SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht No li.
(Art. 939 ZGB). -Haben aber die Erben zu diesem
Zweck
Kredit in Anspruch genommen und dies nicht
etwa in ihrem persönlichen Namen, sondern für Rechnung
der Erbschaft getan, so entsteht daraus im Falle späterer
Konkurseröffnung über die Erbschaft eine Masseverbind-
lichkeit zugunsten des Kreditgebers.
Vorliegend hat nun zwar noch der Erblasser selbst
mindestens die Neuerstellung der Stützmauer bestellt,
die den grösseren Teil der streitigen Forderung betrifft.
Allein
nur ein kleinerer Teil der Arbeiten ist noch zu
Lebzeiten des Erblassers ausgeführt worden, und auch
für die schon früher ausgeführten haben die Rekurrenten
eine Forderung nicht vor der Fertigstellung der Stütz-
mauer erworben, die erst längere Zeit nach dem Tode
des Erblassers stattfand, weshalb sie die gleiche Rechts-
stellung für sich in Anspruch nehmen können, wie wenn
sie die Bestellung erst von den vorläufigen Erben erhalten
hätten, und zwar ohne dass die Gegenleistungen für die
vor und für die nach dem Tode des Erblassers ausgeführten
Arbeiten verschieden behandelt werden können. Auch
hat das Konkursamt nie eigentlich bestritten, dass die
Ausführung der Arbeiten eine notwendige Verwaltungs-
handlung war, deren Gegenwert in der Erbschaft zum
Vorteil der Gläubiger noch vorhanden ist. Nicht ausge-
schlossen
erscheint freilich, dass mindestens noch ein Teil
der Bestellung erst von der Witwe Seliner erteilt oder
dann doch -aus irgendeine Grunde -erneuert worden
ist. Indessen hat diese dabei jedenfalls nicht einfach in
ihrem eigenen persönlichen Namen gehandelt, ansonst ja
das Konkursamt die Rekurrenten auf deren persönliche
Belangung hätte verweisen müssen, anstatt sie im Erb-
schaftskonkurs zuzulassen. Nach dem Ausgeführten ver-
möchte aber gerade eine solche Erneuerung der Bestellung
seitens
der Witwe die Qualifizierung der streitigen For-
derung als Masseverbindlichkeit zu rechtfertigen; sie
wäre einem Eintritt der Masse in den Werkvertrag gleich-
zuachten.
Schuldbetreibungs. und Konkll""recht. N0 6.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkur8kammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
Rekursantrag 3 in vollem Umfange zugesprochen und
die angefochtene Kollokationsverfügung aufgehoben wird.
6. Bescheid. vom 16. Februa.r 1933 a.n das Obergericht Zürich.
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken.
Art. 60 Ahs. 2. Bedeutwlg dieser Vorschrift.
Ordonnance sur Ja reaJ.isation forctne des immeubles. Art. 60.
Signification de cet article.
Regolamento concernente Ja realizzazione forzata di fondi (R.RF)
Art. 60. Significato di questo disposto.
Anlass zu Ihrer vom Betreibungsamt Zürich 1 über-
nommenen Anregung, es sei Art. 60 Abs. 2 VZG abzu-
ändern, bildet das Präjudiz in BGE 55 III S. 66, dessen
Entscheidungsgründe vielleicht nicht absolut in Einklang
zu bringen sind mit Art. 60 Abs. 2 VZG (wobei immerhin
zu beachten ist, dass die Zeilen 3-6 der keinen Bestandteil
der Entscheidung ausmachenden kurzen kleingedruckten
Inhaltsangabe in der amtlichen Sammlung der bundes-
gerichtlichen Entscheidungen noch am Schlusse des glei-
chen Bandes, auf S. 225, richtig gestellt wurden). Indessen
lag es nicht in der Absicht der Kammer, mit jenem Prä-
judiz von Art. 60 Abs. 2 abzugehen, und auch heute kann
sie eine Änderung dieser Vorschrift nicht als notwendig
erachten, die ihm noch von keiner anderen Seite als unprak-
tikabel bezeichnet worden ist. Sie funktioniert folgender-
massen :
