BGE 59 III 84
BGE 59 III 84Bge28.03.1933Originalquelle öffnen →
84 I'ldlUhlbetreibullg. lind Konkursreeht. ,",0 19. dungsgläubigern aber hat schon die Vorinstanz zutreffend auf Art. 102 Abs. 1 SchKG verwiesen, wonach die Grund- pfandgliiubiger zwar nicht ohne weiteres durch die An- hebung der Grundpfandbetreibung Rechte an Früchten erwerben, jedoch sobald die Liegenschaft gepfändet wird, weil durch die Pfändung regelmässig das Pfändungspfand- recht an den Früchten entstehen würde, aber eben aus- nahmsweise nicht mehr zur Entstehung gelangt, sobald eine Grundpfandbetreibung angehoben worden ist. Wie unter diesen Umständen der Rekurrent glauben kann, es sei eventuell Sache der Grundpfandgläubiger, Klage zu erheben, um ihre Rechte gegenüber den Pfändungsgläu- bigern der Gruppen 40 und 41 zur Geltung zu bringen, ist unerfindlich. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KonkuTSkamme'i" : Der Rekurs wird abgewiesen. 19. Intscheid vom a7. Kirs 1933 i. S. Verwag .&.-G. und Eona. Art. 17, 260 SchKG. Wird einem von mehreren Zessionaren die zur Klagerheblmg angesetzte Frist verlängert, so können deswegen nicht andere Konkursgläubiger, die selbst keine Abtretung verlangt haben (und um so weniger der zu Bekla- gende) Be s c h wer d eWe gen u n g lei c her B e- h a n cl I u n g der Zessionare führen. -.rt. 17 et 260 LP. Le fait qu'une prolongation du delai pour ouvrir action a ete accordee a l'un des cessionnaires n'autorise pas les autres creanciers du failli qui n'ont pas demande la eession (et moins encore celui contra lequel l'action doit etre dirigee) a porter plainte en invoquant une inegaliU de traitement entre les Cßssi(mnaires. Art. 17 e 260 LEF. Il fatto, ehe uno. proroga per agire giudizial- mente e stg,ta concessa ad un eessionario, non autorizza gli aItri ereditori dei fallito, ehe non banno ehiesto la cessione, (e tanto meno colui contro il quale l'azione dev'essere rivolta) a dolersi per disparitd di trattamento dalle autorita di vigilanza. Schuldbetreibl1ngs. und Konkul"Rrecht. No 19. 85 A. -Im Konkurs über die Ammonium A.-G. in Schaff- hausen verzichtete die Gläubigerversammlung auf die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegen die Rekur- renten, die auch Konkursgläubiger sind, sowie die beiden weiteren ursprünglichen Beschwerdeführer, die nicht Kon- kursgläubiger sind, und trat die Konkursverwaltung die bezüglichen Masserechtsansprüche an mehrere Konkurs- gläubiger ab, unter Ansetzung von Fristen bis 15. Januar bezw. März 1933 für die Klagerhebung beim Friedens- richter bezw. beim Prozessgericht. Nachträglich ver- langten und erhielten zwei dieser Zessionare, die Ver- gasungsindustrie A.-G. in Wien und die L. Zieleniewski und Fitzner-Gamper A.-G. in Krakau, Fristverlängerung bis 15. Februar für die Klagerhebung beim Friedensrich- ter. Als die Beschwerdeführer dies erfuhren, führten sie die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die Frist- verlängerungen seien zu annullieren und « die Abtretungs- ansprüche dieser beiden Gläubiger» als dahingefallen zu erklären. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Fe- bruar 1933 die Beschwerde abgewiesen und zudem den- jenigen Beschwerdeführern, die nicht auch Konkurs- gläubiger sind, die Beschwerdelegitimation abgesprochen. G. -Diesen Entscheid haben die übrigen Beschwerde- führer an das Bundesgericht weitergezogen. Die SchUldbet1'eibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : In der Beschwerdeschrift wurde unter Hinweis auf BG E 40III S. 431 die einzelnen der mehreren Zessionare der gleichen Masserechtsansprüche gewährte Verlängerung der Frist für die Klagerhebung als Verletzung des Grund- satzes der Gleichbehandlung sämtlicher Konkursgläubiger in· seiner Anwendung auf die Zessionare von Masserechts- ansprüchen bezeichnet. Von der Anwendung dieses Grundsatzes auf Zessionare von Masserechtsansprüchen kann von vorneherein nur dann die Rede sein, wenn nicht
