Schuldbetreibungs. lmd Konkursrecht. No 23.
ausgeführt worden -; was aber für gesetzliche Fristen
gilt, muss auch für eine solche anerkannt werden, die auf
Grund von Gesetz oder Verordnung (hier Art. 48 KV)
vom Amt angesetzt wurde.
Will sich ein Gläubiger
nicht über die am (ausserhalb
seines
Kantones gelegenen) Konkursort geltende Feier-
tagsregelung erkundigen (was z.
B. durch eine einfache
Anfrage bei
jenem Amt zu Beginn der Frist geschehen
könnte und daher ohne weiteres als zumutbar erscheint),
so geschieht
das auf sein eigenes Risiko ; denn Vermutun-
gen bestehen auf diesem Gebiet nicht. Und will er nicht
an einem Feiertag (seines Wohnsitzkantons) tätig werden,
so
kann und muss ihm zugemutet werden, seine Eingabe
schon vor den an seinem Wohnort geltenden Feiertagen
abgehen zu lassen. Dabei kann er sich nicht etwa darüber
beklagen, dass ihm nicht volle 10 Tage zur Verfügung
standen; denn vom Standpunkt des Bundesrechtes aus
ist eben ein Tag, der am Konkursort nicht gefeiert wird,
kein
Feiertag und zählt infolgedessen zu den Arbeits-
tagen,
ob der Gläubiger nun davon Gebrauch machen
will oder nicht. UnbehelfJich ist schliesslich auch der
Einwand des Rekurrenten, auf diese Weise hätten die am
Sitz des Amtes wohnhaften Gläubiger die Möglichkeit
gehabt, seine schon am 26. Dezember beim Amt einge-
langte Eingabe dort einzusehen, da für sie kein Feiertag
bestand, und dann ebenfalls noch bis zum Abend dieses
letzten Tages Abtretungsbegehren zu stellen, wodurch er,
der Rekurrent, benachteiligt worden wäre. Wohl hätte
diese Möglichkeit bestanden; wenn aber darin etwas
Unbefriedigendes erblickt werden müsste, so wäre das-
selbe
der vom Rekurrenten beantragten Lösung vor-
zuwerfen :
Da für die im Kanton Solotnurn wohnhaften
Beteiligten die .Frist
mit dem 26. Dezember ablief, hätte
der Rekurrent die Möglichkeit gehabt, am 27. Dezember
auf dem Amte die Eingaben der andern einzusehen und
dann noch bis zum Abend des gleichen Tags sich ebenfalls
zu einer Vorkehr zu entschliessen. Dieses Argument
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilahteilungen). N0 21,.
vermag daher keine Ausnahme vom Grundsatz zu recht-
fertigen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRnTS DES SEOTIONS OIVILES
24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. März 1933
i. S. Goth Cie. gegen Lloyd Cie.
Art. 203 Abs. 2 SchKG: Dem Ver f 0 I gun g s r e c h t des
Ver k ä u f e r s kann nicht Halt gebieten, wer erst nach der
Konkurseröffnung bloss ein R e t e n t ion s r e c h t an der
Kaufsache erworben hat.
Art. 203 aI. 2 LP. Le droit de 8uite du vendeur est opposable a.
celui qui n'a acquis qu'un droit de retention sur la chose vendue
et encore seulement apres l'ouverture de la faillite.
Art. 203 cp. 2 LEF : II diritto di rivendicazione C0nce880 al venditore
puö essere validamente opposto a chi, solo dopo la dichiara-
zione deI fallimento, acquistö soltanto un diritto di ritenzione
sulla
C08a venduta.
A. -Mitte Februar 1931 kaufte die Firma Rene
Levy Oie in Basel bei der Beklagten, Firma E. Lloyd
Oie in London, 100 Kisten Weissblech, expedition a
Goth Oie, expediteurs, Bale OFF , die Klägerin, die
dann am 6. März von Rene Levy Oie mit der Einlage-
rung der Ware beauftragt wurde. Die Beklagte sandte
die Ware mit Schiff und Eisenbahn (einem besonderen
Wagen)
an die Furness Transport A.-G. in Basel mit
dem Auftrag, jene an die Klägerin für Rechnung der
Firma Rene Levy Cie auszuliefern, wovon sie der
100 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zi 'ilabteilungen). No 24.
