BGE 59 III 99
BGE 59 III 99Bge30.09.1932Originalquelle öffnen →
98 Schuldbetreibungs. lmd Konkursrecht. No 23. ausgeführt worden -; was aber für gesetzliche Fristen gilt, muss auch für eine solche anerkannt werden, die auf Grund von Gesetz oder Verordnung (hier Art. 48 KV) vom Amt angesetzt wurde. Will sich ein Gläubiger nicht über die am (ausserhalb seines Kantones gelegenen) Konkursort geltende Feier- tagsregelung erkundigen (was z. B. durch eine einfache Anfrage bei jenem Amt zu Beginn der Frist geschehen könnte und daher ohne weiteres als zumutbar erscheint), so geschieht das auf sein eigenes Risiko ; denn Vermutun- gen bestehen auf diesem Gebiet nicht. Und will er nicht an einem Feiertag (seines Wohnsitzkantons) tätig werden, so kann und muss ihm zugemutet werden, seine Eingabe schon vor den an seinem Wohnort geltenden Feiertagen abgehen zu lassen. Dabei kann er sich nicht etwa darüber beklagen, dass ihm nicht volle 10 Tage zur Verfügung standen; denn vom Standpunkt des Bundesrechtes aus ist eben ein Tag, der am Konkursort nicht gefeiert wird, kein Feiertag und zählt infolgedessen zu den Arbeits- tagen, ob der Gläubiger nun davon Gebrauch machen will oder nicht. UnbehelfJich ist schliesslich auch der Einwand des Rekurrenten, auf diese Weise hätten die am Sitz des Amtes wohnhaften Gläubiger die Möglichkeit gehabt, seine schon am 26. Dezember beim Amt einge- langte Eingabe dort einzusehen, da für sie kein Feiertag bestand, und dann ebenfalls noch bis zum Abend dieses letzten Tages Abtretungsbegehren zu stellen, wodurch er, der Rekurrent, benachteiligt worden wäre. Wohl hätte diese Möglichkeit bestanden; wenn aber darin etwas Unbefriedigendes erblickt werden müsste, so wäre das- selbe der vom Rekurrenten beantragten Lösung vor- zuwerfen : Da für die im Kanton Solotnurn wohnhaften Beteiligten die .Frist mit dem 26. Dezember ablief, hätte der Rekurrent die Möglichkeit gehabt, am 27. Dezember auf dem Amte die Eingaben der andern einzusehen und dann noch bis zum Abend des gleichen Tags sich ebenfalls zu einer Vorkehr zu entschliessen. Dieses Argument Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilahteilungen). N0 21,. 99 vermag daher keine Ausnahme vom Grundsatz zu recht- fertigen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur8kammer: Der Rekurs wird abgewiesen. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR~TS DES SEOTIONS OIVILES 24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. März 1933 i. S. Goth & Cie. gegen Lloyd & Cie. Art. 203 Abs. 2 SchKG: Dem Ver f 0 I gun g s r e c h t des Ver k ä u f e r s kann nicht Halt gebieten, wer erst nach der Konkurseröffnung bloss ein R e t e n t ion s r e c h t an der Kaufsache erworben hat. Art. 203 aI. 2 LP. Le droit de 8uite du vendeur est opposable a. celui qui n'a acquis qu'un droit de retention sur la chose vendue et encore seulement apres l'ouverture de la faillite. Art. 203 cp. 2 LEF : II diritto di rivendicazione C0nce880 al venditore puö essere validamente opposto a chi, solo dopo la dichiara- zione deI fallimento, acquistö soltanto un diritto di ritenzione sulla C08a venduta. A. -Mitte Februar 1931 kaufte die Firma Rene Levy & Oie in Basel bei der Beklagten, Firma E. Lloyd & Oie in London, 100 Kisten Weissblech, «expedition a Goth & Oie, expediteurs, Bale OFF », die Klägerin, die dann am 6. März von Rene Levy & Oie mit der Einlage- rung der Ware beauftragt wurde. Die Beklagte sandte die Ware mit Schiff und Eisenbahn (einem besonderen Wagen) an die Furness Transport A.-G. in Basel mit dem Auftrag, jene an die Klägerin für Rechnung der Firma Rene Levy & Cie auszuliefern, wovon sie der
