BGE 59 III 282
BGE 59 III 282Bge20.11.1930Originalquelle öffnen →
S<,lmldhctreihulJgs-und KOllkursrecllt. No 71. des erstinstanzlichen Bntscheides abgegeben· wurde, hat die Vorinstanz nicht festgestellt_ Demnach erkennt die Schuldbetl'.-u. Kont'Ursl;ammer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Bnt- scheid aufgehoben und das Konkursamt RothenbUI'g angewiesen, dem Verwertungsbegehren der Rekurrenten die gesetzliche Folge zu geben. 71. Entscheid vom 20. Dezember 1933 i. S. Xnärri. Hetention von Sachen des Untermieters für die Jl;Iietzinsforderung des (Ober-) Vermieters: \Verden Retentionsobjekte . als Eigentum eines Untermieter" bezeichnet, so hat das Betreibungsamt den Untermieter unter gleichzeitiger Zustellung einer Abschrift der Reten- tionsurkunde anzuweisen, künftig seine Untermietzinscn dem Betreihungsamt, nicht mehr dem Untervermieter zu bezahlen (Erw. 4). Dem Untermieter läuft die Frist zur Beschwerde gegen die Reten- tion von Kompetenzstücken (erst) vom Empfang dieser Ab- schrift der Retentionsurkunde an, es wäre denn, er habe schon vorher in . Kenntnis der Retention ausdrücklich auf den Kompetenzanspruch verzichtet (Erw. 3). Nach rechtzeitiger Anhebung der Betreibung auf Faustpfandver. wertung können die Retentionsobjekte in amtliche Verwahrunlr genommen werden (Erw. 2). - Droit de retention portant sur des rneubles du sous·locaiaire et garall- tissant le loyer du au bailleur principal : Lorsque des objets sur lesquels l.ID droit de retention est invoque. sont designes comme etant Ia propriete d'un sous.locataire, l'office des poursuites est tenu de notifiel' a ce dernier une copie de l'inventaire en le sommant en meme temps de payer desormais son propre loyer non plus au locataire prineipal, mais a l'offiee (eonsid. 4). Le delai pour porter plainte contre Ja retention d'objets insaisis- sahles ne court a l'encontre du sous·locataire qu'a partir de la reception de la eopie de l'inventaire, a. moins que le sous- locataire, ayant deja. eu connaissance de Ja retention, n'ait expressement renonce a. invoquer l'insaisissabiliM (consid. 3). ScllUldbetreibullgs-und Konkursrecht. N° 71. Une fois la poursuite en realisation de gage dfunellt introduite, les objets sur lesquels porte le droit de retention peuvent etre places sous Ia garde de l'offiee (eonsid. 2). /Jil'itto di l'itenziOlw SM mobili del subcondttttore (/ garanzir( ,!Pt canone del prima locatvre. Ove gli oggetti, sai quali e rivewlieat{) UI1 diritto di ritenzionc, siano designati fluali proprieta deI subeonduttore, l'ufficio e tenuto di notifieargli una eopia deI verbale di ritenzione ingiungendogli di solvere il canone, non piu al pl"imo Iocatore, ma all , uffioio. Il termine di reolamo eonho la ritenzione di beni iInpignombili non comincia, nei riguardi deI subconduttore, ehe dal momento deI rieevimento di detta copia, a meno ehe il subconduttore non abbia rinuneiato e::;pressamente all'esecuzione dell'impigno- rabilita dopo aver avuto eonoscenza deI vantato diritto di ritenzione. Introdotta regolamente l'e<.ecuzione in l'oolizzazione di pegno, i beni che formano oggetto deI diritt{) di ritenziorle possono essere dati in custodia dell'nfficio. A. -Fräulein Lydia Witschi hatte von der Bau-und Verwertungs-A.-G. in Bem eine Wohnung gemietet und einen Teil derselben dem Rekurrenten untervermietet. Am 19. Juni 1933liess die Bau-und Verwertungs-A.-G.für fällige und laufende l'Iietzinse eine Couch und 2 Fauteuils im Schätzungswert von 200 Fr. retinieren. Nach einem Vermerk in der Retentionsurkunde bezeichnete die Schuld- nerin diese Möbel als Eigentum des Rekurrenten, der sich mit den Untermietzinsen seit April 1933 im Rückstand befinde. Dem Rekurrenten wurde keine Abschrift der Retentionsurkunde zugestellt. -Als die Schuldnerin am
