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BGE 6 I 230 ΓÇó Competence to try lottery offences and power to annul void judgments
BGE 6 I 230Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I16.10.1879Dismissed
The Federal Court dismissed the complaint against a cantonal decision annulling convictions for lottery offences. It held first that the district court itself had no standing to complain because it was a public authority, not a private litigant or corporation. On the merits, it found that the Bezirksgericht Oberegg lacked criminal competence because the lottery offence carried a possible fine far above 50 francs, so the case belonged to the cantonal court. The Standeskommission was therefore entitled, in its supervisory and justice-administrative capacity, to secure removal of the void judgments and referral to the competent court. A court fee was imposed on Locher and Bänziger.
Art. 59 OG; standing in constitutional complaints and competence of cantonal authorities to remedy void judgments: a district court, as a state organ exercising sovereign powers, is not entitled to bring a constitutional complaint in its own right. Under the cantonal constitution, the competence of the district court in police and criminal matters depends on the statutory maximum penalty; where the offence is punishable by a fine exceeding the district court threshold, jurisdiction lies exclusively with the cantonal court. A supervisory and justice-administrative authority may intervene to prevent an incompetent judgment from standing and to ensure referral to the constitutionally competent judge; such intervention does not violate the right to the lawful judge when the first-instance court acted ultra vires (consid. 1-4).
die Strafurtheile gegen Locher und Bänziger vom 16. Oktober 1879 kassirt. D. Gegen diesen Beschluß ergriff das Bezirksgericht Oberegg den Rekurs an das Bundesgericht, welchem Rekurse sich auch die beiden Verurtheilten Locher und Bänziger angeschlossen ha ben. In der Rekursschrift wird ausgeführt, daß nach Art. 38 und 41 der Kantonsverfassung die Bezirksgerichte in allen Po lizei- und Straffällen bis 50 Fr. erst- und letztinstanzlich zu entscheiden haben, und die fraglichen Urtheile in Anwendung dieser verfassungsmäßigen Kompetenz, sowie des Art. 35 der Po lizeiverordnung, wonach das Lotteriespiel mit einer Buße von 20 1000 Fr. bedroht sei, erlassen und auch rechtskräftig ge worden seien, daß sodann nach der appenzellischen Verfassung der Standeskommission jede richterliche Kompetenz mangle und die selbe als Administrativbehörde keineswegs befugt sei, richterliche, rechtskräftig gewordene Urtheile zu kassiren. In ihrem diesfälli gen Beschlusse liege eine Verletzung des Grundsatzes, daß Nie mand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe, sowie der Art. 50, 38 und 41 der Kantonalverfassung, welche von den Kompetenzen der Bezirksgerichte und der Standeskom mission handle. E. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.-Rh. trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem sie, unter eingehen der Darlegung des Sachverhaltes, ausführt, daß die Beurthei lung der in Frage liegenden Straffälle nicht in die Kompetenz; des Bezirksgerichtes, sondern in diejenige des Kantonsgerichtes falle und daß es ihr Recht und ihre Pflicht als Aufsichtsbehörde gewesen sei, unter Aufhebung der inkompetent erlassenen bezirks gerichtlichen Urtheile dafür Sorge zu tragen, daß die Angeschul digten vor den verfassungsmäßig wirklich zuständigen Richter ge stellt und nicht durch ein gänzlich unregelmäßiges Verfahren dem selben entzogen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zellischen Behörden allerdings auszugehen scheinen, die Kompe tenz des Gerichtes bestimme sich nicht nach dem Höchstbetrage der im Gesetze angedrohten, sondern nach der im konkreten Falle zu erkennenden Strafe, so ist jedenfalls klar, daß das Bezirks gericht als Strafgericht unterer Ordnung nicht berechtigt war, über seine Kompetenz selbst definitiv zu entscheiden und sich der in Frage stehenden Straffälle, welche ihm von der Untersuchungs behörde nicht zugewiesen waren, sondern in Beziehung auf welche die kompetente Behörde vielmehr bereits Untersuchung eingeleitet hatte, um sie dem Kantonsgerichte zur Aburtheilung zuzuweisen, zu bemächtigen, um so weniger als es sich offensichtlich um Straf fälle handelt, in welchen nach der Absicht des Gesetzgebers jeden falls auf eine die Strafkompetenz des Bezirksgerichtes überstei gende Strafe zu erkennen ist. 4. Es kann demnach davon keine Rede sein, daß die Rekur renten Locher und Bänziger durch den angefochtenen Beschluß der Standeskommission ihrem verfassungsmäßig zuständigen Rich ter entzogen worden seien, vielmehr bezweckt dieser Beschluß ge rade, dieselben dem verfassungsmäßig allein zuständigen Richter, dem Kantonsgerichte, zu überweisen. Die Standeskommission war nun als Justizverwaltungs- und Aufsichtsbehörde, welcher bei dem Mangel einer besondern Staatsanwaltschaft auch die Funk tionen einer Anklagebehörde zukommen müssen, jedenfalls befugt, die Stellung der Rekurrenten Locher und Bänziger vor den ver fassungsmäßig allein zuständigen Richter und demnach die Ver nichtung der inkompetent erlassenen bezirksgerichtlichen Strafur theile zu betreiben. Zweifelhaft mag dabei sein, ob die Standes kommission die Kassation der fraglichen Urtheile von sich aus auszusprechen oder dieselbe beim Kantonsgerichte, welchem übri gens die Kantonalverfassung nirgends ausdrücklich die Befugniß zur Kassation von bezirksgerichtlichen Urtheilen, im Betreff wel cher Nichtigkeitsgründe vorliegen, vorbehält, zu beantragen hatte. Jedenfalls aber wurde durch den fraglichen Beschluß der Stan deskommission materiell kein verfassungsmäßiges Recht der Re kurrenten verletzt und von einer Aufhebung der von ihr getrof fenen Verfügung kann um so weniger die Rede sein, als in der Sache selbst das, auf offenbarer Konnivenz mit den Angeklagten beruhende und gänzlich unwürdige und gesetzwidrige Vorgehen des Bezirksgerichtes der Aufsichtsbehörde nur zu begründeten Anlaß zum Einschreiten gab. 5. Letzterer Umstand rechtfertigt es auch, den Rekurrenten Locher und Bänziger eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.