BGE 6 I 545
BGE 6 I 545Bge05.06.1878Originalquelle öffnen →
Unterholzwaldung nach dem darüber aufgenommenem Plane eine Drahtseilbahn anzulegen. In diesem Vertrage ist u. A. sub 2 c und d bestimmt: "Sowohl bei der Aussteigehalle am "Gießbach als beim See soll die freie Kommunikation gewahrt "bleiben und soll die polizeiliche Ordnung gehandhabt werden, "wie sie auf schweizerischen Bahnhöfen vorschriftlich ist. "Das Gemeindeterrain westlich der Bahnanlage am See, "darf nicht von derselben durch Mauern ganz abgesperrt werden, "sondern soll mit demselben durch einen zweckmäßig angelegten "Uebergang verbunden sein." B. Nachdem nun die Gebrüder Hauser zum Gießbach durch Bundesbeschluß vom 18. Dezember 1878 die Konzession für den Bau und Betrieb einer mittelst Wasserkraft zu betreibenden Drahtseilbahn vom Ufer des Brienzersees bis zu dem Gasthof zum Gießbach erworben hatten, schritten dieselben zur Ausfüh¬ rung des Baues. Auf eine sachbezügliche Reklamation seitens der Einwohnergemeinde Brienz und der Gebrüder Flück ordnete in¬ deß das schweizerische Post- und Eisenbahndepartement nachträg¬ lich die bis dahin unterbliebene öffentliche Auflage der Pläne an und es reichten nun während der Planauflagefrist die Einwoh¬ nergemeinde Brienz und die Gebrüder Flück Eingaben ein, in welchen sie verschiedene Einsprachen formulirten. Eine von einem Delegirten des schweizerischen Post- und Eisenbahndepartementes geleitete Konferenz zu Anbahnung einer Verständigung zwischen den Parteien führte zu einer Einigung derselben über einzelne Punkte, dagegen konnte in Betreff zweier Punkte, nämlich in Be¬ treff der Einrichtung des Landungs- und des Stationsplatzes am See und des Verbindungsweges zwischen dem westlich der Bahn¬ anlage gelegenen Terrain der Einwohnergemeinde Brienz (Un¬ terholzwaldung) und dem Bahnhofe resp. dem Landungsplatze, eine Einigung nicht erzielt werden. Bezüglich der Einrichtung des Sta¬ tions- und Landungsplatzes stellten die Einsprecher anläßlich der abgehaltenen Konferenz folgende Forderung: "Die Barrieren zum Schiffe sind zu entfernen; die Billetausgabe ist an geeig¬ neterer Stelle anzubringen; der dadurch frei werdende Platz, welcher als Halle I. Klasse dient, ist als öffentlicher Platz zu er¬ klären behufs freier ungehinderter Kommunikation von und zum Schiffe und zur Bahn. In Folge dessen ist auch die Bank für die Milchträger wegzuschaffen. Die Gemeinde Brienz verpflichtet sich, auf diesem Platze die Polizei zu handhaben und ein sach¬ bezügliches Reglement aufzustellen." Bezüglich des Verbindungsweges mit dem Unterholz sodann machte die Einwohnergemeinde geltend: In erster Linie ent¬ spreche der angebrachte Durchgang grundsätzlich dem Vertrage vom 5. Juni 1878 (s. Fakt. A) weder dem Wortlaute noch dem Sinne nach. Unter dem Worte "Uebergang" sei ein außerhalb des Bahnkörpers gelegener freier Durchgang verstanden gewesen, der der Natur der Sache nach also unten am See, untenher der Bahn, anzubringen gewesen sei. Die Bahnanlage wäre also hin¬ aufzurücken und der Uebergang an der unterhalb der Bahn frei werdenden Stelle anzubringen. Sollte das Gericht finden, es könne mit Rücksicht auf die ge¬ schaffene Sachlage die Bahnanlage nicht verändert werden, so werde für diesen Fall verlangt: a. eine Entschädigung von 20 000 Fr.; b. Belassung des erstellten Durchganges, jedoch unter der Bedingung, daß der westlich gelegene Ausgang mit dem so¬ genannten Unterholz der Gemeinde Brienz in zweckmäßige Ver¬ bindung gebracht werde. Sollte das Gericht finden, es sei grund¬ sätzlich der erstellte Durchgang dem Vertrage entsprechend, so werde verlangt, daß derselbe zweckmäßiger angelegt werde in fol¬ gender Weise: a. Ausweitung auf 10' Breite; b. zweckmäßige Verbindung des westlichen Ausganges mit dem sogenannten Un¬ terholz der Gemeinde Brienz; c. Pflasterung des Durchganges." C. Nachdem über diese Punkte die angebahnten Verständi¬ gungsversuche fruchtlos geblieben waren, stellten die Einwohner¬ gemeinde Brienz und die Gebrüder Flück beim Bundesgerichte vermittelst Eingabe vom 30. Juni 1880 das Gesuch: Es möchte in Sachen das vom eidgenössischen Expropriationsgesetze vorge¬ schriebene Verfahren eingeleitet und dadurch den Einsprachen der Einwohnergemeinde Brienz und der Gebrüder Flück, insoweit dieselben ihre gütliche Erledigung nicht gefunden haben, Rech¬ nung getragen werden. Zur Begründung wird auf die einschla¬ genden Bestimmungen des Vertrages vom 5. Juni 1878 und überdem darauf verwiesen, daß die Einrichtung des Stations¬
