BGE 6 I 285
BGE 6 I 285Bge28.11.1854Originalquelle öffnen →
B. Hierauf reichte die Stadt Chur, gestützt auf Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und auf Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte eine vom 15. März 1879 datirte Klage¬ schrift ein, in welcher sie die Rechtsbitte stellt: das Bundesge¬ richt möge erkennen: 1) Es sei die Regierung des Kantons Graubünden nicht berechtigt, die Besteuerung der graubündener Kantonalbank, d. h. ihres Erwerbes und ihres Reservefonds, durch die Stadt Chur zu verhindern. 2) Kostenfolge. Zur Be¬ gründung wird im Wesentlichen bemerkt: Die graubündnerische Kantonalbank sei, wie des näheren ausgeführt wird, eine selb¬ ständige juristische Person, nicht eine bloße Abtheilung des kan¬ tonalen Fiskus. Als juristische Person sei dieselbe im Gebiete des Vermögensrechtes rechtsfähig wie physische Personen, de߬ halb aber auch steuerpflichtig, wie dies der Kanton selbst da¬ durch, daß er die Kantonalbank einer Konzessionsgebühr für ihre Notenemission unterwerfe, anerkannt habe. Daß der Kan¬ ton einerseits Garant für die von der Bank eingegangenen Verbindlichkeiten sei, anderseits den Jahresnutzen im wesentli¬ chen beziehe, ändere hieran nichts. Denn bei einem Erwerbsge¬ schäfte komme es mit Bezug auf die Steuern nicht darauf an, auf wessen Rechnung dasselbe arbeite, sondern lediglich darauf, ob es nach außen als selbständiges Rechtssubjekt erscheine. Diesem Grundsatze müsse sich auch der Staat unterwerfen, wenn er industrielle Geschäfte errichte, welche als selbständige Rechtssubjekte auftreten. Allein auch wenn der Staat das Bank¬ geschäft in eigenem Namen betriebe, so stände seiner Besteue¬ rung durch die Stadt Chur nach graubündnerischen Gesetzen doch kein Hinderniß entgegen, denn nur Grundeigenthum des Staates, welches unmittelbar zu Staatszwecken diene, nicht aber anderes Staatsvermögen, sei nach einem Gesetze vom 28. November 1854 von der Gemeindebesteuerung befreit. Vol¬ lends von keinem Belange sei es, wenn die Regierung des Kantons Graubünden sich auf § 6 des städtischen Steuergesetzes berufe, wonach der Einkommenssteuer unterliegen Erwerb und Einkommen hiesiger Einwohner und hier bestehender Korpora¬ tionen und Erwerbsgesellschaften. Wenn hier von den Stiftun¬ gen, zu welcher Klasse von juristischen Personen die Kantonal¬ bank gehöre, nicht ausdrücklich die Rede sei, so sollen damit doch offenbar alle juristischen Personen bezeichnet werden, wie sich auch daraus ergebe, daß in § 7 des nämlichen Steuerge¬ setzes, welcher von der Steuerbefreiung handle, keine juristischen Personen genannt werden. C. In ihrer Vernehmlassung macht die Regierung des Kan¬ tons Graubünden geltend: Wie sich aus den in Bezug genom¬ menen Bestimmungen der Bundesverfassung und des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ergebe, wolle die Stadt Chur ihren Anspruch im Wege der Civilklage verfolgen und begründe darauf die Kompetenz des Bundesgerichtes. Es handle sich nun aber im vorliegenden Falle gar nicht um einen privatrechtlichen Anspruch, sondern um einen Anspruch öffentlich- rechtlicher Natur. Denn in Frage liege, ob der Stadt Chur das Besteuerungsrecht gegenüber der graubündnerischen Kan¬ tonalbank zustehe, als offenbar nicht ein beanspruchtes privates Vermögensrecht, sondern ein Recht publizistischer Natur; das Bundesgericht sei also zur Beurtheilung der angestellten Klage nicht kompetent. Denn die Interpretation kantonaler Verwal¬ tungs- und Steuergesetze, auf welche es im vorliegenden Falle ankomme, stehe nicht dem Bundesgerichte, sondern den zuständi¬ gen kantonalen Verwaltungsbehörden zu. Wollte man übrigens auch annehmen, die vorliegende Klage sei civilrechtlicher Natur, so wäre sie doch jedenfalls unrichtig angebracht und materiell unbegründet. Denn als Civilklage könnte sie nicht, wie gesche¬ hen, gegen die Regierung als verfügende Behörde, sondern sie müßte entweder gegen die Regierung als Vertreterin des kanto¬ nalen Fiskus oder aber gegen die graubündnerische Kantonal¬ bank angebracht werden, wenn man die letztere, wie die Stadt Chur dies thue, als selbständiges Rechtssubjekt betrachte; in letzterem Falle wäre dann aber wiederum das Bundesgericht zur Entscheidung nicht kompetent. In der Sache selbst sei die Entscheidung der graubündnerischen Behörden durchaus gerecht¬ fertigt. Die Bank könne nicht als selbständiges Rechtssubjekt betrachtet werden, sondern bilde eine Abtheilung der kantonalen Verwaltung, sollte man sie übrigens auch als formell selbstän¬
diges Rechtssubjekt betrachten, so verwalte sie doch, da der Rein¬ gewinn zu Staatszwecken verwendet werde, Staatsgut und müsse daher von der Steuerpflicht befreit sein. Denn nach all¬ gemein geltenden Rechtsgrundsätzen unterstehe der Staat der Gemeindebesteuerung nicht, wovon auch nach graubündnerischem Rechte nur für Grundeigenthum, das nicht unmittelbar zu Staatszwecken diene, eine Ausnahme gemacht werde und wel¬ cher Grundsatz sogar, wie näher ausgeführt wird, im städtischen Steuergesetze selbst anerkannt sei. Demnach wird beantragt:
selben als Privatrechtssubjekt zustehende Berechtigung. (Vergl. Ent¬ Entscheidungen, amtliche Sammlung II S. 157 u. ff. scheidungen der kantonalen Behörden über die Ausdehnung die¬ ses Rechtes in subjektiver oder objektiver Beziehung können da¬ her nicht auf dem Wege der Civilklage, sondern nur, sofern sie eine Verletzung verfassungsmäßiger Gewährleistungen enthal¬ ten sollten, auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte angefochten werden. c) Völlig unerheblich ist daneben der Umstand daß, nach der Behauptung der Klägerin, die allerdings nach civilrechtlichen Grundsätzen zu beantwortende Frage, ob die graubündnerische Kantonalbank eine selbständige juristische Person neben dem kantonalen Fiskus sei, für die Entscheidung über die Steuerbe¬ rechtigung der Gemeinde von Bedeutung ist. Denn für die Frage, ob eine Verwaltungssache oder eine Civilprozeßsache vorliege, ist nach allgemein anerkannten Grundsätzen einzig die Natur des streitigen Anspruches entscheidend, während es völlig gleichgültig bleibt, ob in Beziehung auf einzelne Punkte Rechts¬ sätze des öffentlichen oder des Privatrechtes zur Anwendung zu bringen sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Frage wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.
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