- Urtheil vom 6. November 1880 in Sachen
Scheidegger.
A. Durch Beschluß der Steuertaxationskommission von Rus¬
wyl, Kantons Luzern, wurde Christian Scheidegger von Trub,
Kantons Bern, Besitzer der Liegenschaft Halterhaus in Ruswyl
für ein reines Vermögen von 16000 Fr. zur Steuer herange¬
zogen. Gegen diesen Beschluß rekurrirte derselbe an den Regie¬
rungsrath des Kantons Luzern mit dem Begehren, es sei aus¬
zusprechen, daß er kein reines Vermögen oder höchstens 1000 Fr.
zu versteuern habe. Der Regierungsrath des Kantons Luzern
wies indeß diesen Rekurs durch Beschluß vom 5. Juli 1880
als unbegründet ab.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff Chr. Scheidegger den Re¬
kurs an das Bundesgericht. Er stellt die Anträge:
- Es sei die Erkenntniß des luzernischen Regierungsrathes
vom 5. Juli und diejenige des Gemeindrathes und der Steuer¬
taxationskommission von Ruswyl vom 5. Juni 1880 aufzuheben
und Rekurrent Scheidegger ab der Steuerkontrolle der Gemeinde
Ruswyl im reinen Vermögen ganz zu streichen.
- Eventuell sei das steuerbare Vermögen des Rekurrenten
auf höchstens 1000 Fr. Kapital zu fixiren.
- Die Opponenten seien in alle daherigen Kosten zu ver¬
fällen.
Zur Begründung führt er aus: Er habe durch Kaufvertrag
vom 13. August 1877 den Hof Haltershaus in der Gemeinde
Ruswyl um den Kaufpreis von 72 000 Fr. gekauft; an die nach
Abzug der von ihm übernommenen Hypothekarschulden noch ver¬
bleibende Kaufrestanz von 31 573 Fr. 11 Cts. habe er 20000
Fr. baar bezahlt. Indessen habe er diese Summe nicht aus eige¬
nen Mitteln bezahlen können, sondern er habe dieselbe von sei¬
nem Vater und seinem Schwager vorgeschossen erhalten, wofür
er den Darleihern Obligationen ausgestellt habe, die von ihnen
an ihrem Wohnorte, in Trub, Kantons Bern, als Kapitalver¬
mögen versteuert werden. Vor seiner Uebersiedelung nach Rus¬
wyl habe er "bereits kein" Vermögen besessen und sei auch nicht
auf dem Staatssteuerregister seiner Heimatgemeinde Trub ge¬
standen. Die geringe Aussteuer, die er s. Z. von Hause aus
erhalten habe, sei vollständig zu Anschaffung des Betriebsmate¬
rials in Ruswyl verwendet worden. Zudem habe er den Hof
in Ruswyl, der im Katasterbuche nur auf 28 000 Fr. geschätzt
sei, wie sich aus einem Zeugnisse mehrerer Liegenschaftsbesitzer
ergebe, wohl um 20 % zu theuer gekauft, so daß die Anzahlung
von 20 000 Fr. als gänzlich verloren betrachtet werden müsse.
Wenn er nun nichtsdestoweniger in der Gemeinde Ruswyl,
bezw. im Kanton Luzern für 16 000 Fr. reines Vermögen be¬
steuert werde, so liege eine Doppelbesteuerung vor, indem das
nämliche Guthaben, d. h. das von ihm zu Leistung der Kaufs¬
anzahlung entlehnte Geld, in zwei Kantonen besteuert werden
wolle.
C. Der Regierungsrath des Kantons Luzern beantragt Abwei¬
sung des Rekurses unter Kostenfolge, indem er ausführt: Von
einer Doppelbesteuerung könne vorliegend nicht die Rede sein,
da keineswegs zwei Kantone das nämliche Subjekt und Objekt
für die nämliche Zeit ihrer Steuerberechtigung unterwerfen wol¬
len. Uebrigens habe Rekurrent vor seiner Uebersiedelung nach
Ruswyl in Trub gegenüber der Gemeinde ein Vermögen (Spar-
kasseguthaben) von 2000 Fr., wie sich aus einem amtlichen Be¬
richte des dortigen Gemeindrathes ergebe, versteuert und habe
sein Mobiliar in Ruswyl für 18 300 Fr. versichert. Es sei auch
amtlich nicht ermittelt und zu bezweifeln, daß er das zu Lei¬
stung der Anzahlung auf den Hof in Ruswyl verwendete Geld
darlehensweise aufgenommen und eventuell daß dasselbe von den
Gläubigern im Kanton Bern versteuert werde. Auch wenn man
annehme, daß Rekurrent den Hof um 20 % zu theuer gekauft
habe, so ergebe das bei einer Ankaufssumme von 72 000 Fr.
bloß eine Einbuße von 14 400 Fr., so daß dem Rekurrenten noch
rein 5600 Fr. Liegenschaftsvermögen verbleibe. Rechne man dazu
noch die 18300 Fr. für die versicherte Fahrhabe, so ergebe sich,
daß Rekurrent mit 16 000 Fr. nicht zu hoch, sondern zu niedrig
besteuert sei.
D. Replicando hält der Rekurrent an den Ausführungen sei¬
ner Rekursschrift fest, indem er insbesondere bemerkt, daß der
überwiegende Theil der von ihm versicherten Fahrhabegegenstände
großentheils Bodenerzeugnisse der Liegenschaft seien, die keinen
bleibenden Bestandtheil seines Vermögens bilden, sowie daß das
versicherte Mobiliar ihm großentheils von seinem Verkäufer in
den Kauf gegeben, also in dem Kaufpreise von 72 000 Fr. mit¬
inbegriffen gewesen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Von einer Doppelbesteuerung, gegen welche das Bundesgericht
einzuschreiten in der Lage wäre, kann, wie die bundesrechtliche
Praxis stets festgehalten hat, nur dann die Rede sein, wenn meh¬
rere Kantone das Steuerrecht in Bezug auf das nämliche Sub¬
jekt und Objekt für die gleiche Zeit kraft ihrer Gesetzgebung in
Anspruch nehmen. Vorliegend nun ist dieser Fall keineswegs ge¬
geben, denn Rekurrent beschwert sich keineswegs darüber, daß er,
bezw. sein Vermögen, in zwei Kantonen zur Steuer herange¬
zogen werden wolle, sondern lediglich darüber, daß im Kanton
Luzern bei Berechnung seines reinen steuerpflichtigen Vermögens
Schulden nicht in Abzug gebracht worden seien, für welche seine,
im Kanton Bern domizilirten Gläubiger daselbst ihrerseits die
Steuer bezahlen müssen und daß daher sein reines Vermögen
nicht richtig, bezw. zu hoch taxirt worden sei. Es handelt sich
somit lediglich um eine Beschwerde wegen angeblich unrichtiger
Steuertaxation, welche das Bundesgericht zu untersuchen keines¬
wegs in der Lage ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.