Competence to try lottery offences and power to annul void judgments

BGE 6 I 230Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I16.10.1879Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the complaint against a cantonal decision annulling convictions for lottery offences. It held first that the district court itself had no standing to complain because it was a public authority, not a private litigant or corporation. On the merits, it found that the Bezirksgericht Oberegg lacked criminal competence because the lottery offence carried a possible fine far above 50 francs, so the case belonged to the cantonal court. The Standeskommission was therefore entitled, in its supervisory and justice-administrative capacity, to secure removal of the void judgments and referral to the competent court. A court fee was imposed on Locher and Bänziger.

Regest

Art. 59 OG; standing in constitutional complaints and competence of cantonal authorities to remedy void judgments: a district court, as a state organ exercising sovereign powers, is not entitled to bring a constitutional complaint in its own right. Under the cantonal constitution, the competence of the district court in police and criminal matters depends on the statutory maximum penalty; where the offence is punishable by a fine exceeding the district court threshold, jurisdiction lies exclusively with the cantonal court. A supervisory and justice-administrative authority may intervene to prevent an incompetent judgment from standing and to ensure referral to the constitutionally competent judge; such intervention does not violate the right to the lawful judge when the first-instance court acted ultra vires (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 8. Mai 1880 in Sachen Bezirksgericht Oberegg und Konsorten. A. Am 31. Januar 1879 hatte die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. beschlossen, da Klagen darüber einge gangen seien, es werde das Lotterieunwesen in Oberegg und auch in Appenzell selbst entgegen dem bestimmten Verbote der kantonalen Polizeiverordnung in ziemlichem Umfange betrieben, die kantonale Verhörkommission zu beauftragen, "über das Lot teriekollektenwesen im Allgemeinen einen eingehenden Untersuch anzubahnen." Gleichzeitig wurden zwei als Lotteriekollekteure an gezeigte Personen, Peter Kolb in Appenzell und Rathsherr Kel lenberger zur Sonne in Oberegg, direkt der Verhörkommission überwiesen. Dieser Beschluß wurde in üblicher Weise bekannt gemacht. B. Die Verhörkommission gab diesem Auftrage Folge; in Folge er von ihr eingeleiteten Untersuchung wurde Peter Kolb in Ap penzell durch Urtheil des Kantonsgerichtes von Appenzell I.-Rh. vom 16. Oktober 1879 wegen Uebertretung des Art. 35 der Polizeiverordnung zu 500 Fr. Buße verurtheilt; im Fernern wurde die Untersuchung eingeleitet gegen den durch den Beschluß der Standeskommission ebenfalls der Verhörkommission überwie senen Rathsherrn Kellenberger und die Rekurrenten, Kantons richter Wilhelm Locher und Bezirksschreiber Karl Bänziger, ge gen welche die dringendsten Verdachtsgründe, daß sie das Lotte riespiel als Kollekteure für eigene Rechnung (sog. Kaiser) in größerem Umfange betreiben, sich ergeben hatten. Sowohl Kel lenberger als später auch die Rekurrenten Locher und Bänziger erschienen nun aber vor dem Bezirksgericht Oberegg und erklär ten sich des Lotteriespiels für schuldig; nachdem ursprünglich das Bezirksgericht in dem Fall Kellenberger sich für unzuständig er klärt und beschlossen hatte, denselben dem Kantonsgerichte zur Aburtheilung zu überweisen, kam es nachträglich auf diesen Be schluß wieder zurück und verurtheilte den Kellenberger zu einer Buße von 50 Fr.; ebenso verurtheilte es später durch Urtheile vom 16. Oktober 1879 die beiden Rekurrenten Wilhelm Locher und Karl Bänziger zu einer Buße von je 50 Fr., obschon zwei Mitglieder des Gerichtes gegen deren Beurtheilung durch das Bezirksgericht mit Rücksicht auf die bereits von der Verhörkom mission eingeleitete Untersuchung protestirten. Dabei war es, wie aus den Protokollen des Gerichtes sich ergibt, einverstanden, daß, neben der Buße, jeder der Verurtheilten "freiwillig" eine gewisse Summe, Kellenberger 500 Fr., Locher 300 Fr. und Bän ziger 200 Fr., zu Gunsten der Gemeindekasse bezahle, und es scheinen hierüber, wie aus den Aussagen Kellenbergers vor der Verhörkommission sich ergibt, Unterhandlungen zwischen dem Gerichte und den Parteien stattgefunden zu haben. C. Trotz dem Urtheile des Bezirksgerichtes setzte indeß die Verhörkommission die Untersuchung gegen Kellenberger fort und die Standeskommission beschloß am 10. Februar 1879: Das in dieser Sache vom Bezirksgerichte Oberegg beobachtete Verfahren werde "als gänzlich unzuläßig erklärt," ohne daß hiegegen Re kurs ergriffen worden wäre. Nachdem auch die gegen die Rekur renten Locher und Bänziger ausgefällten Urtheile der Standes kommission zur Kenntniß gekommen waren, forderte dieselbe durch Beschluß vom 25. Oktober 1879 das Bezirksgericht Oberegg, ge stützt darauf, daß dieses mit Rücksicht auf die bereits durch die Verhörkommission eingeleitete Untersuchung keineswegs berechtigt gewesen sei, diese Straffälle an die Hand zu nehmen und daß übrigens dieselben überhaupt nicht in die Kompetenz des Bezirks gerichtes fallen, zur Vernehmlassung über das beobachtete Vor gehen auf. Nach Einlangen dieser Vernehmlassung, in welcher u. A. behauptet wird, daß das Gericht von dem bereits durch die Verhörkommission eingeleiteten allgemeinen Untersuche gegen die Lotteriekollekteure keine offizielle und davon, daß derselbe auch auf Locher und Bänziger ausgedehnt werden solle, gar keine Kennt niß gehabt habe, übrigens in Sachen kompetent gewesen sei, be schloß die Standeskommission am 25. November 1879: Es seien

