BGE 59 III 228
BGE 59 III 228Bge31.10.1932Originalquelle öffnen →
228 Pfandnachlassverfahren. N0 56. 56. Entscheid vom 7. Oktober 1933 i. S. von Jahn. Ungeachtet des P fan d n ach 1 ass ver f a h ren s übe r die Kollekti vgesellschaft muss sich ein einzelner K 0 11 e k t i v g e seI I s c h a f t e r die Fortsetzung einer vorher angehobenen, unwidersprochen gebliebenen g e w ö h n- lichen Betreibung für Pfandzinse, die er per s ö n 1 ich schuldig geworden ist, gefallen lassen. Malgre le concordat hypotMcaire dont benMicie une sociite Im nom c.oUecti/, un des associes doit souffrir la continuation de la poursuite ordinaire anterieure restes saus opposition en paie- ment d'int6rets hypothecaires dont il est devenu personnelle- ment debiteur. Nonostante il concordato ipotecario concesso ad una societB. in norne collettivo, un socio deve tollerare Ia continuazione del- l'esecuzione ordinaria anteriore, non impugnata, e diretta ad ottenere il pagamento degli interessi pignoratizi dei quali e diventato personalmente debitore. A. -Die Rekursgegnerin verkaufte am 5. Juni 1930 dem Rekurrenten gemeinsam mit Vater und Sohn Mark die Hotels Hertenstein und hob am 29. April 1931 bezw. 23. Januar 1933 gewöhnliche Betreibungen (die sie dann am 24. Januar bezw. 21. Februar 1933 durch Konkurs- androhung fortsetzen liess) gegen den Rekurrenten an für die durch Grundpfandverschreibung versicherte Kauf- preisrestanz von 36,R34 Fr. 55 ets. bezw. für den am 31. Oktober 1932 verfaJIenen Jahreszins eines durch drei auf der Hotelliegenschaft lastende Eigentümer-Altgülten faustpfandversicherten gemeinsamen Darlehens im Betrage von 2887 Fr. 50 Cts. Als im Jahre 1933 über die aus dem Rekurrenten und Vater und Sohn Mark bestehende Kollektivgesellschaft, welche Eigentümerin der HoteJIiegenschaft ist, das Pfand- nachlassverfahren eröffnet wurde (vgl. S. 103 hievor), führte der Rekurrent binnen zehn Tagen seit dem end- gültigen Entscheid die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die erwähnten Zahlungsbefehle und Konkurs- androhungen seien aufzuheben. Pfandnachlas8verfahren. N0 56. 22\1 Seither ist über den Rekurrenten das (gewöhnliche) Nachlassverfahren eröffnet worden. B. --Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 7. Juli I H33 die Beschwerde abgewiesen. C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun- desgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkul'skammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent zielt mit seiner Beschwerde darauf ab. dass er nicht mehr persönlich belangt werden dürfe für Schulden, für welche Pfänder haften, auf die sich das über seine Kollektivgesellschaft eröffnete Pfandnachlass- verfahren erstreckt. Allein für die (nach seiner eigenen Behauptung durch die Hotelliegenschaft pfandversicherte ) Kaufpreisrestfor- derung hätte er sich auch abgesehen von jenem Pfand- nachlassverfahren der persönlichen Belangung dadurch erwehren können, dass er binnen zehn Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls Beschwerde führte mit der Einrede, die Kaufpreisrestforderung sei pfandver- sichert und deshalb sei nur die Betreibung auf Pfandver- wertung zulässig (Art. 85 Abs. 2 der Verordnung über die .zwangsverwertung von Grundstücken. Nachdem er jedoch von diesem RechtsbeheIf keinen Gebrauch ge- macht, sondern sich der persönlichen Belangung aus freien Stücken ausgesetzt hat, ist nicht einzusehen, warum ihm mit Rücksicht auf das inzwischen über seine Kollek- tivgesellschaft eröffnete Pfandnachlassverfahren durch einen von der Rechtsordnung nicht vorgesehenen Rechts- behelf ermöglicht werden sollte, nachträglich etwas zu seinen Gunsten aus der Pfandsicherung herzuleiten, um sich der persönlichen Belangung wieder entziehen zu können, welcher er sich freiwillig unterworfen hatte. Würde doch ein solcher Rechtsbehelf geradezu auf eine restitutio in integrum hinauslaufen, die nicht nur im Gebiete des Schuldbetreibungsrechtes nicht vorgesehen AB ö9 m -11133 17
230 Pfandnaeblassverfabren. No 50. ist, sondern sich ohnehin nicht rechtfertigen liesse in einem Falle, wo schlecht.erdings nicht ersichtlich ist. wieso daR Verstreichenlassen der früheren zehntägigen Beschwerde- frist unverschuldet wäre. Indessen ist auch bezüglich der Zinsforderung, für welche der Rekurrent die persönliche Belangung gemäss Art. 41 Abs. 2 SchKG an sich herankommen lassen musste, seinem Begehren um nachträgliche Befreiung davon nicht zu entsprechen. Gewöhnlich wird durch den mit dem Pfandnachlass verbundenen Nachlassvertrag dafür gesorgt, dass derartige ordentliche Betreibungen für Pfandzinsen nicht mehr weitergeführt werden können. Angesichts der Eigenart des vorliegenden Falles versagt dieses Mittel nur deshalb, weil es die Kollektivgesellschaft des Rekurrenten ist, über welche, als Hoteleigentümerin, das Pfandnachlass- verfahren eröffnet worden ist und welche daher den damit verbundenen Nachlassvertrag abschliesst, während in Betreibung gesetzt wurde eine früher gegen den Rektirren- ten persönlich entstandene Zinsforderung, was dieser dadurch selbst anerkannt hat, dass er sich nicht gestützt auf Art. 564 Abs. 2 OR durch Rechtsvorschlag der per- sönliche Belangung erwehrte. Es ist nicht einzusehen, wieso der Rekurrent als einer der Kollektivgesellschafter mit Rücksicht auf die Pfandhaft von in das Pfandnach-. lassverfahren der Kollektivgesellschaft einbezogenen Pfandgegenständen für diese a.ussergesellschaftliche Pfand- zinsschuld nicht mehr sollte persönlich belangt werden können, ebensogut wie überhaupt für seine übrigen Privat- schulden, die er alle aus seinem Privatvermögen bezahlen muss, wenn er nicht den Konkurs riskieren will oder einen persönlichen Nachlassvertrag abschliessen kann (von dem ja auch drittpfandversicherte Forderungen umfasst wür- den). Die Gefahr, infolge Privatkonkurses seines Anteiles an der Hotelliegenschaft verlustig zu gehen und aus dem Hotel verdrängt zu werden, wird ja auch durch jede andere Privatschuld herbeigeführt, die zu bezahlen er nicht fähig ist ; denn keinesfalls kann er durch den Nachlassvertrag Pfandnach1assverfabren. No 56. 23J und das Pfandnachlassverfahren der Kollektivgesellschaft. sondern nur durch eigenen persönlichen Nachlassvertrag (oder allfällig durch Abfindung seiner Privatgläubiger durch die übrigen Kollektivgesellschafter) von seinen privaten, aussergesellschaftlichen Schulden erleichtert wer- den. Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskammer Der Rekurs wird abgewiesen. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
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