BGE 59 III 66
BGE 59 III 66Bge18.02.1933Originalquelle öffnen →
SchuldbeÜ'eihung-und Konkm'Srecht. Xo 13 ". H. 13. Entscheid vom aso Februar 1933 i. S. Portmann. Eine von der kantonalen Aufsichtsbehörde verhängt Dis z i- pli n ars t r a f e kann beim Bundesgericht höchstens dann angefochten werden, wenn sie im Gesetz gar nicht vorgeseheIl ist. Art. 13-15 und 19 SchKG_ La peine disciplinaire infligee par l'autorite cantonale de surveil- lance pent etre attaquee devant le Tribunal f6deral tout au plus lorsqu'elle n'est prevue en aue une fac;on par la loi. Art. 13 a 15 et art. 19 LP. La pena disciplinare pronunciata dall' Autorita di vigilanza potrebbe essere impugnata davanti a1 Tribunale federale soloquando non fosse deI tntto prevista della legge. Art. 13-15 e 19 LEF. In Erwägung: dass X ..... , Betreibungsbeamter von Y ..... , gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern vom 14. Februar 1933, durch welchen er wegen Amtspflicht- verletzung in eine Busse von 10 Fr. verfäUt worden ist, an das Bundesgericht rekurriert hat ; dass die Betreibungsbeamten kantonale Beamte sind lmd die Disziplinargewalt daher den Kantonen zusteht; dass ein Beamter, der von der kantonalen Aufsichts- behörde mit einer Disziplinarstrafe belegt wird, an das Bundesgericht höchstens dann rekurrieren könnte, wenn die verhängte Strafe im Gesetz nicht vorgesehen wäre ; erkennt die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 14. Entscheid vom 28. Februa.r 1933 i. S. Stra.ubhaa.r. \Vird eine betreibungs-oder konkursamtliche Mitteilung u n t e r N ach nah meder Kosten durch die Post zugestellt, so ist auf dem Briefumschlag anzugeben, was er enthalte. Fehlt diese Angabe, kann bei Nichteinlösung durch den Adressaten die Zustellung nicht als trotzdem erfolgt gelten. Art. 34, 64 lind 17 ff SchKG. SchuldhetTcilmug><. und KOllknr;'l'Bcht. XO H. 67 Lorsqu'une communication de l'office est fb.ite par la voie de Ja poste contre remboursement des frais, l'objet de la commu- nication tloit etre indique sur le pli, sinon elle ne peut etre tenue pour intervenue en eas de refu.'! du rembouI'Hement par le destinataire. Art. 34, 64 et 17 sv. LP. Quando una comunicazione dell'ufficio e fatta per via postale eontro rimborso delle spese, l'oggetto di essa dev' essere in- dieato sulla busta, altrimenti si terra per non avenuta auelle nel caso in eni il destinatario avesse l'cspinto il rimhor:io. Art. 34, 64 e 17 seq. LEF. A. -Auf Begehren von A. Straubhaar, Land,virt in Thun, wurde bei dessen Mieter Peter Brutschi am 28. Oktober 1932 für verfal1enen Mietzins eine Retentions- urkunde aufgenommen. Am 4. November sandte da;;; Betreibungsamt die Urkunde durch die Post unter Nach- nahme der Kosten dem Gläubiger zu. Dieser liess die SEmdung zurückgehen, löste sie dann am 12. Dezember ein und stellte gleichzeitig das Betreibungsbegehren. B. -Vom Schuldner angerufen, erklärte die kanto- nale Aufsichtsbehörde die Retentionsurkunde durch Be- schwerdeentscheid vom 13. Februar 1933 als dahinge- fallen mit der Begründung, dass die Betreibung zu spät angehoben worden sei. G. -Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger rechtzeitig an das Bundesgericht. Er weist im wesentlichen darauf hin, dass die Sendung des Betreibungsamtes mit der Retentionsurkunde an A. Straubhaar, ({ Regiewärter I), statt {( I.landwirt )) adressiert gewesen sei. Die Scknldbetreibunys-und Konkurskarnrner zieht in Erwägung : Die Vorinstanz geht mit Recht davon aus, dass der Retentionsbeschlag dahingefallen sei, welm der Gläu- biger nicht binnen zehn Tagen seit Zustellung der Ur- kunde Betreibung angehoben habe (Art., 283 SchKG und obligo Formular Nr. 40), ferner dass die Urklmde auch als zugestellt habe gelten müssen, wenn vom Gläubiger die Annahme unberechtigterweise vorweigert worden sei (vgI. BGE 35 I 871 Erw. 2).
