Art. 77 Abs. 1 und 2 VVG; Art. 80 VVG; Art. 15 ff. der Verordnung vom 10. Mai 1910 über die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen: Eine an den Versicherungsnehmer selbst gerichtete Verpfändung seiner Lebensversicherungspolice geht einer widerruflichen Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen vor. Die Begünstigung bleibt zwar als solche bestehen, tritt aber im Umfang des vertraglich begründeten Pfandrechts zurück und lebt erst bei dessen Erlöschen wieder auf. Für die Betreibung auf Pfandverwertung ist weder ein vorgängiges Widerspruchsverfahren noch ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit der Begünstigung erforderlich; die Bestimmungen der Verordnung über die Pfändung sind auf die Pfandverwertungsbetreibung nicht entsprechend anzuwenden (consid. 2).
202 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 48. masse auf die Geltendmachung ihrer Rechte gegen den RekulTenten verzichtet und deren Abtretung den Gläu- bigern angeboten hat; denn der RekUlTent braucht sich nicht gefallen zu lassen, deswegen von einem einzelnen Gläubiger belangt zu werden, von dem dahinsteht, ob seine Forderung aus der Zeit vor dem Austritt des Rekur- renten stammt. Eine zehntägige Befristung des Be- schwerderechts hätte höchstens dadurch herbeigeführt werden können, Pass sich der Liquidator in einer förm- lichen Verfügung ausdrücklich geweigert hätte, einen Separatkollokationsplan zu erstellen (vgl. BGE 56 III S. 52). Die blosse Auflage des allgemeinen Kollokations- planes für sich allein genügt hierfür nicht, zumal das zeitliche Auseinanderfallen der Auflegung der bei den Kollokationspläne nicht undenkbar ist (vgl. BGE 42 III S. 147 oben und 48 III S. 211 unten/212 oben). Daher kann die vorliegende Beschwerde nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Da der Liquidationsausschuss nicht bestreitet, dass noch Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Austritt. des Rekurrenten als Kommanditärs bestehen, so erweist sich die Beschwerde auch ohne wei- teres als begründet, mindestens in ihrem vor Bundesgericht gestellten Eventualantrag, der als blosse Einschränkung des ursprünglichen Hauptantrages nicht etwa gemäss Art. a OG unzulässig ist. Der allgemeine Kollokations- plan ist nämlich in seinem estande nicht von der Auf- stellung des Separatkollokationsplans abhängig, weil in jenem ja ohnehin über sämtliche Schulden der Komman- ditgesellschaft zu befinden ist, weshalb denn auch gar nicht vorgeschrieben ist, dass die beiden Kollokations- pläne unbedingt gleichzeitig aufzulegen seien (vgl. die oben zitierten Präjudizien) ; somit umfasst die vorliegende Beschwerde nicht etwa notwendigerweise einen Angriff auf den allgemeinen Kollokationsplan, der übrigens, soweit nicht durch' Klage angefochten, längst Rechtskraft beschritten hat. Gerade weil der RekUlTent selbst eine solche Kollokationsplananfechtungsklage angestrengt hat, Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 49.
ist seine vorliegende Beschwerde nicht etwa wegen der Rechtskraft des allgemeinen Kollokationsplans gegen- standslos geworden, wie es sonst der Fall sein könnte. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Liquidationsausschuss zur Auflegung eines Separatkollo- kationsplanes angewiesen wird. 49. Entscheid vom sa. September 1933 i. S. Scholer. VVG Art. 77 Abs. 1, 80. -Verordnung vom 10. Mai 1910 betr. die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versiche- rungsanspruchen, Art. 4 ff., 15 ff. Die F a u 8 t P fan d ver wer tun g einer eigenen Leb e n s- ver sie her u n g s pol i z e des Schuldners. ist ungeachtet einer (nicht unwiderruflichen) Beg ü n s ti gun g seiner Ehefrau und Nachkommen durchzuführen. LCA, art. 77 aI. 1 et 80. -Ordonnance du 10 mai 1910 concer- nant, la saisie, le sequestre et la rOOlisation des droits decoulant d'assurances, art. 4 sq., 15 sq. Lorsqu'une police d'assurance sur la vie a ete donnoo en nantÜ!se- ment par le preneur d'assurance, la poursuite en realisation de gage doit se derouler sans egard pour une clause bene iciaire (revocable) au profit du conjoint et des descendants. LCA, art. 77 cp. 1 e 80. -Ordinanza 10 Maggio 1910 concernente il pignoramento, il sequestro e Ia realizzazione di diritti deri- vanti da polizze d'assicurazione, art. 4 e seg., 15 e seg. Allorquando una polizza d'assicurazione sulla vita venne costi- tuita in pegno dallo stipulante, I'esecuzionein via di rea- lizzazione deI pegno deve svolgersi senza tener conto d 'un clausola (revocabile) designante come beneficiari della polizza. il coniuge e i discendenti. Als das Betreibungsamt Wädenswil in der unwider- sproohen gebliebenen Betreibung der Schweizerischen Volksbank gegen den Rekurrenten auf Fautspfandver- wertung einer eigenen Lebensversicherungspolice zur Ver- wertung schreiten wollte, führte der RekUlTentBeschwerde mit der Begründung, er habe seine nunmehrige Ehefrau
