- Urtheil vom 2. Juli 1880 in Sachen Hauser.
A. Die Gebrüder Hauser, Besitzer des Bades Weißenburg,
Kantons Bern, schulden seit dem Monate Februar 1878 dem
Bankinstitute Leu und Komp. in Zürich ein Kapital von
420 000 Fr., welches auf ihren Liegenschaften in Weißenburg
grundversichert ist; diese hypothekarische Verhaftung ist in den
Grundbüchern der Gemeinden Därstetten und Oberwyl gehörig
eingetragen. Für das Jahr 1878 bezahlten nun die Gebrüder
Hauser dem Staate Bern die Vermögenssteuer von ihren in
Weißenburg gelegenen Liegenschaften, ohne dabei die Schuld von
420 000 Fr. in Berechnung zu bringen. Im Jahre 1879 da
gegen wandten sie sich an den Regierungsrath des Kantons
Bern mit dem Gesuche, es möchte ihnen gestattet werden, für
die Berechnung der Grundsteuer das bei dem Bankhause Leu
und Komp. in Zürich aufgenommene Darlehen im Nominal
betrage von 420 000 Fr. als Hypothekarschuld von der Grund
steuerschatzung ihrer Liegenschaften in Abzug zu bringen und es
sei die wegen Nichtabzugsberechtigung des fraglichen Kapitals
von den Petenten für 1878 zu viel bezahlte Steuer zurückzu
erstatten. Sie stützten sich dabei darauf, daß, wenn ihnen der
Abzug der betreffenden Schuld nicht gestattet werde, eine bundes
rechtlich unzulässige Doppelbesteuerung eintrete, da das gläubi
gerische Bankinstitut, weil es die Steuer für die betreffende For
derung am Domizil der Bank, in Zürich, selbst versteuern müsse,
ihnen jedenfalls nicht gestatte, die Steuer vom Kapitalzins in
Abrechnung zu bringen, so daß das nämliche Kapital in zwei
verschiedenen Kantonen der Besteuerung unterworfen würde, so
wie darauf, daß nach bundesgerichtlichen Präjudizien dem Kan
ton Zürich das bessere Recht zur Besteuerung dieses Vermögens
objektes zustehe. Durch Entscheid vom 26. November 1879 wies
indeß der Regierungsrath des Kantons Bern dieses Gesuch ab,
indem er sich im Wesentlichen darauf stützte: Das bernische Ge
setz vom 15. März 1856 mache eine genaue Unterscheidung zwi
schen Grundsteuer und Kapitalsteuer; im vorliegenden Falle wer
den nun die Rekurrenten im Kanton Bern nicht für ein beweg
liches Kapital, sondern für ihr daselbst gelegenes Grundeigen
thum besteuert, so daß das Steuerobjekt mit dem im Kanton
Zürich der Besteuerung unterworfenen gar nicht identisch sei;
wenn 45 des angeführten Gesetzes, welcher dem schuldnerischen
Grundeigenthümer, auf dessen Liegenschaften eine steuerbare,
grundversicherte Forderung haftet, deren Gläubiger außerhalb
des alten Kantonstheils wohnt, zwar zur Bezahlung der Steuer
für den betreffenden Kapitalbetrag verpflichtet, ihm aber das
Recht einräumt, die Steuer am Kapitalzinse in Abzug zu brin
gen, durch die Bundesrechtspraxis allerdings außer Wirksamkeit
gesetzt sei, so werde dadurch doch das Besteuerungsrecht des Kan
tons nicht berührt, vielmehr sei bloß das Rückforderungsrecht
des betreffenden Schuldners gegenüber dem Gläubiger aufge
hoben worden, denn es müsse der kantonalen Gesetzgebung an
heimgestellt bleiben, inwiefern sie hinsichtlich der Besteuerung
von Grund und Boden den Schuldenabzug gestatten wolle und
die bernische Gesetzgebung erkläre eben den Schuldenabzug in
Bezug auf Schulden, deren Gläubiger nicht im alten Kantons
theil wohnen, als unstatthaft.
