BGE 59 III 286
BGE 59 III 286Bge15.10.1930Originalquelle öffnen →
:l86 Sdmldbetreilmllg;;. und Konkursl'ceht (Zivi1a.bwilungen). XO 72. Deckwlg, die der Obervermieter durch den Retentions- vollzug erhalten hat, nicht nachträglich ohne Gegen- leistung vermindert, hat das Amt, sobald ihm die reti- nierten Sachen als Eigentum eines Untermieters bezeichnet werden, dafür zu sorgen, dass dieser Untermieter künftig seine Untermietzinsen nicht mehr an den Untervermieter bezahlt, sondem an das .Amt für Rechnung des Unter- vermieters. Und da der Untermieter wissen muss, was für Folgen eine Nichtbeachtung dieser Anweisung hat, muss ihm anch genau gesagt werden, welche Gegenstände retiniert worden sind. Das Zahlungsverbot wird ihm daher am zweckmässigsten auf einer Abschrift der &ten- tionsurkunde notifiziert. Mit dieser Zustellung wird dann gleichzeitig auch dem Untermieter gegenüber die Frist für die Geltendmachung von Eigentums-oder Kompe- tenzansprachen in Gang gesetzt und damit schon zu Beginn des Verfahrens Klarheit darüber erzielt, ob noch mit solchen Ansprachen zu rechnen ist oder nicht. Die Verzichtserklärung des Rekurrenten steht jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, im vorliegenden Fall deI' Gutheissung des Rekurses entgegen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRmTS DES SEOTIONS CIVlLES 72. Auszug a.us dem tTrteil der II. Zivila.bteUung vom 10. November 1933 i. S. XonkUfSmaSBe Xuranstalt Behäneek A.-"G. gegen Erben BOfsinger. Konkursprivileg der Lohn-und Besoldnngs- f 0 r der u n gen, Art. 2 1 9 Sc hK G. Das Privileg geht' mit der Forderung, aber nur mit dieser an Dritte über. Dass ein Dritter das Geld zur Bezahlung der Forderung zur Sebuldbetreibung~. und Konkursreeht (Zivil abteilungen). N0 72. 287 Verfügung stem und sich das Privileg ausbedingt, bewirkt den Übergang nicht; es muss Abtretung der Forderung (Erw. I) oder Subrogation (Erw. 2) erfolgen. Pri'lJitege df?S creance.~ de salairc ct dc traitement produites da·n.s l.a faillite (art. 219 LP.). -La privilege peut passer Ades tiers mais seulement avec la creance. Pour operer le transfert, il ne suffitpas que le tiers mette de I'argent a disposition pour de3interesser le creancier et reclame le privilege ; il faut qu'il aequiere la ereance par yoie de eession (eonsid. 1) ou de subrogation (eonsid. 2). Pt'i1.:ilegio doi crediti per salari e stipendi notiNcati nel fallimento (art. 219 LEF). -Il privilegio puo essere trasferito a un t~rzo lIla solo col eredito. Per operare il trapasBo non basta ehe il terzo metta a disposizione deI denaro aHo scopo di disinteressare il creditore e rivendichi il privilegio; occorre ch'egli aequisti il eredit{) mediante cessione (consid. 1) 0 subrogazione (eonsid. 2.) .A. -Über die Kuranstalt Schöneck A.-G. in Emmetten wurde am 22. Juli 1931 der Konkurs eröffnet. Die Anstalt war im wesentlichen ein Untemehmen der ];'amilie Borsinger, die einen beträchtlichen Teil der Aktien und der vOn der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen besass. Auch war C. Borsinger-Michel bis 1930 Direktor der Anstalt. Im Konkurs meldete Frau Olga Borsinger-Michel, die Ehefrau des frühern Direktors, eine Forderung von 14,326 Fr. an mit dem Begehren um Kollokation in erster Klasse. Sie stützte die Forderung auf Vorschüsse, die sie am 30. September, 31. Oktober und 20. November 1930 aus ihren :Mitteln für die Auszahlung der Löhne an das Personal geleistet hatte. Diese Leistwlgen waren im Kassabuch der Anstalt jeweilell folgendermassen ver- merkt: ({ Vorschuss für Löhne unter ausdrücklicher Wahrung der Vorrechtsqualifikation seitens der V or- 8chussleistenden Frau O. Borsinger )). Die Konkursverwaltung liess die Forderuug bis zum Betrage von 12,331 Fr. 40 Ots. zu, kollozierte sie aber in der fünften Klasse.
