Staatsrechtlicher Rekurs wegen Verletzung von Konkordaten; Zulässigkeit nur, soweit das Konkordat als interkantonaler Vertrag angerufen wird. Wird ein Konkordat lediglich als kantonales Recht im Innern des Kantons angewendet, so fehlt die staatsrechtliche Rekursfähigkeit. Entscheidend ist die Rechtsnatur der streitigen Normanwendung: Der bundesrechtliche Rechtsschutz erfasst die zwischenkantonale Bindungswirkung, nicht aber die bloss innerkantonale Ausführung als kantonales Gesetz (vgl. die vom Gericht festgehaltene Grundsatzdifferenz).