- Urtheil vom 3. Juli 1880 in Sachen Nef.
A. Albina Nef von Teufen, welche seit längerer Zeit majo
renn ist und sich, laut Bescheinigung des Gemeinderathes von
Hinweil, Kantons Zürich vom 5. April 1880, seit Mitte No
vember 1875 in letzterer Gemeinde aufhält, erwarb in Lütis
wies, Gemeinde Teufen, einen Bauplatz, auf welchem sie ein
Häuschen erstellen ließ. Sie wurde demgemäß Eigenthümerin
des fraglichen Hauses, auf welches sie auch am 7. Juni 1878
vor dem Gemeinderathe Teufen einen "liegenden Zeddel" von
800 Fr. zu Gunsten des Gemeinderichters Signer in Teufen
errichten ließ. Zu dem fraglichen Baue, welcher von dem Va
ter der Albina Nef, dem in Teufen domizilirten Schreiner Gott
lieb Nef, geleitet wurde, hatte Ulrich Deutsch, Spengler in
St. Georgen, Berufsarbeiten, für welche er eine Forderung von
618 Fr. a Cts. stellt, geliefert. Auf Bezahlung dieser Summe
belangte er den Gottlieb Nef in Teufen und letzterer wurde
durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Appenzell Außer
rhoden vom 18. Oktober 1878 verurtheilt, die von Deutsch
gestellte Rechnung zu bezahlen. Auf dieses Urtheil gestützt, ließ
Deutsch am 30. Oktober 1878 das Haus der Albina Nef in
Schatzung ziehen, rücksichtlich welcher Schatzung indeß auf den
Namen der Albina Nef die Bewilligung ertheilt wurde, gegen
dieselbe Rechtsvorschlag einzulegen.
B. Darauf hin belangte Deutsch die Albina Nef an ihrem
Wohnorte in Hinweil. Dieselbe wirkte indeß gegen das dahe
rige Rechtsbot am 23. Januar 1879 beim Gemeindeammann
von Hinweil Rechtsvorschlag aus, indem sie jede Schuldpflicht
bestritt. Deutsch verlangte nunmehr beim Bezirksgerichtspräsi
denten von Hinweil, gestützt auf das gegen Gottlieb Nef er
gangene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Appenzell A. Rh.
vom 18. Oktober 1878 Rechtsöffnung gegen die Albina Nef,
wurde indeß mit diesem Begehren durch Verfügung vom 28. Fe
bruar 1879 abgewiesen, da es nicht angehe, im summarischen
Verfahren die lediglich gegenüber dem Gottlieb Nef festgestellte
Schuldpflicht einer anderen Person zu überbinden, sondern nur
nach einläßlicher Parteiverhandlung darüber entschieden werden
könne, ob die Angesprochene für die streitige Forderung aufzukommen
habe.
C. Deutsch leitete hierauf wiederum in Teufen den Rechts
trieb ein und zwar nunmehr gegen die "Familie Nef" in
Lütiswies, Gemeinde Teufen. Gegen diesen Rechtsbetrieb mel
dete Gottlieb Nef wiederum Rechtsvorschlag an; nachdem ein
Vermittelungsvorstand erfolglos geblieben war, und die beklagte
Partei die Sache nicht innert der gesetzlich festgestellten Frist
an das Gericht gezogen hatte, verlangte der Kläger Vornahme
der Schatzung. Auf Einsprache der beklagten Partei wurde vom
Regierungsrath des Kantons Appenzell A.-Rh. am 27. Okto
ber 1879 entschieden, die Frage, ob der Kläger oder die Be
klagte die Sache beim Gericht hätte anhängig machen sollen,
eventuell ob die daherige Unterlassung eine verschuldete oder
unverschuldete sei, sei an den Richter verwiesen. Durch das
Obergericht des Kantons Appenzell A.-Rh. wurde hierauf am
24. Februar 1880 in zweiter Instanz erkannt, es sei die Ein
leitung des Prozesses von Gottlieb Nef resp. der Familie Nef
in verschuldeter Weise unterlassen worden und daher Ulrich
Deutsch nicht mehr gehalten, derselben vor Gericht Rede und
Antwort zu geben, mit der Begründung, daß nach der bestehen
den kantonalen Praxis nach fruchtloser Vermittlung nicht der
Kläger, sondern der Beklagte, bezw. der Angeforderte, den Pro
zeß gerichtlich anhängig zu machen habe und die daherige Un
terlassung der beklagten Partei eine verschuldete sei.
