BGE 59 III 25
BGE 59 III 25Bge16.02.1933Originalquelle öffnen →
24 SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht_ No li. (Art. 939 ZGB). -Haben aber die Erben zu diesem Zweck Kredit in Anspruch genommen und dies nicht etwa in ihrem persönlichen Namen, sondern für Rechnung der Erbschaft getan, so entsteht daraus im Falle späterer Konkurseröffnung über die Erbschaft eine Masseverbind- lichkeit zugunsten des Kreditgebers. Vorliegend hat nun zwar noch der Erblasser selbst mindestens die Neuerstellung der Stützmauer bestellt, die den grösseren Teil der streitigen Forderung betrifft. Allein nur ein kleinerer Teil der Arbeiten ist noch zu Lebzeiten des Erblassers ausgeführt worden, und auch für die schon früher ausgeführten haben die Rekurrenten eine Forderung nicht vor der Fertigstellung der Stütz- mauer erworben, die erst längere Zeit nach dem Tode des Erblassers stattfand, weshalb sie die gleiche Rechts- stellung für sich in Anspruch nehmen können, wie wenn sie die Bestellung erst von den vorläufigen Erben erhalten hätten, und zwar ohne dass die Gegenleistungen· für die vor und für die nach dem Tode des Erblassers ausgeführten Arbeiten verschieden behandelt werden können. Auch hat das Konkursamt nie eigentlich bestritten, dass die Ausführung der Arbeiten eine notwendige Verwaltungs- handlung war, deren Gegenwert in der Erbschaft zum Vorteil der Gläubiger noch vorhanden ist. Nicht ausge- schlossen erscheint freilich, dass mindestens noch ein Teil der Bestellung erst von der Witwe Seliner erteilt oder dann doch -aus irgendeine Grunde -erneuert worden ist. Indessen hat diese dabei jedenfalls nicht einfach in ihrem eigenen persönlichen Namen gehandelt, ansonst ja das Konkursamt die Rekurrenten auf deren persönliche Belangung hätte verweisen müssen, anstatt sie im Erb- schaftskonkurs zuzulassen. Nach dem Ausgeführten ver- möchte aber gerade eine solche Erneuerung der Bestellung seitens der Witwe die Qualifizierung der streitigen For- derung als Masseverbindlichkeit zu rechtfertigen; sie wäre einem Eintritt der Masse in den Werkvertrag gleich- zuachten. Schuldbetreibungs. und Konkll""recht. N0 6. 25 Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkur8kammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Rekursantrag 3 in vollem Umfange zugesprochen und die angefochtene Kollokationsverfügung aufgehoben wird. 6. Bescheid. vom 16. Februa.r 1933 a.n das Obergericht Zürich. Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Art. 60 Ahs. 2. Bedeutwlg dieser Vorschrift. Ordonnance sur Ja reaJ.isation forcte des immeubles. Art. 60. Signification de cet article. Regolamento concernente Ja realizzazione forzata di fondi (R.RF) Art. 60. Significato di questo disposto. Anlass zu Ihrer vom Betreibungsamt Zürich 1 über- nommenen Anregung, es sei Art. 60 Abs. 2 VZG abzu- ändern, bildet das Präjudiz in BGE 55 III S. 66, dessen Entscheidungsgründe vielleicht nicht absolut in Einklang zu bringen sind mit Art. 60 Abs. 2 VZG (wobei immerhin zu beachten ist, dass die Zeilen 3-6 der keinen Bestandteil der Entscheidung ausmachenden kurzen kleingedruckten Inhaltsangabe in der amtlichen Sammlung der bundes- gerichtlichen Entscheidungen noch am Schlusse des glei- chen Bandes, auf S. 225, richtig gestellt wurden). Indessen lag es nicht in der Absicht der Kammer, mit jenem Prä- judiz von Art. 60 Abs. 2 abzugehen, und auch heute kann sie eine Änderung dieser Vorschrift nicht als notwendig erachten, die ihm noch von keiner anderen Seite als unprak- tikabel bezeichnet worden ist. Sie funktioniert folgender- massen : Erfolgt nach dem dritten Aufruf nicht ungesäumt ein höheres Angebot, so fordert der Beamte den Bieter auf, mit der Anzahlung bezw. Sicherheitsleistung herauszu- rücken. Wird sofort Anzahlung oder Barkaution geleistet, so wird der Zuschlag noch in der gleichen Minute erteilt werden können und daher kaum ein Bedürfnis danach