Schuldbctreibungs. und Konkursrocht. N° 71. der Kompet.enzqualität der Couch als verspätet erklärt und im übrigen abgewiesen. D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammet' zieht in Erwägung :
Im vorliegenden Verfahren ist nur darüber zu befinden, ob die amtliche Verwahrung der Retentions- objekte zulässig und der Kompetenzanspruch an der Couch zu schützen sei. Dadurch, dass der Obervermieter seinerzeit rechtzeitig Betreibung auf Faustpfandverwertung angehoben hat, wurde das RetentionsverfahreI.1 in ein Stadium gebracht, das demjenigen der Pfändung in der gewöhnlichen Be- treibung gleichzustellen ist und infolgedessen auf Grund von Art. 98 SchKG auch die amtliche Verwahrung der Retentionsobjekte erlaubt (BGE 29 I 73 = Sep. Ausgabe 6 S. 7). Ob die Massnahme angezeigt war, ist eine Ermes- sensfrage, deren Beantwortung durch die kantonalen Instanzen einer Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist (vgl. Art. 19 mit Art. 17 und 18 SchKG). 3. -Auf den Kompetenzanspruch sodann hat der Rekurrent nach seiner eigenen Darstellung verzichtet; er führt selbst aus, er habe seinerzeit von einer Einsprache Sc1mldb"treibungs. und Konkursrecht. N0 71. :181> gegen die Retention deswegen abgesehen, weil sonst die :\lieterin Frl. Witschi sofort aus dem Haus gewiesen worden wäre. Auf diesen Verzicht kann er nicht mehl' zurückkommen, gleichgültig, ob die Gründe, die ihn damals zum Verzicht bewogen haben, heut-e noch bestehen oder nicht. Da sodann ein Verzicht auf das Beschwerderecht <luch schon erklärt werden kann, bevor die Beschwerde- frist zu laufen begonnen hat, wenn nur der Tatbestand, um dessen Anfechtung es sich handelt, dem Verzichtenden bereits bekannt war, brauchte an sich nicht untersucht :zu werden, ob und wann im vorliegenden Fall die Be- sehwerdefrist zu laufen begann. Läge jedoch diese Verzichtserklärung nicht vor, so könnte allerdings der Vorinstanz, die die Beschwerde hinsichtlich des Kompetenzanspruches als verspätet er- klärt hat, nicht zugestimmt werden. Wie noch näher auszuführen sein wird, hat der Untermieter, wenn der Obervermieter vom Untermieter eingebrachte Sachen reti- nieren lässt, Anspruch auf Zustellung einer Abschrift der Retentionsurkunde. Infolgedessen läuft ihm die Frist zur Beschwerde gegen den Retentionsvollzug erst von dieser Zustellung an, auch wenn er vom Vollzug :'ichon vorher irgendwie Kenntnis erhalten hat (vgl. JAEGER, Anm. II zu Art. 17 und dort angeführte Ent- scheidungen). Hier steht nun fest, dass der Rekurrent bisher überhaupt keine Abschrift. der Retentionsurkunde erhalten hat, sodass seine Beschwerde nicht als verspätet bezeichnet werden darf. 4. - Das Retentionsrecht des Obervermieters an Sachen des Untermieters besteht nach Art. 272 Abs. 2 OR nur insoweit, als der Untervermieter selbst Reten- tionsansprüche gegenüber dem Untermieter hat. Bezahlt daher der Untermieter seine Mietzinsen pünktlich an den Untervermieter, so wird damit auch das Retentionsrecht des Obervermieters an den Sachen des Untermieters abgewendet, ohne dass auch der Obervermieter eine entsprechende Zahlung erhielte. Damit sich aber die AS liD m -1933 22
