BGE 59 III 58
BGE 59 III 58Bge20.12.1932Originalquelle öffnen →
5S Sl'huldbetreibungs' UI.d Konkursrecht. :\0 I:? 12. Entscheid vom 7. Februar 1933 i. S. 'l'obler. Verordnung über die Zwaug;-;n.'l'wertullg von Grundstücken Art. 12: Verlangt der Gläubiger die g e S 0 11 cl 0 I' t e P f ä n d u II g Y 0 11 beweglichen Sachen, die zwar nicht. als Zug e hör ein e I' L i e gen s c h a f t im Grundbuch angemerkt sind, von denen jedoch zweifelhaft erscheint, ob sie deren Zugehör soien, so sind dem Schuldner und allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigt.en zehntägige Frist.en zur Erklärung darüber anzusetzen, ob sie die Zugehöreigenschaft geltend machen wollen oder gloichwohl mit der gesonderten Pfändung einverstanden seien, unt.er der Androhung, dass sie sich nach unbenütztem Ablaufe der Frist der gesonderten Pfändung nicht mehr widersetzen können. Wird bimlen dieser Frist die Zugehöreigenschaft geltend gemacht bezw. das Einverständnis mit der gesonderten Pfändung ausdrücklich verweigert, so ist, a) wenn nach dem Ortsgebrauch oder der Natur der Sache die Zugehöreigenschaft gegeben erscheint, die Pfändung vorder- hand zu verweigern und dem Gläubiger eine zehntägige Frist zur Klage auf AberkemllUlg der Zugehöreigenschaft anzu- setzen, b) wenn die Zugehöreigenschaft. nicht. gegeben erscheint, die Pfändung zu vollziehen und gleichzeitig den Bestreitilnden (Schuldner und Drittberechtigten) eine zehntägige Frist zur Klage auf Anerkemlung der Zugehöreigellschaft anzuset.zen. Ordonnance sur la realisation forcee des immeublcs (ORI), art. 12. Procedure a. suivl'e lorsque le creancier demande a l'office de saisir, independamment. de l'immeuble, des objets mobiliers qui ne sont. pas mentionnes au registre foncier, mais dont la qualite d'accessoire peut etre discutoo. En pareil cas, l'office fixem au debiteur et a tous ceux dont les droits resultent. du regist.re foncier un delai de dix jours pour declarer s'ils veulent illvoquer la qualiM d'accessoire, ou s'Hs sont d'accord que les objet.s en question soient. saisifl independamment de l'im- meuble. Gette fixation de delai doit etre accompagnee de la commination,'les interesses et.ant avises qu'apres l'oooule- lllent des dix jours, ils perdront. la faculte de s'opposer a ladit.e saisie. Si, au contraire, dans 1e delai de 10 jours, un ou plusieurs des interesses font. valoir la qualite d'accessoire, soit refusellt expressement. de consentir t\ la saisie separec, iI y a lieu de procooer de la fayon suivant.e: Schuldbetreibung.'!-und Konkursrecht. :No 12. 59 a) si, d'apres l'usage local et la nature de 1110 chose, il parait, a premiere vue, que celle-ci doit et.re consideree comme un accessoire immobilier, la saisie sera provisoirement refusee et. 1Ul nouveau delai de dix jours sera fixe au creancier pour ouvrir action en contestation de la qualite d'accessoire. b) dans le cas contraire, lasaisie sera executee, mais, en meme t.emps, tul nouveau delai de dix jours sera fixe a l'opposant (debiteur ou tiers interesse)pour ouvrir action a. l'effet. de faire recOlmaitre la qualite d'accessoire. Regolamento 8ulla realizzazione jorzata di jondi (RRF). Modo di procedere quando il creditore ehiede di pignorare, indi- pendentemente daUo stabile, dei beni mobili non iscritti al regi8tro jondiario come accessori, in merito ai quali pero la na,t.ura di beni accessori puo essere discussa. In quest.'ipotesi l'ufficio assegnera al debitore e a t.utte le persone i cui diritti risultano dal regist.ro, un t.ermine di dieci giorni per dichiarare se intendono invocare Ia qualita di accessori 0 se ammett.ono ehe tali beni siano pignorati indipendentemente dallo stabile, coUS: comminat.oria, che passato il termine infruttuosamente, gli interessati non potranno piu opporsi al pignoramento. Se invece, ent.ro il termine prescritto, uno 0 piiI interessati invocano la qualita di accessori, vale a dire si rifiutano di ammettere un pignoramento separat.o, si procerlera. nel modo seguente : a) Se, secondo l'uso locale 0 la natura della cosa, appare senz'altro ehe essa debba essere considerata come accessorio dello st,abile, si prescindera, provvisoriamente, dal pignoramento e un nuovo termine di dieci giorni sara. assegnat.o al creditor3 