BGE 59 III 19
BGE 59 III 19Bge26.11.1932Originalquelle öffnen →
18 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 4. C. -Diesen Entscheid zog die Gläubigerin rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung .- Voraussetzung einer Pfandverwertungsbetreibung ist, dass im Moment der Anhebung der Betreibung ein Pfand- recht besteht. Im Gegensatz zum Grundpfand, das (abgesehen vom Untergang des Grundstücks) erst durch Löschung des Grundbucheintrages untergeht, wird das Faustpfandrecht schon durch den einseitigen Verzicht des Gläubigers aufgehoben; die Herausgabe der Pfandsache (Art. 889 ZGB) ist nicht Voraussetzung für die Wirksam- keit des V erzichtes, s~mdem Folge des bereits eingetre- tenen Untergangs des Pfandrechtes. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin auf ihr Pfand- recht nicht erst nach Anlegung des Zahlungsbefehls ver- zichtet, sondern schon im Betreibungsbegehren. Diese ohne Zweifel zu Handen des Schuldners beigefügte Er- klärung ist dem Schuldner tatsächlich im Zahlungsbefehl zur Kenntnis gebracht worden und damit in diesem Mo- ment wirksam geworden. Das-muss aber genügen, um die Rekurrentin zur Durchführung der gewöhnlichen Betreibung zu ermächtigen; es kommt nur darauf an, dass die Verzichtserklärung dem Schuldner nicht erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls zugeht. Dass zur Siche- rung der in Betreibung gesetzten Forderung noch andere als die von der Rekurrentin genannten und nunmehr preisgegebenen Pfänder bestellt worden seien, hat der Schuldner selbst nicht behauptet. Allerdings besteht an sich die Möglichkeit, dass der Gläubiger trotz seinem Verzicht noch auf irgend eine Weise über die in seinem Besitz gebliebene Pfandsache verfügt ; ein solches widerrechtliches Verhalten ist jedoch nicht ohne besondere Anhaltspunkte zu vermuten, an denen es aber im vorliegenden Fall fehlt. Infolgedessen ScllUldbetreibungs. und Konkursrecht. No 5. }9 besteht kein Anlass, von BetreibungHrechts wegen die tatsächliche Rückgabe der Pfandsache zur Voraussetzung für die Zulässigkeit der gewöhnlichen Betreibung zu machen. Im Gegenteil wäre angesichts der Stellungnahme des Schuldners eher damit zu rechnen, dass er durch Annahmeverweigerung die Rekurrentin an der Ausübung ihrer Betreibungsrechte zu hindern versuche. Ob man es bei der Rückgabe der Pfandsache mit einer Hol-oder einer Bringschuld zu tun hat und ob man im erstem Fall aus Gründen des V oHstreckungsrechtes dem Gläubiger gleichwohl mehr als die einfache Zur-Verfügungsstellung zumuten darf, braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen. 5. Entscheid vom S. Februar 1988 i. S. Gschwend & Xolp. Aus Aufwendungen zur Erhaltung von Erbschaftssachen während der Ausschlagungsfrist entsteht gegebenenfalls eine M ass e • ver bin d 1 ich k e i t zulasten der aus g e s chi a gen e n Ver las sen s c h a f t. Art. 571 Abs. 2, 939 ZGB; 262 Abs. 2 SchKG. Les impenses faites pour la conservation de biens successoraux pendant le delai de repudiation font naitre, le cas ooheant, une obligation de la masse a la charge de la ßucoosBion repudi6e Art. 571 sI. 2, 939 ce ; 262 aI. 2 LP. Le spese fatte per la conservazione di beni successorali durante -il termine di rinuncia puo da.re origine ad un obbligo della massa a. carico delIa succß88ione ripuAiiata. Art. 571 al. 2, 939 ces; 262 cap. 2 LEF. A. -In dem am 27. September 1932 eröffneten Kon- kurs über die Erbschaft des am 30. Juni 1932 verstorbenen Emil SeHner, Eigentümers der Liegenschaft Melonen- strasse 8 in St. Gallen, gaben die Rekurrenten zwei kurz