100 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zi'ilabteilungen). No 24. Klägerin am 2. März Mitteilung machte. Auf die Bitte der Furness Transport A.-G. vom 13. März um prompte Zolldeklaration und Verfügung über die Ware antwortete die Klägerin am 16. März, der Wagen sei unverzollt zur Verfügung zu stellen. Als er am folgenden Morgen um 10 % Uhr ankam, stellte die Furness Transport A.-G. sofort einen Ablieferungsschein zugunsten der Klägerin aus, auf Grund dessen diese den Wagen kurz nach II Uhr in Empfang nehmen konnte. Inzwischen war jedoch am gleichen . Morgen um 9 % Uhr der Konkurs über die Firma Rene Levy & Oie eröffnet worden. Im Konkurs erhob die Beklagte Eigentumsansprache an der von ihr gelieferten, nach wie vor bei der Klägerin eingelagerten Ware, die anerkannt wurde, und machte die Klägerin das Rete~tionsrecht an der Ware geltend für ihre Forderung von 7879 Fr. 70 Cts., die jedoch gemäss Art. 61 KV als unversichert zugelassen wurde. Die Parteien schlossen mit dem Konkursamt eine Verein- barung, wonach die Klägerin die Ware übernahm und dafür 4200 Fr. bezahlte, so zwar, dass « dieser Betrag bei der Gerichtskasse Basel zuhanden wes Rechtens depo- niert wird, in jeder Beziehung an die Stelle der Ware tritt» und « durch den Vollzug der Vereinbarung die Rechtsstellung der beteiligten Parteien inbezug auf Eigen- tum und Retentionsrecht usw .... in keiner Weise geän- dert wird». B. -Mit der vorliegenden klage verlangt die Klägerin Feststellung, dass ihr an dem bei der Gerichtskasse depo- nierten Betrag von 4200 Fr. für ihre Forderung von 7879 Fr. 70 Ots. ein Retentionsrecht zusteht, und Anwei- sung an die Gerichtskasse, diesen Betrag an die Klägerin auszuhändigen. O. -Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 18. November 1932 die Klage abgewiesen. D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut- heissung der Klage. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (ZiviIabwilungen). No 24. 101 Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die von der Gemeinschuldnerin gekaufte, aber noch nicht bezahlte streitige Ware war an sie abgesandt, aber zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht in ihren Besitz übergegangen. Von erfolgter Absendung an die Firma Rene Levy & OIe kann füglieh gesprochen werden, obwohl der Frachtbrief an die Furness Transport A.-G. adressiert wurde; denn diese war nur Adresspediteurin. Bis zu der am 17. März 1931 morgens 9 % Uhr erfolgten Konkurs- eröffnung über die Firma Levy war noch nichts geschehen, was als Besitzübergang an sie angesprochen werden könnte. Einerseits war die Furness Transport A.-G. Adresspediteurin der Beklagten und nicht der Firma Levy, und anderseits vermochte die seit Anfang des Monates geführte erwähnte Korrespondenz der Firma Levy den Besitz nicht zu verschaffen. Daher kann die Beklagte ungeachtet dessen, was in den ersten Stunden nach der Konkurseröffnung vor sich gegangen ist, gemäss Art. 203 Abs. 1 SchKG die Rückgabe der gelieferten 'V are verlangen, welche die Konkursverwaltung nicht bezahlen will. Nach Abs. 2 der angeführten Vorschrift ist dieses Rücknahmerecht freilich ausgeschlossen, wenn die streitige Ware vor der Konkurspublikation (also allfällig sogar erst nach erfolgter Konkurseröffnung) von einem gut- gläubigen Dritten auf Grund eines Frachtbriefes, Kon- nossements oder Ladescheines zu Eigentum oder Pfand erworben worden ist. Diese Vorschrift ist eine der wenigen singulären Ausnahmen von dem aus Art. 204 SchKG folgenden, von der Klägerin gänzlich ausser Acht gelas- senen Grundsatz, dass die Vorschriften über den gut- gläubigen Rechtserwerb gegenüber den erst nach der Konkurseröffnung stattfindenden Vorgängen regelmässig versagen (vgl. insbesondere BGE 48 Irr S. 168, wo dies gerade bezüglich des Besitzerwerbes für das Retentions- recht ausgesprochen worden ist). Lässt sich schon das