die Strafurtheile gegen Locher und Bänziger vom 16. Oktober 1879 kassirt. D. Gegen diesen Beschluß ergriff das Bezirksgericht Oberegg den Rekurs an das Bundesgericht, welchem Rekurse sich auch die beiden Verurtheilten Locher und Bänziger angeschlossen ha ben. In der Rekursschrift wird ausgeführt, daß nach Art. 38 und 41 der Kantonsverfassung die Bezirksgerichte in allen Po lizei- und Straffällen bis 50 Fr. erst- und letztinstanzlich zu entscheiden haben, und die fraglichen Urtheile in Anwendung dieser verfassungsmäßigen Kompetenz, sowie des Art. 35 der Po lizeiverordnung, wonach das Lotteriespiel mit einer Buße von 20 1000 Fr. bedroht sei, erlassen und auch rechtskräftig ge worden seien, daß sodann nach der appenzellischen Verfassung der Standeskommission jede richterliche Kompetenz mangle und die selbe als Administrativbehörde keineswegs befugt sei, richterliche, rechtskräftig gewordene Urtheile zu kassiren. In ihrem diesfälli gen Beschlusse liege eine Verletzung des Grundsatzes, daß Nie mand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe, sowie der Art. 50, 38 und 41 der Kantonalverfassung, welche von den Kompetenzen der Bezirksgerichte und der Standeskom mission handle. E. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.-Rh. trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem sie, unter eingehen der Darlegung des Sachverhaltes, ausführt, daß die Beurthei lung der in Frage liegenden Straffälle nicht in die Kompetenz; des Bezirksgerichtes, sondern in diejenige des Kantonsgerichtes falle und daß es ihr Recht und ihre Pflicht als Aufsichtsbehörde gewesen sei, unter Aufhebung der inkompetent erlassenen bezirks gerichtlichen Urtheile dafür Sorge zu tragen, daß die Angeschul digten vor den verfassungsmäßig wirklich zuständigen Richter ge stellt und nicht durch ein gänzlich unregelmäßiges Verfahren dem selben entzogen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Nach Art. 59 des Gesetzes über die Organisation der Bun desrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden von Pri vaten und Korporationen wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte durch kantonale Behörden. Das Bezirksgericht Oberegg ist nun aber weder eine Vereinigung von Privaten, noch, jedenfalls soweit es die hier in Frage liegenden Rechte anbe eine Korporation, sondern eine öffentliche Behörde, langt, d. h. ein Staatsorgan, welches lediglich die Hoheitsrechte des Staates, keineswegs dagegen Befugnisse, welche ihm als beson dere Rechtssubjekte zu eigenem Rechte zuständen, auszuüben hat. Demnach ist dasselbe offenbar zum Rekurse nicht legitimirt.
  2. Was sodann die Beschwerde der Rekurrenten Locher und Bänziger anbelangt, so beruht dieselbe auf einem doppelten Fun dament: Erstens behaupten dieselben, daß sie durch den ange fochtenen Beschluß der Standeskommission des Kantons Appen zell I.-Rh. ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden, und sodann wird ausgeführt, daß der fragliche Beschluß der Standeskommission einen ungerechtfertigten Eingriff der Verwal tungsbehörde in das Gebiet der richterlichen Gewalt enthalte. In beiden Richtungen erscheint der Rekurs aber als unbe gründet.
  3. Es war nämlich das Bezirksgericht zu Aburtheilung der beiden in Frage stehenden Straffälle offenbar nicht kompetent. Denn nach Art. 38 und 41 der Verfassung des Kantons Appen zell I.-Rh. urtheilt das Bezirksgericht erst- und letztinstanzlich in allen Polizei- und Straffällen, die eine Geldstrafe bis 50 Fr. oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahre betreffen, während für alle schwereren Straffälle das Kantonsgericht aus schließlich zuständig ist. Nach Art. 35 der kantonalen Polizeiver ordnung sodann wird "alles Legen in Lotterien, ganz besonders aber alles Feilbieten von in- und ausländischen Lotterieloosen, das Kollektiren für Lotterien, sowie das Halten von Lotterien" mit einer Buße von 20 1000 Fr., daneben fakultativ mit Ge fängniß bedroht. Nun bestimmt sich die Kompetenz des Gerichtes wohl nach dem gesetzlichen Höchstbetrage der angedrohten Strafe, so daß das Bezirksgericht nur in denjenigen Fällen zuständig ist, in welchen eine Geldstrafe von nicht über 50 Fr. oder eine Freiheitsstrafe von nicht über einem halben Jahre gesetzlich an gedroht ist, so daß das Bezirksgericht überhaupt zur Aburthei lung von Vergehen wider Art. 35 der Polizeiverorduung nicht kompetent ist. Auch angenommen übrigens, wovon die appen

