Art. 77 Abs. 1, 80 VVG; Verordnung vom 10. Mai 1910 betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen, Art. 4 ff., 15 ff.; Realisierung einer verpfändeten Lebensversicherung trotz widerruflicher Begünstigung von Ehefrau und Nachkommen. Wird eine Lebensversicherungspolice vom Versicherungsnehmer verpfändet, so ist die Faustpfandverwertung ohne Rücksicht auf eine widerrufliche Begünstigungsklausel zugunsten von Ehegatten und Nachkommen durchzuführen. Die Begünstigung begründet gegenüber dem Pfandgläubiger kein Verwertungshindernis; entscheidend ist, dass der Versicherungsanspruch als Pfandobjekt wirksam belastet ist und die widerrufliche Begünstigung die Verwertbarkeit nicht beschränkt.
198 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 47. 90 ets. 3987 Fr. erhielt. Als der Rekursgegner in seiner bereits vorher angehobenen Betreibung auf Faustpfand- verwertung das Verwertungsbegehren stellte und das Betreibungsamt Aarberg die zur Aufschiebung der Ver- wertung erforderliche erste Abschlagszahlung auf 4200 Fr. bestimmte, führte der. Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, letztere Verfügung sei aufzuheben und das Be- . treibungsamt sei anzuweisen, eine dem Gesetz entspre- chende Verfügung zu erlassen. Die Begründung geht dahin, die Verwertung könne nur noch für die Summe von 2000 Fr. verlangt werden, nämlich im Umfange des nach der Pfandschätzung des Sachwalters durch das Pfand gedeckten Teilbetrages der Forderung. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. Au- gust 1933 die Beschwerde abgewiesen. C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbelreibunga-und Konkurskammer zieht in Erwägung.- In BGE 34 11 S. 780 ff., Sep.-Ausg. 11 S. 248 ff. ist gestützt auf eingehende Begründung ausgesprochen worden, dass die Pfandgläubiger durch den Nachlassvertrag ihres Schuldners in Gestalt eines Prozentvergleiches nicht daran gehindert werden, für den ganzen noch ausstehenden Betrag der Pfandsumme Betreibung auf Pfandverwertung durchzuführen, gleichgültig inWieweit die pfandversicherte Forderung nach der Pfandschätzung des Sachwalters als ungedeckt erscheint. Hieran ist um so eher festzuhalten, als seither mehrfach Vorschriften erlassen worden sind, die davon ausgehen, dass weder das Pfandrecht noch die Pfandverwertungsbetreibung durch den Nachlassvertrag auf den im Nachlassverfahren festgestellten Schätzungs- wert des Pfandes beschränkt wird, nämlich Art. 21 der Verordnung vom '23. April 1920 über die Zwangsver- wertung von Grundstücken, die Verordnung vom 27. Ok- tober 1917 betreffend Ergänzung illld Abänderung der Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 48.
Bestimmungen des SchKG betreffend den Nachlassver- trag, die Verordnung vom 18. Dezember 1920 betreffend die Nachlasstundung, das Pfandnachlassverfahren für Hotelgrundstücke und das Hotelbauverbot, der Bundes- beschluss vom 30. September 1932 über das Pfandnach- lassverfahren für die Hotel-und Stickereiindustrie, der Bundesbeschluss vom 13. April 1933 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern. Aus der allgemein gehaltenen Fassung der erstangeführten Vorschrift ist zu schliessen, dass sie keineswegs etwa nur auf den verhältnismässig seltenen Fall zugeschnitten werden wollte, dass das Ergebnis der Pfandverwertung noch kleiner ist als die vom Sachwalter festgesetzte Schätzungs- smnme. Und die durch die letztangeführten Erlasse em- geführte zeitweilige Unverzinslichkeit der nach der Schätzung ungedeckten Kapitalforderungen hätte nicht als neue, besondere Begünstigung der Schuldner von Hotel-, Stickereiindustrie-und bäuerlichen Hypotheken begrüsst werden können, wenn ihnen ohnehin durch Zah- lung der entsprechenden Nachlassdividende die gänzliche Tilgung jener Forderungen möglich wäre. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KonkuTskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 48. Entscheid Tom 14. September 1933 i. S. Maralian. Im K 0 n kur s (bezw. Nachlassvertrag mit Vermögensabtre- tung) einer Kom man d i t g e seil s c h a f t, aus der ein Kommanditär ausgetreten war, kann dieser die Auflage eines S e par a t k 0 11 0 kat ion s p I a n e s über die früheren Schulden auch nachträglich noch verlangen (insoweit dadurch nicht die Rechtskraft des allgemeinen Kollokationsplanes in Frage gestellt würde). Le oommanditaire qui s'est retire de l socieM peut, en cas de faillite ulterieure de celle-ci et de meme 6n cas de concordat par abandon d'actif, demander l'etablissement d'un at de
