des Großen Rathes gutgeheißen wer den, so werde eventuell die Behandlung des wegen Verfassungs verletzung rekurrirten kleinräthlichen Dekretes vom 25. April 1879 durch das Bundesgericht nach Maßgabe des Art. 59 des Bun desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege und Auf hebung dieses Dekretes als im Widerspruche stehend mit dem 8 des bestehenden, durch das bündnerische Volk angenomme nen Gantgesetzes von 1849 beantragt; in beiden Fällen Kostenfolge für den Rekursgegner Christian Sutter, sowie Verfällung desselben zu einer Vergütung von 150 Fr. an den Rekurrenten. Zur Begründung wird in einläßlicher Ausführung wesentlich geltend gemacht: In seinem Dekrete vom 23. Juni 1880 anerkenne der Große Rath selbst, daß es sich bei dem an ihn gerichteten Rekurse des J. J. Lendi um eine Verfassungsfrage handle. Nun bilde aber nach Art. 5 der Kan tonsverfassung der Große Rath in Verwaltungs- und Landespoli zeiangelegenheiten die oberste Behörde und es stehe ihm die Ober aufsicht über die Handhabung der Verfassung zu, und zwar all gemein in Bezug auf alle in dieser Richtung dem Kleinen Rathe, dem nach Art. 19 der Kantonsverfassung die Führung der sämmt lichen Regierungsgeschäfte übertragen sei, zugewiesenen Funktio nen. Dieses Oberaufsichtsrecht werde in doppelter Weise, einmal durch Abnahme des Rechenschaftsberichtes des Kleinen Rathes (Art. 25 der Kantonsverfassung) und sodann im Rekurswege ausgeübt. Der Rekursweg sei durch die groß- und kleinräthliche Geschäftsordnung näher definirt und zwar dahin, daß gegen alle kleinräthlichen Entscheide von Beschwerden politischer oder ad ministrativer Natur der Weiterzug an den Großen Rath zuläs sig sei. Zu den Beschwerden politischer Natur gehören nun aber offensichtlich auch alle Beschwerden wegen einer behaupteten Ver fassungsverletzung und es sei vollständig unbegründet, wenn der Große Rath sich zu Beurtheilung derartiger Beschwerden für den Fall als inkompetent erklärt habe, daß dieselben gegen kleinräth liche Entscheidungen gerichtet seien, welche gestützt auf die in Art. 24 der Kantonsverfassung dem Kleinen Rathe übertragene Befugniß, über die Vollziehung von Civil- und Kriminalurtheilen, sowie darüber zu wachen, daß Niemand rechtlos bleibe, erlassen wurden. Diese Befugniß des Kleinen Rathes bilde lediglich einen Ausfluß der ihm überhaupt durch Art. 19 der Kantonsverfassung zugewiesenen staatsrechtlichen Stellung und die in Ausübung derselben erlassenen Entscheidungen können wegen Verfassungs verletzung in ganz gleicher Weise, wie alle andern Entscheidun gen des Kleinen Rathes, an dessen verfassungsmäßige Oberbe hörde, den Großen Rath, gezogen werden. Wenn daher letzterer sich weigere, auf die Beurtheilung einer daherigen Beschwerde einzutreten, so begehe er selbst eine Verfassungsverletzung und bewirke, daß Bürger, die sich über Verletzung verfassungsmäßi ger Rechte durch den Kleinen Rath zu beschweren haben, recht los bleiben. Demnach erscheine das erste Rekursbegehren als be gründet. Was sodann die Entscheidung des Kleinen Rathes in materieller Beziehung anbelange, so sei zu bemerken, 8 des bündnerischen Gantgesetzes laute: Verfahren bei Unkanntlichkeits erklärungen. "Bei auf obige Weise ( 7) gehörig erklärter Un "kanntlichkeit bleibt die Schatzung eingestellt und der Gläubiger "ist auf den gerichtlichen Weg zu weisen; es sei denn, daß der "selbe für seine Forderung ein rechtskräftiges Urtheil, verfallene "acceptirte Wechsel oder Paghero's (Anweisungen auf sich selbst) "oder andere ganz liquide Rechtstitel vorgewiesen habe und die "Einwendungen als offenbar nichtig und trölerisch erscheinen "worüber der Gantrichter mit Zuzug der zwei Schätzer zu er "kennen hat. In diesem Falle soll trotz der erhobenen Unkannt "lichkeit der Rechtstrieb fortgesetzt und nur dann unterbrochen "werden, wenn der Schuldner für die ganze anhängige Forde "rung sammt den ergehenden Betreibungskosten eine vollkommen "genügende Real- oder Personalkautio. (genügendes Unterpfand "oder eine annehmbare Bürg- und Zahlerschaft) stellt. Wenn "übrigens, bei ermangelnder Sicherheitsstellung, die Schatzung "auch vollzogen wird, so bleibt es dem Schuldner immer vor "behalten, mittelst gerichtlicher Betreibung gegen den Gläubiger "seine Rechte nachträglich geltend zu machen." Durch den in Frage stehenden Entscheid des Kleinen Rathes nun werde dieses
vom Volke angenommene Gesetz in einer Weise interpretirt, daß es in seinen wesentlichsten Bestimmungen abgeändert werde, und werde zudem in die gesetzlichen Befugnisse einer ebenfalls ver fassungsmäßigen Behörde, des Gantgerichtes, durch die Admini strativbehörde in unzulässiger Weise eingegriffen. Nach dem Gant gesetze und der bisherigen Praxis habe nämlich das Gantgericht und zwar ohne daß seine Entscheidung in materieller Beziehung einem Weiterzuge an irgendwelche andere Behörde unterläge, darüber zu entscheiden, ob der vom Gläubiger produzirte Titel ein liquider und daraufhin trotz Unkanntlichkeitserklärung seitens des Schuldners die Zwangsvollstreckung anzuordnen sei. Im gantgerichtlichen Verfahren könne der Schuldner gegenüber einem als liquid anerkannten Titel des Gläubigers nur urkundlich be weisbare Einwendungen geltend machen; mit allen andern Ein wendungen sei er in diesem Verfahren ausgeschlossen. 8 des Gantgesetzes, wie er in der bisherigen Praxis ausgelegt worden sei, gestatte dem Schuldner dagegen, durch vollständige Sicher stellung des Gläubigers auch gegenüber einem liquiden Titel einen Aufschub der Exekution zu bewirken, in der Weise, daß er nach geleisteter Sicherstellung, binnen einer angemessenen kurzen Frist, seine Einwendungen gegenüber der gläubigerischen Forderung auf dem Wege des ordentlichen Civilprozesses als Kläger geltend zu machen habe, worauf dann, während der Dauer des Prozesses, selbstverständlich die Zwangsvollstreckung eingestellt bleibe. Nun habe im vorliegenden Falle Chr. Schneller gegenüber der For derung des Chr. Sutter aus dem angeblichen Schiedsspruche Kaution bestellt und seine Einwendungen gegen die Forderung des Sutter auf dem Wege der Civilklage wegen ungerechtfer tigter Bereicherung geltend gemacht. Dadurch habe denn nach dem Gesetze die Wirkung eintreten müssen, daß bis zum Aus trage dieses Prozesses die Pfändung weder gegen ihn noch gegen den Bürgen und Selbstzahler Lendi, welchem selbstverständlich die gleichen Einwendungen wie dem Hauptschuldner zustehen, habe ausgeführt werden dürfen, bezw. es sei dadurch bewirkt worden, daß der Titel des Chr. Sutter bis zum Entscheide in dem zwischen den Parteien anhängigen Civilprozesse nicht mehr als ein liquider betrachtet werden könne; überdem sei Rekurrent durch die von Chr. Schneller beim Bezirksgerichte Imboden be stellte Kaution von seiner Bürg- und Zahlerschaft entlastet wor den. Dies habe das Gantgericht Tamins in seiner Entscheidung vom 20. Januar 1879 in ganz