Art. 1 lit. a of the law on federal troops; military jurisdiction over persons in federal or cantonal military service or on troop rolls. A section chief charged with the collection of military tax compensation is not thereby placed under military jurisdiction. His office is a cantonal administrative function, the performance of which consists in administrative tasks and not in active military service; the delegation of tax collection to section chiefs does not alter the civil nature of the task. Military jurisdiction remains exceptional and cannot be inferred absent a clear statutory basis (consid. 1-2).
lung als Sektionschef der Sektion Arlesheim vereinnahmt hatte, zu fünf Monaten Gefängniß, Bezahlung der Untersuchungsko sten und Ersatz der unterschlagenen Gelder verurtheilt. Dieses Urtheil wurde vom Obergerichte des Kantons Baselland durch Erkenntniß vom 25. Dezember 1879 bestätigt. B. Mittelst Rekursschrift vom 24. Januar 1880 beschwert sich nun Franz Kink gegen dieses Urtheil beim Bundesgerichte, indem er die Aufhebung desselben in dem Sinne beantragt, daß er verlangt, daß seine Handlungsweise und die damit zusam menhängenden strafrechtlichen Schuldfragen von dem kantonalen Militärgerichte unter Beiziehung der Geschwornen beurtheilt werden. Zur Begründung führt er an: die ihm zur Last gelegten Handlungen seien in seiner amtlichen Stellung als Sektionschef der Sektion Arlesheim begangen worden. Denn die Einziehung der Militärsteuern, welche früher den Gemeinderäthen obgelegen habe, sei nunmehr im Kanton Baselland den Sektionschefs über tragen. Das Amt eines Sektionschefs sei aber, wie sich aus der Umschreibung der Obliegenheiten desselben sowohl in dem kan tonalen Militärgesetze vom 2. März 1865, 103 als in der eidg. Militärorganisation vom 13. November 1874, der Verord nung des Bundesrathes betreffend Führung der Militärkontrolen vom 31. März 1875 und der vom Regierungsrathe von Basel land am 14. August 1878 erlassenen Amtsordnung für die Sektionschefs ergebe, eine rein militärische Charge. Nach 1 lemma a des Strafgesetzbuches für die eidgenöfsischen Truppen vom 27. August 1851 hätte er daher dem kantonalen Militär gerichte zur Aburtheilung überwiesen werden sollen; er habe dieses Begehren auch bereits vor dem Kriminal- und Obergerichte gestellt, es haben aber beide Gerichtshöfe zu Gunsten ihrer ei genen Kompetenz entschieden. C. Das Obergericht des Kantons Baselland führt in seiner Vernehmlassung aus, der Rekurs sei offenbar unbegründet, denn der Sektionschef sei lediglich Beamter der kantonalen Militär- verwaltung und stehe als solcher weder im eidgenössischen oder kantonalen Militärdienste noch auf den Mannschaftsrapporten einer in solchem Dienste stehenden Truppe, der Rekurs sei dem gemäß abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Rekurrenten auf Art. 1 litt. a des eidgenössischen Militärgesetzes ist also eine durchaus unbegründete. 2. Da ebensowenig eine der andern Bestimmungen des citir ten Gesetzesartikels zutrifft, so ist demnach durchaus kein Grund erfindlich, aus welchem die, der regelmäßigen Kompetenz der bürgerlichen Gerichte gegenüber sich als die Ausnahme darstel lende, Kompetenz der Militärgerichte im vorliegenden Falle ab zuleiten wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.