D. Gestützt auf dieses Urtheil ließ Deutsch der Familie Nef
in Lütiswies am 25. Februar 1880 durch den Gemeindehaupt
mann von Teufen für seine Forderung den Schätztag auf 3. März
ansagen. Auf diese Anzeige hin reichte Albina Nef dem Regie
rungsrathe des Kantons Appenzell A.-Rh. einen Rekurs ein
mit dem Schlusse, es sei das Schuldentriebamt Teufen anzu
weisen, daß es kein Gut majorenner Kinder, namentlich das
Haus der Albina Nef in Lütiswies, dem Deutsch zuschätzen
dürfe. Das Schuldentriebamt Teufen schätzte indeß nichtsdesto
weniger am 5. März 1880 das fragliche Haus dem Deutsch
für seine Forderung zu, mit Ansetzung einer zweimonatlichen
Losungsfrist. Am 22. März 1880 wies auch der Regierungs
rath des Kantons Appenzell A.-Rh. den Rekurs, gestützt auf
die ergangenen gerichtlichen Urtheile, als unbegründet ab, wor
auf der Familie Nef die schuldentriebrechtliche Versteigerung
fraglicher Liegenschaft auf 6. April durch das Schuldentrieb
amt Teufen angekündigt wurde.
E. Hiegegen ergriff Albina Nef den Rekurs an das Bundes
gericht; sie stellt in ihrer Rekursschrift das Gesuch um Kassa
tion der vom Schuldentriebamt Teufen angezeigten Schatzung
und angedrohten Versteigerung des Hauses der Petentin in Lü
tiswies, Gemeinde Teufen, resp. Abänderung der auf ihren
diesfälligen Rekurs am 22. März laufenden Jahres erfolgten
Abweisung durch den Regierungsrath des Kantons Appenzell
A.-Rh., als den Art. 59 und 61 der Bundesverfassung wider
sprechend. Zur Begründung wird wesentlch geltend gemacht:
Rekurrentin habe seiner Zeit den Bau des in Frage stehenden
Häuschens ihrem Vater Gottlieb Nef durch Vertrag vom 1. Ja
nuar 1877 um die Summe von 1950 Fr. in Akkord gegeben,
wobei sie lediglich den Bauplatz und das Holz zu liefern gehabt
habe. Die von ihrem Vater gegenüber dem Spengler Deutsch
kontrahirte Schuld berühre sie also nicht, um so weniger als
sie ihrem Vater die ihm als Bauunternehmer schuldige Summe
bezahlt habe. Sie sei majorenn und von ihrer Familie ökono
misch völlig getrennt; seit der Verfügung des Gerichtspräsiden
ten von Hinweil vom 28. Februar 1879 habe sie überdem we
der eine Ladung noch eine Streitverkündung in dieser Sache
erhalten und überhaupt von den späteren Vorgängen keine
Kenntniß mehr gehabt. Die Forderung des Deutsch sei nun
eine rein persönliche und sie müsse daher nach Art. 59 der
Bundesverfassung an ihrem Domizil in Hinweil für dieselbe
belangt werden; weder sie noch ihr Eigenthum könne dafür im
Kanton Appenzell A.-Rh. schuldenbetriebrechtlich in Anspruch
genommen werden; keinenfalls könne sie als Mitglied der Fa
milie Nef für diese Forderung in Teufen betrieben werden, da
sie, wie bemerkt, von ihrer Familie ökonomisch separirt sei und
auch das in Schatzung genommene Haus nicht der Familie,
sondern ihr persönlich gehöre. Ueberdem sei über die Forderung
des Deutsch durch den Bescheid des Bezirksgerichtspräsidenten von
Hinweil rechtskräftig abgeurtheilt, welches Urtheil in der gan
zen Schweiz, nach Art. 61 der Bundesverfassung, vollstreckbar
sein müsse.
F. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell A.-Rh. be
merkt in seiner Vernehmlassung, daß er angesichts des rechts
kräftigen, gegen die Familie Nef ergangenen obergerichtlichen
Urtheils vom 24. Februar l. Js. unmöglich den Rekurs der
Albina Nef gegen den dem fraglichen Urtheile völlig entspre
chenden Rechtstrieb habe für begründet erklären können, und
daß er daher auch jetzt noch an seiner Anschauung, daß dieser
Rekurs als unbegründet abzuweisen gewesen sei, festhalten müsse.
