Art. 22 Abs. 2 und 3, Art. 39 Abs. 1 sowie Art. 41 Abs. 4 Bundesbeschluss vom 30. September 1932; Pfandnachlassverfahren; Gesuch des Solidarbürgen um Ausdehnung der Stundung während des laufenden Verfahrens. Das Begehren ist bereits vor dem Hauptentscheid grundsätzlich zulässig, sobald der Hauptschuldner das Pfandnachlassverfahren eingeleitet hat, doch darf es nur bewilligt werden, wenn der Bürge den Nachweis erbringt, dass ihm ohne Stundung eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz droht. Für die vorläufige Behandlung genügt nicht blosses Behaupten oder ein unbestimmtes Beweisangebot; notorische Tatsachen sind nur beachtlich, wenn ihre behauptete Offenkundigkeit und Herleitung für die Parteien überprüfbar ist. Fehlt es an hinreichender Substantiierung, ist das Gesuch abzuweisen; eine Rückweisung zur Beweisergänzung erübrigt sich.
Pfandnachlassverfahren. :No 45. ausgeschlossen, nachträglich ein Widerspruchsverfahren. als Voraussetzung für ein neues Kollokationsverfahren, zu eröffnen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Shme der Erwägungen abgewiesen. B. Pfandnachlassverfahren. Procedure da concordat hypot.hecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 45. Entscheid vom 19. Juni 1933 i. S. Schweizerische Ereditanstalt gegen Schmidt und Oberrauch. P fan d na 0 h 1 ass ver fa h ren, Bundesbeschluss vom 30. September 1932, Art. 22, 39,.41 Abs. 4 : Gesuoheines Solidarbürgen um Ausdehnung der S tun dun g sohon während der Dauer des Pfandnachlass- verfahrens auf ihn : Zu1iissigkeit (Erw. I), Erfordernisse (Erw. 2) und Verfahren (Erw. 1). Procedure de concordat hypotMcaire, arrne federnl du 30 septembre 1932, art. 22, 39, 41 al. 4 : Requete d'une caution solidaire tendant a ce que le benefice du sureis soit etendu a son profit: requete formulee au cours de 1a prooedure. Admissibilite (consid. 1), conditions (consid. 2), et procedure (cousid. 1). Procedura deI concoroato ipotecario, decreto faderale 30 settembre 1932, art. 22, 39, 41 cp. 4 : Pfandnachlassverfahren . :N 0 45.
Istanza deI fideiussore in solido volta ad otwnere che il beneficio deUa moratoria venga esteso ad esso gia durante la procedura concordataria: ammissibilita (consid. 1), condizioni (consid 2) e procedura (consid. 1). A. -Nachdem der Bezirksgerichtsausschuss Oberland- quart am 20. März 1933 über die A.-G. Sanatorium Solsana in Davos das Pfandnachlassverfahren eröffnet und gleich- zeitig die Stundung auf die mitverpflichteten Ehegatten Dr. Vogel-Eysern ausgedehnt hatte, stellten am 25. April bezw. 8. Mai auch Dr. M. Schmidt, Zahnarzt, in Bern und P. Oberrauch, Metzgermeister, in Davos, die zusammen mit Dr. Vogel eine durch Hypothek im dritten Rang auf dem Sanatorium Solsana versicherte Forderung der Schweizerischen Kreditanstalt im Betrage von rund 100,000 Fr. solidarisch verbürgt haben, Gesuche um Aus- dehnung der Stundung auf sie. Sie brachten wesentlich vor: Schmidt: Schwere Kapitalverluste im Zusammenhang mit dem Kreugerzusammenbruch, ferner einige Erkran- kungen und schliesslich allgemeiner