B. Gegen diesen Entscheid ergriffen die Gebrüder Hauser den
Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekursschrift stellen sie,
indem sie mit Berufung auf die bundesgerichtlichen Entschei
dungen in Sachen Stadlin (amtl. Sammlung IV S. 526) und
Bucher und Durrer (amtl. Sammlung IV S. 338) ausführen,
daß nach der bernischen Gesetzgebung die Grundsteuer nur vom
Reinwerthe des Grundeigenthums nach Abzug der hypothekari
schen Schulden erhoben werde, daß daher die ihnen für den Be
trag der Hypothekarschuld von 420 000 Fr. auferlegte Steuer
allerdings eine Kapitalsteuer und nicht eine Grundsteuer sei und
in Bezug auf dieses Kapital dem Kanton Zürich und nicht dem
Kanton Bern das Besteuerungsrecht zustehe, die Anträge:
- Die Rekurrenten seien in Aufhebung des regierungsräth
lichen Erkenntnisses vom 26. November 1879 berechtigt zu er
klären, das der Bank Leu und Komp. in Zürich geschuldete Ka
pital von 420 000 Fr. vom Grundeigenthumskapitale der Wei
ßenburger Liegenschaften bei Berechnung der Staatssteuer in Ab
zug zu bringen.
- Es sei ihnen demgemäß der bei der vorjährigen Steuer
erhebung irrigerweise zu viel bezahlte Betrag von 1050 Fr. zu
rückzuerstatten,
unter Kostenfolge.
C. In seiner Vernehmlassung trägt der Regierungsrath des
Kantons Bern darauf an:
- Es möchte das Bundesgericht auf den ersten Antrag der
malen und auf den zweiten überhaupt nicht eintreten, sondern
die Beschwerdeführer in letzterer Beziehung an die kantonalen
Behörden weisen, eventuell:
2. Es seien die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen abzu
weisen,
unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird ausgeführt: Es sei in erster Linie gar
nicht nachgewiesen, daß ein Steuerkonflikt im Sinne des Art. 45
der Bundesverfassung vorliege. Dazu gehöre entweder, daß eine
Kantonsregierung auf Besteuerung eines Vermögensobjektes An
spruch erhebe, welches schon in einem andern Kanton zur Steuer
herbeigezogen worden sei, oder aber der Nachweis des Pflichtigen,
daß er der Steuerpflicht, deren Erfüllung der Kanton verlange,
in einem andern Kanton bereits Genüge geleistet habe. Weder
das Eine noch das Andere liege hier vor, sondern lediglich die
vage Behauptung der Rekurrenten, daß ihr Gläubiger ihnen den
Abzug der Steuer vom Kapitalzins nicht gestatten werde. Schon
aus diesem Grunde sei also auf den ersten Beschwerdeantrag
nicht einzutreten, eventuell derselbe abzuweisen. In Bezug auf
den zweiten Beschwerdeantrag komme hiezu noch, daß die Frage,
ob der Pflichtige eine bereits bezahlte Steuer aus irgend wel
chem Rechtsgrunde zurückfordern könne, offenbar nicht durch das
Bundesgericht, sondern lediglich durch die kantonalen Behörden
zu entscheiden sei. Was die Hauptfrage anbelange, so sei nicht
zu läugnen, daß der gegenwärtige Streit eine gewisse Aehnlich
keit mit dem durch das bundesgerichtliche Urtheil in Sachen
Stadlin entschiedenen darbiete. Allein bei näherer Prüfung müsse
man zu der Ueberzeugung gelangen, daß im letztern Falle die
bernische Gesetzgebung eine unrichtige Auslegung erfahren habe.
Es sei nämlich unrichtig, wie die erwähnte Entscheidung es
thue, der Kapital- oder Vermögenssteuer die Grundsteuer gegen
überzustellen. Diese Unterscheidung möge für andere Kantone zu
treffen, für die bernische Steuergesetzgebung sei sie entschieden
unrichtig. Die bernische Steuergesetzgebung kenne zwei Haupt
arten direkter Steuern, die Einkommenssteuer und die Vermögens
steuer, welche von dem Grundeigenthum und von den Kapitalien
erhoben werde. ( 1 des Gesetzes vom 15. März 1856.) Wenn
nun auch der Gesetzgeber diese beiden letzten Steuerarten neben
einander gestellt habe, um sie in ein richtiges Verhältniß
sein
bringen, so habe doch sein Hauptbestreben dahin gerichtet
müssen, in erster Linie das Grundeigenthum, welches allein un
ter allen Umständen der Staatshoheit unterworfen bleibe, zur
Steuer heranzuziehen. Dies ergebe sich aus Art. 2 und 37 des
Gesetzes, wonach alles im Bereiche des Gesetzes gelegene Grund
eigenthum nach seinem Kapitalwerthe steuerpflichtig sei und die
Steuer von dem Grundeigenthume auf dem Eigenthümer laste.
