BGE 59 III 87
BGE 59 III 87Bge09.12.1932Originalquelle öffnen →
86 Schnldbetreibungs-und KonkursrechL N° 19. nur ein, sondern mehr als ein Zessionar vorhanden ist. Hieraus folgt ohne weiteres, dass das Verbot, einen ein- zelnen Zessionar anders, sei es besser oder schlechter als die übrigen Zessionare zu behandeln, nur im Interesse der Zessionare aufgestellt sein kann, sei es des schlechter behandelten, sei es der übrigen nicht ebensogut behan~ delten. So kann insbesondere gerade keinem Zweifel unterliegen, dass, wenn ein einziger Konkursgläubiger eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG verlangt und erhalten hat, die übrigen Konkursgläubiger sich niemals einfallen lassen könnten, die Verlängerung der bei der Abtretung angesetzten Klagefrist unter dem von den Beschwerdeführern herangezogenen Gesichtspunkt anzu- greifen; dann ist aber schlechterdings nicht einzusehen, wieso den übrigen Konkursgläubigern verstattet sein sollte, diesen Standpunkt einzunehmen, wenn die Frist- verlängerung nur einem oder einzelnen von mehreren Zessionaren zugestanden worden ist, weil dadurch die zur Konkursmasse zusammengefasste Gesamtgläubigerschaft im letzteren Falle ja unmöglich stärker benachteiligt worden sein kann als im ersteren. Freilich findet die Fristansetzung für Klagen der Zessionare der Konkurs- masse im Interesse der Beschleunigung der Konkursliqui-: dation statt, weshalb es nicht undenkbar ist, dass irgend- welche Konkursgläubiger gegen ungerechtfertigte oder übermässige Fristverlängerungen, welche die schleunige Konkursabwickelung grundlos in Frage stellen, mit Erfolg Beschwerde führen könnten, wobei es jedoch ganz gleich- gültig wäre, ob nur einer oder aber mehrere Zessionare vorhanden sind ; indessen wäre diesfalls die Weiterziehung an das Bundesgericht regelmässig versagt, weil hierin kaum je eine Rechtsverletzung, sondern nur eine unan- gemessene Erledigung einer Zweckmässigkeitsfrage läge. (Nach dieser Richtung ist nun vor Bundesgericht die Rekursbegründung auch erweitert worden, womit jedoch nach dem eben Gesagten selbst dann nichts ausgerichtet werden könnte, wenn die neuen Vorbringen nicht nach Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20. 87 Art. 80 OG unbeachtlich wären.) Vielmehr sind an der Gleichbehandlung der Zessionare nur diese selbst inter- essiert, weshalb die Beschwerde von vorneherein wegen Fehlens der Beschwerdelegitimation sämtlicher Beschwerde- führer hätte abgewiesen werden können und den Rekur- renten nicht zugestanden werden darf, den die Beschwerde als unbegründet abweisenden Entscheid der Vorinstanz weiterzuziehen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 20. Entscheid vom 2S. Mä.rz 1933 i. S. Iselin. Hat der Gemeinschuldner eine F 0 r der u n g z a h 1 u n g s - haI b e r a b g e t r e t e n und der Zessionar sie bis zur Konkurseröffnung noch nicht eingezogen, so darf die K 0 n - kur s ver wal tun g nicht eine Pfandkollokation treffen (und z. B. das Pfandrecht wegen paulianischer Anfechtbarkeit der Abtretung abweisen), sondern muss sie nach Anleitung von BGE 55 III S. 80 vorgehen. Lorsque le failli a cMi une creance en vue de payetment et que le cessionnaire ne I'a pas encore encaissOO au moment de l'ouver- ture de la faillite, l'administration de La faillite n'a pas a se prononoer, a l'occasion de l'etablissement de l'etat de 00110- oation, sur le point de savoir si le cessionnaire est ou non au benefice d'un droit de gage (ni, notamment, a denier le droit de gage a raison du oaracwre revocable de la oession), mais elle doit proceder suivant les instructions donnees dans l'arret RO 55 III p. SO. Ove il fa11ito abbia ceduto un creduo solvendi causa e il cessionario non l'abbia ancora incassato al momento dell'apertura deI fallimento, all'aministrazione deI fallimento non spetta il compito di decidere, in occasione de11'allestimento della graduatoria, se il cessionario €I 0 non e titolare d'un diritto di pegno (e specialmente, non puo contestare il diritto di pegno per il carattere revocabile della cessione), ma essa deve procedere in oonformitit. delle direttive esposte neUa sentenza R.U. 55 III p. SO. AB 59 TII -1933 7