20 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 5. vorher der Witwe zugestellte Rechnungen für Bauarbeiten ein, nämlich 575 Fr. für Erneuern der Stützmauer auf der Nordseite (laut Offerte vom 27. Mai 1932) im Juni und August (inzwischen waren die Arbeiten durch Streik unterbrochen worden) und 202 Fr. 45 Cts. für Kamin- reparatur und Hagarbeiten (ausser Offerte) in der Zeit zwischen 15. August und 18. September 1932. In einem Begleitschreiben bemerkten die Rekurrenten, sie haben diese dringenden Bauarbeiten nach dem Ableben Seliners im Auftrage von Frau Seliner ausgeführt; die Stütz- mauer habe auf Reklamation der Nachbarschaft hin sofort erstellt werden müssen; demzufolge machen sie ihre Forderung von zusammen 777 Fr. 45 Cts. in vollem Umfange geltend. Über diese Eingabe einvernommen, gab Witwe Seliner U'. a. an : Beim Ableben des Mannes war die rohe Stützmauer ungefähr zur Hälfte erstellt ; der Auftrag zur Ausführung der Kaminarbeiten war auch schon zu Lebzeiten des Mannes erteilt, aber die Ausführung wegen dem Streik erst später möglich. Die Konkurs- verwaltung liess die beiden Forderungen, nämlich 575 Fr. für « vor und nach Ableben Seliner ausgeführte Maurer- arbeiten » und 202 Fr. 45 Cts. für « nach Ableben Seliner an der IJegenschaft ausgeführte diverse Reparatur- arbeiten und Materiallieferungen » in der fünften Klasse des am 26. November 1932 aufgelegten Kollokationsplanes zu mit dem Beifügen: « Der gemäss mündlichem Begeh- ren ... geltend gemachte Anspruch auf volle Bezahlung dieser Forderungen aus den durch die Witwe Seliner bei Konkursausbruch dem Konkursamt übergebenen Miet- zinsgeldern (Abrechnungssaldo) muss mangels Berechti- gung weggewiesen werden; diese Forderungen werden deshalb nicht als Masseschuld behandelt . . . ». B. -Am 5. Dezember erhoben die Rekurrenten eine Kollokationsplananfechtungsklage und führten sie aus- serdem Beschwerde mit dem Anträgen, die Kollokations- verfügung sei aufzuheben und das Konkursamt anzu- weisen, über ihr Begehren eine Verfügung zu treffen, die ISchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. N0 5. 21 im Beschwerdeverfahren oder im ordentlichen Prozess- verfahren zum rechtlichen Entscheid gebracht werden kann, eventuell seien dem Konkursamt die nötigen Anweisungen über die Behandlung dieses Anspruches zu erteilen und zwar in dem Sinne, da.ss es zur Vollzahlung der 777 Fr. 45 ets. angewiesen werde. Zur Begründung wurde vorgebracht, es müsse ein Entscheid darüber getroffen werden, ob es sich um eine Masseschuld handle; die sich hiebei ergebende Differenz müsse entweder auf dem Beschwerdeweg oder im ordent- lichen Gerichtsverfahren abgeklärt werden, nicht im Kollokationsverfahren. G. --Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 13. Dezem- ber 1932 die Beschwerde abgewiesen. D. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen: 1) er sei aufzuheben, 2) das Konkursamt sei anzuweisen, über ihr Begehren eine Verfügung zu treffen, die im Beschwerde- verfahren oder im ordentlichen Prozessverfahren zum rechtlichen Entscheid gebracht werden kann, 3) eventuell seien dem Konkursamt die nötigen Anweisungen zu erteilen und zwar in dem Sinne, dass es zur Vollzahlung der 777 Fr. 45 Cts., weiter eventuell wenigstens eines Teiles dieses Betrages angewiesen werde, 4) die Kollo- kationsverfügung sei je nach dem endgültigen Ausgang dieser Sache ganz oder teilweise aufzuheben. Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