Klägerin am 2. März Mitteilung machte. Auf die Bitte
der Furness Transport A.-G. vom 13. März um prompte
Zolldeklaration und Verfügung über die Ware antwortete
die Klägerin am 16. März, der Wagen sei unverzollt zur
Verfügung zu stellen. Als er am folgenden Morgen um
10 % Uhr ankam, stellte die Furness Transport A.-G.
sofort einen Ablieferungsschein
zugunsten der Klägerin
aus, auf Grund dessen diese den Wagen kurz nach II Uhr
in Empfang nehmen konnte. Inzwischen war jedoch am
gleichen . Morgen um 9 % Uhr der Konkurs über die
Firma Rene Levy Oie eröffnet worden.
Im Konkurs erhob die Beklagte Eigentumsansprache
an der von ihr gelieferten, nach wie vor bei der Klägerin
eingelagerten Ware, die anerkannt wurde, und machte
die Klägerin das Retentionsrecht an der Ware geltend
für ihre Forderung von 7879 Fr. 70 Cts., die jedoch gemäss
Art. 61 KV als unversichert zugelassen wurde. Die
Parteien schlossen mit dem Konkursamt eine Verein-
barung, wonach die Klägerin die Ware übernahm und
dafür 4200 Fr. bezahlte, so zwar, dass dieser Betrag
bei der Gerichtskasse Basel zuhanden wes Rechtens depo-
niert wird, in jeder Beziehung an die Stelle der Ware
tritt und durch den Vollzug der Vereinbarung die
Rechtsstellung
der beteiligten Parteien inbezug auf Eigen-
tum und Retentionsrecht usw .... in keiner Weise geän-
dert wird .
B. -Mit der vorliegenden klage verlangt die Klägerin
Feststellung, dass ihr an dem bei der Gerichtskasse depo-
nierten Betrag von 4200 Fr. für ihre Forderung von
7879 Fr. 70 Ots. ein Retentionsrecht zusteht, und Anwei-
sung an die Gerichtskasse, diesen Betrag an die Klägerin
auszuhändigen.
O. -Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
hat am 18. November 1932 die Klage abgewiesen.
D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Klage.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (ZiviIabwilungen). No 24. 101
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die von der Gemeinschuldnerin gekaufte, aber noch
nicht bezahlte streitige Ware war an sie abgesandt, aber
zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht in ihren Besitz
übergegangen.
Von erfolgter Absendung an die Firma
Rene Levy OIe kann füglieh gesprochen werden, obwohl
der Frachtbrief an die Furness Transport A.-G. adressiert
wurde; denn diese war nur Adresspediteurin. Bis zu der
am 17. März 1931 morgens 9 % Uhr erfolgten Konkurs-
eröffnung über die Firma Levy war noch nichts geschehen,
was
als Besitzübergang an sie angesprochen werden
könnte. Einerseits war die Furness Transport A.-G.
Adresspediteurin
der Beklagten und nicht der Firma
Levy, und anderseits vermochte die seit Anfang des
Monates
geführte erwähnte Korrespondenz der Firma
Levy den Besitz nicht zu verschaffen. Daher kann die
Beklagte
ungeachtet dessen, was in den ersten Stunden
nach der Konkurseröffnung vor sich gegangen ist, gemäss
Art. 203 Abs. 1 SchKG die Rückgabe der gelieferten
'V are verlangen, welche die Konkursverwaltung nicht
bezahlen will.
Nach Abs. 2 der angeführten Vorschrift ist dieses
Rücknahmerecht freilich ausgeschlossen, wenn die streitige
Ware vor der Konkurspublikation (also allfällig sogar
erst nach erfolgter Konkurseröffnung) von einem gut-
gläubigen Dritten auf Grund eines Frachtbriefes, Kon-
nossements oder Ladescheines zu Eigentum oder Pfand
erworben worden ist. Diese Vorschrift ist eine der wenigen
singulären
Ausnahmen von dem aus Art. 204 SchKG
folgenden, von der Klägerin gänzlich ausser Acht gelas-
senen Grundsatz, dass die Vorschriften über den gut-
gläubigen Rechtserwerb gegenüber den erst nach der
Konkurseröffnung stattfindenden Vorgängen regelmässig
versagen (vgl. insbesondere
BGE 48 Irr S. 168, wo dies
gerade bezüglich des Besitzerwerbes für das Retentions-
recht ausgesprochen worden ist). Lässt sich schon das
102 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 21.