S('llUltlbetreibun~s· uml KOllklll'recht. Xo I i,.
Tatsächlich war aber hier die Annahmeverweigerung
keine ungerechtfertigte, Da die Retentionsurkunde dem
Gläubiger
unter Nachnahme der Kosten durch die Post
zugestellt wurde, hätte auf dem Briefumschlag angegeben
sein müssen,
was darin enthalten sei. Soll eine Nach-
nahme eingelöst werden und mit der Nichteinlösung
die Rechtsfolge
verknüpft sein, dass die Sendung trotzdem
als zugestellt zu gelten habe, so setzt das vemünftiger-
weise voraus, dass der Adressat auch bestimmt wisse,
um was es sich dabei handle. Das war hier nicht der
Fall; der Briefumschla,g trug keinerlei Vermerk über
seinen Inhalt.
Die Zustellung ist daher schon aus diesem Grunde
nicht als am 4. November 1932 erfolgt anzusehen, ohne
dass zu untersuchen wäre, ob auch die teilweise unrichtige
Adresse die Annahmeverweigerung gerechtfertigt habe.
Demnach erkennt die Schuldbet1·.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Retentionsur-
kunde in Aufhebung des Entscheides der Aufsichtsbe-
hörde des Kantons Bem vom 13. Februar 1933 als zu
Recht bestehend anerkannt.
15. Urteil vom 8. März 133 i. S. Neuenlchwand.er.
Re t e n t ion s u r k und e. Art. 283 SchKG, Art. 272 und
2860R.
Gegenstände, von denen offenkundig ist, dass sie nicht zur « Ein-
richtung oder Benützung» des Miet-bezw. Pachtobjektes
gehören, dürfen nicht in die Retentionsurkunde aufgenommen
werden.
1 nventaire des objets 80umis au d1'oit de retention. Art. 283 LP;
272 et 286 CO.
L'office ne doit pas porter a l'inventaire les objets qui, manifes-
tement, ne servent ni a l'ambwgement ni a l'usage des lieux
loues ou affermes.
lili.'entario degli oggeUi a8soggettati al diritto di ritenzione. Art. 283
LEF ; 272 e 286 CO.
Schultlbetreilmng,. uml Konk""'t,,,eht. XO 1.;.
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L'ufficio non mcnziollera nell'inventario gli oggetti ehe in mo(lo
evidente non Rervono ne all'arredamento ne alJ'mm dei locali
tl at. i in locazione oll in affitto.
Das Betreibungsamt Bem-Stadt nahm am 6. Januar
1933 beim Rekurrenten für den lVIietzinsgläubiger W.
Hoyermann eine Retentionsurkunde auf und retinierte u. a.
zwei Handharmoniken.
Hierü.ber beschwerte sich der Rekurrent, indem er
geltend machte, er brauche die beiden Instrumente, um
damit in Wirtschaften aufzuspielen und so einen Teil
seines
Lebensunterhaltes zu verdienen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde
durch Entscheid vom 18. Februar 1933 inbezug auf die
ejne
Handharmonika gut und wies sie inbezug auf die
andere ab.
.Mit vorliegendem, rechtzeitig eingereichtem Rekurs wird
auch die Freigabe des zweiten Instrumentes verlangt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamme1'
zieht in Erwägung :
Handharmoniken gehören zweifelsohne n ich t zur
« Einrichtung oder Benützung» der vermieteten Räume
im Sinne von Art. 272 OR. Das ist so liquid, dass sie
nicht in die Retentionsurkunde aufgenommen werden
durften (vgl. JAEGER, Komm. Art. 283 ff. 6 A). Dieselbe
ist daher auch hinsichtlich des zweiten Instrumentes
aufzuheben, ohne dass die Frage der Kompetenzqualität
zu untersuchen wäre.
Demnach eTkennt die SchuldbetT.-u. KonkuTska,mmer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Retinierung der
zweiten Handharmonika ebenfalls aufgehoben.
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