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht N0 48, collocation special comprenant les ereances nees avant la publieation de son retrait (dars: Ja mtsure toutefois DU c. tte demande ne romettrait pas en discussion la fOICe executoire d'un etat de collocation devenn definitif). L'aceomandante ehe si ritirö dalla soeieta pu ' , ove questa cada ulteriormente in fallimento 0'1 conehiuda UD eoneordato mediante abbandono degli attivi, ehiedere il deposito d'una graduatoria distinta eomprendente i erediti nati prima della pubblieazione deI suo ritiro, ma solo in tanto in quanto lla su). domanda non rim1tta. in discussione l'esecutorieta. delIa graduatoria generale diventata definitiva. A. -Der Rekurrent war von 1925 bis Ende 1930 Kcmmanditär in der Kommanditgesellschaft F. Gerber- Hiltbrunner; eie in Bern, die nach seinem Austritt vom Kcmplementär mit seiner Ehefrau fortgesetzt wurde und im Jahre 1932 einen gerichtlichen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abschloss. In dem hierauf am 21. Januar 1933 aufgelegten Kollokationsplan wurde der Rekurrent, der eine Forderung von 18,233 Fr. 76 ets. angemeldet hatte, nur mit 901 Fr. 22 ets. zugelassen, im übrigen abgewiesen, weil mit Verlusten verrechnet, laut zugestellter Abrechnung . Der Rekurrent focht den Kollokationsplan durch rechtzeitig erhobene Klage an mit dem Antrag auf eingabegemässe Zulassung. Und am 12. Juni führte er Beschwerde mit dem Antrag, der Liqui- dationsausschuss sei anzuweisen, a annuler l'etat de collocation depose pour deposer ensuite un double etat de collocation, celui des creanciers de la commandite et l'etat de collocation general I). B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde ist am 8. Juli wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht einge- treten. G. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem weitem Eventual- antrag, der Liquidationsausschuss sei allermindestens anzuweisen, a deposer l'etat de collocation des crean- ciers de la commandite et a modifier en consequence l'etat de collocation general I). Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 48. Die SchUldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Bestehen zur Zeit der Konkurseröffnung über eine Kommanditgesellschaft noch Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Austritt früherer Kommanditäre, so sind von Amtes wegen zwei Kollokationspläne aufzustelIm , nämlich ausser dem allgemeinen Kollokationsplan noch einSeparatkollokationsplan über die vor dem Austritt des Kommanditärs eingegangenen Verbindlichkeiten (BGE 42 UI S. 146 f. ; 48 III S. 208). Ebensowenig wie im Konkurs kann dieser Separatkollokationsplan bei der Liquidation zufolge Nachlassvertrages mit Vermögens- abtretung entbehrt werden, da nicht ersichtlich iRt, inwie- fern die Gründe, welche die analoge Anwendung der konkursrechtlichen Vorschriften über das Kollokations- verfahren auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtre- tung erheischen, in diesem besondern Punkte wegfallen würden. Beschränkt sich der Konkursverwalter (oder Liquidator) nichtsdestoweniger auf die Erstellung und Auflage des allgemeinen Kollokationsplanes, so leidet nicht dieser allgemeine Kollokationsplan an einem formellen Mangel, der nur während dessen Auflage durch Beschwerde gerügt werden könnte. Vielmehr ist die Nichterstellung des Separatkollokationsplans, der durchaus selbständigen Bestand neben dem allgemeinen Kollokationsplan hat, eine Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 17 Abs. 3 SchKG, wegen welcher ohne Befristung Beschwerde geführt werden kann. Und zwar ist es eine Rechtsver- weigerung nicht nur gegenüber denjenigen Gläubigern, welche Forderungen aus der Zeit vor dem Austritt jenes Kommanditärs zu haben behaupten, sondern auch gegen- über jenem Kommanditär selbst insofern, als der Separat- kollokationsplan dazu dient, die Haftung seiner Komman- ditsumme auf die Altgläubiger einzuschränken (wobei sich dann vielleicht