288 Schuldhctreibungs-und Konkul'sl'ccht (Zivilabteilungen). :\0 72. B. -Mit der vorliegenden Klage focht Frau Borsinger die Verfügung der Konkursverwaltung an, indem sie da- rauf beharrte, dass ihre Forderung, soweit sie zugelassen sei, in der ersten Klasse kolloziert ",·erde. Das Konkursgericht von Nidwalden wies die Klage ah. Dieses Urteil zogen die Erben cler inzwischen verstorbenen Frau Borsinger an das Kantonsgericht weiter. Im Verlaufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verschick- ten die Kläger an die Angestellten, deren Löhne aus den Vorschüssen der Frau Borsinger bezahlt worden waren. maschinengeschriebene Formulare folgenden Inhaltes zur Unterzeichnung und Rücksendung: « Abtretung. Unterzeichnete ... tritt hiemit seine (ihre) Forderung aus Lohn gegenüber der Kuranstalt Schöneck A.-G. im Betrage von Fr ....... an Frau Olga Borsinger-MicheI, bezw. deren Erben ab. Obiger Betrag wurde mir aus dem Privat- vermögen der Frau Borsinger bezahlt ..... . (Ort und Datum). » Von den Angestellten schickten lediglich zwei die Formulare ausgefüllt und unterschrieben zurück, nämlich Marie Blättler in Staus und Robert Perrin in Pontarlier. Zwei weitere Angestellte, W. Lerch und L. Bachmann, antworteten, dass sie nicht wissen, aus wessen Vermögen ihnen die Löhne ausbezahlt' worden seien. Die einge- gangenen Erklärungen wurden von den Klägern dem Kantonsgericht vorgelegt. Das Kantonsgericht hiess in seinem Urteil vom 14. .Juni 1933 die Klage gut mit der Begründung, dass die Vermerke im Kassabuch über die Vorschüsse auf Grund der Abtretungserklärungen von Marie Blättler und Robert Perrin als richtig erscheinen. O. -Gegen dieses Urteil erklärte die beklagte Konkurs- masse rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Sdmldhctreibungs. und Konkursrecht (ZivilaIJteilungen). :\072. 289 Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Konkursprivileg für Lohn-u. Besoldungsforderungen nach Art. 219 SchKG nicht mit der Person cles Berechtigten, sondern mit cler Forderung verbunden und geht bei Gläubiger- wechsel auf den neuen Gläubiger über (JAEGER, Kom- numtar Art. 219 N. 9 ; BLUMENSTEIN, Handbuch S. 682 : BGE 49 III 202 ff.). Der Anspruch der Frau Borsinger- Michel (bezw. ihrer Erben) auf das Konkursprivileg ist daher begründet, sofern und soweit nachgewiesen werden kann, dass sie von den Hotelangestellten privilegierte Fordenmgen erworben hatte. Als Erwerbsgründe kom- mOll dabei Abtretung gemäss Art. 164 ff. OR und Subro- gatiol1 nach Art. llO Ziff. 2 OR in Betracht. I. Zwei Angestellte, :Marie Blättler und Robert Penin, bescheinigen unter dem Datum des 25. bezw. 27. März 1933, dass sie ( hiemit » ihre Forderungen yon 200 }"1'. bezw. 65 Fr. den Erben der Frau Borsinger ah- treten und dass ihnen der Forderungsbetrag im September 1930 aus dem Privatvermögen der Frau Borsinger aus- bezahlt worden sei. Aus diesen Erklärungen schliesst die Vorinstanz auf die Richtigkeit der Eintragungen im Hauptbuch, wonach Frau Borsinger die Löhne vorge- schossen und sich dabei das Konkursprivileg ausbedungen ha,be. Dagegen scheint die Vorinstanz nicht anzunehmen, dass ausser den genannten zwei noch weitere Angestellte solcheAbtretungserklärungen ausgestellt haben. In der Tat wird von den Klägern auch ausdrücklich zugegeben, das>- nur diese zwei Angestellten die ihnen unterbreiteten Abtretungsformulare unterzeichnet zurückgeschickt haben. Selbst wenn es aber alle getan hätten, so wäre damit für die Kläger nichts gewonnen. Denn die Forderungen, deren Abtretung sie im März 1933 vemnlassen wollten, waren ja unbestrittenermaHsen schon im Jahre 1930 bezahlt worden und damit untergegangen, sodass sie nachher nicht mehr abgetreten werden konnten. Eine Abtretung war nur
'or der Tilgung möglich. "Vas die Angestellten ausbezahlt erhielten, wäre dann nicht Lohn, sondern Gegenleistung für die Abtretung gewesen. Dass aber damals eine Ab- tretung erfolgt sei -und sie hätte gemäss Art. 165 OR schriftlich erfolgen müssen -wird von den Klägern nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. 2. Subrogation nach Art. HO Ziff. 2 OR tritt dann ein, wenn der Dritte den Gläubiger befriedigt und der Schuldner diesem anzeigt, dass der Zahlende an seine, (les Gläubigers, Stelle treten solle. Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist hier erfüllt. Bezahlt wurden die Angestellten nicht von Frau Bor- singer, sondern von der Kuranstalt Schöneck A.