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 49. aus der Lebensversicherung begünstigt, und es müsse nun zunächst das Verfahren zur Feststellung der Gültigkeit dieser Begünstigung, die der Verwertung entgegenstehe, eingeschlagen werden. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, er- neuert der Rekurrent mit dem vorliegenden Rekurs den Antrag, das Betreibungsamt sei zur Einhaltung der V or- schriften des Art. 155 SchKG und der Verordnung des Bundesgerichtes betreffend Prandung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen' vom 10. Mai 1910 anzuweisen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurslcammer zieht in Erwägung : Der Rekurrent beruft sich hauptsächlich auf Art. 15 der angeführten Verordnung, der lautet: Steht fest, dass ein g ü I t i g g e p f ä n d e tel' Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, zur Verwertung zu kommen hat, sei es in der Prandungsbetreibung, sei es in der Betreibung auf Pfandverwertung ... , so hat das Betreibungsamt den Versicherer zur Angabe des Rück- kaufswertes ... gemäss Art. 92 VVG aufzufordern . Aus dieser Bestimmung leitet der Rekurrent her, dass auch in der Betreibung auf Faustpfandverwertung einer Lebens- versicherungspolice diese zunächst gepfändet werden müsse, was im Falle der (sei es auch widerruflichen) Begünstigung des Ehegatten gemäss Art. 4 der angeführ- ten Verordnung voraussetze, dass der Gläubiger Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Begünstigung gegen den Begünstigten angehoben habe und damit durchgedrungen' sei. Eventuell will der Rekurrent die Begünstigung zum Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gemacht wissen. Diese Ansichten lassen jedoch ausser Betracht, dass die -a.ngeführten Verordnungs-Vorschriften nur zur Ausfüh- rung des in Art. a VVG ausgesprochenen Grundsatzes erlassen worden sind, wonach bei Begünstigung des Ehe- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 49.
gatten oder der Nachkommen des Versicherungsnehmtlrs der Versicherungsanspruch (sei es des Begünstigten, sei es des Versicherungsnehmers) freilich nicht der Zwangsvoll- streckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungs- nehmers unterliegt, jedoch vor b e h ä I tl ich al 1- fäll i ger P fan d l' e c h t e. Dies hängt damit zusam- men, dass gemäss Art. 77 Abs. 1 VVG der Versicherungs- nehmer über den Anspruch aus der Versicherung auch dann frei verfügen kann, wenn (irgend) ein Dritter als Begünstigter bezeichnet ist (ausser in dem hier nicht zu- treffonden Fall des unterschrlftlichen Verzichtes auf das Widerrufsrecht und der Übergabe der Police an den Begünstigten, Art. 77 Abs. 2 VVG). Hat der Versiche- rungsnehmer eine solche Verfügung in der Form der Ver- pfändung der Versicherungspolice getroffen, so unterliegt der Versicherungsanspruch der Zwangsvollstreckung zu- gunsten des Pfandgläubigers, ungeachtet der Begünsti- gung, und zwar auch wenn sein Ehegatte oder seine Nach- kommen die Begünstigten sind. Hieraus folgt ohne wei- teres, dass eine (widerrufliche) Begünstigung die Geltend- machung des Pfandrechtes auf dem Wege der Pfandver- wertung nicht ausschliesst. Somit ist weder für das Widerspruchsverfahren noch für das in der Verordnung vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Gültigkeit der Begünstigung Raum. In dieser Beziehung kann ein- fach den Gründen auf S. 6 und 7 des Entscheides der Vor- instanz beigestimmt werden, die ausgeführt hat: Es ist selbstverständlich, dass der Versicherungsnehmer das Pfandrecht am Versicherungsanspruch, das er einem Dritten vertraglich einräumte, nicht dadurch illusorisch machen kann, dass er die