und Landungsplatzes auch gesetzlichen Bestimmungen nicht ent¬ spreche. D. In ihrer Vernehmlassung machen die Gebrüder Hauser zum Gießbach wesentlich geltend: Die Beschwerde betreffend Ein¬ richtung des Stations- und Landungsplatzes und die Handha¬ bung der Polizei auf demselben falle nicht in das Ressort des Bundesgerichtes, sondern in dasjenige der Administrativbehörden, in letzter Instanz des Bundesrathes. Auch bezüglich der Be¬ schwerde betreffend den Uebergang nach dem Unterholz sei die Einleitung eines Expropriationsverfahrens nicht nöthig, sondern dieselbe, wenn sie nicht an die zuständigen kantonalen Gerichte verwiesen werden wolle, vom Bundesgerichte im ordentlichen Ci¬ vilprozeßverfahren zu erledigen. Denn es handle sich dabei gar nicht um eine Expropriation, sondern lediglich um die Frage, ob der ausgeführte Uebergang dem zwischen der Einwohnergemeinde Brienz und den Gebrüdern Hauser am 5. Juni 1878 abge¬ schlossenen Vertrage entspreche. Letzteres sei nun, wie des nähern ausgeführt wird, allerdings der Fall. Endlich sei noch zu be¬ merken, daß jedenfalls die Gebrüder Flück zur Beschwerde gar nicht legitimirt seien, da ihre Rechte durch die Ausführung der Drathseilbahn am Gießbach gar nicht berührt worden seien und sie auch bei Abschluß des Vertrages vom 5. Juni 1878 nicht mitgewirkt haben. Hierauf gestützt wird beantragt:
unternehmung der Drahtseilbahn vom Brienzersee zum Hotel Gießbach seinerseits erst anordne. Hiezu ist nun aber das Bun¬ desgericht nicht kompetent, denn: die Entscheidung darüber, ob für die Ausführung eines öffentlichen Werkes die Vorschriften der Bundesgesetzgebung betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten Anwendung zu finden haben und demnach das denselben entsprechende Verfahren einzuleiten sei, steht zweifellos nicht dem Bundesgerichte, sondern den politischen Behörden des Bundes (Bundesrath und Bundesversammlung) zu. Nun ist im vorliegenden Falle für die Drahtseilbahn vom Brienzersee zum Hotel Gießbach die Anwendung des bundesgesetzlichen Expropria¬ tionsverfahrens nicht verfügt und demnach insbesondere eine Scha¬ tzungskommission nicht eingesetzt worden und zwar geschah dies, wie aus der fachbezüglichen Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung (B. Blatt 1878 IV S. 373) hervorgeht, deshalb nicht, weil bei der Konzessionsbewerbung die Unternehmer der fraglichen Eisenbahn ausdrücklich erklärten, daß sie ein Ex¬ propriationsrecht für den Bau der Bahn nicht beanspruchen, wie es denn auch bei der Natur dieser Eisenbahnunternehmung, welche in erster Linie jedenfalls nur privaten Interessen bezie¬ hungsweise dem Verkehr des Hoteletablissements der Impetranten dient, zweifelhaft sein mußte, ob für dieselbe das Expropria¬ tionsrecht überhaupt zu ertheilen sei. Es bestimmt nun allerdings Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend Bau und Betrieb der Ei¬ senbahnen ganz allgemein, daß die Bestimmungen der Bundes¬ gesetzgebung betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat¬ rechten auf alle vom Bunde konzedirten Eisenbahnen Anwendung finden, allein angesichts der erwähnten ausdrücklichen Erklärung der Konzessionspetenten anläßlich der Konzessionsbewerbung muß es immerhin zum mindesten zweifelhaft sein, ob den Konzessio¬ nären der Drahtseilbahn vom Brienzersee zum Hotel Gießbach durch die Konzession das Expropriationsrecht habe ertheilt werden wollen und ob mithin die Bestimmungen des Bundesgesetzes be¬ treffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten hier überhaupt anwendbar seien. Hierüber ist aber, wie bemerkt, nicht vom Bundesgerichte, sondern von den politichen Behörden des Bundes zu entscheiden. 2. Kann somit schon aus diesem Grunde auf das Begehren der Impetranten nicht eingetreten werden, so ist aber im fernern zu bemerken, daß auch materiell die eidgenössische Gerichtsbehörde zur Entscheidung über die von den Impetranten geltend gemachten Beschwerden keinenfalls kompetent wäre. Denn a. Was zunächst die Beschwerde betreffend die Einrichtung des Stations- und Landungsplatzes und der Zugänge zu dem¬ selben anbelangt, so ist dieselbe, sofern dabei von dem zwischen der Einwohnergemeinde Brienz und den Impetranten am 5. Juni 1878 abgeschlossenen Vertrage und den dadurch an¬ geblich begründeten besondern vertraglichen Verpflichtungen der letztern abgesehen wird, offenbar keineswegs privatrechtlicher son¬ dern lediglich polizeilicher Natur und es steht also die Entschei¬ dung darüber nicht den Gerichten, sondern den Administrativbe¬ hörden zu; sofern dagegen der diesbezügliche Anspruch auf die Bestimmungen des Vertrages vom 5. Juni 1878 gestützt wird, so handelt es sich überall nicht um einen auf die Enteignung kraft des Expropriationsgesetzes begründeten und daher im Ex¬ propriationsverfahren zu erledigenden Anspruch, sondern um einen Anspruch, welcher auf besondere zwischen den Parteien angeblich vertragsmäßig begründete und demnach keineswegs aus der Enteignung fließende Rechtsbeziehungen gestützt wird, und über welchen daher ausschließlich die zuständigen kantonalen Ge¬ richte zu entscheiden haben. b. Letzteres trifft auch bezüglich der Beschwerde betreffend die Gestaltung des die Verbindung mit der Unterholzbesitzung der Gemeinde Brienz vermittelnden Bahnüberganges zu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf das Gesuch der Impetranten wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.
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