- Urtheil vom 12. März 1880 in Sachen Kink.
A. Durch Urtheil des Kriminalgerichtes des Kantons Basel
land vom 17. September 1879 wurde Franz Kink wegen Un
schlagung von Militärsteuern, die er in seiner amtlichen Stel
lung als Sektionschef der Sektion Arlesheim vereinnahmt hatte,
zu fünf Monaten Gefängniß, Bezahlung der Untersuchungsko
sten und Ersatz der unterschlagenen Gelder verurtheilt. Dieses
Urtheil wurde vom Obergerichte des Kantons Baselland durch
Erkenntniß vom 25. Dezember 1879 bestätigt.
B. Mittelst Rekursschrift vom 24. Januar 1880 beschwert
sich nun Franz Kink gegen dieses Urtheil beim Bundesgerichte,
indem er die Aufhebung desselben in dem Sinne beantragt, daß
er verlangt, daß seine Handlungsweise und die damit zusam
menhängenden strafrechtlichen Schuldfragen von dem kantonalen
Militärgerichte unter Beiziehung der Geschwornen beurtheilt
werden. Zur Begründung führt er an: die ihm zur Last gelegten
Handlungen seien in seiner amtlichen Stellung als Sektionschef
der Sektion Arlesheim begangen worden. Denn die Einziehung
der Militärsteuern, welche früher den Gemeinderäthen obgelegen
habe, sei nunmehr im Kanton Baselland den Sektionschefs über
tragen. Das Amt eines Sektionschefs sei aber, wie sich aus der
Umschreibung der Obliegenheiten desselben sowohl in dem kan
tonalen Militärgesetze vom 2. März 1865, 103 als in der
eidg. Militärorganisation vom 13. November 1874, der Verord
nung des Bundesrathes betreffend Führung der Militärkontrolen
vom 31. März 1875 und der vom Regierungsrathe von Basel
land am 14. August 1878 erlassenen Amtsordnung für die
Sektionschefs ergebe, eine rein militärische Charge. Nach 1
lemma a des Strafgesetzbuches für die eidgenöfsischen Truppen
vom 27. August 1851 hätte er daher dem kantonalen Militär
gerichte zur Aburtheilung überwiesen werden sollen; er habe
dieses Begehren auch bereits vor dem Kriminal- und Obergerichte
gestellt, es haben aber beide Gerichtshöfe zu Gunsten ihrer ei
genen Kompetenz entschieden.
C. Das Obergericht des Kantons Baselland führt in seiner
Vernehmlassung aus, der Rekurs sei offenbar unbegründet, denn
der Sektionschef sei lediglich Beamter der kantonalen Militär-
verwaltung und stehe als solcher weder im eidgenössischen oder
kantonalen Militärdienste noch auf den Mannschaftsrapporten
einer in solchem Dienste stehenden Truppe, der Rekurs sei dem
gemäß abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 1 litt. a des Strafgesetzes für die eidgenössi
schen Truppen, auf welche Gesetzesbestimmung der Rekurrent
sich zur Begründung seiner Beschwerde beruft, sind den Be
stimmungen des citirten Gesetzes und damit der militärischen
Gerichtsbarkeit unterworfen alle im eidgenössischen oder kanto
nalen Militärdienste stehenden oder auf den Mannschafsrappor
ten einer in solchem Dienste stehenden Truppe befindlichen Per
sonen. Es kann nun nicht zweifelhaft sein, daß der Sektionschef
als solcher zu diesen Personen nicht gehört. Der Sektionschef ist
ein Beamter der kantonalen Militärverwaltung und keineswegs
ein kraft seines Amtes im aktiven Dienste stehender Militär,
welcher nach der angeführten Gesetzesvorschrift der militärischen
Gerichtsbarkeit unterstehen würde. Dies ist von selbst klar; es
ergiebt sich zur Evidenz aus den dem Sektionschef gemäß 4 der
bundesräthlichen Verordnung betreffend die Führung der Mili
tärkontrolen vom 31. März 1875 zugewiesenen Obliegenheiten,
welche keineswegs in der Leistung aktiven Militärdienstes, son
dern in Besorgung von Verwaltungsgeschäften bestehen sowie
daraus, daß der Sektionschef als solcher einem bestimmten Trup
penkörper gar nicht zugetheilt ist, überhaupt gar nicht nothwen
dig dienstpflichtig zu sein braucht. (Vergl. 4 der vom Regie
rungsrathe des Kantons Baselland erlassenen Amtsordnung für
die Sektionschefs vom 14. August 1878.) Demgemäß ist denn
auch in 49 der citirten Verordnung des Bundesrathes vom
- März 1875 den kantonalen Behörden zur Pflicht gemacht, ent
sprechende Vorschriften gegen Nichterfüllung der Amtspflichten durch
Gemeindsbeamte, Sektionschefs oder Kreiskommandanten auf
zustellen, was ganz überflüssig wäre, wenn die genannten Beam
ten den Militärgesetzen unterstehen würden. Der Einzug der
Militärpflichtersatzsteuern übrigens, um welchen es sich im vor
liegenden Falle handelt, ist den Sektionschefs im Kanton Ba
selland lediglich durch kantonale Anordnung übertragen und kann
nicht einmal als ein Geschäft der Militäradministration betrachtet
werden, sondern ist ein Zweig der kantonalen Finanzverwaltung,
dessen Besorgung aus Zweckmässigkeitsrücksichten Beamten der
Militäradministration nebenbei übertragen ist. Die Berufung des
Rekurrenten auf Art. 1 litt. a des eidgenössischen Militärgesetzes
ist also eine durchaus unbegründete.
2. Da ebensowenig eine der andern Bestimmungen des citir
ten Gesetzesartikels zutrifft, so ist demnach durchaus kein Grund
erfindlich, aus welchem die, der regelmäßigen Kompetenz der
bürgerlichen Gerichte gegenüber sich als die Ausnahme darstel
lende, Kompetenz der Militärgerichte im vorliegenden Falle ab
zuleiten wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.