22 Schuldbetreibun!(s_ und Konkursrecht. No 5. Forderung folgte, weshalb dort die Aufsichtsbehörde nicht mehr die Befugnis zur Entscheidung darüber in Anspruch nehmen durfte). Bloss über diese Frage zu entscheiden, wenn der Bestand der Forderung an sich nicht bestritten ist, haben die Aufsichtsbehörden in ständiger Rechtspre- chung, an der festzuhalten ist, für sich in Anspruch genommen, freilich immer nur in Fällen, die zur Ver- neinung einer Masseverbindlichkeit führten (ausser wo es sich um die Anwendung des Gebührentarifes handelte, die den Aufsichtsbehörden kraft einer besonderen V or- schrift zusteht; vgl. BGE 56 III S. 117/8). Allein die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden kann nicht erst vom materiellen Ergebnis ihrer Entscheidung abhängen und daher nicht folgerichtig abgelehnt werden, wenn die Entscheidung bejahend ausfallen muss (wie es vorliegend der Fall ist). Somit erweist sich die vorliegende Beschwerde gegen die Kollokationsverfügung als geeignet, den Austrag der Sache herbeizuführen, und daher der auf Erlass einer besonderen Verfügung abzielende zweite Rekursantrag als gegenstandslos. 2. -Freilich gestatten die Art. 193, 194 in Verbindung mit Art. 174 SchKG nicht, die Konkurseröffnung über eine ausgeschlagene Verlassenschaft auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers zuruckzubeziehen, was ohne weiteres zur Folge hätte, dass die seither entstandenen Schulden als Masseverbindlichkeiten anzusehen wären. Allein trotzdem geht es schlechterdings nicht an, alle in der Zwischenzeit bis zur Konkurseröffnung entstandenen Schulden einfach als gewöhnliche Konkursforderungen zu qualifizieren. Aus Art. 571 Abs. 2 ZGB folgt indirekt, dass den vorläufigen Erben regelmässig die Verwaltung der Erbschaft und der « Fortgang» der Geschäfte des Erblassers obliegt. Indessen würden die vorläufigen Erben bei zweifelhaftem Stande der Erbschaft von -der Ausübung dieser ihnen nicht nur im eigenen Interesse, sondern allfällig auch im Interesse nachberufener Erben und insbesondere der Gläubiger des Erblassers eingeräum~ Sdmldbetreibungs-und KonkurRreeht. Xo 5. ten .Befugnis abgeschreckt werden, wenn sie darauf ange- wiesen wären, die Verwaltung des Erbschaftsvermögens auf eigene Rechnung zu führen. Um diesem Bedenken Rechnung zu tragen, ist vielmehr unerlässlich, dass die vorläufigen Erben unter allen Umständen auf vollen Ersatz ihrer Aufwendungen zählen können und nicht etwa mit einer bIossen Konkursdividende vorlieb nehmen müssen. Der Schädigung der Gläubiger des Erblassers kann somit nur dadurch vorgebeugt werden, dass die ungenügende gesetzliche Ordnung der Stellung der vor- läufigen Erben sowohl im ZGB als im Konkursgesetz ergänzt wird durch Anerkennung einer Masseverbindlich- keit für das, was die vorläufigen Erben zur Erhaltung des Erbschaftsvermögens aufgewendet haben (vgl. in diesem Sinne § 224 Ziff. 1 der deutschen Konkursordnung). Deswegen erleiden die Gläubiger des Erblassers keine Einbusse, weil sie ja mit Fug nur auf die Erbschaftsgegen- stände im Zustande zur Zeit der Eröffnung des Erbganges Anspruch erheben können, weshalb es sich nicht recht- fertigen liesse, dass sie auf Kosten der vorläufigen Erben von dem Mehrwert profitieren dürften, der durch wert- erhaltende Verwaltungshandlungen der vorläufigen Erben herbeigeführt worden ist, wie es der Fall wäre, wenn die daherigen Aufwendungen nicht voll, eben in Gestalt einer Masseverbindlichkeit vergütet werden müssten. Ins- besondere ist dabei eine missbräuchliche Ausplünderung der Erbschaft nicht zu befürchten, weil ja die vorläufigen Erben Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis riskieren, wenn sie mit ihren Aufwendungen über den Rahmen blosser Verwaltung hinausgehen. Die Anerkennung einer Masseverbindlichkeit rechtfertigt sich ferner unter dem Gesichtspunkte, dass die vorläufigen Erben gutgläubige Besitzer der Erbschaft sind (vgl. Art. 556 Abs. 2, 559 Abs. 2 und 560 Abs. 2 ZGB) und daher Erbschaftssachen, auf die sie notwendige oder mindestens nützliche Ver- wendungen gemacht haben, nur gegen Ersatz für ihre Verwendungen an das Konkursamt abliefern müssen