per proCedere in giudizio onde contestare la qualitA di accessorio. b) NeU 'ipotesi contraria, il pignoramento sara eseguito, ma, contemporaneament.e, l'ufficio assegnera all'opponente (debi- tore 0 terzo interess3oto) uu nuovo termine di dieei giorni per far COl1statare in giudizio 130 qualita di accessorio. A. -Der Rekurrent hatte anfangs 1932 dem Gärtner A. Gysin 100 Frühbeetfenster für 1300 Fr. geliefert. Er behauptet, er habe dafür zunächst ein Bauhandwerker- pfandrecht eintragen lassen wollen, worauf ihm jedoch der Gerichtspräsident bedeutet habe, dass das Pfandrecht sich auf das gelieferte Gewächshaus, jedoch nicht auf die Fenster erstrecken könne, weil die Frühbeetfenster, welche nicht zu einem Gewächshaus gehören, nicht als zur Liegenschaft gehörig betrachtet werden können. Als der R.ekurrent dann Mitte November für den immer
60 Re1mldbetreibnugs. und Konkursre .. ht. Xo l~. noch ausstehenden Preis beim Betreibungsamt Liestal das Fortsetzungsbegehren stellte, konnte ganz wenige Fahrnis gepfändet werden, weshalb auch die Liegenschaft gepfändet werden musste. Nach Empfang der Pfändungs- urkundenabschrift und auf eine telephonische Unterredung hin schrieb der Rekurrent an das Betreibungsamt, die ,-on ihm gelieferten Fenster gehören nicht zur Liegenschaft. weshalb er bitte, sie auch zu pfänden, « damit sie nicht veräussert werden können». Das Betreibungsamt antwor- tete, auf Grund von § 77 des E. G. zum ZGB müsse es die fraglichen Frühbeetfenster als Bestandteile der Liegen- schaft betrachten und könne sie deshalb nicht pfanden. Diese Vorschrift lautet: « Als Bestandteile einer unbe- weglichen Sache im Sinne von Art. 642 Abs. 2 ZGB (Orts- gebrauch ) sind zu betrachten: a) bei Grundstücken aUe auf denselben wachsenden Pflanzen mld deren Früchte solange sie mit dem Grundstück verblll1den bleiben: b) bei Gebäuden, was mit denselben niet-und nagelfest verbunden ist und von denselben ohne Beschädigmlg nicht abgetrennt werden kann, wie eingemauerte Schränke und Kästen, mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen von Triebwerken (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen) nicht transportable Trotten, Gewächshäuser, Frühtreih- kasten, in den Boden eingebaute oder mit einer Feuer- mauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde. Ventilatoren, elektrische Le.itungen, Gas-und Wasser- 1 eitungen , Beleuchtungseinrichtungen u. s. w. )). B. -Hierauf führte der Rekurrent Beschwerde, wobei er wesentlich geltend machte: Solche Pfändungen werden auch anderorts vorgenommen, weil Frühbeetfenster Ull- möglich als mit der Liegenschaft verbunden betrachtet werden können. Diese Fenster werden das eine Mal auf Frühbeetkasten verwendet, einige Zeit später vielleicht auf einem andern Grundstück auf Pfählen. Sie können auch ohne weiteres jedes einzelne veräussert werden. Dagegen gehören freilich Frühtreibkasten zur Liegen- schaft, da sie in den Boden eingegrahen oder wenigstens Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 12. 61 mit kleinen Pfählen im Boden festgemacht sind und den Standort nicht wechseln. Bei seiner Forderung handle es sich aber nicht um Kasten, sondern um Fenster, welche auch nicht zu einem Gewächshaus gehören. Der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ist zu ent- nehmen: « Wir sind der Ansicht, dass Frühbeetfenster einen integrierenden Bestandteil zu Frühtreibkasten bilden und haben aus dessen Gründen das Gesuch abgewiesen. Ohne Fenster hat gewiss der Frühtreibkasten keinen Wert, und er kann unserer Ansicht nach ohne Fenster nicht im Betriebe verwendet werden, wie auch anderseits ein Gewächshaus ohne Fenster keinen Wert hat und nicht in Betrieb gesetzt werden kann.)) G. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 20. Dezember 1932 die Beschwerde abgewiesen aus den Gründen: « Nach § 77 b EG zum ZGB sind Gewächs- häuser und Frühbeetkasten als Bestandteile der Liegen- schaft zu betrachten und können daher nicht als selbstän- dige Fahrhabe gepfandet werden. Die Fenster sind beim Frühbeetkasten ein Bestandteil desselben und teilen also dessen rechtliches Schicksal. Ohne Fenster kann der Kasten nicht verwendet werden und erfüllt überhaupt nicht seinen Zweck.» D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen, wobei er noch anbrachte, es werde nicht das gleiche Fenster immer auf dem gleichen Kasten verwendet, und die Fenster seien auch nicht irgendwie mit dem Kasten verbunden, wie etwa die Fenster eines Hauses. Die Schuldbetreibungs-und Konku1'skammer zieht in Erwägung : Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Zwangsver- wertung von Grundstücken ist die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grillldbuch ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandgläubiger usw.) damit einyer-