88 Sclmldbetreibungs-unu KOllkursrecht. Xo 20. A. -Die Firma Villiger & Cle in Basel, die dem Rekur- renten 185 Fr. 70 Cts. nebst Akzessorien schuldete und hiefür Ende November 1931 betrieben worden war, trat um 15. März 1932 einen Teilbetrag ihrer Forderung gegen die Schweizerischen Bundesbahnen an den Rekurrenten ab, wovon dieser am 18. März den Schweizerischen Bundes- bahnen Anzeige machte. In dem anfangs Mai 1932 über die Firma Villiger & Cie eröffneten Konkurs liess das Kon- kursamt Basel-Stadt den Rekurrenten mit 202 Fr. 05 Cts. in der 5. Klasse zu mit dem Beifügen: « Der geltend gemachte Anspruch auf die am 15. März 1932 sicherungs- halber abgetretene Forderung von 200 Fr. an die SBB wird wegen Anfechtbarkeit der Zession gemäss Art. 287 Ziff. I SchKG abgewiesen ... )) Hiegegen führte der Rekur- rent Beschwerde mit ·dem Antrage, die Abweisung der Abtretung vom 15. März 1932 sei als rechtlich unzulässig im Kollokationsplan aufzUheben. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 17. Februar 1933 die Beschwerde abgewiesen. C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Indem der Rekurrent seine ursprüngliche Forderung an der Firma Villiger & Cie in deren Konkurs anmeldete, muss er davon ausgegangen sein, die Abtretung sei nicht etwa an Zahlungsstatt erfolgt. In der Beschwerde bezeich- net er denn auch die Abtretung ausdrücklich als zahlungs- halber erfolgt, und das Konkursamt, das im KollokatiollS- plan von einer sicherungshalber erfolgten Abtretung sprach, folgt dem Rekurrenten hierin und gesteht in seiner Beschwerdebeantwortung ausdrücklich zu, dass dies bereits aus der Konkurseingabe des Rekurrenten hervorgehe. Dann stund jedoch dem Konkursamt kein zureichender Grund .zur Seite, um eine KollokatiollSverfügung über das abgetretene Guthaben an den Schweizerischen Bundes- Schuldbetreibung"-und KOllknl'srecht. Xo 20. 8!l bahnen zu treffen, da eine solche voraussetzt, dass ein Pfandrecht angemeldet worden sei, was aber das Konkurs- amt selbst nicht behauptet, im Gegenteil implizite ver- neint. (Damit dürfte es im Zusammenhang stehen, dass gar keine Verfügung in die Abteilung des Kollokations- planes für die faustpfandversicherten Forderungen ein- gestellt wurde, was doch bei der Behandlungswe1se des Konkursamtes eigentlich nicht hätte unterbleiben dürfen.) Wirtschaftlich kann die Abtretung zahlungshalber freilich der Pfandbestellung gleichgeachtet werden, was rechtlich seinen Niederschlag im paulianischen Anfechtungsrecht finden darf, mit dem es die von der Vorinstanz angeführten Präjudizien einzig zu tun haben. Ja darüber hinaus kann sich die analoge Anwendung pfandrechtlicher Vorschriften rechtfertigen, wofür das Konkursamt auf VON TUHR, Obligationenrecht, S. 418 verweist, wozu aber auch a. a. O. S. 724/5 heranzuziehen ist. Danach muss freilich der Zessionar zur Rückzession (der Restforderung) schreiten, sobald er für seine ursprüngliche Forderung befriedigt worden ist, sei es von seinem ursprünglichen Schuldner (Zedenten), sei es vom Drittschuldner der abgetretenen Forderung. Allein im Kollokationsverfahren des Kon- kurses über den ursprünglichen Schuldner und Zedenten als blosser Pfandgläubiger behandelt zu werden, braucht sich nicht gefallen zu lassen, wer eine Abtretung zahlungs- halber erhalten hat, da dies geradezu auf die Verneinung des hauptsächlichen Unterschiedes zwischen Abtretung und blosser Verpfändung einer Forderung des Gemein- schuldners hinausläuft, der darin besteht, dass der Zes- sionar bei der Zession zahlungshalber nicht weniger als bei der Zession an Zahlungsstatt kraft ihrer abstrakten Natur eine weitergehende Rechtsmacht erhält als der- jenige, welchem eine Forderung bloss verpfändet wird, ,vas ausschliesst, dass die abgetretene Forderung gleich eiller bloss verpländeten zur Konkursmasse gezogen werde, wie das Konkursamt will. . Mag dies für die Abwickelung des Konkurses über den Zedenten auch gewisse Nachteile