24 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 6. (Art. 939 ZGB). -Haben aber die Erben zu diesem Zweck Kredit in Anspruch genommen und dies nicht etwa in ihrem persönlichen Namen, sondern für Rechnung der Erbschaft getan, so entsteht daraus im Falle späterer Konkurseröffnung über die Erbschaft eine Masseverbind- lichkeit zugunsten des Kreditgebers. Vorliegend hat nun zwar noch der Erblasser selbst mindestens die Neuerstellung der Stützmauer bestellt, die den grösseren Teil der streitigen Forderung betrifft. Allein nur ein kleinerer Teil der Arbeiten ist noch zu Lebzeiten des Erblassers ausgeführt worden, und auch für die schon früher ausgeführten haben die Rekurrenten eine Forderung nicht vor der Fertigstellung der Stütz- mauer erworben, die erst längere Zeit nach dem Tode des Erblassers stattfand, weshalb sie die gleiche Rechts- steIlung für sich in Anspruch nehmen können, wie wenn sie die Bestellung erst von den vorläufigen Erben erhalten hätten, und zwar ohne dass die Gegenleistungen· für die vor und für die nach dem Tode des Erblassers ausgeführten Arbeiten verschieden behandelt werden können. Auch hat das Konkursamt nie eigentlich bestritten, dass die Ausführung der Arbeiten eine notwendige Verwaltungs- handlung war, deren Gegenwert in der Erbschaft zum Vorteil der Gläubiger noch vorhanden ist. Nicht ausge- schlossen erscheint freilich, dass mindestens noch ein Teil der Bestellung erst von der Witwe Seliner erteilt oder dann doch -aus irgendeine~ Grunde -erneuert worden ist. Indessen hat diese dabei jedenfalls nicht einfach in ihrem eigenen persönlichen Namen gehandelt, ansonst ja das Konkursamt die Rekurrenten auf deren persönliche Belangung hätte verweisen müssen, anstatt sie im Erb- schaftskonkurs zuzulassen. Nach dem Ausgeführten ver- möchte aber gerade eine solche Erneuerung der Bestellung seitens der Witwe die Qualifizierung der streitigen For- derung als Masseverbindlichkeit zu rechtfertigen; sie wäre einem Eintritt der Masse in den Werkvertrag gleich- zuachten. Schuldbetreibungs. uml Konkursl'echt. N0 6. 25 Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Rekursantrag 3 in vollem Umfange zugesprochen und die angefochtene Kollokationsverfügung aufgehoben wird. 6. Bescheid vom 15. Februa.r 1933 a.n das Obergericht Zürich. Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Art. 60 Abs. 2. Bedeutung dieser Vorschrift. Ordonnance sur 1a realisation forct~e des imm8ub1es. Art. 60. Signification de cet artic1e. Hego1amento concernente la realizzazione forzata di fondi (R.RF) Art. 60. Significato di questo disposto. Anlass zu Ihrer vom Betreibungsamt Zürich 1 über- nommenen Anregung, es sei Art. 60 Abs. 2 VZG abzu- ändern, bildet das Präjudiz in BGE 55 III S. 66, dessen Entscheidungsgrüllde vielleicht nicht absolut in Einklang zu bringen sind mit Art. 60 Abs. 2 VZG (wobei immerhin zu beachten ist, dass die Zeilen 3-6 der keinen Bestandteil der Entscheidung ausmachenden kurzen kleingedruckten Inhaltsangabe in der amtlichen Sammlung der bundes- gerichtlichen Entscheidungen noch am Schlusse des glei- chen Bandes, auf S. 225, richtig gestellt wurden). Indessen lag es nicht in der Absicht der Kammer, mit jenem Prä- judiz von Art. 60 Abs. 2 abzugehen, und auch heute kann sie eine Änderung dieser Vorschrift nicht als notwendig erachten, die ihm noch von keiner anderen Seite als unprak- tikabel bezeichnet worden ist. Sie funktioniert folgender- massen : Erfolgt nach dem dritten Aufruf nicht ungesäumt ein höheres Angebot, so fordert der Beamte den Bieter auf, mit der Anzahlung bezw. Sicherheitsleistung herauszu- rucken. Wird sofort Anzahlung oder Barkaution geleistet, so wird der Zuschlag ~och in der gleichen Minute erteilt werden können und daher kaum ein Bedürfnis danach
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