Urtheil vom 5. März 1880 in Sachen
Gotthardbahn gegen Arnold.
A. Der Antrag der bundesgerichtlichen Instruktionskommission
ging dahin:
Die Eisenbahngesellschaft ist schuldig, an die Gebrüder
rnold zu bezahlen:
Für 5011 □m Boden zu 95 Cts. 4760 Fr. 45 Cts.;
für den Abschnitt links zwischen dem alten und neuen Weg
ebenfalls 95 Cts. per □m;
c. für die auf dem Expropriationsgebiet stehenden Bäume
(das Holz gehört den Expropriaten) 300 Fr.;
d. für Minderwerth und Inkonvenienzen 500 Fr. nebst Zins
zu 5% von der Inangriffnahme der Abtretungsobjekte an.
Im Uebrigen hat es bei dem Befunde der Schatzungskom¬
mission sein Verbleiben.
Die 76 Fr. betragenden Instruktionskosten werden aus dem
Baarvorschusse der Gotthardbahngesellschaft berichtigt; es steht letz¬
terer jedoch das Recht zu, einen Viertheil derselben mit 19 Fr. an
der den Expropriaten zukommenden Entschädigung in Abzug zu
bringen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen.
B. Dieser Urtheilsantrag wurde seitens der Expropriaten ange¬
nommen, nicht dagegen seitens der Gotthardbahngesellschaft.
C. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Gott¬
hardbahngesellschaft den Antrag: es sei der Rekurs der Gebrüder
Arnold gegen den Befund der Schatzungskommission als unstatt¬
haft zu erklären unter Folge der Kosten. Zur Begründung wird,
unter Verweisung auf die gewechselten Parteischriften, angeführt:
Die Gebrüder Arnold haben binnen der gesetzlichen dreißigtägigen
Anmeldungsfrist dem Gemeinderathe eine schriftliche Eingabe, in
welcher sie die abzutretenden Rechte angemeldet hätten, nicht ein¬
gereicht. Vielmehr sei lediglich in dem Verbale der Gemeinde¬
rathskanzlei von Sisikon über die eingelangten Einsprachen be¬
merkt: "Gebrüder Arnold in der Bachmatt beanspruchen in der
Mitte ihrer Matte einen größern Durchlaß, als er auf dem Plane
angegeben ist, sie verlangen 2 Meter Breite und 3 Meter Höhe."
Darin liege eine dem Art. 12 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend
die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten entsprechende
Eingabe nicht, weder mit Beziehung auf die Form, noch mit Be¬
ziehung auf den Inhalt. Es mangle die schriftliche Form und ihrem
Inhalte nach enthalte die Eingabe lediglich eine Ansprache bau¬
licher Natur, nicht dagegen eine Anmeldung der abzutretenden
Rechte. Die betreffende bauliche Reklamation sei übrigens durch
Erklärung der Centralbauleitung der Gotthardbahn geordnet
worden. Für den Fall, daß das Gericht die Verwirkungseinrede
der Gotthardbahn verwerfen sollte, erklärt der Vertreter dersel¬
ben, sich mit Rücksicht auf die konstante Praxis des Gerichts¬
hofes den Dispositiven des Urtheilsantrages der Instruktionskom¬
mission unterziehen zu wollen. Der Vertreter der Expropriaten
seinerseits stellt den Antrag: es sei die Einrede der Gotthard¬
bahngesellschaft abzuweisen unter Folge der Kosten. Er bestreitet
vor Allem, daß die bauliche Reklamation der Gebrüder Arnold
in zufriedenstellender Weise geordnet worden sei; er weist so¬
dann darauf hin, daß die Eingabe der Gebrüder Arnold, wenn
auch nicht von diesen selbst, so doch von der Gemeinderaths¬
kanzlei von Sisikon in Schrift verfaßt worden sei und daß sich
in derselben die Gebrüder Arnold deutlich genug als Eigenthü¬
mer und Besitzer des theilweise zu expropriirenden Grundstückes