Leistung des Versicherers mitte1st der Begünstigungsklausel einem Dritten zuhält; das ginge völlig gegen Treu und Glauben. Dies gilt auch dann, wenn als Begünstigte die Ehefrau oder Nachkom- men bezeichnet sind, für die das VVG in Art. a besondere Schutzvorschrlften im Interesse einer guten Familien- fürsorge aufgestellt hat. Wohl sind dies zwingende Vor-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 49. schriften, gelten aber nur da, wo die Begünstigung nicht mit einem vertraglichen Pfandrecht in Kollision gerät. In diesem Falle erlöscht zwar die Begünstigung nicht ; allein sie muss hinter das Pfandrecht zurücktreten und bleibt bestehen, sofern und soweit letzteres erlischt (vgl. ,TAEGER, Kommentar zum VVG, Noten 60 und 61 zu Art. 79/80); durch die Verpfändung wird, soweit das Pfandrecht reicht, die Begünstigung verdrängt, und lebt erst wieder auf, wenn das Pfandrecht erlischt (vgl. KÖNIG, Familienfürsorge im schweiz. VVG, in Festgabe für Prof. Moser, Sep.-Ausg. S. 18). Die Ehefrau des Rekurren- ten ist also nicht berechtigt, gestützt auf die Begünstigung das Pfandrecht der Gläubigerschaft an der Police zu bestreiten ; ihre Rechte beschränken sich lediglich auf die Übernahme des Versicherungsanspruches im Sinne des Art. 86 VVG. Sie hiezu in die Lage zu versetzen, war das Betreibungsamt in vorschriftsgemässer Weise dadurch im Begriffe, dass es ihr in Verbindung mit der Steigerungs- publikation die in Art. 16 Abs. 2 der mehrerwähnten Ver- ordnung vorgesehene Frist ansetzen wollte. Endlich geht es schlechterdings nicht an, aus dem W ort- laut des Art. 15 der Verordnung darauf zu schliessen, dass in der Pfandverwertungsbetreibung in eine Lebensver- sicherungspolice eine PIändung derselben zu vollziehen sei, weil es ein Unding, geradezu eine begriffliche Unmöglich- keit wäre, eine Pfändung, die ihrem Begriffe nach ja zur Bestimmung des zu verwertenden Gegenstandes dienen soll, in die Lebensversicherungspolice zu vollziehen, nach- dem diese durch das abgeschlossene Einleitungsverfahren in der Pfandverwertungsbetreibung schon lange vorher als Verwertungsgegenstand bestimmt worden ist. Es kann daher nur einer missverständlichen Ausdrucksweise zuzuschreiben sein, wenn das Attribut gültig gepfändet . nicht ausdrücklich auf die Plandungsbetreibung einge- schränkt worden ist Wo aber keine Plandung vollzogen wird, erweisen sich die Art. 4 ff. der Verordnung überhaupt als unanwendbar. Ganz unbehelflich ist der Hinweis Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 50. 207 darauf, dass gemäss Art. 11 der Verordnung auch im Konkursverfahren trotz der Verpfändung auf die Gültig- keit der Begünstigung etwas ankomme. Damit wird keineswegs in Frage gestellt, dass die gültige Begünstigung vor dem Pfandrecht zurücktreten müsse, sondern nur die Admassierung verboten, weil in diesem Falle doch nicht die Konkursmasse vom Überschuss des Pfanderlöses über die Pfandsumme profitieren könnte (vgl. Art. 12 der Verordnung). In der Betreibung auf Pfandverwertung aber kann das Schicksal eines allfälligen Überschusses dem Pfandgläubiger gleichgültig sein, weshalb er deswegen nicht behelligt werden darf. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konku1'skammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 50. Arret dll 92 septembre 1933 dans la cause Levy, dit 1ansa.c, et Jeanmairet. L'ordonnance par laquelle l'autorite cantonale ou SOll president accorde ou repousse une demande de suspension fondre sur l'art. 36 LP n'est pas susceptible de recours au TF. Gegen die Gutheissung oder Abweisung eines Gesuches um Ertei lung des Suspensiveffektes nach Art. 36 SchKG kann nicht an das Bundesgericht rekurriert werden. D decreto COll cui un'autorita cantonale, 0 il suo presidente, ammette 0 respinge una domanda di sospensione fondata sull'art. 36 LEF, non puo essere impugnato mediante ricorso al Tribunale federale. A. -Par acte du 12 septembre 1933, Lucien Levy, dit Lansac, et Marcel Jeanmairet, anciens administrateurs de la Sociere generale d'entreprises cinematographiques, a Geneve, ont porte plainte contre une decision prise le 8 du meme mois par la commission de surveillance de la faillite de cette societe. Provisionnellement, ils deman- daientau President de l' Autorite cantonale de surveillance