6 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. :::\0 l_ standen sind. Auch für die gesonderte Pfändung von Grundstücksbestandteilen muss allermindestens dieses Er- fordernis aufgestellt werden. Indessen hat das Bundesgericht bereits ausgesprochen, dass Art. 12 VZG nur dann ohne weiteres Anwendung finden könne, wenn die Zugehöreigenschaft unbestritten ist. Wolle aber der betreibende Gläubiger die Zugehör- eigenschaft nicht gelten lassen, obwohl eine bezügliche Grundbuchanmerkung besteht, so könne er in analoger Anwendung von Art. 10 VZG die Pfändung der angeblichen Zugeh Öl' doch verlangen, sofern er nur glaubhaft mache, dass die Grundbuchanmerkung unrichtig sei. Nur müsse dann das Betreibungsamt gemäss Art. 10 Abs. 2 VZG (und Ziffer 9 der Anleitung dazu) sofort das Widerspruchs- verfahren ,durch Ansetzung einer zehntätigen Frist an den betreibenden Gläubiger zur Klage gegen die Grund- pfandgläubiger einleiten (vgl. BGE 55 III S.55). Dem- gegenüber will HAAB, Note 31 zu Art. 644/5 ZGB, die Entscheidung über die Anwendung des Art. 12 VZG für die Betreibungsbehörden selbst in Anspruch nehmen, weil « die Frage der Zugehöreigenschaft lediglich die materielle Vorfrage zu der vollstreckungsrechtlichen Haupt- frage darstellt, ob das der Kognition der Aufsichtsbe- hörde unterstellte Pfändungsverbot des Art. 12 VZG verletzt worden sei I), « gleichwie in allen andern Fällen, wo darüber gestritten wird, <;>b eine Sache oder ein Recht aus einem im Privat-oder öffentlichen Recht liegenden Grunde der Pfändung entzogen ist, nicht der Richter, sondern die Aufsichtsbehörde über den materiellrechtli- ehen Präjudizialpunkt urteilen muss I). Dieser Ansicht kann jedoch' nicht beigestimmt werden, weil die hier in Frage stehende Vorschrift des Art. 12 VZG nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden darf wie die Vorschriften über die Kompetenzstücke, die, zumal aus sozialpoliti- schen Erwägungen, der Pfändung grundsätzlich entzogen sind, während Art. 12 VZG die Pfändung von Liegen- schaftszugehör nicht überhaupt verbietet, sondern nur Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. :::\0 12. 63 ihre gesonderte Pfandung vom Einverständnis des Schuld- ners und der berechtigten Dritten abhängig macht, insbesondere vom Einverständnis der Grundpfandgläubi- ger, deren Pfandrecht die Zugehör mitumfasst. Ist die Zugehöreigenschaft einer beweglichen Sache nicht unbe- stritten, so wird auch die Ausdehnung der Grundpfand- rechte auf diese Sache in Zweifel gezogen. Eine solche den Umfang der Grundpfandhaft, also eine Drittansprache betreffende Streitfrage verdient aber zum Gegenstande des Widerspruchsverfahrens gemacht und von den Gerich- ten entschieden zu werden, die auszuschalten hier weder durch theoretische noch praktische Gründe gerechtfertigt werden könnte. Damit wird Übereinstimmung mit dem Grundstücksverwertungsverfahren erzielt, wo die Frage nach der Zugehöreigenschaft ja auch im Lastenberei- nigungsverfahren auszutragen ist, und zwar sogar dann, wenn keine Grundpfandgläubiger da sind, sondern nur der Schuldner dies geltend macht. Ist, wie hier, die bewegliche Sache, auf deren gesonderter Pfändung der betreibende Gläubiger besteht, nicht aL'l Liegenschafts- zugehör im Grundbuch angemerkt, so lässt sich freilich die in BGE 55 III S. 55 gegebene, auf analoger Anwendung des Art. 10 VZG beruhende Anleitung, auf welchem Wege eine gerichtliche Entscheidung provoziert werden könne, nicht heranziehen. Alsdann führt die Überlegung, dass jede gerichtliche Entscheidung überflüssig wird, wenn der Schuldner und die dritten Berechtigten entweder gar nicht auf die Zugehöreigenschaft der streitigen Sache pochen wollen oder gleichwohl mit deren gesonderter Pfändung einverstanden sind, dazu, dem betreibenden Gläubiger das Recht zuzugestehen, zunächst vom Betrei- bUlJgsamt zu verlangen, dass es jenen Beteiligten zehn- tägige Fristen zur Erklärung hierüber ansetze, mit der Androhung, dass sie sich nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der gesonderten Pfandung nicht mehr wider- setzen können. (In diesem Sinne könnte übrigens auch das in BGE 55 III S. 55 vorgezeichnete Verfahren zweck-