28ti Schuldbetreilmugi;. untl Konkursl'eeht (Zivilabtcilungen). Xo 72. Deckwlg, die der Obervermieter durch den Retentions- vollzug erhalten hat, nicht nachträglich ohne Gegen- leistung vermindert, hat das Amt, sobald ihm die reti- nierten Sachen als Eigentum eines Untermieters bezeichnet werden, dafür zu sorgen, dass dieser Untermieter künftig seine Untermietzinsen nicht mehr an den Untervermieter bezahlt, sondem an das Amt für Rechnung des Unter- vermieters. Und da der Untermieter wissen muss, was für Folgen eine Nichtbeachtung dieser Anweisung hat, muss ihm auch genau gesagt werden, welche Gegenstände retiniert worden sind. Das Zahlungsverbot wird ihm daher am zweckmässigsten auf einer Abschrift der Reten- tionsurkunde notifiziert. lVIit dieser Zustellung wird dann gleichzeitig auch dem Untermieter gegenüber die Frist für die GeltendmachWlg von Eigentums-oder Kompe~ tenzansprachen in Gang gesetzt und damit schon zu Beginn des Verfahrens Klarheit darüber erzielt, ob noch mit solchen Ansprachen zu rechnen ist oder nicht. Die Verzichtserklärung des Rekurrenten steht jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, im vorliegenden Fall deI' Gutheissung des Rekurses entgegen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SEOTIONS CIVILES 72. Auszug aus dem trrteil der II. Zivilabteilung vom 10. November 1933 i. S. XonkurBmasse XUr&nstalt Schöneck A.-G. gegen Erben BOfainger. Konkursprivileg der Lohn-und Besoldungs- f 0 r der u n gen, Art. 219 Sc h K G. Das Privileg geht mit der Forderung, aber nur mit dieser an Dritte über. Dass ein. Dritter da'!! Geld zur Bezahlung der ·Forderung zur S('huldbelreibung~. und Konkursrecht (ZivilabteiluIlgen). N0 72. 287 Verfügung stellt. und Rieh das Privileg ausbedingt, bewirkt den Übergang nicht; es muss Abtretung der Forderung (Erw. I) oder Subrogation (Erw. 2) erfolgen. PriviUge des creanccs de salaire et de traitement produites da.n.s la. failUte (art. 219 LP.). -Le privilege peut passer it des tiers mais seulement avee la creance. POUT operer le transfert. il ne suffit pas que le tiers mette de l'argent a disposition pour desinMresser le creaneier et reclame le privil<~ge; il faut qu'il acquiere Ia creanoo par ,"oie da cession (co11sid. 1) ou de subrogation (consid. 2). PI'-ivilegio dd crediti per sulari e 8tipendi notificati nel fallimento (art. 219 LEF). -II privilegio puo essere trasferito a un terzo ma solo col credito. Per operare i1 trapasso non basta ehe il terzo metta a disposizione deI denaro allo scopo di disinteres."!are il creditore e rivendichi i1 privilegio; occorre eh 'egli acquisti il eredito mediante cessione (consid. I) 0 subrogazione (col1sid. 2.) A. -Über die Kuranstalt Schöneck A.-G. in Emmetten wurde am 22. Juli 1931 der Konkurs eröffnet.. Die Anstalt war im wesentlichen eill Unternehmen der Familie Borsinger, die einen beträchtlichen Teil der Aktien und der von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen besass. Auch war C. Borsinger-Michel bis 1930 Direktor der Anstalt. Im Konkurs meldete Frau Olga Borsinger-Michel, die Ehefrau des frühem Direktors, eine Forderung von 14,326 Fr. an mit dem Begehren um Kollokation in erster Klasse. Sie stützte die Forderung auf Vorschüsse, die sie am 30. September, 31. Oktober und 20. November 1930 aus ihren Mitteln für die Auszahlung der Löhne an das Personal geleistet hatte. Diese Leistungen waren im Kassabuch der Anstalt jeweilen folgclldermassen ver- merkt: « Vorschuss für Lölme unter ausdrücklicher Wahrung der Vorrechtsqualifikation seitens der V or- schussleistendell Frau O. Borsinger ». Die Konkursverwaltung liess die Forderung bis zum Betrage von 12,331 Fr. 40 Cts. zu, kollozierte sie aber in der fünften Klasse.
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