Federal Court lacks jurisdiction over municipal tax dispute

BGE 6 I 285Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I28.11.1854Inadmissible

Zusammenfassung

The City of Chur sued the Canton of Graubünden before the Federal Court, arguing that the canton could not prevent Chur from taxing the Graubünden cantonal bank. The Federal Court held that the action was not a civil case but concerned a public-law tax competence. Because the municipality challenged a sovereign administrative act and asserted no private-law injury, the Court lacked civil jurisdiction and did not enter into the case.

Regest

Art. 110 Ziff. 4 BV; Art. 27 Ziff. 4 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege; civil jurisdiction and public-law tax competences. A claim directed against a canton’s refusal to permit municipal taxation of a bank concerns the exercise of state authority and not a private-law entitlement. The decisive criterion for distinguishing civil proceedings from administrative/public-law disputes is the nature of the asserted claim, not whether isolated preliminary questions may require civil-law reasoning. Municipal taxing power is an emanation of public-law status; disputes over its scope are not admissible as civil actions before the Federal Court, but may only be reviewed as public-law/constitutional matters where a constitutional violation is alleged.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 10. April 1880 in Sachen Chur gegen Graubünden. A. Im Jahre 1877 stellten die Steuerbehörden der Stadt Chur, gestützt auf das im Frühling gl. Js. angenommene neue städtische Steuergesetz, wonach aller Erwerb aus in Chur be triebenen Geschäften der Stadt versteuert werden muß, der Ver waltung der graubündnerischen Kantonalbank einen Steuerzettel zur Angabe ihres steuerbaren Vermögens und Einkommens zu. der Direktor der Kantonalbank wies jedoch denselben mit der Bemerkung zurück, die Kantonalbank werde kaum verpflichtet sein, städtische Steuern zu bezahlen; jedenfalls müßten darüber vorerst die zuständigen Behörden entscheiden. Der mit der Sache befaßte Kleine Rath des Kantons Graubünden sprach hierauf durch Zuschrift an den Stadtrath vom März 1878 der Stadt Chur das Besteuerungsrecht gegenüber der Kantonalbank unter eingehender Begründung ab, indem er gleichzeitig erklärte, daß er, wenn der Stadtrath von Chur auf dem erhobenen Anspruche beharren sollte, die Frage der Standeskommission und dem Großen Rathe, welchen Behörden die gültige Interpretation der Gesetze zustehe, zur schließlichen Entscheidung vorlegen müßte. Da der Stadtrath von Chur durch Zuschrift vom 27. Mai 1878 auf seinem Anspruche beharrte, so wurde die Frage dem Großen Rathe vorgelegt, welcher über die ihm gemachte Vorlage am
  2. Juni 1878 in der Meinung zur Tagesordnung schritt, daß damit implicite das Vorgehen des Kleinen Rathes gebilligt, so mit der Stadt Chur das Recht zur Besteuerung der Kantonal bank abgesprochen sei.