90 Schuldbetreibungs-und KOllkursrecht. No 20. haben, so sind sie doch nicht so schwerwiegender Natur, dass geradezu mit einem (ungeschriebenen) Satz des materiellen Konkursrechtes abgeholfen werden müsste, wonach die Abtretung zahlungshalber im Konkurs des Zedenten nur die Wirkungen einer Verpfändung der abgetretenen, noch nicht eingezogenen Forderung entfal- ten dürfte, m. a. W. durch die Konkurseröffnung über den Zedenten die von ihm seinerzeit seinem Gläubiger durch die Abtretung verliehene Rechtsmacht zur Ein- ziehung der abgetretenen Forderung wieder entzogen und der Konkursverwaltung zurückgegeben würde, worauf das beschwerdebeklagte Konkursamt laut seiner Beschwerde- beantwortung abzielt. Übrigens würde sich eine solche Vorschrift in dem hauptsächlichen Anwendungsfalle der Abtretung zahlungshalb~r, nämlich bei der Diskontierung von Buchforderungen durch mit umfassender Organisation des Inkassowesens ausgestatteten Banken, als wenig praktisch erweisen. Zudem übertreibt das Konkursamt die sich ergebenden Schwierigkeiten, wenn es die Frage aufwirft, wie ein dem Zessionar ausgestellter Verlust- schein anzurechnen sei, da Art. 172 OR ganz unzwei- deutig nur die Anrechnung der erhaltenen (bezw. erhält- lichen) « Summe» vorschreibt, woraus sich regelmässig einfach die Rückzession eines solchen Verlustscheines an die Konkursmasse ergibt. Endlich hätte der vom Rekur- renten gerügte Kunstgriff im vorliegenden und in ähn- lichen Fällen zur Folge, dass die Parteirollen und gege- benenfalles sogar der Gerichtsstand für die paulianische Anfechtung verschoben würden, was sich vollends nicht durch Bedürfnisse der Abwickelung des Konkurses recht- fertigen liesse. Wie derartige Abtretungen zahlungshalber im Konkurs zu behandeln sind, ohne einerseits wohlerwor- bene Rechte des Zessionars zu verletzen, und um ander- seits den Bedürfnissen des Konkursverfahrens nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, hat das Bundesgericht bereits in BGE 55III S. 80 angegeben. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21. 01 Demnach erkennt die Schuld,!Jetr.-u. Konkur8kammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Kollokationsverfügung aufgehoben. 21. TJ'rt&il vom as. Kärz 1933 i. S. Santschi. Ist eine Pfändung ungenügend ausgefallen, so kann der Gläubiger jederzeit eine N ach p f ä n dun g verlangen, solange über- haupt die Frist nach Art. 88 für das Pfändungsbegebren noch läuft. Art. 88, 97, 115 SchKG. Wenn der Gläubiger einen Gegenstand als Eigentum des Scbuld- ners bezeichnet, so mus s das Betreibungsamt diesen Gegen- stand pfänden. Art. 91 ScbKG. Lorsqu'une saisie est insuffisante, le creancier peut requerir en tout temps une saisie compUmentaire, et cela aussi 10ngtemps que le droit de requerir la saisie n'est en general pas perime. Art. 88, 97, 115 LP. Lorsqu'un ereancier designe un bien eomme appartenant au debiteur, l'offiee doit proceder a la saisie de ce bien. Art. 91 LP. Se l.m pignoramento e insufficiente, il creditore puo domandare ognora un pignoramento complementare sempre ehe non sia decorso il termine previsto dall'art. 88 LEF per chiedere i1 pignoramento. Art. 88, 97, 115 LEF. L'ufficio e tenuto di pignorare un oggetto ehe il creditore gli ha indieato come appartenente al debitore. Art. 91 LEF. A. -In einer Betreibung des Rekurrenten gegen Heinrich Kühler nahm das Betreibungsamt Erlenbach (Zürich) am 9. Dezember 1932 die Pfändung vor und stellte die Pfändungsurkunde mangels genügender Dek- kung als provisorischen Verlustschein aus. Nicht gepfän- det wurden eine Anzahl Gegenstände, die in einer frühem Betreibung gegen Kühler versteigert, dem Schuldner aber von den Erwerbem angeblich mietweise zur weitem Benützung überlassen worden waren. B. -Am 30. Dezember erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei auch zur Pfau- dung der seinerzeit versteigerten und noch beim Schuldner befindlichen Gegenstände anzuhalten.
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