Lediglich um den verschuldeten Grundbesitz zu erleichtern und
um die Steuer nicht doppelt aufzulegen, habe der Gesetzgeber
( 37 leg. cit.) dem Grundsteuerpflichtigen den Schuldenabzug
in Bezug auf hypothekarisch versicherte versteuerbare Kapitalien
oder Renten, welche er selbst zu verzinsen oder zu bezahlen habe,
gestattet und in 45 die Spezialbestimmung darüber, wie es
gegenüber auswärtigen Gläubigern mit Bezug auf den Schul
denabzug zu halten sei, getroffen. Wenn nun auch, wie zugegeben
werde, letztere Bestimmung, welche zu Gunsten des verschuldeten
Grundbesitzers an dessen Stelle die auswärts wohnenden Gläu
biger zur Steuer herbeiziehen wolle, im interkantonalen Gebiete
infolge des Verbotes der Doppelbesteuerung nicht mehr anwend
bar sei, so folge hieraus doch keineswegs die Befreiung des
Schuldners von der Steuerpflicht, vielmehr müsse infolge dessen
eben einfach die Regel Platz greifen, daß die Steuer vom Grund
eigenthum auf dem Eigenthümer hafte, sofern ihm nicht der Ab
zug der versteuerbaren Kapitalien zu statten komme. Die Steuer
hoheit des Staates habe durch den Wegfall der lediglich zu Gun
sten des Grundeigenthümers eingeführten Bestimmung des 45
sondern die daherige
cit. keine Schmälerung erleiden können,
Rechtsfolge müsse den Grundeigenthümer treffen.
D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich, welchem die
Akten zur Einreichung allfälliger Bemerkungen mitgetheilt wur
den, bemerkte vermittelst Eingabe vom 20. März 1880, daß das
Bankinstitut Leu und Komp., gestützt auf 2a des zürcherischen
Gesetzes betreffend die Vermögens-, Einkommens- und Aktivbür
gersteuer vom 2. März 1870, wonach der Vermögenssteuer das
in und außer dem Kanton befindliche Gut eines im Kanton woh
nenden Bürgers oder einer im Kanton bestehenden Korporation
unterworfen sei, im Kanton Zürich mit seinem Gesammtver
mögen besteuert sei und daß in diesem Steuerkapital auch die
auf Grundeigenthum außer dem Kanton versicherten Guthaben
der Gesellschaft inbegriffen seien.
E. Seitens der Rekurrenten wurde replicando wesentlich be
merkt: Durch die Erklärung der Regierung des Kantons Zürich
sei außer Zweifel gestellt, daß das Bankinstitut Leu und Komp.
für die fragliche Forderung im Kanton Zürich besteuert werde,
und sich daher den Abzug der bernischen Steuer von dem Ka
pitalzinse, als eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, nicht
gefallen zu lassen brauche; eventuell werde die Einholung einer
sachbezüglichen Erklärung desselben beantragt. Aus den Bestim
mungen der 37, 38, 39, 43, 44, 45, 49, 52 und 53 des
bernischen Gesetzes über die Vermögenssteuer ergebe sich zur Evi
denz, daß der Grundeigenthümer die Grundsteuer nur von dem
Reinwerthe seiner Liegenschaften zu entrichten habe, während
hinsichtlich der auf denselben versicherten Kapitalien, deren Ver
zinsung oder Bezahlung ihm obliege, der Gläubiger die Kapital
steuer zu entrichten habe; habe letzterer sein Domizil auswärts,
so müsse allerdings der Grundeigenthümer für ihn einstehen, aber
er bezahle auch dann keine Grundsteuer, sondern vorschußweise
an Stelle des Gläubigers die Kapitalsteuer, woraus dann von
selbst folge, daß er nicht besteuert werden könne, sofern die Be
steuerung des Gläubigers bundesrechtlich unzulässig sei, be
ziehungsweise letzterer nach Bundesrecht sich den Abzug der
Steuer am Zinse nicht gefallen zu lassen brauche. Daß die
Absicht des Gesetzgebers wirklich dahin gegangen sei, den Gläu
biger und nicht den Grundeigenthümer zu besteuern, ergebe sich
auch unzweideutig daraus, daß in 45 f. f. und 49 cit. alle
zuwiderlaufenden Vereinbarungen als rechtlich unverbindlich er
klärt worden seien.