6-1 Sdmldht-tr .. ihungs-und Konkul'sl'ceht. Xo I:!. mässig ergänzt werden.) Als Beteiligte sind dabei, neben dem Schuldner Imd den Grundpfandgläubigern, auch Dienstbarkeitsberechtigte, Grundlastberechtigte und mit persönlichen Rechten vorgemerkte zu berücksichtigen, sofern zu befürchten ist, dass die Liegenschaft für sich allein nicht mit der bezüglichen Belastung versteigert werden könne und sie sich daher allfällig mit einer Geld- abfindung begnügen müssen, sowie solche Dienstbarkeits- berechtigte ohne diese Einschränkung, welche auch Anspruch auf den Gebrauch der streitigen Zugehörsache haben. -Wird innert dieser Frist die Zugehöreigenschaft geltend gemacht bezw. das Einverständnis mit der geson- derteu Plandung der betreffenden Sache ausdrücklich ,'erweigert, so kann für die Bestimmung der Partei, welcher nun Frist zur Klage anzusetzen ist, ebensowenig wie im Lasten bereinigungsverfahren dem Gewahrsam an der Sache, auf den die Art. 106 ff. SchKG abstellen, eine ausschlaggebende Bedeutung beigelegt werden. Vielmehr bleibt nichts anderes übrig, als dass zu diesem Behuf die Betreibungsbehörden eine prima-facie-Entscheidung über die Zugehöreigenschaft treffen, wie dies für die entsprechende Sa,chlage im Lastenbereinigungsverfahren durch Ziff. 19 der Anleitung zur VZG ausdrücklich vor- gesehen ist. Sind die Betreibungsbehörden der Ansicht, dass nach dem Ortsgebrauch oder, beim Fehlen eines solchen, nach der Natur der .Sache die Zugehöreigenschaft gegeben ist, so rechtfertigt es sich, die Klägerrolle dem betreibenden Gläubiger aufzuerlegen, der die Zugehör- eigenschaft bestreitet, wobei dann die von ihm verlangte Plandung vorderhand noch nicht, sondern erst allfällig später im Falle der Gutheissung der Klage zu vollziehen ist. Gelangen dagegen das Betreibungsamt oder, im Beschwerdeverfahren, die Aufsicht.sbehörden nicht zur Überzeugung, dass die Zugehöreigenschaft gegeben sei, so soll die verlangte Pfändung ungesäumt vollzogen, gleichzeitig aber eine zehntägige Frist zur Klage dem Schuldner und den Drittberechtigten angesetzt werden, SchllltlhHrpihulli!S. und KonkUl'Sre,·ht. Xo 12. soweit diese binnen der vorerst ihnen angesetzten Fri"t die Zugehöreigenschaft geltend gemacht bezw. ihr Ein- verständnis mit der gesonderten Pfändung verweigert haben. Wird Klage nicht erhoben oder vom Gericht abgewiesen, so wird die gesonderte Pfändung der Zugehör endgültig, während umgekehrt die Pfändung wieder dahinfällt, wenn die Klage zugesprochen wird, Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Amvendung des kantonalen Rechtes (vgl. Art. 5 Abs. 2 ZGB) fest- gestellt, dass in Baselland Frühtreibkasten LiegenschaftR- bestandteile sind. Ebenso gehen das Betreibungsamt und die Vorinstanz übereinstimmend davon aus, dass die streitigen Frühbeetfenster zu Frühtreibkasten gehören, welche rein tatsächliche Feststellung, die der Rekurrent übrigens in seinem Rekurs als zutreffend gelten zu lassen scheint, das Bundesgericht als richtig hinzunehmen hat (vgl. Art. 81 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). Dass die Frühtreibkasten ohne die dazu gehörenden Fenster ihren Z·weck nicht mehr voll- ständig erfüllen können, ist gerichtsnotorisch. Dann liegt es aber nahe, auch diese Fenster als Liegenschaftszugehör anzusehen. Demnach. m'kennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des angefochtenen Entscheides das Betrei- bungsamt angewiesen wird, im Sinne der Erwägungen zunächst dem Schuldner und den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten eine zehntätige Frist zur Er- klärung und gegebenenfalls hernach dem Rekurrenten eine zehntätige Frist zur Klage anzusetzen und im Falle der Gutheissung derselben die verlangte Pfändung zu vollziehen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.