26 Schuldbetreibung •. ,md Konlmrsrecht. N° 6. bestehen, dass vorerst ein bedingter Zuschlag erteilt werde. (Vor dem Zuschlag auch noch die Quittung zu schreiben und inzwischen die Ohren allen Vorgängen der Umgebung zu verschliessen, war eine kaum jemals wieder vorkommende Ungeschicklichkeit des Beamten von Uiti- kon.) Muss jedoch zunächst eine Bürgschaftsurkunde geschrieben oder dem Bieter eine Viertelstunde zur Her- beischaffung des notwendigen Geldes eingeräumt werden, so ist eine Unterbrechung der Steigerungsverhandlung freilich unumgänglich. (Letzteres wird aber in Ihrem Kanton um so seltener vorkommen, als ja schon in der Steigerungspublikation die Summe der zu leistenden Barzahlung angegeben wird.) Es ist gewiss keine unge- bührliche Zumutung, wenn von jedem Beamten ohne weiteres erwartet. wird, dass er hievon dem Steigerungs- publikum Kenntnis gebe und, damit es sich nicht sofort verlaufe, darauf hinweise, die Steigerung werde fortgesetzt werden, wenn das Geld nicht rechtzeitig eintreffe oder die aufgesetzte Bürgschaftsurkunde nicht unterzeichnet werde. Dies wäre übrigens auch dann ganz unerlässlich, wenn entsprechend Ihrer Anregung sofort ein bedingter Zuschlag erteilt würde; denn es besteht keine Gewähr dafür, dass jedermann hieraus den Schluss zu ziehen vermöchte, die Steigerung sei nun noch nicht sicher fertig. Keinesfalls aber bedarf es eines solchen bedingten Zuschlages etwa zu dem Zweck, um klarzustellen, dass während der Zahlungs-und Sicherheitsleistungsoperation oder -frist keine höheren Angebote mehr gemacht werden können, weil Art. 60 Abs. 2 VZG ganz unmissverständlich vor- schreibt, es könne jetzt nur noch eine weitere Fortsetzung der Steigerung. durch neuerliches Ausrufen des nächst- tieferen Angebotes geben. Um dies jedermann klar zu machen, kann der Beamte ja vor der Aufforderung an den Höchstbieter zur Leistung noch « halt» rufen. Übrigens dürfte Art. 60 Abs. 2 VZG schon in der jetzigen Fassung einem sofortigen, aus d r ü c k I ich bedingten Zuschlage nicht entgegenstehen, wenn ein Beamter vor- ;,chuldbotreihun!(l<. und Konkursrecht. XO 7. 27 zieht, auf diese Weise zu verfahren. Um jedoch das SteigerungspubIikum beisammen zu halten, wird der Proklamation eines solchen Zuschlages (f( zugeschlagen an ... unter der Bedingung sofortiger Leistung der aus- bedungenen Barzahlung und (oder) Sicherheit für Fr .... ») unfehlbar beigefügt werden müssen, dass bei nicht sofor- tiger Leistung die Steigerung durch nochmaligen Ausruf des nächsttieferen Angebotes fortgesetzt werde. Endlich wäre mit der vorgeschlagenen Vorschrift, dass im bespro- chenen Falle der Zuschlag nur bedingt « erfolge I), m. a. W. von Gesetzes wegen bedingt « sei ll, nichts gewonnen, weil sie für sich allein nicht zu verhüten tauglich wäre, dass das Steigerungspublikum sich verläuft, worauf es gerade ankommt. 7. Entscheid vom 16. Februar 1933 i. S. Dr. P. Na chI ass ver t rag. Bestätigung der Praxis, wonach die Aufsichtsbehörden die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der homologierenden Behörde nicht überprüfen können (Erw. 1). Mit Bestätigung des Nachlassvertrages er 1 ö s c h engernäss Art. 312 SchKG auch die Betreibungen, welche an einen A r res t anschliessen, sofern die Arrestobjekte nicht schon vor der S tun dun g s b e will i gun g verwertet wor- den sind (Erw. 2). Eine arrestierte oder gepfändete Forderung gilt mit Bezug auf die vom Drittschuldner an das Betreibungsamt bezahlten Beträge als verwertet, auch wenn der betreibende Gläubiger in Zeitpunkt der Zahlung ein Verwertungsbegehren weder gestellt hat noch hätte stellen können (Erw. 2). Art. 116 und 312 SchKG. Ooncordat. Confirrnation de la jurisprudence salon laquelle les autorites da poursuite n'ont pas qualite pour examiner la competellce ratione loci ou materiae de l'autorite qui a homologne le concor- dat (consid. 1). L'homo}ogation du concordat fait egalement tomber, en applica- tiOll de I'art. 312 LP, las poursuites consecutives a un sequestre, a moins que les objets sequestres n'aient 13M realises avant l'oct.roi du sUl'sis (consid. 2).
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