Dagegen hält die Regierung des Kantons Bern duplicando
daran fest, daß die den Rekurrenten bernischerseits auferlegte
Steuer eine Grundsteuer sei, da, wie aus 2, 37 und 39
des Gesetzes sich ergebe, das Grundeigenthum seinem vollen Ka
pitalwerthe nach steuerpflichtig und für die daherige Steuer der
Grundeigenthümer haftbar sei; das Recht des Schuldenabzuges
gelte nur für steuerbare, d. h. von der staatlichen Steuerhoheit
direkt erreichbare Kapitalien. Das in 45 cit. statuirte Recht
der Rückforderung der Steuer gegen auswärts wohnende Gläu
biger, in Bezug auf deren Forderungen der Schuldenabzug nicht
stattfinde, hange mit dem Wesen der Grundsteuer gar nicht zu
sammen und ändere an der Natur der Steuer nichts. Wenn
aber die den Rekurrenten auferlegte Steuer eine Grundsteuer
sei, so könne von einer Doppelbesteuerung nicht gesprochen
werden, da im Kanton Bern das Grundeigenthum der Rekur
renten, im Kanton Zürich dagegen die Forderung des Bankinsti
tutes Leu und Komp., also ein ganz anderes Objekt, besteuert
werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus der von der Regierung des Kantons Zürich abge
gebenen Erklärung,welche den Bestimmungen der zürcherischen
Steuergesetzgebung vollkommen entspricht, ergibt sich, daß der
Kanton Zürich die Steuerberechtigung in Bezug auf das Gut
haben des Bankinstitutes Leu und Komp., welches auf den im
Kanton Bern gelegenen Liegenschaften der Rekurrenten grund
pfändlich versichert ist, gemäß seiner Gesetzgebung für sich in An
spruch nimmt. Insofern also die vom Kanton Bern, gestützt auf
das bernische Vermögenssteuergesetz, geforderte Steuer ebenfalls
dieses Guthaben, also das nämliche Vermögensobjekt, betrifft
so liegt ein Konflikt zwischen den Steuergesetzgebungen verschie
dener Kantone und somit ein Fall verfassungswidriger Doppel
besteuerung allerdings vor. Denn, wie das Bundesgericht bereits
mehrfach ausgesprochen hat, ist zur Begründung einer Beschwerde
wegen Doppelbesteuerung keineswegs der Nachweis erforderlich,
daß mehrere Kantone ein Steuerrecht in Beziehung auf ein und
dasselbe Vermögensobjekt wirklich ausüben, sondern es genügt,
wenn dargethan ist, daß sie, gemäß ihrer Gesetzgebung, die Be
rechtigung zur Steuererhebung für sich in Anspruch nehmen.
- Fragt es sich demnach in erster Linie, ob der Kanton Bern
die bestrittene Steuer von dem in Frage stehenden hypothekari
schen Guthaben oder aber von dem belasteten Grundeigenthume
fordere, so muß auf Grund erneuerter Prüfung daran festge
halten werden, daß, wie bereits in dem hierseitigen Entscheide
i. S. Stadlin (amtl. Sammlung IV S. 526) ausgeführt ist,
diese Frage im erstern Sinne zu beantworten sei. Denn:
a. Das bernische Gesetz über die Vermögenssteuer vom 15.
März 1856 unterwirft der Vermögenssteuer einerseits alles im
Gebiete des Gesetzes gelegene Grundeigenthum nach seinem Ka
oitalwerthe ( 1 und 2 des Gesetzes), andererseits alle auf
steuerbares Grundeigenthum versicherten, verzinslichen Kapitalien.