Verdienstrückgang zwingen den Gesuchsteller, die Ausdehnung der Stundung zu begehren. Der Genannte versteuert heute keinerlei Vermögen und nur einen Erwerb von 7000 Fr. Beweis: Edition sämtlicher Steuerausweise des Gesuchstellers seit 1930 vom Steueramt in Bern und einer Auskunft über den Gesuchsteller von der Bank für Graubünden, Davos. Oberrauch : In letzter Zeit bin ich, wie Ihrem Gerichte bekannt ist, derart in lVlitleidenschaft gezogen worden, dass ich meiner Mittel vollständig entblösst bin und auch nicht in der Lage wäre, irgendwelche Sicherheiten zu leisten. Gewünschten Falls bin ich bereit, Ihrem Gerichte die notwendigen Unterlagen zu unterbreiten. Eine Be- zalllung obgenannten Betrages oder auch nur einen Teil desselben im jetzigen Moment ist mir unmöglich ... B. -Durch Entscheid vom 11. Mai 1933 hat der Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart die Stundung auf die beiden Gesuchsteller ausgedehnt, und zwar für die
19 Piandnachlassverfahren. 2 0 45. ganze Forderung, aus den Gründen: Die Bürgen haben beide den Nachweis erbracht, dass sie ohne diese Stundung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wären, weil es ihnen nicht möglich sei, infolge anderer grosser Verluste die Forderung zu begleichen... Die Voraussetzungen für Entsprechung des Gesuches scheinen gegeben zu sein. C. -Diesen Entscheid hat die Schweizerische Kredit- anstalt an das Bundesgericht weitergezogen mit den An- trägen auf Abweisung der Gesuche, eventuell Gewährung nur für ratenweise Bezahlung des Restes über 60,000 Fr. hinaus bei genügender Sicherstellung innerhalb eines Jah- res, und weiter eventuell Rückweisung an die Vorinstanz bezw. an den Sachwalter zwecks Wiederaufnahme und Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 39 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932. Die Rekur- rentin macht wesentlich geltend: Dr. Schmidt versteuert in Bern ein Erwerbseinkommen in der ersten Klasse von 18,000 Fr. und in der zweiten Klasse, d. h. aus Kapitalien, von 9000 Fr., was auf ein Vermögen von 150-200,000 Fr. schliessen lässt (Beweis : beizuziehender Bericht des Steuer- amtes der Stadt Bern). Am 21. Februar, zwei Wochen nach der Kündigung des verbürgten Kredites, hat er bei unserer Filiale Bern von seinem freien Guthaben 30,000 Fr. abge- hoben. Oberrauch versteuert ein Erwerbseinkommen (ausschliesslich Vermögensertrag) von 20,000 Fr. und ein Vermögen von 200,000 Fr. (Beweis: beigelegter Steuer- ausweis). Er hat im Frühjalir 1932 ein neues Luxusauto erworben. Bei beiden Bürgen fliesst das Erwerbseinkommen aus zuverlässigen Quellen, indem Dr. Schmidt in Bern eine grosse zahnärztliche Klinik betreibt, die sich einer zahlreichen Kundschaft erfreut, während Oberrauch in Davos-Dorf eine bedeutende Metzgerei unterhält. D. -Gleichzeitig mit dem Rekurs wurde eine Vernehm- lassung des tit. Bezirksgerichtsausschusses Oberlandquart eingesandt (mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Be- handlung), der weiter zu entnehmen ist: DieBürgen haben Pfandnachlassverfahren. Xo 45.
