Art. 31 Abs. 2, 37 Abs. 3 and 42 Abs. 2 BBeschl. vom 30. September 1932; appeals against decisions of the composition authority in mortgage moratorium proceedings must be filed with that authority itself. Direct filing with the Federal Court is procedurally ineffective. If the defect can no longer be cured within the appeal period, the appeal is inadmissible and non-entry follows as the only possible sanction, in line with settled case law (consid. 1).
Piandnachlassverfahren. Xo 45. auf Wahrheit beruhten , erst in einer Rekursvernehm- lassung anzubringen, weil dadurch dem Rekurrenten vorenthalten wird, sie anzugreifen. Aus diesem Grund ist auch die nachträgliche Anrufung der Notorietät bezüglich der Vermögensverhältnisse des Rekursgegners Oberrauch unbehelflich. Übrigens wird unter den hier vorliegenden Umständen nicht von Notorietät in dem Sinne gesprochen werden könner, dass es sich um eine a 11 g e m ein bekannte Tatsache handle. Dann ist es aber auch uner- lässlich, dass angegeben werde, auf welche Weise die Tatsache bei der Nachlassbehörde notorisch geworden ist, z. B. in welchem früheren Verfahren, um den Beteiligten die Nachprüfung und Anfechtung zu ermöglichen. Könnte eine solche Angabe picht gemacht werden, so würde nicht eigentliche Notorietät, .sondern lediglich privates ""issen von Richtern gegeben sein, auf das jedoch nicht abgestellt werden darf. Muss daher der angefochtene Entscheid aufgehoben werden, so ist von einer Rückweisung zur Beweisabnahme und .neuen Entscheidung abzusehen, da der Rekursgegner Oberrauch überhaupt keinen spezifizierten Beweisantrag gestellt hat, auf welchen hin die Vorinslianz zur Beweis- abnahme angehalten werden könnte, und da der Beweis- antrag des Rekursgegners Schmidt mit seinem blossen Hinweis auf die Steuerverhältnisse und die Beziehungen zu einer andern Bank nicht schlüssig genug sind. Viel- mehr bleibt nicht anderes die Abweisung der ungenü- gend begründeten Gesuche der Rekursgegner übrig. Demnach erkennt die Sch'lildbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Gesuche werden abge- wiesen. Piandn,.chlassveriahren. x. i6.
196 Pfandnachlassverfahren, N° 46. dass dementsprechend Rekurse gegen Entscheide der Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren bei diesen selbst einzureichen sind (BGE 47 TII 115), dass die versehentlich beim Bundesgericht direkt ein- gereichten Rekurse an den Absender zurückgeschickt zu werden pflegen, wenn dieser die richtige Einreichung noch nachholen kann, d. h. die zehntägige Rekursfrist nicht schon abgelaufen ist oder inzwischen ablaufen wird, dass dies hier nicht mehr rechtzeitig möglich war, dass daher nichts anderes übrig bleibt, als die einzige in Betracht kommende Sanktion der angeführten Vor- schriften zur Anwendung zu bringen, nämlich auf den Rekurs nicht einzutreten, wie es ständiger Rechtsprechung entspricht, erkennt die Bchuldbefireibungs-und Konkurskammer : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)