-G., also von der Lohnschuldnerin. Frau Borsinger machte, wie es im Kassabuch heisst, ({ Vorschüsse ». Damit können nur Vorschüsse, d. h. Darlehen an die finanziell notleidende Kuranstalt gemeint sein, durch welche dieser die Lohn- auszahlung ermöglicht werden sollte. Die Zahlungen an das Personal sind denn auch im Lohnbuch der Kura"Qstalt eingetragen und wurden ihr von den Empfängern im Quittungsbuch bescheinigt, sollten also unverkennbar als Zahlungen der Anstalt gelten. Eine Ausnahme scheint nur die am 15. Oktober 1930 erfolgte Zahlung von 145 Fr. an die Angestellte Anna Stöckli zu machen, die im Quit- tungsbuch zunächst wie alle andern Angestellten den Empfang des Lohnbetrages bescheinigte und dann noch folgende, der ordentlichen Quittung beigefügte besondere Erklärung unterschrieh: « Obige Summe von Frau O. Borsinger-Michel als Vorschusslohn für die Kuranstalt mit allfalliger V orrechtsqualifLkation von Seiten der Vorschuss- leistenden heute dankend erhalten ». Allein abgesehen davon, dass schon die Kläger diese Erklärung nicht besonders releviert haben, wurde sie auch von der Vor- instanz nicht als beweiskräftig genug angesehen, um in ihrem Urteil herangezogen zu werden. In der Tat vermag der Umstand, dass diese Angestellte zunächst die gewöhn- liche Quittung zuhanden der Kuranstalt und nachher :';"huldbctreibungs. und Konkursrecht (Zivilahteilungen). Xo 72. ;WI noch eine solche für Frau Borsinger unterschrieb, trotz de;.: beigesetzten Datums Bedenken darüber zu erwecken, wann und wie die zweite QuiUung zustande gekommen ist. Hat aber die Vorinstanz der Quittung keinen Beweiswert beigemessen, so ist sie auch für das Bundesgericht erle- digt (Art. 81 OG), sodass daraus weder für die angebliche Zahlung der Frau Borsinger an die Angestellte Anna Stöckli, noch viel weniger für die Zahlungen an die andcrll Angestellten etwas abgeleitet werden kann . ·Wollte man aber auch annehmen, die Zahlungen an das Personal seien im Namen der Frau Borsinger erfolgt, so würden immer noch die Anzeigen der KuranstaIt. an die Angestellten fehlen, dass mit der Zahlung nunmehr Frau Borsinger in die Gläubigerrechte eintreten solle. FÜl' solche Anzeigen sind, da die Bescheinigung der Ange- stellten Anna Stöckli aus dem bereits erwähnten Grunde ausscheidet, keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Sie wären aber, wie das Bundesgericht in BGE 57 11 H3 ausgesprochen hat, nur dann überflüssig gewesen, wenn die Gläubiger, d. h. die Angestellten, gewusst hätten, dass es sich bei den Zahlungen nicht um Tilgung der Forderungen, sondern um einen Gläubigerwechsel handle. Dass dies der Fall war, ist nicht nachgewiesen. Die Angestellten scheinen im Gegenteil nicht einmal dayon Kenntnis gehabt zu haben, dass Frau Borsinger . der Kuranstalt das Geld zur Verfügung gestellt hatte. Die Angestellten \V. l .. erch und L. Bachmann bestätigen das ausdrücklich. Auch M. Blättlel' und R. Perrin erklären lediglich, den geschuldeten Betrag aus dem Vermögen der Frau Borsinger erhalten zu haben, was nicht aus- schliesst, dass sie erst seither über die Herkunft des Geldes orientiert worden sind, und was auf jeden Fall nicht schon dahin ausgelegt werden darf, dass ihnen damals von der Absicht des Gläubigerwechsels etwas bekannt war; denn die Bezahlung durch die Frau Borsinger konute an sich ebensowohl Tilgung der Forderung wie Gläubiger- wechsel bedeuten.
~!l2 SchuldbetreibuugFJ-und Koukursrecht (Zivilabteiluugen). No 72. Die Klage der Erben Borsinger muss daher abgewiesen werden, obwohl Frau Borsinger ihr Geld im Vertrauen darauf hingegeben hatte, das Konkursprivileg werde auf "ie übergehen. Um den Übergang zu bewirken, genügte es eben nicht, dass sie bei ihren Zahlungen an die Kur- allstalt eine Erklärung in jenem Sinne abgab; es hätte dafür der gesetzlich allein anerkannte Weg der Abtretung oder der Sub rogation gewählt werden müssen. Die Vorinstanz hat auch zu Unrecht ohne weiteres "orausgesetzt, dass die Forderungen, die aus dem Gelde der Frau Borsinger bezahlt wurden, wirklich privilegiert gewesen seien. Das erscheint jedenfalls mit Bezug auf llie Forderungen des Anstaltsarztes, die sich ebenfalls darunter' befinden, zweifelhaft. Ferner ging ein Teil <ter Forderungen von Dienstboten und Bureauangestellten offenbar auf mehr als ein Jahr bezw. ein halbes Jahr vor die Konkurseröffnung zurück, sodass sie des Privilegs nach den Vorschriften des Art. 219 SchKG nicht mehr teilhaftig waren. Diese Fragen brauchen aber nicht näher geprüft zu werden, nachdem den Klägern da .. Privileg schon aus andern Gründen abgesprochen werden muss. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, der Forderung dak e.ingeklagte KOllkursprivileg erster Klasse abgesprochen und ihre Kollokation in fünfter Klasse angeordnet. Lang Druck AG 3000 Sero (Schweiz)
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