auch den Nachweis erbracht, dass sie ohne die Stundung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wären. Herr Oberrauch hat das noch heute versteuerte Vermögen in Liegenschaften investiert, die heutzutage bei der allge- meinen schlechten Wirtschaftslage kaum oder nur mit grossem Verlust veräussert werden können. Bezüglich Herrn Oberrauch kann sich das Gericht auf N otorietät berufen. Herr Dr. Schmidt hat den Beweis für die wirt- schaftliche Existenzgerahrdung durch Urkunden erbracht, die jedoch dem Unterzeichneten (Präsidenten des Bezirks- gel'ichtsausschusses), der an der gegenwärtigen Gross- ratssession teilnimmt, zurzeit nicht zugänglich sind. Auf Einforderung dieser Urkunden hin gingen nur die beiden Gesuche, ein Mahnschreiben der Schweizerischen Kreditanstalt an Oberrauch vom 8. Mai und eine Ver- wahrung der Schweizerischen Kreditanstalt vom 12. Mai wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch den Bezirksgerichtsausschuss ein mit dem Beifügen: Weitere Akten befinden sich bei uns nicht. Die Schuldbetreibungs-und KQnkurskammer zieht in Erwägung :
Pfandnachlassverfahren. No 41 . Bundesbeschluss vom 30. September 1932), so erscheint es nur folgerichtig, dass er, sobald der Hauptschuldner sein Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens und Bewilligung einer Nachlasstundung bei der N achlass- behörde anbringt, ebenfalls bei der Nachlassbehörde Aus- dehnung dieser (vorläufigen) Stundung auf ihn verlangen könne, über welches Begehren zu entscheiden die N achlass- behörde dann natürlich nicht monatelang zuwarten darf, bis der ganze Nachlassvertrag und die Pfandnachlassmass- nahmen zum Hauptentscheide reif geworden sind. Für eine auf richtige Gewährung des rechtlichen Gehörs be- dachte Nachlassbehörde wird es sich freilich von selbst verstehen, über ein derartiges Gesuch nicht zu entscheiden, ohne dem Gläubiger Gelegenheit zur Vernehmlassung ge- boten zu haben. Ausdrücklich vorgeschrieben ist dies jedoch nicht, weshalb es immerhin nicht geradezu als Rechtsverweigerung angesehen werden kann, wenn davon abgesehen wird. Nur hat dies dann zur Folge, dass der Gläubiger einen allfäligen Rekurs auch auf neue Behaup- tungen und Beweisanträge stützen darf (BGE 59 III S. 47, 152, 156). 2. -Der vOlliegende Rekurs erweist sich indessen auch ohne Rücksicht auf die darin aufgestellten neuen Behauptungen und Beweisanträge als begründet, weshalb von der Einholung von Vernehmlassungen füglich abzu- sehen ist. Das Begehren eines Solidarbürgen um Aus- dehnung der Stundung auf ihn darf nämlich nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 Bundesbeschluss vom 30. September 1932 nur zugesprochen werden, wenn der Bürge den Nachweis erbracht hat, dass er ohne die Stundung in seiner wirt- schaftlichen Existenz gefährdet wäre. Dass dieser Nach- weis auch schon geleistet werden müsse, um die antezi- pierte vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 22 Abs. 3 Bundesbeschluss vom 30. September 1932 zu er- langen, wird freilich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, was mit der Art und Weise des Zustandekommens der einschlägigen Vorschriften im Zusammenhange stehen Pfandnachlassverfahren. No 45. 93 dürfte (vgl. darüber J1EGER auf S. 20/1 seiner Einleitung zu der bei Orell Füssli herausgegebenen Verordnung des Bundesrates betreffend die Nachlasstundung, das Pfand- nachlassverfahren für Hotelgrundstücke und das Hotel- bauverbot vom 20. Dezember 1920), ist aber nichtsdesto- weniger anzunehmen, ansonst es ja dem allersolventestell Hotelhypothekenbürgen möglich wäre, sich bis auf ein Jahr hinaus ohne jeden Grund der Belangung zu entziehen. Höchstens könnte die Einschränkung gemacht werden, dass es erst beim Hauptentscheid mit diesem Nachweis streIlg genommen werden müsse, wenn es sich darum handle, dem Bürgen ebenfalls auf viele Jahre hinaus Stundung zu gewähren, während für die antezipierte Ein- stellung der Betreibung gegen den Bürgen oder dessen Gesuch um vorläufige Ausdehnung der Stundung auf ihn für die Dauer des Pfandnachlassverfahrens schon eine geringere Überzeugungskraft der geleisteten Beweise ge- nüge. Allein den Gesuchen der Rekursgegner ist in offen- barer Verletzung der einschlägigen Vorschriften überhaupt ohne den geringsten Nachweis der Existenzgefährdung