Correction request and enforcement of Yverdon judgments rejected

BGE 6 I 31Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.11.1850Dismissed

Zusammenfassung

Bossard asked the Federal Court to correct its earlier judgment concerning the date on which he left Yverdon and to set aside a Lucerne Obergericht ruling that allowed execution of Yverdon default judgments. The Court held that Art. 197 CPC did not permit correction of an alleged factual error and, in any event, the case file supported the original finding. It further held that personal service of the peace-court summons in Yverdon on 3 May established lis pendens and that enforcement of the final judgment did not violate the Constitution. Both requests were dismissed.

Regest

Art. 197 Bundesgesetz über das Civilverfahren vom 22. November 1850; Art. 58, 59, 61 BV; correction of a judgment and enforcement of a foreign cantonal judgment. A request for clarification or correction is admissible only where the operative part is obscure, incomplete, ambiguous, contradictory, or contains clerical or arithmetic errors; it cannot serve to reopen an alleged factual finding. For lis pendens under the Vaud civil procedure, personal service of the summons before the peace judge suffices to render the dispute pending immediately; the defendant must then be sued at his domicile at that time. Enforcement of a judgment that has become final does not violate constitutional guarantees where jurisdiction followed from the established domicile and valid summons (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 10. Januar 1880 in Sachen Bossard gegen Luzern. A. Nach Erlaß des bundesgerichtlichen Urtheils vom 15. No vember 1878 (amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entschei dungen Bd. IV, S. 563) hat die Konkursmasse von Ch. Mei gniez in Yverdon die Ansprache für die ihr gegen C. Bossard in Reiden zuerkannte Summe laut den Contumazurtheilen des dortigen Civilgerichts, beide vom 4. August 1877, betragend sammt Kosten 1865 Fr., die exekutive Betreibung angehoben

nach Maßgabe der 309 und 315 des Civilrechts-Verfahrens

und 21 des Betreibungsgesetzes für den Kanton Luzern. Zu

gleich hat die benannte Masse die exekutive Betreibung angeho

ben behufs Vollziehung eines dritten Kontumazurtheils, erlassen

in Sachen der gleichen Parteien, vom gleichen Civilgericht Yver

don unterm 6. September 1877.

  1. für Hauptsumme Fr. 312
  2. Zins seit 3. Mai 1877 bis zur Bezahlung und
  3. Prozeßkosten " 251 75
  4. für frühere Kosten u. " 18 60

Fr. 582 35

B. Gegen diese Betreibungen erhob der Schuldner Bossard

Einsprache beim zuständigen Gerichtspräsidenten von Reiden und

Pfaffnau und verlangte:

a. Sistirung der Betreibung für die im bundesgerichtlichen

Urtheil enthaltenen zwei Forderungsposten betragend zusammen

1865 Fr., bis über die Kompensation von Gegenforderungen,

die er geltend zu machen habe, entschieden sei;

b. Aufhebung der Betreibung für den dritten Forderungs

posten laut Urtheil vom 6. September 1877 von 582 Fr. 35,

weil hiefür ein rechtsförmliches vollziehbares Urtheil nicht vor

liege.

Mit Urtheil vom 18. April 1879 hat der genannte Gerichts

präsident erkannt:

  1. Es sei die angefochtene Betreibung für die obenerwähnten 1865 Fr. nebst Folgen so lange sistirt, bis über die Frage der Kompensation vom kompetenten Richter entschieden sein wird.
  2. Für die andern Summen von zusammen 582 Fr. 35 Cts. nebst Folgen sei die Betreibung aufgehoben. C. Gegen dieses Erkenntniß rekurrirte die Konkursmasse Ch. Meigniez an das Obergericht des Kantons Luzern, welches laut Urtheil vom 5. Juli 1879 erkannte: "Das angefochtene außerordentliche Aufrechnungsbotvom 9. De "zember 1878 sei seinem ganzen Umfange nach, jedoch nach Ab "zug der erwähnten 18 Fr. 60 Ets. zu Kräften erklärt, und "sei die hinsichtlich der Forderungen von 1865 Fr. verfügte Si "stirung der Betreibung wieder aufgehoben. Zur Motivirung dieses Urtheils hat das Obergericht unter Anderm angeführt: daß da das Bundesgericht die Exekution der beiden ersten Urtheile des Bezirksgerichtes Yverdon beschlos sen habe, ein kantonaler Richter diesen Entscheid nicht mehr zu sistiren kompetent sei, daß vielmehr der Betriebene die vorgeschützte Einrede der Kompensation eventuell vor Bundesgericht hätte gel tend machen sollen; daß auch die gegenüber dem Urtheil vom
  3. September 1877 erhobene Einwendung, es liege diesbezüglich kein rechtskräftiges Urtheil vor, nicht begründet sei, denn a. unter Ziffer 2 a der Motive des angeführten bundesge richtlichen Entscheides werde der zur Anwendung kommende Art. 65 der Civilprozeßordnung des Kantons Waadt dahin interpre tirt, daß mit der Citation vor Friedensrichter der Streit rechts hängig werde; b. diese Citation wurde im vorliegenden Falle unterm 2. Mai 1877 erlassen und laut Bescheinigung des Gerichtsweibels dem Opponenten am 3. Mai daraufhin zugestellt c. allerdings erkläre nun Opponent die im Motiv 2 a des angeführten bundesgerichtlichen Entscheides enthaltene Annahme, daß Opponent zugestanden, erst unterm 4. Mai 1877 Yverdon verlassen zu haben, als unrichtig; allein eine Prüfung dieses faktischen Verhältnisses könne nachträglich von Seite des kanto nalen Richters nicht mehr Platz greifen, sondern es möge Op ponent die daherige Einwendung als Kassationsgrund vor Bun desgericht selbst geltend machen; d. die Klage selbst sei sodann unterm 22. Mai 1877, also innert der durch angeführte gesetzliche Bestimmung festgesetzten Frist eingereicht worden. D. Mittelst Gesuches vom 2. September 1879 gelangt nun Bossard an das Bundesgericht. Ohne die nunmehrige Vollzieh barkeit der beiden ersten Urtheile vom 4. August 1877 zu be streiten, behauptet Rekurrent, es könne dermalen von einer Voll ziehung des Urtheils vom 6. September gl. Jahres keine Rede sein: die Erwägung im bundesgerichtlichen Urtheil dahin gehend, Bossard habe Yverdon erst am 4. Mai verlassen, sei unrichtig:

er sei vielmehr bereits am 3. Mai von dort abgereist, und am gleichen Tage sei die Vorladung vor Friedensrichter erfolgt; Re kurrent sei daher nicht gehörig citirt gewesen. Das Obergericht halte sich aber nicht für kompetent, an dem bundesgerichtlich aufgestellten Thatbestand in irgend einer Weise zu ändern, und folglich bleibe nichts übrig, als daß das Bundesgericht diesen angeblichen Redaktionsfehler korrigire. Rekurrent stellt daher das Gesuch, das Bundesgericht wolle erläuternd, beziehungsweise korrigirend erklären: a. daß Kasimir Bossard nicht am 4., sondern am 3. Mai Yverdon verlassen habe; b. daß das Erkenntniß des Obergerichtes des Kantons Lu zern, soweit es auf gegentheiliger Annahme basire, hinfällig sei. In ihrer, vom 15. September 1879 datirten Antwort trägt die Konkursmasse auf gänzliche Abweisung des Rekurses an, aus folgenden Gründen: die beiden Urtheile vom 4. August 1877 werden vom Rekurrenten nicht angefochten; das bezügliche Ur theil des Bundesgerichtes werde anerkannt und die Exekution nicht weiter bestritten. Das Urtheil vom 6. September aber, welches angefochten werde, sei dem Bundesgerichte nicht vorge legen; wenn dasselbe zu verbessern sei, so sei dieß Sache des Luzerner Obergerichtes. Die Voraussetzungen des Art 197 des eidg. Civilprozeßgesetzes liegen nicht vor. Eine error facti sei außerdem nicht vorhanden; die Vorladung r Friedensrichter in Yverdon bezüglich des am 6. September entschiedenen Prozesses sei laut Erklärung des Gerichtsweibels dem Bossard am 3. Mai persönlich in Yverdon zugestellt wor den, und dies habe nach dem Urtheile des Bundesgerichtes die Litispendenz zur Folge. Eine Kassationsbeschwerde werde nicht erhoben; auch werde eine Verletzung der kantonalen oder Bun desverfassung nicht behauptet und es könne daher eine Kassation des Urtheils des Luzerner Obergerichts nicht eintreten. In seiner Replik betont Rekurrent namentlich, daß das Ur theil vom 6. September, um rechtskräftig zu werden, ihm in seinem Wohnsitz in Reiden hätte zugestellt werden müssen, und daß, da dieses nicht geschehen sei, die Gestattung der Vollzie hung eines nicht rechtskräftigen Urtheils gegen den 61 der Bundesverfassung verstoße; es müsse daher das Erkenntniß des luzernischen Obergerichtes aufgehoben werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Dem ersten rekurrentischen Begehren um Erläuterung resp. Korrektur einer, im bundesgerichtlichen Urtheile vom 15. Novem ber 1878 enthaltenen, angeblich irrthümlichen Angabe kann nicht Folge gegeben werden, denn a. nach dem Wortlaut des Art. 197 des Bundesgesetzes über das Civilverfahren vom 22. November 1850 darf eine derartige Erläuterung oder Berichtigung nur dann verfügt werden, wenn die Bestimmungen eines Urtheils dunkel, unvollständig, zwei deutig oder sich widersprechend sind, sowie wenn dieselben Redak tions- oder Rechnungsfehler enthalten. Nun wird vom Rekurrenten nicht einmal behauptet, daß der von ihm beanstandete Passus einen derartigen Mangel aufweise, sondern lediglich daß er einen faktischen Irrthum enthalte. Von einer Erläuterung im Sinne des Begehrens kann also keine Rede sein, und wäre dasselbe schon aus diesem formellen Grunde abzuweisen. b. Ein faktischer Irrthum ist übrigens keineswegs in der vom Rekurrenten angeführten Angabe des questionirlichen bundesge richtlichen Urtheils nachweisbar. Gegentheils, Bossard hatte in einem, schon im früheren Rekurse produzirten und gegenwärtig wieder bei den Akten befindlichen Briefe an seinen Anwalt selbst erklärt, daß er Yverdon erst am 4. Mai verlassen habe; der Um stand, daß in diesem Aktenstück die Ziffer 4 später in ein 3 verwandelt worden, vermag den früher festgesetzten Thatbestand nicht zu ändern, und ist obendrein ganz unerheblich, da es zur Begründung der Zuständigkeit des Gerichtes von Yverdon ge nügte, daß Rekurrent an diesem letzten Tage (3. Mai) dort seinen Wohnsitz noch gehabt hatte.
  2. Dem zweiten Begehren des Rekurrenten betreffend Aufhe bung des luzernischen obergerichtlichen Urtheils wegen Verletzung von Art. 58 und 59 der Bundesverfassung kann ebensowenig ent sprochen werden. Abgesehen davon, daß Rekurrent nicht etwa die Aufhebung des Yverdoner Urtheils vom 6. September, sondern diejenige eines Erkenntnisses des Obergerichtes ven Luzern verlangt, wo Bossard

offenbar zur Zeit der Fällung dieses letztern Entscheides sein Domi zil und seinen natürlichen Richter hatte, involvirt jedenfalls das obergerichtliche Urtheil dadurch, daß es die Exequirbarkeit jenes Yverdoner Erkenntnisses ausspricht, keine Verletzung der ange rufenen Verfassungsbestimmungen. Denn es steht durch die Ci tation des Gerichtsweibels von Yverdon fest, daß die Vorladung vor Friedensrichter in diesem Prozesse dem Rekurrenten persön lich am 3. Mai Mittags in Yverdon eingehändigt wurde, eine Thatsache, welche die Rechtshängigkeit nach Art. 65 des waadt ländischen Civilprozesses sofort und ohne Weiteres nach sich zog. Bossard hatte also zur Zeit der Anhängigmachung des Prozesses seinen Wohnsitz noch in Yverdon, und er mußte folglich vor dem Richter seines damaligen Domizils gesucht werden. 3. Das Luzerner Obergericht hat in richtiger Anwendung des Art. 61 der Bundesverfassung die Exekution jenes rechtskräftig gewordenen Yverdoner Urtheils gestattet, und so erweist sich auch die auf angebliche Verletzung obgenannten Artikels gegründete Beschwerde des Rekurrenten als völlig grundlos. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Gesuche des C. Bossard sind als unbegründet abgewiesen.

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