Erfolgt nach dem dritten Aufruf nicht ungesäumt ein
höheres Angebot, so fordert der Beamte den Bieter auf,
mit der Anzahlung bezw. Sicherheitsleistung herauszu-
rücken. Wird sofort Anzahlung oder Barkaution geleistet,
so
wird der Zuschlag noch in der gleichen Minute erteilt
werden können und daher kaum ein Bedürfnis danach
26 Schuldbetreibung . ,md Konlmrsrecht. N° 6.
bestehen, dass vorerst ein bedingter Zuschlag erteilt
werde. (Vor dem Zuschlag auch noch die Quittung zu
schreiben und inzwischen die Ohren allen Vorgängen der
Umgebung zu verschliessen, war eine kaum jemals wieder
vorkommende Ungeschicklichkeit des Beamten von Uiti-
kon.) Muss jedoch zunächst eine Bürgschaftsurkunde
geschrieben oder dem Bieter eine Viertelstunde zur Her-
beischaffung des notwendigen Geldes eingeräumt werden,
so
ist eine Unterbrechung der Steigerungsverhandlung
freilich unumgänglich. (Letzteres
wird aber in Ihrem
Kanton um so seltener vorkommen, als ja schon in der
Steigerungspublikation die Summe der zu leistenden
Barzahlung angegeben wird.) Es ist gewiss keine unge-
bührliche
Zumutung, wenn von jedem Beamten ohne
weiteres
erwartet. wird, dass er hievon dem Steigerungs-
publikum Kenntnis gebe und, damit es sich nicht sofort
verlaufe,
darauf hinweise, die Steigerung werde fortgesetzt
werden,
wenn das Geld nicht rechtzeitig eintreffe oder die
aufgesetzte
Bürgschaftsurkunde nicht unterzeichnet werde.
Dies
wäre übrigens auch dann ganz unerlässlich, wenn
entsprechend Ihrer Anregung sofort ein bedingter Zuschlag
erteilt würde; denn es besteht keine Gewähr dafür, dass
jedermann hieraus den Schluss zu ziehen vermöchte, die
Steigerung sei
nun noch nicht sicher fertig. Keinesfalls
aber bedarf es eines solchen bedingten Zuschlages etwa
zu dem Zweck, um klarzustellen, dass während der
Zahlungs-und Sicherheitsleistungsoperation oder -frist
keine
höheren Angebote mehr gemacht werden können,
weil Art. 60 Abs. 2 VZG ganz unmissverständlich vor-
schreibt, es
könne jetzt nur noch eine weitere Fortsetzung
der Steigerung. durch neuerliches Ausrufen des nächst-
tieferen Angebotes geben. Um dies jedermann klar zu
machen, kann der Beamte ja vor der Aufforderung an den
Höchstbieter zur Leistung noch halt rufen.
Übrigens
dürfte Art. 60 Abs. 2 VZG schon in der jetzigen
Fassung einem sofortigen, aus d r ü c k I ich bedingten
Zuschlage nicht entgegenstehen, wenn ein Beamter vor-
;,chuldbotreihun!(l . und Konkursrecht. XO 7.
zieht, auf diese Weise zu verfahren. Um jedoch das
SteigerungspubIikum beisammen
zu halten, wird der
Proklamation eines solchen Zuschlages (f( zugeschlagen
an ... unter der Bedingung sofortiger Leistung der aus-
bedungenen
Barzahlung und (oder) Sicherheit für Fr .... )
unfehlbar beigefügt werden müssen, dass bei nicht sofor-
tiger Leistung die Steigerung durch nochmaligen Ausruf
des nächsttieferen Angebotes fortgesetzt werde. Endlich
wäre mit der vorgeschlagenen Vorschrift, dass im bespro-
chenen
Falle der Zuschlag nur bedingt erfolge I), m. a. W.
von Gesetzes wegen bedingt sei ll, nichts gewonnen, weil
sie
für sich allein nicht zu verhüten tauglich wäre, dass
das Steigerungspublikum sich verläuft, worauf es gerade
ankommt.
7. Entscheid vom 16. Februar 1933 i. S. Dr. P.
Na chI ass ver t rag.
Bestätigung der Praxis, wonach die Aufsichtsbehörden die örtliche
oder sachliche Zuständigkeit der homologierenden Behörde
nicht überprüfen können (Erw. 1).
Mit Bestätigung des Nachlassvertrages er 1 ö s c h engernäss
Art. 312 SchKG auch die Betreibungen, welche an einen
A r res t anschliessen, sofern die Arrestobjekte nicht schon
vor der S tun dun g s b e will i gun g verwertet wor-
den sind (Erw. 2).
Eine arrestierte oder gepfändete Forderung gilt mit Bezug auf
die vom Drittschuldner an das Betreibungsamt bezahlten
Beträge als verwertet, auch wenn der betreibende Gläubiger
in Zeitpunkt der Zahlung ein Verwertungsbegehren weder
gestellt hat noch hätte stellen können (Erw. 2).
Art. 116 und 312 SchKG.
Ooncordat.
Confirrnation de la jurisprudence salon laquelle les autorites da
poursuite n'ont pas qualite pour examiner la competellce
ratione loci ou materiae de l'autorite qui a homologne le concor-
dat (consid. 1).
L'homo ogation du concordat fait egalement tomber, en applica-
tiOll de I'art. 312 LP, las poursuites consecutives a un sequestre,
a moins que les objets sequestres n'aient 13M realises avant
l'oct.roi du sUl'sis (consid. 2).