entsprochen worden, wie sich schon aus dem eigenen Entscheidungsgrund der Vorinstanz ergibt, die Voraus- setzungen dafür scheinen gegeben zu sein. Worin übrigens der von der Vorinstanz als erbracht bezeichnete Nachweis bestehen soll, ist ganz unerfindlich ; denn beide Gesuchsteller haben sich einfach auf Behauptungen und Beweisanträge beschränkt, ohne irgend ein Beweismittel vorzulegen, und die Vorinstanz ist daraufhin zur Ent- scheidung geschritten, ohne sich zu irgendwelcher Wei- terung veranlasst zu sehen. Insbesondere lässt sich in den Akten keine Spur davon entdecken, dass der Rekurs- gegner Schmidt jemals irgendwelche Beweisurkunden eingelegt hätte, wie die Vernehmlassung des tit. Bezirks- gerichtsausschusses Oberlandquart auf die Beschwerde der Schweizerischen Kreditanstalt glauben machen wollte. Hievon abgesehen ginge es nicht an, Entscheidungs- gründe, die wesentlich sind (oder doch wären, wenn sie
Pfandnachlass, erfahrcn. Xo 45. auf Wahrheit beruhten), erst in einer Rekursvernehm- lassung anzubringen, weil dadurch dem Rekurrenten vorenthalten wird, sie anzugreifen. Aus diesem Grund ist auch die nachträgliche Anrufung der Notorietät bezüglich der Vermögensverhältnisse des Rekursgegners Oberrauch unbehelflich. Übrigens wird unter den hier vorliegenden Umständen nicht von Notorietät in dem Sinne gesprochen werden könner, dass es sich um eine a 11 g e m ein bekannte Tatsache handle. Dann ist es aber auch uner- lässlich, dass angegeben werde, auf welche Weise die Tatsache bei der Nachlassbehörde notorisch geworden ist, z. B. in welchem früheren Verfahren, um den Beteiligten die Nachprüfung und Anfechtung zu ermöglichen. Könnte eine solche Angabe picht gemacht werden, so würde nicht eigentliche N otorietät, .sondern lediglich privates Wissen von Richtern gegeben sein, auf das jedoch nicht abgestellt werden darf. Muss daher der angefochtene Entscheid aufgehoben werden, so ist von einer Rückweisung zur Beweisabnahme und neuen Entscheidung abzusehen, da der Rekursgegner Oberrauch überhaupt keinen spezifizierten Beweisantrag gestellt hat, auf welchen hin die Vorinslianz zur Beweis- abnahme angehalten werden könnte, und da der Beweis- antrag des Rekursgegners Schmidt mit seinem blossen Hinweis auf die Steuerverhältnisse und die Beziehungen zu einer andern Bank nicht schlüssig genug sind. Viel- mehr bleibt nicht anderes die Abweisung der ungenü- gend begründeten Gesuche der Rekursgegner übrig. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Gesuche werden abge- wiesen. Pianduitcblassv.eriahren. x. i6. 46. Entscheid vom a9. Juni 1933 i. S. tJrner Xantonalbank gegen Zwyer. P fan d n a chI 80 S S ver f 80 h ren, Bundesbeschlus. ; vom 30. September 1932, Art. 31 Abs. 2, 37 Abs. 3, 42 Abs. 2: R e kur s e gegen Entscheidungen der Nachlassbehörde im Pfandnachlassverfahren sind bei der Nachlassbehörde selbst einzureichen. Procedurede cOlWordat hypothecaire. ArreM federal du 30 sep- tembre 1932, art. 31 al. 2, 37 801. 3,42 801. 2 : Dans la procedure de concordat hypothOOaire, las recours contre Ies dooisions de l'autoriM de concordat doivent etre deposes aupres de cette autorite elle-meme. Procedura del ccmcordato ipotecario, decreto federale 30 settembre 1932, art. 31 cp. 2, 37 cp. 3, 42 cp. 2: NeUa procedura deI concordato ipotecario, i ricorsi contro le decisioni dell'autorita. deI concordat-o debbono essere deposti presso questa autorita. Die Rekurrentin hat am 16. Juni 1933 schriftliche Mitteilung von der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens über den Rekursgegner erhalten und diesen Entscheid am 26. Juni vermittelst direkt an das Bundesgericht ein- gesandter Rekursschrift weitergezogen. In Erwägung: dass der Enscheid über die Bewilligung oder Ver- weigerung der Nachlasstundung und die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens gemäss Art. 19 SchKG an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BBeschl. 30.9. 1932, Art. 31 Abs. 2), dass die in Art. 19 SchKG vorgesehenen Rekurse an die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer bei der kan- tonalen Aufsiohtsbehörde, gegen welche sie sich richten, einzureichen sind (Art. 6 der Verordnung betreffend die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs-und Konkurs- sachen vom 3. November 1910),