zu erkennen gegeben haben; dies sei aber nach der bisherigen
Judikatur des Bundesgerichtes zur Wahrung der Rekursrechte
vollkommen genügend.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Anmeldung der Gebrüder Arnold beim Gemeinderathe
von Sisikon ist allerdings nur mündlich geschehen; allein sie ist
vom Gemeinderathsschreiber zu Protokoll genommen worden und
damit ist dem Requisite der Schriftlichkeit gegenüber der Eisen¬
bahngesellschaft genügt; denn das Gesetz verlangt lediglich, daß
die Anmeldung .der Gesellschaft schriftlich zukomme, während dar¬
auf, wer dieselbe in Schrift verfaßt hat, nichts ankommt und
insbesondere nichts entgegensteht, daß der mit Entgegennahme
der Eingabe beauftragte Gemeindebeamte die schriftliche Abfas¬
sung an Stelle und im Auftrage der Ansprecher vollziehe. Dieser
Beamte ist dazu allerdings seinerseits nicht verpflichtet, vielmehr
stünde es ihm frei, bloß mündliche Anmeldungen zurückzuweisen;
allein wenn er die Abfassung der Eingabe in Schrift übernimmt,
so kann die Gesellschaft daraus keine Einrede ableiten.
In der Anmeldung der Gebrüder Arnold ist ferner aller¬
dings zunächst nur die Anforderung erhoben, daß in der Mitte
ihrer Matte ein größerer Durchlaß als der im Plane angege¬
bene erstellt werde. Allein diese Ansprache bezieht sich zweifellos
auf das theilweise in Abtretung fallende Grundstück und es haben
sich dadurch die Ansprecher unzweifelhaft als Besitzer und Ei¬
genthümer dieses Grundstückes bei zuständiger Stelle zu erkennen
gegeben. Dadurch ist aber, wie das Bundesgericht bereits mehrfach
entschieden hat (vergl. Entscheid vom 3. September 1875 in Sachen
Frehner gegen Lokalbahnen und Entscheid vom 11. März 1876
in Sachen Fislisbach und Cons. gegen Nationalbahn, amtl.
Samml. II, S. 125 u. ff.), der Vorschrift des Art. 12 Ziffer 2
des Gesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat¬
rechten vom 1. Mai 1850 in Bezug auf die Anmeldung der in
Abtretung fallenden Rechte genügt. Der Zweck der leg. cit. vor¬
geschriebenen Anmeldung dieser Rechte besteht in der Ausmitte¬
lung der entschädigungsberechtigten Personen und ist demnach
erfüllt, wenn der Ansprecher in seiner Eingabe sich unzweideutig
als Inhaber eines bestimmten in Abtretung fallenden Rechtes
zu erkennen gibt. Eine ausdrückliche Erklärung, daß er für die
Abtretung die ihm nach Gesetz gebührende volle Entschädigung
beanspruche, bedarf es nicht, sondern dieselbe ist als selbstver¬
ständlich
zu subintelligiren.
Die von der Gotthardbahngesellschaft erhobene Einrede
der Unstatthaftigkeit des Rekurses ist somit unbegründet. Einer
Prüfung, ob materiell die Dispositive des Urtheilsantrages der
Instruktionskommission begründet sind, bedarf es, angesichts der
Fakt. C erwähnten heutigen Erklärung des Vertreters der Gott¬
hardbahn nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekursberechtigung der Gebrüder Arnold gegen den Ent¬
scheid der Schatzungskommission wird anerkannt, beziehungsweise
es wird die gegen dieselbe seitens der Gotthardbahngesellschaft er¬
hobene Einrede als unbegründet abgewiesen und demnach die den
Expropriaten zu leistende Entschädigung nach Maßgabe der Dis¬
positive 1 und 2 des Urtheilsantrages der Instruktionskommission
festgesetzt.
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