G. Von Seiten des Rekursbeklagten, Spengler Deutsch, sodann
wird auf Abweisung des Rekurses, eventuell darauf angetragen,
es möchte sich das Bundesgericht als inkompetent, über die Re
kursbeschwerde einen Entscheid zu fassen, erklären und im Wesent
lichen bemerkt: Rekursbeklagter habe bei Abschluß des Vertra
ges über die von ihm zu leistenden Berufsarbeiten keineswegs
ausschließlich mit dem Vater Gottlieb Nef, sondern mit sämmt
lichen Familiengliedern verhandelt und sich ausbedungen, daß
die ganze Familie Nef, also auch die Tochter Albina, solida
risch haftbar sein solle, womit sich diese ganz einverstanden er
klärt habe. Er habe im Fernern keine Kenntniß davon gehabt,
daß die Albina Nef Alleineigenthümerin des in Frage stehenden
Häuschens sei. Demnach habe er auch in seinem Handwerks
buch die Familie Nef und nicht den Gottlieb Nef für die in
Frage stehende Forderung belastet. Daß er anfänglich den Gott
lieb, später die Albina Nef persönlich belangt habe, sei auf
einen Irrthum seines früheren Bevollmächtigten zurückzuführen;
mit der Einleitung der Betreibung gegen die Familie Nef so
dann sei die Angelegenheit auf den richtigen prozessualischen Bo
den zurückgeführt worden. Die Familie Nef nun, der auch die
Tochter Albina Nef angehöre, habe ihr Domizil in Teufen und
könne daher auch dort belangt werden; daß Rekurrentin vor
übergehend in Hinweil sich aufhalte, könne nicht in Betracht
kommen, da sie dort lediglich als Dienstbote sich aufhalte, also
nicht haushablich und förmlich niedergelassen sei, was zur Be
gründung eines festen Wohnsitzes nach Art. 59 der Bundesver
fassung gehöre. Uebrigens sei die Forderung des Rekursbeklag
ten, da ihm für dieselbe nach Art. 21 und 25 des appenzelli
schen Schuldentriebs- und Art. 11 des dortigen Konkursgesetzes
Pfandrechte an dem Häuschen zustehen, "dinglicher" Natur,
und Art. 59 der Bundesverfassung finde also auf dieselbe keine
Anwendung. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von
Hinweil, auf welche Rekurrentin sich berufe, sei keineswegs ein
rechtskräftiges Urtheil. Daß Rekurrentin, wie sie behaupte,
ihrem Vater den Bau in Akkord gegeben und ihm die Akkord
summe bezahlt habe, sei nicht bewiesen und werde des Entschie
densten bestritten. Vielmehr sei, da von dem Vater Nef nichts
erhältlich sein werde, der Zweck der Familie Nef einfach der,
sich auf Kosten der Arbeiter und Lieferanten ein eigenes Haus
zu verschaffen. Endlich erscheine auch die Kompetenz des Bun
desgerichtes, in dieser Sache zu entscheiden, zweifelhaft.
H. In ihrer Replik bestreitet die Rekurrentin die thatsächli
chen und rechtlichen Anbringen des Rekursbeklagten.
Dagegen
hält letzterer dieselben duplicando aufrecht, indem er insbeson
dere behauptet: die Familie Nef bilde "einen moralischen Kör
per, eine quasijuristische Person;" die Familie als
solche sei
ins Recht gefaßt worden, und nachdem dieselbe, bezw. ihre ein
zelnen Mitglieder es unterlassen haben, den Prozeß rechtzeitig
anzuheben, könne an den sachbezüglichen Rechtsfolgen nachträg
lich nichts mehr geändert werden. Uebrigens müsse festgehalten
werden, daß die Tochter Albina Nef von den diesbezüglichen
Vorgängen allerdings Kenntniß gehabt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da seitens der Rekurrentin die Verletzung verfassungs
mäßig gewährleisteter Rechte behauptet wird, so ist das Bundes
gericht zur Entscheidung zweifellos kompetent.
- Soweit nun der Rekurs auf Art. 61 der Bundesverfas
sung sich stützt, ist derselbe offenbar unbegründet. Denn durch
die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Hinweil vom
- Februar 1879 wurde über den Anspruch des Rekursbeklag
ten gegen die Rekurrentin materiell gar nicht geurtheilt, sondern
lediglich festgestellt, daß derselbe nicht im summarischen Verfah
ren des zürcherischen Prozesses verfolgt werden könne, sondern
im ordentlichen Verfahren durchzuführen sei und demnach das
Begehren um "Rechtseröffnung" im Sinne des zürcherischen
Prozeßrechtes abgewiesen. Von einer Verletzung des Art. 61 der
Bundesverfassung kann also, da die erwähnte Verfügung des
Bezirksgerichtspräsidenten von Hinweil sich überall nicht als ein
Urtheil qualifizirt, keine Rede sein.
