BGE 6 I 559
BGE 6 I 559Bge17.06.1810Originalquelle öffnen →
angewiesen worden. In der von dem Gerichtspräsidenten des freiburgischen Sensebezirkes als Konkursrichter abgehaltenen Gläu¬ bigerversammlung vom 6. Dezember 1878 opponirte der Ver¬ treter der Konkursmasse des Albrecht Spycher gegen diese Kollo¬ kation und stellte das Begehren, daß nach der Deckung der Ko¬ sten und der Hypothekargläubiger der Mehrerlös der Liegenschaf¬ ten zur Hälfte und das bewegliche Vermögen ebenfalls zur Hälfte der Hauptliquidationsmasse des Geltstagers Albrecht Spycher in Bern zur Verfügung gestellt werde, nöthigenfalls schließe er "in das gestellte Begehren durch Urtheil gehandhabt zu werden mit Kostenfolge." Dagegen schlossen die Massagläubiger des Rudolf Spycher, insbesondere auch August Kesselring in Romanshorn, auf Abweisung des gestellten Begehrens. B. Nachdem hierauf mehrfache Vergleichsunterhandlungen zwi¬ schen den Gläubigern der Konkursmasse des Rudolf und des Al¬ brecht Spycher stattgefunden hatten, dieselben aber schließlich fruchtlos geblieben waren, übermittelte der Regierungsrath des Kantons Bern am 17. Juli 1880 dem Staatsrathe des Kan¬ tons Freiburg ein Gesuch des Massaverwalters im Geltstage des Albrecht Spycher, dahin gehend, die Regierung von Freiburg möchte die Konkursbehörde in Tafers zur Auslieferung des Mo¬ biliarvermögens, soweit dasselbe dem Albrecht Spycher gehöre, an die Hauptmasse, ohne Abzug der betreibungsrechtlichen For¬ derungen, anhalten. Der Staatsrath des Kantons Freiburg holte hierauf den Bericht des Gerichtspräsidenten des Sensebe¬ zirkes ein; dieser Bericht d. d. 10. August 1880 spricht sich, nach Darstellung des Sachverhaltes, dahin aus, es handle sich vorliegend offenbar um eine Frage der Interpretation des Kon¬ kordates vom 15. Juni 1804, welche von den Gerichten und nicht von den Administrativbehörden entschieden werden müsse. Der Staatsrath des Kantons Freiburg übermittelte diesen Be¬ richt dem Regierungsrathe des Kantons Bern als Antwort auf dessen Zuschrift vom 17. Juli 1880. C. Hierauf trat der Massaverwalter im Geltstage des Albrecht Spycher beim Bundesgerichte beschwerend auf, indem er aus¬ führte: Formell sei das Vorwalten eines Konfliktes zwischen der bernischen Konkursverwaltung und der Regierung des Kantons Freiburg dadurch begründet, daß letztere dem durch Vermittlung der bernischen Regierung an sie gestellten Ansuchen der erstern nicht entsprochen habe. Die Kompetenz des Bundesgerichtes stehe nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bun¬ desrechtspflege außer allem Zweifel. In der Sache selbst scheine sich die Weigerung der freiburgischen Konkursbehörde bezw. der dortigen Massagläubiger auf eine Bestimmung des freiburgischen Betreibungsgesetzes (Art. 161) zu stützen, wonach dem Gläubi¬ ger, der vor dem Ausbruche des Geltstages eine Pfändung aus¬ geführt habe, im Geltstage für seine Forderung sammt Kosten ein Spezialprivileg an den gepfändeten Gegenständen zustehe. Die Konkursbehörde von Tafers nehme nämlich offenbar an, die betreibungsrechtlich erwirkte Pfändung stehe in ihren Wir¬ kungen bei Eintritt des Geltstages einem Faustpfandrechte gleich. Diese Anschauung sei aber nach den einschlägigen Bestimmungen des Konkordates vom 17. Juni 1810, welches hier zur Anwen¬ dung kommen müsse, prinzipiell verfehlt. Nach diesem Konkor¬ date begründe nur eine