Military jurisdiction denied for a section chief

BGE 6 I 3Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I31.03.1875Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that a section chief who collects military tax compensation is not subject to military courts under Art. 1 lit. a of the law on federal troops. His functions are those of a cantonal administrative official, not active military service, and the tax collection task remains part of cantonal financial administration. Because no other provision justified military jurisdiction, the recourse seeking transfer to a military court with a jury was dismissed as unfounded.

Omnilex-Regeste

Art. 1 lit. a of the law on federal troops; military jurisdiction over persons in federal or cantonal military service or on troop rolls. A section chief charged with the collection of military tax compensation is not thereby placed under military jurisdiction. His office is a cantonal administrative function, the performance of which consists in administrative tasks and not in active military service; the delegation of tax collection to section chiefs does not alter the civil nature of the task. Military jurisdiction remains exceptional and cannot be inferred absent a clear statutory basis (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 12. März 1880 in Sachen Kink. A. Durch Urtheil des Kriminalgerichtes des Kantons Basel land vom 17. September 1879 wurde Franz Kink wegen Un schlagung von Militärsteuern, die er in seiner amtlichen Stel

lung als Sektionschef der Sektion Arlesheim vereinnahmt hatte, zu fünf Monaten Gefängniß, Bezahlung der Untersuchungsko sten und Ersatz der unterschlagenen Gelder verurtheilt. Dieses Urtheil wurde vom Obergerichte des Kantons Baselland durch Erkenntniß vom 25. Dezember 1879 bestätigt. B. Mittelst Rekursschrift vom 24. Januar 1880 beschwert sich nun Franz Kink gegen dieses Urtheil beim Bundesgerichte, indem er die Aufhebung desselben in dem Sinne beantragt, daß er verlangt, daß seine Handlungsweise und die damit zusam menhängenden strafrechtlichen Schuldfragen von dem kantonalen Militärgerichte unter Beiziehung der Geschwornen beurtheilt werden. Zur Begründung führt er an: die ihm zur Last gelegten Handlungen seien in seiner amtlichen Stellung als Sektionschef der Sektion Arlesheim begangen worden. Denn die Einziehung der Militärsteuern, welche früher den Gemeinderäthen obgelegen habe, sei nunmehr im Kanton Baselland den Sektionschefs über tragen. Das Amt eines Sektionschefs sei aber, wie sich aus der Umschreibung der Obliegenheiten desselben sowohl in dem kan tonalen Militärgesetze vom 2. März 1865, 103 als in der eidg. Militärorganisation vom 13. November 1874, der Verord nung des Bundesrathes betreffend Führung der Militärkontrolen vom 31. März 1875 und der vom Regierungsrathe von Basel land am 14. August 1878 erlassenen Amtsordnung für die Sektionschefs ergebe, eine rein militärische Charge. Nach 1 lemma a des Strafgesetzbuches für die eidgenöfsischen Truppen vom 27. August 1851 hätte er daher dem kantonalen Militär gerichte zur Aburtheilung überwiesen werden sollen; er habe dieses Begehren auch bereits vor dem Kriminal- und Obergerichte gestellt, es haben aber beide Gerichtshöfe zu Gunsten ihrer ei genen Kompetenz entschieden. C. Das Obergericht des Kantons Baselland führt in seiner Vernehmlassung aus, der Rekurs sei offenbar unbegründet, denn der Sektionschef sei lediglich Beamter der kantonalen Militär- verwaltung und stehe als solcher weder im eidgenössischen oder kantonalen Militärdienste noch auf den Mannschaftsrapporten einer in solchem Dienste stehenden Truppe, der Rekurs sei dem gemäß abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Nach Art. 1 litt. a des Strafgesetzes für die eidgenössi schen Truppen, auf welche Gesetzesbestimmung der Rekurrent sich zur Begründung seiner Beschwerde beruft, sind den Be stimmungen des citirten Gesetzes und damit der militärischen Gerichtsbarkeit unterworfen alle im eidgenössischen oder kanto nalen Militärdienste stehenden oder auf den Mannschafsrappor ten einer in solchem Dienste stehenden Truppe befindlichen Per sonen. Es kann nun nicht zweifelhaft sein, daß der Sektionschef als solcher zu diesen Personen nicht gehört. Der Sektionschef ist ein Beamter der kantonalen Militärverwaltung und keineswegs ein kraft seines Amtes im aktiven Dienste stehender Militär, welcher nach der angeführten Gesetzesvorschrift der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehen würde. Dies ist von selbst klar; es ergiebt sich zur Evidenz aus den dem Sektionschef gemäß 4 der bundesräthlichen Verordnung betreffend die Führung der Mili tärkontrolen vom 31. März 1875 zugewiesenen Obliegenheiten, welche keineswegs in der Leistung aktiven Militärdienstes, son dern in Besorgung von Verwaltungsgeschäften bestehen sowie daraus, daß der Sektionschef als solcher einem bestimmten Trup penkörper gar nicht zugetheilt ist, überhaupt gar nicht nothwen dig dienstpflichtig zu sein braucht. (Vergl. 4 der vom Regie rungsrathe des Kantons Baselland erlassenen Amtsordnung für die Sektionschefs vom 14. August 1878.) Demgemäß ist denn auch in 49 der citirten Verordnung des Bundesrathes vom
  2. März 1875 den kantonalen Behörden zur Pflicht gemacht, ent sprechende Vorschriften gegen Nichterfüllung der Amtspflichten durch Gemeindsbeamte, Sektionschefs oder Kreiskommandanten auf zustellen, was ganz überflüssig wäre, wenn die genannten Beam ten den Militärgesetzen unterstehen würden. Der Einzug der Militärpflichtersatzsteuern übrigens, um welchen es sich im vor liegenden Falle handelt, ist den Sektionschefs im Kanton Ba selland lediglich durch kantonale Anordnung übertragen und kann nicht einmal als ein Geschäft der Militäradministration betrachtet werden, sondern ist ein Zweig der kantonalen Finanzverwaltung, dessen Besorgung aus Zweckmässigkeitsrücksichten Beamten der Militäradministration nebenbei übertragen ist. Die Berufung des

Rekurrenten auf Art. 1 litt. a des eidgenössischen Militärgesetzes ist also eine durchaus unbegründete. 2. Da ebensowenig eine der andern Bestimmungen des citir ten Gesetzesartikels zutrifft, so ist demnach durchaus kein Grund erfindlich, aus welchem die, der regelmäßigen Kompetenz der bürgerlichen Gerichte gegenüber sich als die Ausnahme darstel lende, Kompetenz der Militärgerichte im vorliegenden Falle ab zuleiten wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

military jurisdictionsection chiefembezzlementadministrative officecantonal competencetax collection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a section chief collecting military taxes falls under military jurisdiction under Art. 1 lit. a of the law on federal troops.

Extrahierter Entscheid

A section chief is not a person subject to military jurisdiction under Art. 1 lit. a, because he is a cantonal administrative official and not in active military service or assigned to a troop roll.

Extrahierte Begründung

The duties of a section chief are administrative, not military service. The collection of military tax compensation is a cantonal financial task delegated for convenience. No other provision of the cited law shifts jurisdiction to the military courts.

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