BGE 6 I 516
BGE 6 I 516Bge26.06.1876Originalquelle öffnen →
stanz noch neue Vorbringen statthaft seien und daß endlich in der Bestreitung der Anklage von selbst auch eine Bestreitung der Kompetenz liege. Ebenso sei es unstichhaltig, wenn das Ober¬ gericht sich darauf berufe, daß Rekurrent noch minderjährig sei und daher nach aargauischem Rechte das Domizil seiner in Ober¬ endingen, Kantons Aargau, wohnhaften Eltern theile, denn frag¬ liche Bestimmung der aargauischen Gesetzgebung möge civilrecht¬ lich von Bedeutung sein, für das öffentliche Recht könne sie nicht in Betracht kommen. Eventuell werde das Urtheil jedenfalls in¬ soweit als verfassungswidrig angefochten, als es den Rekurren¬ ten auch wegen Lieferungen, die er von J. M. Teufel vor dem 27. Juli 1879 empfangen habe, zu Strafe verurtheile und als es ihn dem Heinrich Storz gegenüber für schadensersatzpflichtig erkläre. Denn in Bezug auf die Waareneinkäufe bei Teufel vor dem 27. Juli 1879 sei die Strafverfolgung nach § 26 des aar¬ gauischen Zuchtpolizeigesetzes verjährt; das Gleiche gelte für den Waareneinkauf bei Heinrich Storz, wie dies die aargauischen Gerichte selbst anerkennen. Demnach komme dem Bezirksgerichte Zurzach als Zuchtpolizeigericht von daher überhaupt keine Ur¬ theilsbefugniß mehr zu; als Civilrichter aber sei das Bezirks¬ gericht Zurzach nicht angegangen und es sei auch das Civilpro¬ zeßverfahren nicht beobachtet worden. Somit liege in den frag¬ lichen Verurtheilungen eine Verletzung des § 16 der aargauischen Staatsverfassung, wonach Niemand anders als in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form und in den durch das Gesetz be¬ zeichneten Fällen gerichtlich verfolgt oder verhaftet und Niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, welcher die Rekursschrift durch Vermittlung des Obergerichtes dieses Kan¬ tons zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, bemerkt im Wesent¬ lichen: Die Kompetenz des Bezirksgerichtes Zurzach zu Abur¬ theilung der fraglichen Strafsache sei nach dem aargauischen Zuchtpolizeigesetze zweifellos begründet. Zum Thatbestande des Vergehens der Prellerei gehöre nämlich eine Schädigung des Geprellten, so daß dasselbe erst mit demjenigen Momente und an demjenigen Orte sich vollende, wo diese Schädigung eintrete. Die Beschädigung der Geprellten sei nun aber unzweifelhaft erst durch die Empfangnahme der Waaren seitens des Rekurrenten und durch die thatsächlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit des¬ selben herbeigeführt worden, für welche Momente selbstverständ¬ lich nur der Wohnort des Rekurrenten maßgebend sein könne. Dieser aber sei zur entscheidenden Zeit, wie sich sowohl aus einer Reihe von Wechseln, in welchen der Rekurrent als in Ober¬ endingen wohnhaft bezeichnet werde und welche er acceptirt habe, als auch aus einer Bescheinigung der dortigen Gemeindebehörde ergebe, Oberendingen und keineswegs, wie nunmehr vorgegeben werde, Zürich oder Burgdorf gewesen. Demgemäß wäre aber das Bezirksgericht Zurzach gemäß Art. 29 des Zuchtpolizeigesetzes auch dann zuständig, wenn man annehmen wollte, das Vergehen sei im Auslande begangen worden; denn daß Rekurrent im Aus¬ lande bezw. in Tuttlingen nicht wirksam habe verfolgt werden können, sei durch den Auslieferungsvertrag zwischen dem deutschen Reiche und der Schweiz, welcher die Auslieferung eigener Staats¬ angehöriger ausschließe, ohne Weiteres festgestellt und demnach konstatirt, daß die Bedingung erfüllt sei, von welcher die aar¬ gauische Gesetzgebung das Einschreiten der aargauischen Straf¬ justiz wegen im Auslande von aargauischen Angehörigen began¬ gener Vergehen abhängig mache. Endlich sei auch noch darauf besonders Gewicht zu legen, daß Rekurrent weder vor dem Be¬ zirksamte noch vor dem Bezirksgerichte Zurzach die Kompetenz dieser Behörden bestritten habe. Es sei nämlich zweifellos, daß das Bezirksgericht Zurzach sachlich zur Beurtheilung des in Frage stehenden Straffalles zuständig gewesen sei; in diesem Falle aber könne, nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatze, durch Un¬ terlassung des Bestreitens der Kompetenz, die bloß örtliche Un¬ zuständigkeit des Gerichtes beseitigt werden. Demnach sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
verfassung niedergelegten Grundsatzes, daß Niemand seinem ver¬ fassungsmäßigen bezw. gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe, liege. Allein dieser Ausführung kann keinenfalls beigetreten wer¬ den. Denn: a. Wenn Art. 58 der Bundesverfassung ausspricht, daß Nie¬ mand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe und daß daher keine Ausnahmsgerichte eingeführt werden dür¬ fen, und wenn Art. 16 Abs. 3 der aargauischen Kantonalver¬ fassung bestimmt, daß Niemand seinem gesetzlichen Richter ent¬ zogen werden dürfe, so ist diesen Verfassungsbestimmungen kei¬ neswegs der Sinn beizumessen, daß dadurch die einzelnen in den kantonalen Gesetzen für Civil- und Strafsachen vorgeschrie¬ benen Gerichtsstände verfassungsmäßig gewährleistet