( 43 leg. cit.) Die Vermögenssteuer vom Grundeigenthum
(Grundsteuer) hat der Grundeigenthümer, die Vermögenssteuer
von den auf Grundeigenthum versicherten, verzinslichen Kapi
lien (Kapitalsteuer) der Gläubiger zu entrichten. ( 37 und 44
des Gesetzes.) Dabei ist dem Grundeigenthümer regelmäßig das
Recht eingeräumt, die auf seinem Eigenthum haftenden steuer
baren Kapitalien, die er selbst zu verzinsen oder zu bezahlen hat,
von der Grundsteuerschatzungssumme in Abrechnung zu bringen.
( 37 leg. cit.) Wohnt der Gläubiger außerhalb des Geltungs
gebietes des Gesetzes und ist letzterem also nicht direkt unter
worfen, so ist, wie 45 leg. cit. wörtlich bestimmt: "Die ent
"sprechende Steuerquote (Kapitalsteuer) durch den Grundeigen
"thümer zu bezahlen und wird als Vorschuß für den Gläubiger
"angesehen; der Schuldner hat demnach das Recht, dem Gläu
"biger bei der Entrichtung der Zinsen oder der Renten den be
"ziehenden Betrag in Abzug zu bringen." Eine gegentheilige
Stipulation wird als rechtlich unverbindlich erklärt ( 45 cit.),
wie überhaupt ( 47 leg. cit.) alle Verabredungen und Stipu
lationen, wodurch die Steuerpflicht von Kapitalien auf den
Schuldner übertragen wird, rechtlich unverbindlich sind. Dem
bernischen Gesetze liegt also im Wesentlichen unverkennbar das
Prinzip zu Grunde, daß die Grundsteuer nicht von dem vollen
Schatzungswerthe der Liegenschaft zu erheben ist, sondern von
dem Schatzungswerthe, der sich nach Abzug der Hypothekarschul
den des Grundeigenthümers ergibt, d. h. daß der Grundeigen
thümer regelmäßig nur in so weit steuerpflichtig ist, als die Lie
genschaft für ihn aktives Vermögen repräsentirt, während für
denjenigen Werth, der durch die Hypothekarschulden erschöpft ist,
nicht von dem Grundsteuerpflichtigen die Grundsteuer, sondern
vom Gläubiger der betreffenden Forderung die Kapitalsteuer er
hoben wird. Auch bei Forderungen, deren Gläubiger außerhalb
ist dieses Prinzip
des Geltungsgebietes des Gesetzes wohnen
festgehalten. Denn, wenn auch in diesem Falle der Grundeigen
thümer zunächst die betreffende Steuerquote zu entrichten hat,
so hat er dieselbe doch bloß vorschußweise, als Vertreter des
Gläubigers und auf dessen Rechnung, bezw. aus dessen Ver
mögen zu entrichten. Nicht der Grundeigenthümer, sondern der
Gläubiger erscheint also auch hier als das eigentliche steuer
pflichtige Subjekt und nicht das Grundstück, sondern das Ver
mögen bezw. das grundversicherte Kapital des Gläubigers als
das der Besteuerung unterworfene Objekt. Die gesetzliche Vor
schrift, daß der Grundeigenthümer den auswärtigen Gläubiger
in der Steuerentrichtung vertreten müsse, erscheint als eine
lediglich im Interesse der Erleichterung und Sicherung des
Steuerbezuges getroffene Ausführungsvorschrift, welche an der
Natur der Steuer nichts ändert, wie denn auch das Gesetz die
vom Grundeigenthümer vorschußweise für den Gläubiger zu
entrichtende Steuerquote ganz ausdrücklich als Kapitalsteuer
bezeichnet.
b. Wenn die Regierung von Bern sich dem gegenüber darauf
beruft, daß nach 2 des Gesetzes das Grundeigenthum nach sei
nem Kapitalwerthe grundsteuerpflichtig sei und daß nach 37
ferner für die auf dem Grundeigenthum ruhende Steuer der
Grundeigenthümer hafte, soweit nicht das Gesetz den Schulden
abzug gestatte, was bei Forderungen auswärtiger Gläubiger
nicht zutreffe, so ist darauf zu erwidern: Das erwähnte Prinzip
des Art. 2 des Gesetzes bestimmt lediglich im Allgemeinen die
Art und Weise der Auflage der Grundsteuer, bezw. daß dieselbe
auf den Kapitalwerth des Grandeigenthums nicht auf dessen
Ertrag zu legen sei, während es seine nähere Präzisirung und
Durchführung in den übrigen Bestimmungen des Gesetzes findet.