Hypothek oder ein Faustpfandrecht eine Ausnahme von dem Prinzip der Einheit des Konkurses und habe nur in diesen Fällen die Gesetzgebung des Ortes der ge¬ legenen Sache zur Anwendung zu kommen. Dagegen gelte dies keineswegs für bloß betreibungsrechtlich erworbene Vorrechte. Allein es müsse auch bestritten werden, daß derjenige Gläubiger, welcher ein solches betreibungsrechtliches Privileg in Anspruch nehme, August Kesselring in Romanshorn, eine rechtsgültige Pfändung auf das Vermögen des Albrecht Spycher überhaupt vorgenommen habe. Betreibung und Pfändung für die eine der von diesem Gläubiger geltend gemachten, in Frage stehenden Wechselforderungen seien nur in Rechthalten gegen den dort do¬ mizilirten Rudolf Spycher, dagegen keineswegs gegen den in Oberbalm, Kantons Bern, domizilirten Albrecht Spycher, gegen welchen im Kanton Freiburg eine Betreibung gar nicht gültig hätte eingeleitet werden können, durchgeführt worden; in Betreff der andern der fraglichen Wechselforderungen habe das Verhält¬ niß bis jetzt nicht genauer ermittelt werden können; es müsse daß es sich in indeß bis auf Weiteres angenommen werden, Betreff derselben ganz gleich verhalte. Somit sei gegen Albrecht
Spycher eine rechtsgültige Pfändung gar nie ausgeführt worden. Demgemäß werde der Antrag gestellt: Es sei die Regierung von Freiburg, bezw. die Konkursbeamtung von Tafers anzuweisen, den Antheil des Albrecht Spycher an dortseitigem Mobiliarerlös ohne Berücksichtigung des angeblichen Vorzugsrechtes zu Gunsten eines betreibenden Gläubigers an den Verwalter der Hauptkon¬ kursmasse in Bern abzuliefern unter Folge der Kosten. D. In seiner Vernehmlassung bemerkt der Staatsrath des Kantons Freiburg: Es sei ihm unbegreiflich, wie in dieser Sache der Staatsrath ins Recht gefaßt werden könne, da er in der¬ selben gar nichts verfügt habe, sondern lediglich die Zuschrift des Regierungsrathes des Kantons Bern dem Konkursrichter des Sensebezirkes übermittelt und hierauf dessen Bericht der Regie¬ rung des Kantons Bern zugestellt habe. Eine Streitigkeit staats¬ rechtlicher Natur zwischen Kantonen liege offenbar nicht vor, sondern lediglich eine Streitigkeit zwischen den beiden Konkurs¬ massen. Diese sei aber von den Gerichten und nicht von der Administrativbehörde zu entscheiden. Einstweilen liege eine Ver¬ fügung einer kantonalen Behörde, gegen welche der Rekurs sich richten könnte, gar nicht vor; es liegen nur Prozeßhandlungen der Parteien vor, welche nicht Gegenstand eines Rekurses bil¬ den können. Wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegen werde, so stehe es alsdann der Rekurrentin frei, wenn sie dieselbe als konkordats- oder verfassungswidrig erachte, den Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen. Allein auch dann könne nicht das urtheilende Gericht, viel weniger natürlich der Regierungsrath, als Gegenpartei ins Recht gefaßt werden, sondern es müsse sich der Rekurs gegen die wirkliche Gegenpartei, d. h. die Massa¬ gläubiger des Rudolf Spycher, richten. Der Rekurs müsse da¬ her unter allen Umständen abgewiesen werden. Der Gerichtspräsident des Sensebezirkes, dessen Vernehmlas¬ sung ebenfalls eingeholt wurde, führt im Wesentlichen die näm¬ lichen Gesichtspunkte wie der Staatsrath des Kantons Frei¬ burg aus. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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