- Dagegen muß in der Durchführung des Schuldentriebes
gegenüber der Rekurrentin im Kanton Appenzell A.-Rh. aller
dings eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfas
sung gefunden werden. Denn:
a. Es kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen,
daß Rekurrentin in der Gemeinde Hinweil, Kantons Zürich, ih
ren festen Wohnsitz hat und schon vor Einleitung der ersten
schuldentriebrechtlichen Vorkehr hatte, da sie nach dem Zeugnisse
des Gemeinderathes von Hinweil seit November 1875 unun
terbrochen in Hinweil gewohnt hat. Daran kann der Umstand
nichts ändern, daß Rekurrentin in Hinweil keinen eigenen Haus
halt führt. Denn zur Begründung eines festen Wohnsitzes an
einem Orte ist lediglich Absicht und Thatsache dauernden Auf
enthaltes an demselben erforderlich, und daß diese beiden Mo
mente hier vorliegen, kann angesichts der mehrjährigen ununter
brochenen Dauer des Aufenthaltes der Rekurrentin in Hinweil
nicht zweifelhaft sein.
b. Ebenso wenig kann einem Zweifel unterliegen, daß der
Anspruch des Rekursbeklagten gegenüber der Rekurrentin rein
persönlicher Natur ist, denn derselbe wird aus einem Werkver
dingungs- oder Lohndienstvertrage, also aus einem rein obliga
torischen Geschäfte abgeleitet. Daß die Arbeiten, welche den
Gegenstand dieses Vertrages bildeten, mit Beziehung auf ein
in Teufen gelegenes Haus geleistet wurden, ändert, wie die
bundesrechtliche Praxis stets festgehalten hat, an der persön
lichen Natur der Ansprache nichts. Inwiefern sodann aus
Art. 22 und 25 des Schuldentriebgesetzes und aus Art. 11 des
Konkursgesetzes des Kantons Appenzell A.-Rh. folgen soll, daß
dem Rekursbeklagten ein dingliches Recht an dem Hause der
Rekurrentin zustehe und daß der in Frage stehende Rechtstrieb
die Realisirung dieses dinglichen Rechtes zum Zwecke habe, ist
vollkommen unerfindlich, da die betreffenden Artikel lediglich
von der Zulässigkeit des schnellen Rechtstriebes, vom Verfahren
gegen Schuldner, die sich aus dem Kantone entfernen um der
Zahlung ihrer Schulden auszuweichen und von der Rangord
nung der Gläubiger im Konkurse handeln.
c. Von einem Verzichte der Rekurrentin auf den verfassungs
mäßigen Gerichtsstand des Wohnsitzes, bezw. von einer Aner
kennung des appenzellischen Gerichtsstandes seitens der Rekur
rentin sodann kann keine Rede sein. Denn weder ist behauptet,
daß eine ausdrückliche Prorogation des Gerichtsstandes stattge
funden habe, noch kann die Absicht einer solchen aus konklu
denten Handlungen erschlossen werden, da Rekurrentin persönlich
sich niemals vor den appenzellischen Gerichten eingelassen hat,
die Einlassung ihres Vaters oder der übrigen Familienglieder
dagegen für die privatrechtlich anerkanntermaßen vollkommen
selbständige Rekurrentin in keiner Weise verbindlich sein konnte,
und in dem Umstande, daß die Rekurrentin bei den zuständi
gen appenzellischen Behörden Widerspruch gegen den ihr gegen
über eingeleiteten Rechtstrieb erhoben hat, für sich allein, wie
das Bundesgericht bereits in seinem Urtheile in Sachen der
internationalen Gesellschaft der Bergbahnen vom 1. Septem
ber 1877 (amtl. Sammlung III, S. 447) ausgesprochen hat,
eine Anerkennung des Gerichtsstandes nicht zu finden ist.
d. Wenn es sich sonach vorliegend um eine persönliche An
sprache handelt, Rekurrentin einen festen Wohnsitz in der Schweiz
hat und ein Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnsitzes nicht
vorliegt, so muß Rekurrentin bei ihrem verfassungsmäßigen
Recht auf letztern geschützt werden. Völlig unerheblich ist näm
lich, daß der Rechtstrieb nicht lediglich gegen die Rekurrentin
persönlich, sondern gegen ihre Familie eingeleitet worden ist.
Denn dadurch kann der verfassungsmäßige Grundsatz, welcher
dem aufrecht stehenden Schuldner für persönliche Ansprachen
den Gerichtsstand des Wohnsitzes gewährleistet, nicht umgangen
und Rekurrenten nicht gezwungen werden, vor einem andern
als dem verfassungsmäßig zuständigen Richter Recht zu nehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden dem
nach, in Aufhebung des Entscheides des Regierungsrathes des
Kantons Appenzell A.-Rh. vom 22. März l. J. die gegen das
Vermögen der Rekurrentin vom Schuldentriebamte Teufen an
geordneten schuldentriebrechtlichen Vorkehren als verfassungswi
drig kassirt.