86 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 19. nur ein, sondern mehr als ein Zessionar vorhanden ist. Hieraus folgt ohne weiteres, dass das Verbot, einen ein- zelnen Zessionar anders, sei es besser oder schlechter als die übrigen Zessionare zu behandeln, nur im Interesse der Zessionare aufgestellt sein kann, sei es des schlechter behandelten, sei es der übrigen nicht ebensogut behan delten. So kann insbesondere gerade keinem Zweifel unterliegen, dass, wenn ein einziger Konkursgläubiger eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG verlangt und erhalten hat, die übrigen Konkursgläubiger sich niemals einfallen lassen könnten, die Verlängerung der bei der Abtretung angesetzten Klagefrist unter dem von den Beschwerdeführern herangezogenen Gesichtspunkt anzu- greifen; dann ist aber schlechterdings nicht einzusehen, wieso den übrigen Konkursgläubigern verstattet sein sollte, diesen Standpunkt einzunehmen, wenn die Frist- verlängerung nur einem oder einzelnen von mehreren Zessionaren zugestanden worden ist, weil dadurch die zur Konkursmasse zusammengefasste Gesamtgläubigerschaft im letzteren Falle ja unmöglich stärker benachteiligt worden sein kann als im ersteren. Freilich findet die Fristansetzung für Klagen der Zessionare der Konkurs- masse im Interesse der BeschleUBigung der Konkursliqui- dation statt, weshalb es nicht undenkbar ist, dass irgend- welche Konkursgläubiger gegen ungerechtfertigte oder übermässige Fristverlängerungen, welche die schleunige Konkursabwickelung grundlos in Frage stellen, mit Erfolg Beschwerde führen könnten, wobei es jedoch ganz gleich- gültig wäre, ob nur einer oder aber mehrere Zessionare vorhanden sind ; indessen wäre diesfalls die Weiterziehung an das Bundesgericht regelmässig versagt, weil hierin kaum je eine Rechtsverletzung, sondern nur eine unan- gemessene Erledigung einer Zweckmässigkeitsfrage läge. (Nach dieser Richtung ist nun vor Bundesgericht die Rekursbegrülldung auch erweitert worden, womit jedoch nach dem eben Gesagten selbst dann nichts ausgerichtet werden könnte, wenn die neuen Vorbringen nicht nach Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 20. 87 Art. 80 OG unbeachtlich wären.) Vielmehr sind an der Gleichbehandlung der Zessionare nur diese selbst inter- essiert, weshalb die Beschwerde von vorneherein wegen Fehlens der Beschwerdelegitimation sämtlicher Beschwerde- führer hätte abgewiesen werden können und den Rekur- renten nicht zugestanden werden darf, den die Beschwerde als unbegründet abweisenden Entscheid der Vorinstanz weiterzuziehen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 20. Entscheid vom 28. März 1933 i. S. Isatin. Hat der Gemeinschuldner eine F 0 r der u n g z a h 1 u n g s • hai b e r a b g e t r e t e n und der Zessionar sie bis zur Konkurseröffnung noch nicht eingezogen, so darf die K 0 n - kur s ver wal tun g nicht eine Pfandkollokation treffen (und z. B. das Pfandrecht wegen paulianischer Anfechtbarkeit der Abtretung abweisen), sondern muss sie nach Anleitung von BGE 55 Irr S. 80 vorgehen. Lorsque le failli 80 cedi une creanc6 en vue de payement et que le cessionnaire ne 1'80 pas encore encaissee au moment de l'ouver- ture de la. faillite, l'administratian de La faillite n'a pas a se prononcer, a l'occasion de l'etablissement de l'etat de co11o- cation, sur le point de savoir si le cessionnaire est ou non au benMice d'un droit de gage (ni, notamment, a denier le droit de gage a raison du caractere revocable de la cession), mais elle doit proceder suivant les instructions donnees dans l'arret RO 55 III p. 80. Ove il falIito abbia ceduto un credito solvendi causa e il cessionario non rabbia ancora incassato 801 momento dell'apertura deI fallimento, all'aministrazione deI fallimento non spetta il compito di decidere, in occasione dell'a11estimento della graduatoria, se il cessionario e 0 non e titolare d'un diritto di pegno (e specialmente, non puo contestare il diritto di pegno per il carattere revocabile de11a cessione). ma essa deve procedere in conformita delle direttive esposte nella sentenza R.U. 55 Irr p 80. AB 59 UI -1933 7
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