richtiger Weise anerkannt; der Kleine Rath dagegen habe durch seine angefochtene Entscheidung, wie bemerkt, in die Kompetenzen des Gantgerichtes in unzuläs siger Weise eingegriffen, da ihm eine materielle Nachprüfung eines Gantgerichtserkenntnisses gesetzlich nicht zustehe und habe überdem durch die von ihm dem Gantgesetze gegebene Interpre tation, welche mit dessen Wortlaut und Sinn in offenbarem Widerspruche stehe, dieses Gesetz geradezu abgeändert, wozu nicht die Administrativbehörde, sondern nur das Volk verfassungs mäßig befugt sei. Wenn der Kleine Rath sich darauf berufe daß die Forderung des Sutter sich auf das rechtskräftig gewor dene Gantgerichtserkenntniß vom 24. Juni 1878 stütze, so sei darauf zu erwidern, daß ein Gantgerichtserkenntniß, als ein bloß vorläufiger Ausspruch über die Liquidität eines Titels, über haupt nicht rechtskräftig werde, und es sei somit dieses Argu ment durchaus hinfällig, wie es auch im Weitern als unbe greiflich erscheine, wenn der Kleine Rath erkläre, daß die Civil klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung mit dem gantgericht lichen Erkenntnisse vom 24. Juni 1878 in keiner Beziehung stehe. Denn die erstere sei ja gerade gegen denjenigen Titel ge richtet, welcher durch das fragliche Gantgerichtserkenntniß als liquid anerkannt worden sei. Der angefochtene Entscheid des Klei nen Rathes involvire somit eine Verletzung der Kantonsverfas sung und sei daher vom Bundesgerichte aufzuheben. E. In seiner Rekursbeantwortung trägt Chr. Sutter auf Ab weisung der Rekursbegehren unter Kosten- und Entschädigungs folge an und macht zur Begründung wesentlich geltend: Nach Art. 24 der graubündnerischen Kantonsverfassung sei der Kleine Rath zu Fassung seines angefochtenen Beschlusses unzweifelhaft kompetent gewesen und ein Rekurs an den Großen Rath dagegen nicht statthaft. Rekurs an den großen Rath sei nach Art. 27 der kleinräthlichen Geschäftsordnung nur statthaft gegen Entscheide von Beschwerden polizeilicher und administrativer Natur, die von dem Kleinen Rathe als Rekurse behandelt wurden, also offenbar
nicht gegen Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit von Urtheilen. Um einen derartigen Entscheid handle es sich aber gerade hier, da durch den angefochtenen Beschluß des Kleinen Rathes der Schieds spruch vom 29. November 1873 und 4. Januar 1874 gemäß dem Urtheile des Gantgerichtes vom 24. Juni 1878 als voll streckbar anerkannt worden sei; hierüber habe aber nach der grau bündnerischen Gesetzgebung einzig der Kleine Rath zu entscheiden. Auch materiell sei der Entscheid des Kleinen Rathes durchaus gerechtfertigt, da sowohl der Schiedsspruch als auch das Gant gerichtsurtheil vom 24. Juni 1878 sich als rechtskräftige und vollstreckbare Urtheile qualifiziren, deren Vollstreckung nicht da durch habe gehindert werden können, daß der Beurtheilte einen neuen selbständigen Prozeß angehoben habe. Ebensowenig sei der Bürge und Selbstzahler Lendi durch das anläßlich dieses neuen Prozesses von Chr. Schneller freiwillig geleistete Depositum be freit worden, denn dieses habe mit der Bürg- und Selbstzahler schaft Lendi's gar nichts zu thun, könne übrigens vom Depo nenten jederzeit zurückgezogen werden und gewähre daher dem Gläubiger keine Sicherheit. In dem Entscheide des Gantgerich tes Tamins vom 20. Januar 1879, wodurch trotzdem die Voll streckung des Schiedsspruches und des Gantgerichtserkenntnisses vom 24. Juni 1878 verweigert worden sei, habe demnach eine Justizverweigerung gelegen, gegen welche der Kleine Rath nach Art. 24 der Kantonsverfassung einzuschreiten befugt und ver pflichtet gewesen sei. F. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden, welchem die Rekursschrift ebenfalls zur Beantwortung mitgetheilt worden war, bezieht sich einfach auf die Rekursakten. G. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Aus führungen und Anträgen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Beschwerden wegen Justizverweigerung eintrete und für die Voll ziehung von Straf- und Civilurtheilen besorgt sei. Nun handelt es sich vorliegend unzweifelhaft um eine Beschwerde wegen Nicht vollzug eines schiedsrichterlichen und bezw. gantgerichtlichen Ent scheides durch das Gantgericht Tamins, deren Beurtheilung nach den angeführten Gesetzesbestimmungen dem Kleinen Rathe zu stand und es ermangelt somit bie die Behauptung des Rekurrenten, daß der Kleine Rath durch die angefochtene Entscheidung seine Kompetenz überschritten und in diejenige des Gantgerichtes in verfassungswidriger Weise eingegriffen habe, jeglicher Begrün dung. Im Fernern unterstehen nach Art. 18 und 27 der klein räthlichen und Art. 40 der großräthlichen Geschäftsordnung der Weiterziehung an den Großen Rath nur solche Entscheidungen des Kleinen Rathes, welche sich auf Beschwerden politischer oder administrativer Natur beziehen. Hiezu gehören nun Entschei dungen, welche die Handhabung der Rechtspflege betreffen und vom Kleinen Rathe in seiner Stellung als Justizbehörde er lassen werden, wie die in Frage liegende, jedenfalls nicht, wie sich sowohl aus dem Wortlaute als aus dem Zusammenhange der citirten Gesetzesbestimmungen ergibt; außer Zweifel gestellt wird dies insbesondere durch Art. 40 der großräthlichen Ge schäftsordnung, wonach der Rekurs an den Großen Rath nur statthaft ist gegen Beschlüsse des Kleinen Rathes, die derselbe "gemäß der Verfassung, Art. 20, und gemäß seiner Geschäfts ordnung, Art. 27, als Rekursentscheide" erlassen hat, also nicht gegen Beschlüsse, die der Kleine Rath kraft der ihm in Art. 24 der Kantonsverfassung und Art. 17 b seiner Geschäftsordnung zugewiesenen Stellung als Justizbehörde in Bezug auf die Hand habung der Rechtspflege erlassen hat. 2. In Bezug auf das zweite Rekursbegehren sodann, so er scheint dasselbe ohne Weiters als unbegründet. Denn davon, daß durch den angefochtenen Entscheid des Kleinen Rathes in verfassungswidriger Weise in die Kompetenzen des Gantgerichtes eingegriffen sei, kann, nach dem Ausgeführten, nicht die Rede sein und ebenso erscheint die Behauptung des Rekurrenten, daß der fragliche Entscheid des Kleinen Rathes eine Abänderung des Gantgesetzes und damit einen Eingriff in das Gebiet der gesetz gebenden Gewalt enthalte, selbstverständlich als unbegründet. Denn die angefochtene Entscheidung wurde keineswegs erlassen, um eine neue verbindliche Rechtsnorm (ein Gesetz) aufzustellen oder anzuwenden, sondern lediglich in Anwendung des bestehen den Gesetzes auf einen Spezialfall, wozu der Kleine Rath nach Verfassung und Gesetz berufen war. Ob aber durch die ange fochtene Entscheidung die kantonale Gesetzgebung materiell rich tig ausgelegt und angewendet worden sei oder nicht, entzieht sich der Kognition des Bundesgerichtes, welches einzig die Ver fassungsmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu prüfen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.