werden; viel¬ mehr ist darin, wie die bundesrechtliche Praxis in Auslegung des Art. 58 der Bundesverfassung stets festgehalten hat, ledig¬ lich der Grundsatz ausgesprochen, daß Niemand in Civil- oder Strafsachen der Beurtheilung durch die nach der kantonalen Ge¬ richtsverfassung zur Ausübung der Civil- oder Strafgerichtsbar¬ keit berufenen ordentlichen Gerichte entzogen und vor ein Aus¬ nahmegericht gestellt werden, oder in willkürlicher Umgehung der geltenden gesetzlichen Normen ausnahmsweise vor ein anderes als das gesetzlich zuständige Gericht zur Aburtheilung verwiesen werden dürfe. Nun ist das Bezirksgericht Zurzach keineswegs ein verfassungswidriges Ausnahmegericht, sondern es steht ihm zweifellos nach der aargauischen Gesetzgebung die Gerichtsbarkeit in Zuchtpolizeisachen zu und es ist ihm der vorliegende Straf¬ fall auf gesetzlichem Wege zur Erledigung zugewiesen worden, so daß von einer Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung, bezw. Art. 16 Abs. 3 der aargauischen Kantonalverfassung nicht die Rede sein kann. b. Dazu kommt aber noch: Rekurrent hat vor dem Bezirks¬ gerichte Zurzach die Kompetenz dieses Gerichtes nicht bestritten, vielmehr erst in seiner an das Obergericht des Kantons Aar¬ gau gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde gegen das bezirksgerichtliche Urtheil die Kompetenz des Bezirksgerichtes angefochten. Nun kann aber nach der aargauischen Gesetzgebung das Urtheil eines ratione materiæ kompetenten Gerichtes wegen Mangels der ört¬ lichen Zuständigkeit weder in Straf- noch in Civilsachen als nichtig angefochten werden (Strafprozeßordnung § 382, Civil¬ prozeßordnung § 355), d. h. es wird nach der maßgebenden aar¬ gauischen Gesetzgebung der Mangel der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes jedenfalls dadurch gehoben, daß der Angeschuldigte bis zum Urtheil die Zuständigkeit nicht bestreitet, bezw. es wird in diesem Falle die Zuständigkeit des Gerichtes durch die frei¬ willige Unterwerfung seitens des Angeschuldigten begründet. Dem¬ nach war vorliegend die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zur¬ zach jedenfalls aus diesem Grunde nach Mitgabe der aargaui¬ schen Gesetzgebung begründet. Wenn Rekurrent hiegegen einwen¬ det, daß auf den gesetzlichen Gerichtsstand in Strafsachen nicht wirksam verzichtet werden könne, da derselbe im öffentlichen In¬ teresse vorgeschrieben sei, so ist darauf zu erwidern, daß, wenn auch allerdings eine Prorogation des Gerichtsstandes in Straf¬ sachen durch Verfügung der Parteien nicht statthaft ist, doch nichts entgegensteht, daß das Gesetz gerade im öffentlichen In¬ teresse, d. h. im Interesse der Ordnung des Verfahrens, an die unterlassene Bestreitung der Kompetenz während des Prozesses oder bestimmter Prozeßstadien die Wirkung knüpft, daß dadurch der Mangel der Zuständigkeit gehoben, bezw. das ursprünglich nicht zuständige Gericht dadurch zuständig wird. 2. Wenn Rekurrent sich im Weitern auf die Bestimmungen des Auslieferungsvertrages zwischen dem deutschen Reiche und der Schweiz vom 24. Januar 1874, insbesondere auf Art. 2 desselben beruft, so sind seine daherigen Ausführungen schon de߬ halb offensichtlich unbegründet, weil dieser Vertrag Bestimmungen über den Gerichtsstand überall nicht enthält, insbesondere der vom Rekurrenten in Bezug genommene Art. 2 Abs. 2 dieses Vertrages lediglich die Verpflichtung der Gerichte der beiden kon¬ trahirenden Staaten zu Leistung der Rechtshülfe statuirt, eine Bestimmung über den Gerichtsstand dagegen nicht aufstellt. 3. Ebenso erscheint die Behauptung des Rekurrenten, daß das angefochtene Urtheil, insoweit es ihn wegen der mit M. Teufel vor dem 26. Juni 1876 abgeschlossenen Käufe verurtheile, da in Bezug auf diese die Strafverfolgung verjährt gewesen sei, gegen den in § 16 Abs. 2 der aargauischen Kantonsverfassung
niedergelegten Grundsatz verstoße, daß Niemand anders als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen gerichtlich verfolgt wer¬ den dürfe, als völlig unbegründet. Denn durch die erwähnte Ver¬ fassungsbestimmung wird offensichtlich lediglich der Grundsatz auf¬ gestellt, daß eine gerichtliche Verfolgung nur dann eingeleitet wer den dürfe, wenn der zu Verfolgende einer gesetzlich mit Strafe bedrohten Widerhandlung beschuldigt werde; hiegegen ist aber vorliegend, da Rekurrent zweifellos eines im Gesetze mit Strafe bedrohten Vergehens beschuldigt war, keineswegs verstoßen worden. 4. Wenn endlich Rekurrent noch behauptet, daß eine Ver¬ letzung des § 16 der aargauischen Kantonsverfassung speziell auch darin liege, daß das Bezirksgericht Zurzach ihn zu Ent¬ schädigung gegenüber Heinrich Storz verurtheilt habe, trotzdem es anerkenne, daß in Bezug auf die mit diesem abgeschlossenen Käufe eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verjährung nicht mehr statthaft sei, so erledigt sich diese Behauptung durch das in Erwägung 1 Ausgeführte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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