ein Überschuss zu seinen Gunsten ergeben kam,). Hieran ä.ndert es nichts, dass die Liquidations-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 48. masse auf die Geltendmachung ihrer Rechte gegen den RekulTenten verzichtet und deren Abtretung den Gläu- bigern angeboten hat ; denn der Rekurrent braucht sich nicht gefallen zu lassen, deswegen von einem einzelnen Gläubiger belangt zu werden, von dem dahinsteht, ob seine Forderung aus der Zeit vor dem Austritt des Rekur- renten stammt. Eine zehntägige Befristung des Be- schwerderechts hätte höchstens dadurch herbeigeführt werden können, d-ass sich der Liquidator in einer förm- lichen Verfügung ausdrücklich geweigert hätte, einen Separatkollokationsplan zu erstellen (vgL BGE 56 UI S. 52). Die blosse Auflage des allgemeinen Kollokations- planes für sich allein genügt hierfür nicht, zumal das zeitliche Auseinanderfallen der Auflegung der bei den Kollokationspläne nicht undenkbar ist (vgl. BGE 42 III S. 147 oben und 48 III S. 211 unten/212 oben). Daher kann die vorliegende Beschwerde nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Da der Liquidationsausschuss nicht bestreitet, dass noch Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Austritt. des Rekurrenten als Kommanditärs bestehen, so erweist sich die Beschwerde auch ohne wei- teres als begründet, mindestens in ihrem vor Bundesgericht ge.stellten Eventualantrag, der als blosse Einschränkung des ursprünglichen Hauptantrages nicht etwa gemäss Art. a OG unzulässig ist. Der allgemeine Kollokations- plan ist nämlich in seinem Bestande nicht von der Auf- stellung des Separatkollokationsplans abhängig, weil in jenem ja ohnehin über sämtliche Schulden der Komman- ditgesellschaft zu befinden ist, weshalb denn auch gar nicht vorgeschrieben ist, dass die beiden Kollokations- pläne unbedingt gleichzeitig aufzulegen seien (vgl. die oben zitierten Präjudizien) ; somit umfasst die vorliegende Beschwerde nicht etwa notwendigerweise einen Angriff auf den allgemeinen Kollokationsplan, der übrigens, soweit nicht durch Klage angefochten, längst Rechtskraft beschritten hat. Gerade weil der Rekurrent selbst eine solche Kollokationsplananfechtungsklage angestrengt hat, Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 411.
ist seine vorliegende Beschwerde nicht etwa wegen der Rechtskraft des allgemeinen Kollokationsplans gegen- standslos geworden, wie es sonst der Fall sein könnte. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer ; Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Liquidationsausschuss zur Auflegung eines Separatkollo- kationsplanes angewiesen wird. 49. Entscheid vom la9. September 1933 i. S. Scholer. VVG Art. 77 Abs. 1, 80. -Verordnung vom 10. Mai 1910 betr. die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versiche- rungsansprochen, Art. 4 ff., 15 ff. Die Faustpfandverwertung einer eigenen Lebens- ver sie her u n g s pol i z e des Schuldners. ist ungeachtet einer (nicht unwiderruflichen) Beg ü n s t i gun g seiner Ehefrau und Nachkommen durchzuführen. LCA, art. 77 aI. 1 et 80. -Ordonnance du 10 mai 1910 concer- nant, la saisie, le sequestre et 1a rOOlisation des droits doooulant d'assurances, art. 4 sq., 15 sq. Lorsqu'une police d'assurance sur la vie a ete donnre en nantiEse- ment par 1e preneur d'assurance, la poursuite en realisation de gage doit se derouler sans egard pour une clause Mne iciaire (revocable) au profit du conjoint et des descendants. LCA, art. 77 cp. 1 e 80. -Ordinanza 10 Maggio 1910 concernente i1 pignoramento, il sequestro e la realizzazione di diritti deri. vanti da polizze d'assicurazione, art. 4 e seg., 15 e seg. Allorquando una polizza d'assicurazione sulla vita venne costi- tuita in pegno dallo stipulante, l'esecuzione -in via di rea- lizzazione deI pegno deve svo1gersi senza tener conto d 'una. clausola (revocabile) designante come beneficiari della polizza il coniuge e i discendenti. Als das Betreibungsamt Wädenswil in der unwider- sprochen gebliebenen Betreibung der Schweizerischen Volksbank gegen den Rekurrenten auf Fautspfandver- wertung einer eigenen Lebensversicherungspolice zur Ver- wertung schreiten wollte, führte der Rekurrent Beschwerde mit der Begründung, er habe seine nunmehrige Ehefrau