Aus der angerufenen Bestimmung des 37 cit. sodann kann
für die vorliegende Frage offenbar überall nichts gefolgert wer
den, denn dieselbe schreibt lediglich vor, daß für die Grundsteuer
der Eigenthümer (nicht der bloße Inhaber oder dinglich Berech
tigte) hafte, während vorliegend gar nicht in Frage steht, wer
die Grundsteuer zu bezahlen habe, sondern ob es sich überhaupt
um eine Grundsteuer und nicht vielmehr um eine Kapitalsteuer
handle, auf welche Frage die angeführte Bestimmung offensicht
lich gar keine Antwort gibt.
c. Es ist somit unrichtig, wenn die Regierung von Bern aus
führt, daß, sofern die Herbeiziehung der auswärts wohnenden
Gläubiger zur Steuer infolge der bundesrechtlichen Vorschriften
unmöglich geworden sei, dadurch nicht die Steuerberechtigung
des bernischen Staates gegenüber dem Grundeigenthümer, son
dern lediglich das Rückforderungsrecht des letztern gegenüber dem
Gläubiger berührt werde. Vielmehr ergibt sich von selbst, daß,
sofern infolge des bundesrechtlichen Verbotes der Doppelbesteue
rung der Kanton Bern den Gläubiger für die grundversicherte
Forderung nicht besteuern darf, er die Steuer dafür auch nicht
von dem Grundeigenthümer, der nach der bernischen Gesetzgebung
lediglich den Gläubiger in der Steuerentrichtung vertritt, bezw.
die Steuer nicht für sich, sondern für den Gläubiger zu bezah
len hat, erheben darf.
3. Wenn sonach hergestellt ist, daß vorliegend im Kanton
Bern und im Kanton Zürich ein und dasselbe Vermögensobjekt
nämlich das Guthaben des Bankinstitutes Leu und Komp. zur
Steuer herangezogen werden will, so muß es sich fragen, wel
chem Kanton das bessere Recht zur Besteuerung dieser Forderung
zustehe. In dieser Beziehung ist nun von der Regierung von
Bern selbst zugegeben, daß der Kanton Zürich das bessere Recht
zur Besteuerung dieser Forderung besitze und es kann dies auch
nach der feststehenden bundesrechtlichen Praxis, wonach Forde
rungen, auch wenn sie auf Liegenschaften versichert sind, zum
beweglichen Gute des Gläubigers gerechnet werden, welches an
dessen Wohnorte zu versteuern ist, nicht zweifelhaft sein. (Vergl.
Entsch. Amtl. Samml. IV S. 338 Erw. 2.)
4. Demnach muß der Rekurs, soweit er das erste Rekursbe
gehren anbelangt, gutgeheißen werden. Dagegen kann auf das
zweite, auf Rückerstattung des für 1878 zu viel bezahlten Steuer
betreffnisses gerichtete Rekursbegehren nicht eingetreten werden.
Denn es handelt sich bei Beurtheilung der Frage, inwiefern
eine Rückforderung bereits bezahlter Steuern wegen Nichtschuld
statthaft sei, um die Anwendung kantonalrechtlicher Grundsätze
über die Statthaftigkeit der Rückforderung einer bezahlten Nicht
schuld und keineswegs um die prinzipielle Frage der Doppelbe
steuerung. Das Bundesgericht als Staatsgerichtshof ist somit
zur Beurtheilung einer Klage auf Rückerstattung einer bereits
bezahlten Steuer nicht kompetent, sondern es muß dieselbe bei
den zuständigen kantonalen Behörden angebracht werden. (Entsch.
Amtl. Samml. 1 S. 48 Erw. 3.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt.
Der Rekurs wird, soweit es das erste Rekursbegehren anbe
langt, als begründet erklärt und demnach der Entscheid des Re
gierungsrathes des Kantons Bern vom 26. November 1879 in
soweit aufgehoben. Auf das zweite Rechtsbegehren der Rekurs
schrift wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.