102 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 21. Verfolgungsrecht des Verkäufers nur aus Billigkeits- gründen erklären, so darf auch diese Ausnahme folge- richtig nur nach Billigkeitsgrundsätzen ausgelegt werden. Es kann nun gewiss als billig angesehen werden, dass dem Verfolgungsrecht des Verkäufers nicht ausgesetzt werde, wer kraft eines Veräusserungs-oder eines Sicherungs- geschäftes, also regelmässig nur gegen besonderes Entgelt, Eigentum oder Pfandrecht an der an den Gemeinschuldner abgesandten Ware hat erwerben können, weil dafür ein sie vertretendes Wertpapier ausgestellt worden war (vgl. Art. 925, 902 ZGB, 209, 212 aOR). Dagegen wird es von der Billigkeit nicht gefordert, dass das Verfolgungsrecht des Verkäufers auch vor einem meist mehr nur dem Zufall zu verdankenden Retentionsrecht für längst beste- hende Forderungen zurückzutreten habe. Daher kann die nur auf das eigentliche formelle Exekutionsrecht zugeschnittene Auslegungsregel des Art. 37 SchKG, wonach die Ausdrücke Faustpfand und Pfand auch das Retentions- recht begreifen, auf die hier in Rede stehende Vorschrift des materiellen Konkursrechtes nicht angewendet werden. Somit erweist sich die Klage schon deswegen als unbe- gründet, weil die Ausnahmevorschrift des Art. 203 Abs. 2 SchKG nach der Konkurseröffnung kein Retentionsrecht mehr zur Entstehung gelangen lässt, selbst dann nicht, wenn sich der Erwerb auf einen Frachtbrief, ein Konnos- sement oder einen Ladeschein zu gründen vermöchte (weshalb weder die rechtliche Natur des zugunsten der Klägerin ausgestellten Ablieferungsscheines noch andere von der Vorinstanz erörterte Rechtsfragen geprüft zu werden brauchen). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 18. Novem- ber 1932 bestätigt. Pfandnaehla.qsverfahren. N0 25. B. Pfandnachlassverfahren. Proc8dure de cODcordat hypofJlecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 25. Entscheid vom 20. Kirz 1933 i. S. Palck & Cle gegen von Jahn, Mark & C 1e • 101 P I a n d n ach 1 ass ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932): Art. I litt. a: Die Eröffnuug des Verfahrens über eine K 0 1 _ 1 e k t i v g e seil s 0 haI t setzt nicht voraus, dass auch den einzelnen Kollektivgesellschaftern keine Mittel zur vollen Bezahluug der Plandschulden (nebst Zinsen) der Gesellschaft zur Verfüguug stehen (Erw. I). Art. 1 litt. a : Die Eröffnuug des Verfahrens kann einer Kollektiv- gesellschaft nicht verweigert werden, wenn sie zwar erst während der Wirtschaftskrise gegründet wurde, aber ihre (nachmaligen) Teilhaber schon vorher gemeinsame Eigen- tÜIner des Hotels waren. Voraussetzungen der Annahme, dass nicht von Anfang an die Kollektivgesellschaft Eigen- tÜInerin war, und des nachträglichen Überganges an sie (Erw.2). Art. 6 Abs. 2, 29 : Im Ge s u c h um Eröffnuug des Verfahrens braucht nicht angegeben zu werden, welche der einzelnen Pfandnachlassmassnahmen zu treffen seien (Erw. 4). Art. 22 Abs. 2 : Gegen ungerechtfertigte Aus d e h nun g der S tun dun g auf angebliche Mitschuldner kann jeder Gläu- biger ohne Nachweis eigener Benachteiliguug Beschwerde führen. -Keine Ausdehnuug der Stundung auf die einzelnen Kollektivgesellschafter weder bezüglich der Gesellschafts- schulden (weil überflüssig), noch bezüglich der vor der Grün- dung der Kollektivgesellschaft von den einzelnen (nachmaligen) AS 59 In -1933 I!
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