B. Hierauf reichte die Stadt Chur, gestützt auf Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und auf Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte eine vom 15. März 1879 datirte Klage schrift ein, in welcher sie die Rechtsbitte stellt: das Bundesge richt möge erkennen: 1) Es sei die Regierung des Kantons Graubünden nicht berechtigt, die Besteuerung der graubündener Kantonalbank, d. h. ihres Erwerbes und ihres Reservefonds, durch die Stadt Chur zu verhindern. 2) Kostenfolge. Zur Be gründung wird im Wesentlichen bemerkt: Die graubündnerische Kantonalbank sei, wie des näheren ausgeführt wird, eine selb ständige juristische Person, nicht eine bloße Abtheilung des kan tonalen Fiskus. Als juristische Person sei dieselbe im Gebiete des Vermögensrechtes rechtsfähig wie physische Personen, deß halb aber auch steuerpflichtig, wie dies der Kanton selbst da durch, daß er die Kantonalbank einer Konzessionsgebühr für ihre Notenemission unterwerfe, anerkannt habe. Daß der Kan ton einerseits Garant für die von der Bank eingegangenen Verbindlichkeiten sei, anderseits den Jahresnutzen im wesentli chen beziehe, ändere hieran nichts. Denn bei einem Erwerbsge schäfte komme es mit Bezug auf die Steuern nicht darauf an, auf wessen Rechnung dasselbe arbeite, sondern lediglich darauf, ob es nach außen als selbständiges Rechtssubjekt erscheine. Diesem Grundsatze müsse sich auch der Staat unterwerfen, wenn er industrielle Geschäfte errichte, welche als selbständige Rechtssubjekte auftreten. Allein auch wenn der Staat das Bank geschäft in eigenem Namen betriebe, so stände seiner Besteue rung durch die Stadt Chur nach graubündnerischen Gesetzen doch kein Hinderniß entgegen, denn nur Grundeigenthum des Staates, welches unmittelbar zu Staatszwecken diene, nicht aber anderes Staatsvermögen, sei nach einem Gesetze vom 28. November 1854 von der Gemeindebesteuerung befreit. Vol lends von keinem Belange sei es, wenn die Regierung des Kantons Graubünden sich auf 6 des städtischen Steuergesetzes berufe, wonach der Einkommenssteuer unterliegen Erwerb und Einkommen hiesiger Einwohner und hier bestehender Korpora tionen und Erwerbsgesellschaften. Wenn hier von den Stiftun gen, zu welcher Klasse von juristischen Personen die Kantonal bank gehöre, nicht ausdrücklich die Rede sei, so sollen damit doch offenbar alle juristischen Personen bezeichnet werden, wie sich auch daraus ergebe, daß in 7 des nämlichen Steuerge setzes, welcher von der Steuerbefreiung handle, keine juristischen Personen genannt werden. C. In ihrer Vernehmlassung macht die Regierung des Kan tons Graubünden geltend: Wie sich aus den in Bezug genom menen Bestimmungen der Bundesverfassung und des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ergebe, wolle die Stadt Chur ihren Anspruch im Wege der Civilklage verfolgen und begründe darauf die Kompetenz des Bundesgerichtes. Es handle sich nun aber im vorliegenden Falle gar nicht um einen privatrechtlichen Anspruch, sondern um einen Anspruch öffentlich- rechtlicher Natur. Denn in Frage liege, ob der Stadt Chur das Besteuerungsrecht gegenüber der graubündnerischen Kan tonalbank zustehe, als offenbar nicht ein beanspruchtes privates Vermögensrecht, sondern ein Recht publizistischer Natur; das Bundesgericht sei also zur Beurtheilung der angestellten Klage nicht kompetent. Denn die Interpretation kantonaler Verwal tungs- und Steuergesetze, auf welche es im vorliegenden Falle ankomme, stehe nicht dem Bundesgerichte, sondern den zuständi gen kantonalen Verwaltungsbehörden zu. Wollte man übrigens auch annehmen, die vorliegende Klage sei civilrechtlicher Natur, so wäre sie doch jedenfalls unrichtig angebracht und materiell unbegründet. Denn als Civilklage könnte sie nicht, wie gesche hen, gegen die Regierung als verfügende Behörde, sondern sie müßte entweder gegen die Regierung als Vertreterin des kanto nalen Fiskus oder aber gegen die graubündnerische Kantonal bank angebracht werden, wenn man die letztere, wie die Stadt Chur dies thue, als selbständiges Rechtssubjekt betrachte; in letzterem Falle wäre dann aber wiederum das Bundesgericht zur Entscheidung nicht kompetent. In der Sache selbst sei die Entscheidung der graubündnerischen Behörden durchaus gerecht fertigt. Die Bank könne nicht als selbständiges Rechtssubjekt betrachtet werden, sondern bilde eine Abtheilung der kantonalen Verwaltung, sollte man sie übrigens auch als formell selbstän

diges Rechtssubjekt betrachten, so verwalte sie doch, da der Rein gewinn zu Staatszwecken verwendet werde, Staatsgut und müsse daher von der Steuerpflicht befreit sein. Denn nach all gemein geltenden Rechtsgrundsätzen unterstehe der Staat der Gemeindebesteuerung nicht, wovon auch nach graubündnerischem Rechte nur für Grundeigenthum, das nicht unmittelbar zu Staatszwecken diene, eine Ausnahme gemacht werde und wel cher Grundsatz sogar, wie näher ausgeführt wird, im städtischen Steuergesetze selbst anerkannt sei. Demnach wird beantragt:

  1. Die Civilklage der Stadt Chur sei wegen Nichtzuständigkeit des Bundesgerichtes zurückzuweisen. 2) Eventuell sei die Stadt Chur mit ihren Rechtsbegehren überhaupt, weil unbegründet, abzuweisen. D. In ihrer Replik bemerkt die Stadt Chur, während sie in der Sache selbst die Ausführungen der Regierung bekämpft und an den Behauptungen der Klageschrift festhält, in Bezug auf die aufgeworfene Kompetenz-Einrede: Wenn auch im Allge meinen das Steuerwesen dem öffentlichen Rechte unterstehe und in den Bereich der kantonalen Souveränität falle, so sei dies doch im vorliegenden Falle deßhalb anders, weil es sich in er ster Linie nicht um die Auslegung der kantonalen und städti schen Steuergesetzgebung, sondern um eine eminent civilrechtliche Frage, nämlich die Frage handle, ob die Kantonalbank ein selbständiges Rechtssubjekt sei oder nicht. Die Klage sei darauf gerichtet, daß die Kantonalbank mit Rücksicht auf ihre Steuer pflicht als juristische Person vom Kanton anzuerkennen, mit an dern Worten, daß der Kanton nicht berechtigt sei, sich mit der Kantonalbank zu dem Ende zu identifiziren, um letztere der Kommunalsteuer zu entziehen. Duplikando führt die Regierung von Graubünden, indem sie im Uebrigen die von ihr vertretenen Aufstellungen näher begrün det, in Bezug auf die Kompetenzfrage aus: Wenn auch die, übrigens nicht einmal entscheidende Frage, ob die Kantonal bank ein selbständiges Rechtssubjekt sei oder nicht, eine civil rechtliche sei, so werde doch dadurch der gegenwärtige Rechtsstreit nicht selbst zu einem civilrechtlichen: denn es handle sich nichts destoweniger lediglich um das Besteuerungsrecht, also um ein öffentliches Recht gegenüber einem bestimmten Subjekte, bezie hungsweise Vermögenskomplexe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  1. Wie aus der in der Klageschrift gegebenen Begründung der Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung des gestellten Rechtsbegehrens sich ergibt und übrigens zwischen den Parteien nicht bestritten ist, ruft die Klägerin das Bundesgericht als Ci vilgericht an, indem sie glaubt, daß die vorliegende Streitsache sich deßhalb als Civilprozeßsache qualifizire, weil deren Ent scheidung, ihrer Ansicht nach, zunächst von der Lösung der nach civilrechtlichen Grundsätzen zu beantwortenden Frage, ob die graubündner Kantonalbank eine selbständige juristische Person oder eine Abtheilung des kantonalen Fiskus sei, abhängt.
  2. Diese Ansicht ist aber offenbar unbegründet und es liegt hier eine Civilprozeßsache überall nicht vor. Denn: a) Das Rechtsbegehren der Klägerin geht dahin, es sei zu er kennen, die Regierung des Kantons Graubünden sei nicht be rechtigt, die Stadt Chur an der Besteuerung der graubündneri schen Kantonalbank zu verhindern. Es wird also beantragt, es sei zu erklären, die Regierung sei nicht berechtigt, eine bestimmte Verwaltungshandlung vorzunehmen. Die Klage ist demnach nicht gegen die Regierung als Vertreterin des Staatsfiskus, bezie hungsweise gegen den Staat als Privatrechtssubjekt, sondern vielmehr gegen die Regierung als solche, d. h. als Organ der Staatshoheit gerichtet. b) In Bezug auf hoheitliche Verfügungen kann nun der Staat beziehungsweise die staatliche Verwaltungsbehörde nur insofern vor den Civilgerichten belangt werden, als es privat rechtliche Folgen solcher Verfügungen anbelangt, d. h. insofern es sich um einen Eingriff in die Privatrechtssphäre des Klä gers handelt. Ein Eingriff in die Privatrechtssphäre der Stadt Chur wird aber in concreto von dieser gar nicht behauptet und es kann auch von einem solchen offenbar nicht die Rede sein. Denn das Besteuerungsrecht der Gemeinde, dessen Ausdehnung auf ein bestimmtes Subjekt beziehungsweise einen bestimmten Vermögenskomplex hier in Frage steht, ist lediglich ein Ausfluß der öffentlich rechtlichen Stellung der Gemeinde, nicht eine der

selben als Privatrechtssubjekt zustehende Berechtigung. (Vergl. Ent Entscheidungen, amtliche Sammlung II S. 157 u. ff. scheidungen der kantonalen Behörden über die Ausdehnung die ses Rechtes in subjektiver oder objektiver Beziehung können da her nicht auf dem Wege der Civilklage, sondern nur, sofern sie eine Verletzung verfassungsmäßiger Gewährleistungen enthal ten sollten, auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte angefochten werden. c) Völlig unerheblich ist daneben der Umstand daß, nach der Behauptung der Klägerin, die allerdings nach civilrechtlichen Grundsätzen zu beantwortende Frage, ob die graubündnerische Kantonalbank eine selbständige juristische Person neben dem kantonalen Fiskus sei, für die Entscheidung über die Steuerbe rechtigung der Gemeinde von Bedeutung ist. Denn für die Frage, ob eine Verwaltungssache oder eine Civilprozeßsache vorliege, ist nach allgemein anerkannten Grundsätzen einzig die Natur des streitigen Anspruches entscheidend, während es völlig gleichgültig bleibt, ob in Beziehung auf einzelne Punkte Rechts sätze des öffentlichen oder des Privatrechtes zur Anwendung zu bringen sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Frage wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.

Schlagwörter

jurisdictioncivil actionpublic lawmunicipal taxationtax competencelegal personality