zellischen Behörden allerdings auszugehen scheinen, die Kompe tenz des Gerichtes bestimme sich nicht nach dem Höchstbetrage der im Gesetze angedrohten, sondern nach der im konkreten Falle zu erkennenden Strafe, so ist jedenfalls klar, daß das Bezirks gericht als Strafgericht unterer Ordnung nicht berechtigt war, über seine Kompetenz selbst definitiv zu entscheiden und sich der in Frage stehenden Straffälle, welche ihm von der Untersuchungs behörde nicht zugewiesen waren, sondern in Beziehung auf welche die kompetente Behörde vielmehr bereits Untersuchung eingeleitet hatte, um sie dem Kantonsgerichte zur Aburtheilung zuzuweisen, zu bemächtigen, um so weniger als es sich offensichtlich um Straf fälle handelt, in welchen nach der Absicht des Gesetzgebers jeden falls auf eine die Strafkompetenz des Bezirksgerichtes überstei gende Strafe zu erkennen ist. 4. Es kann demnach davon keine Rede sein, daß die Rekur renten Locher und Bänziger durch den angefochtenen Beschluß der Standeskommission ihrem verfassungsmäßig zuständigen Rich ter entzogen worden seien, vielmehr bezweckt dieser Beschluß ge rade, dieselben dem verfassungsmäßig allein zuständigen Richter, dem Kantonsgerichte, zu überweisen. Die Standeskommission war nun als Justizverwaltungs- und Aufsichtsbehörde, welcher bei dem Mangel einer besondern Staatsanwaltschaft auch die Funk tionen einer Anklagebehörde zukommen müssen, jedenfalls befugt, die Stellung der Rekurrenten Locher und Bänziger vor den ver fassungsmäßig allein zuständigen Richter und demnach die Ver nichtung der inkompetent erlassenen bezirksgerichtlichen Strafur theile zu betreiben. Zweifelhaft mag dabei sein, ob die Standes kommission die Kassation der fraglichen Urtheile von sich aus auszusprechen oder dieselbe beim Kantonsgerichte, welchem übri gens die Kantonalverfassung nirgends ausdrücklich die Befugniß zur Kassation von bezirksgerichtlichen Urtheilen, im Betreff wel cher Nichtigkeitsgründe vorliegen, vorbehält, zu beantragen hatte. Jedenfalls aber wurde durch den fraglichen Beschluß der Stan deskommission materiell kein verfassungsmäßiges Recht der Re kurrenten verletzt und von einer Aufhebung der von ihr getrof fenen Verfügung kann um so weniger die Rede sein, als in der Sache selbst das, auf offenbarer Konnivenz mit den Angeklagten beruhende und gänzlich unwürdige und gesetzwidrige Vorgehen des Bezirksgerichtes der Aufsichtsbehörde nur zu begründeten Anlaß zum Einschreiten gab. 5. Letzterer Umstand rechtfertigt es auch, den Rekurrenten Locher und Bänziger eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

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