Verfolgungsrecht des Verkäufers nur aus Billigkeits-
gründen erklären, so darf auch diese Ausnahme folge-
richtig nur nach Billigkeitsgrundsätzen ausgelegt werden.
Es kann nun gewiss als billig angesehen werden, dass dem
Verfolgungsrecht des Verkäufers nicht ausgesetzt werde,
wer
kraft eines Veräusserungs-oder eines Sicherungs-
geschäftes, also regelmässig nur gegen besonderes Entgelt,
Eigentum oder Pfandrecht an der an den Gemeinschuldner
abgesandten Ware hat erwerben können, weil dafür ein
sie vertretendes Wertpapier ausgestellt worden war (vgl.
Art. 925, 902 ZGB, 209, 212 aOR). Dagegen wird es von
der Billigkeit nicht gefordert, dass das Verfolgungsrecht
des Verkäufers
auch vor einem meist mehr nur dem
Zufall zu verdankenden Retentionsrecht für längst beste-
hende Forderungen zurückzutreten habe. Daher kann
die nur auf das eigentliche formelle Exekutionsrecht
zugeschnittene Auslegungsregel des Art. 37 SchKG, wonach
die Ausdrücke
Faustpfand und Pfand auch das Retentions-
recht begreifen, auf die hier in Rede stehende Vorschrift
des materiellen
Konkursrechtes nicht angewendet werden.
Somit erweist sich die Klage schon deswegen als unbe-
gründet, weil die Ausnahmevorschrift des Art. 203 Abs. 2
SchKG nach der Konkurseröffnung kein Retentionsrecht
mehr zur Entstehung gelangen lässt, selbst dann nicht,
wenn sich der Erwerb auf einen Frachtbrief, ein Konnos-
sement oder einen Ladeschein zu gründen vermöchte
(weshalb weder die rechtliche Natur des zugunsten der
Klägerin ausgestellten Ablieferungsscheines noch andere
von der Vorinstanz erörterte Rechtsfragen geprüft zu
werden brauchen).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationsgerichtes des
Kantons Basel-Stadt vom 18. Novem-
ber 1932 bestätigt.
Pfandnaehla.qsverfahren. N0 25.
B. Pfandnachlassverfahren.
Proc8dure de cODcordat hypofJlecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE
DES POURSUITES ET DES FAILLITES
25. Entscheid vom 20. Kirz 1933 i. S. Palck Cle
gegen von Jahn, Mark C
1e
P I a n d n ach 1 ass ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30.
September 1932):
Art. I litt. a: Die Eröffnuug des Verfahrens über eine K 0 1
1 e k t i v g e seil s 0 haI t setzt nicht voraus, dass auch
den einzelnen Kollektivgesellschaftern keine Mittel zur vollen
Bezahluug der Plandschulden (nebst Zinsen) der Gesellschaft
zur Verfüguug stehen (Erw. I).
Art. 1 litt. a : Die Eröffnuug des Verfahrens kann einer Kollektiv-
gesellschaft nicht verweigert werden, wenn sie zwar erst
während der Wirtschaftskrise gegründet wurde, aber ihre
(nachmaligen) Teilhaber schon vorher gemeinsame Eigen-
tÜIner des Hotels waren. Voraussetzungen der Annahme,
dass nicht von Anfang an die Kollektivgesellschaft Eigen-
tÜInerin war, und des nachträglichen Überganges an sie
(Erw.2).
Art. 6 Abs. 2, 29 : Im Ge s u c h um Eröffnuug des Verfahrens
braucht nicht angegeben zu werden, welche der einzelnen
Pfandnachlassmassnahmen zu treffen seien (Erw. 4).
Art. 22 Abs. 2 : Gegen ungerechtfertigte Aus d e h nun g der
S tun dun g auf angebliche Mitschuldner kann jeder Gläu-
biger ohne Nachweis eigener Benachteiliguug Beschwerde
führen. -Keine Ausdehnuug der Stundung auf die einzelnen
Kollektivgesellschafter weder bezüglich der Gesellschafts-
schulden (weil überflüssig), noch bezüglich der vor der Grün-
dung der Kollektivgesellschaft von den einzelnen (nachmaligen)
AS 59 In -1933 I!