Pfandnachlassverfahren. :No 45.
ausgeschlossen, nachträglich ein Widerspruchsverfahren.
als Voraussetzung
für ein neues Kollokationsverfahren,
zu eröffnen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Shme der Erwägungen abgewiesen.
B. Pfandnachlassverfahren.
Procedure da concordat hypot.hecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
45. Entscheid vom 19. Juni 1933 i. S. Schweizerische
Ereditanstalt gegen Schmidt und Oberrauch.
P fan d na 0 h 1 ass ver fa h ren, Bundesbeschluss vom 30.
September 1932, Art. 22, 39,.41 Abs. 4 :
Gesuoheines Solidarbürgen um Ausdehnung der
S tun dun g sohon während der Dauer des Pfandnachlass-
verfahrens auf ihn : Zu1iissigkeit (Erw. I), Erfordernisse (Erw. 2)
und Verfahren (Erw. 1).
Procedure de concordat hypotMcaire, arrne federnl du 30 septembre
1932, art. 22, 39, 41 al. 4 :
Requete d'une caution solidaire tendant a ce que le benefice
du sureis soit etendu a son profit: requete formulee au cours
de 1a prooedure. Admissibilite (consid. 1), conditions (consid. 2),
et procedure (cousid. 1).
Procedura deI concoroato ipotecario, decreto faderale 30 settembre
1932, art. 22, 39, 41 cp. 4 :
Pfandnachlassverfahren . :N 0 45.
Istanza deI fideiussore in solido volta ad otwnere che il beneficio
deUa
moratoria venga esteso ad esso gia durante la procedura
concordataria: ammissibilita (consid. 1), condizioni (consid 2)
e procedura (consid. 1).
A. -Nachdem der Bezirksgerichtsausschuss Oberland-
quart am 20. März 1933 über die A.-G. Sanatorium Solsana
in Davos das Pfandnachlassverfahren eröffnet und gleich-
zeitig die
Stundung auf die mitverpflichteten Ehegatten
Dr. Vogel-Eysern ausgedehnt hatte, stellten am 25. April
bezw. 8. Mai auch Dr. M. Schmidt, Zahnarzt, in Bern und
P. Oberrauch, Metzgermeister, in Davos, die zusammen
mit Dr. Vogel eine durch Hypothek im dritten Rang
auf dem Sanatorium Solsana versicherte Forderung der
Schweizerischen Kreditanstalt im Betrage von rund
100,000 Fr. solidarisch verbürgt haben, Gesuche um Aus-
dehnung der Stundung auf sie. Sie brachten wesentlich
vor:
Schmidt: Schwere Kapitalverluste im Zusammenhang
mit dem Kreugerzusammenbruch, ferner einige Erkran-
kungen und schliesslich allgemeiner Verdienstrückgang
zwingen
den Gesuchsteller, die Ausdehnung der Stundung
zu begehren. Der Genannte versteuert heute keinerlei
Vermögen
und nur einen Erwerb von 7000 Fr. Beweis:
Edition sämtlicher Steuerausweise des Gesuchstellers seit
1930 vom Steueramt in Bern und einer Auskunft über den
Gesuchsteller von der Bank für Graubünden, Davos.
Oberrauch : In letzter Zeit bin ich, wie Ihrem Gerichte
bekannt ist, derart in lVlitleidenschaft gezogen worden,
dass ich meiner Mittel vollständig entblösst bin und auch
nicht in der Lage wäre, irgendwelche Sicherheiten zu
leisten. Gewünschten Falls bin ich bereit, Ihrem Gerichte
die
notwendigen Unterlagen zu unterbreiten. Eine Be-
zalllung obgenannten Betrages oder auch nur einen Teil
desselben
im jetzigen Moment ist mir unmöglich ...
B. -Durch Entscheid vom 11. Mai 1933 hat der
Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart die Stundung auf
die beiden Gesuchsteller ausgedehnt, und zwar für die
19 Piandnachlassverfahren. 2 0 45.
ganze Forderung, aus den Gründen: Die Bürgen haben
beide den Nachweis erbracht, dass sie ohne diese Stundung
in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wären, weil
es
ihnen nicht möglich sei, infolge anderer grosser Verluste
die
Forderung zu begleichen... Die Voraussetzungen für
Entsprechung des Gesuches scheinen gegeben zu sein.
C. -Diesen Entscheid hat die Schweizerische Kredit-
anstalt an das Bundesgericht weitergezogen mit den An-
trägen auf Abweisung der Gesuche, eventuell Gewährung
nur für ratenweise Bezahlung des Restes über 60,000 Fr.
hinaus bei genügender Sicherstellung innerhalb eines Jah-
res, und weiter eventuell Rückweisung an die Vorinstanz
bezw.
an den Sachwalter zwecks Wiederaufnahme und
Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 39 Abs. 1 des
Bundesbeschlusses
vom 30. September 1932. Die Rekur-
rentin macht wesentlich geltend: Dr. Schmidt versteuert
in Bern ein Erwerbseinkommen in der ersten Klasse von
18,000 Fr. und in der zweiten Klasse, d. h. aus Kapitalien,
von 9000 Fr., was auf ein Vermögen von 150-200,000 Fr.
schliessen lässt (Beweis : beizuziehender Bericht des Steuer-
amtes der Stadt Bern). Am 21. Februar, zwei Wochen nach
der Kündigung des verbürgten Kredites, hat er bei unserer
Filiale
Bern von seinem freien Guthaben 30,000 Fr. abge-
hoben. Oberrauch
versteuert ein Erwerbseinkommen
(ausschliesslich Vermögensertrag)
von 20,000 Fr. und ein
Vermögen von 200,000 Fr. (Beweis: beigelegter Steuer-
ausweis). Er hat im Frühjalir 1932 ein neues Luxusauto
erworben. Bei beiden Bürgen fliesst das Erwerbseinkommen
aus zuverlässigen Quellen, indem Dr. Schmidt in Bern
eine grosse zahnärztliche Klinik betreibt, die sich einer
zahlreichen
Kundschaft erfreut, während Oberrauch in
Davos-Dorf eine bedeutende Metzgerei unterhält.
D. -Gleichzeitig mit dem Rekurs wurde eine Vernehm-
lassung des
tit. Bezirksgerichtsausschusses Oberlandquart
eingesandt (mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde,
eventuell Rückweisung an die Vorinstanz
zur neuen Be-
handlung), der weiter zu entnehmen ist: DieBürgen haben
Pfandnachlassverfahren. Xo 45.
auch den Nachweis erbracht, dass sie ohne die Stundung
in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wären. Herr
Oberrauch hat das noch heute versteuerte Vermögen in
Liegenschaften investiert, die heutzutage bei der allge-
meinen schlechten Wirtschaftslage
kaum oder nur mit
grossem Verlust veräussert werden können. Bezüglich
Herrn Oberrauch kann sich das Gericht auf N otorietät
berufen. Herr Dr. Schmidt hat den Beweis für die wirt-
schaftliche Existenzgerahrdung
durch Urkunden erbracht,
die jedoch dem Unterzeichneten (Präsidenten des Bezirks-
gel'ichtsausschusses),
der an der gegenwärtigen Gross-
ratssession
teilnimmt, zurzeit nicht zugänglich sind.
Auf Einforderung dieser Urkunden hin gingen nur die
beiden Gesuche,
ein Mahnschreiben der Schweizerischen
Kreditanstalt an Oberrauch vom 8. Mai und eine Ver-
wahrung der Schweizerischen Kreditanstalt vom 12. Mai
wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs
durch den
Bezirksgerichtsausschuss ein mit dem Beifügen: Weitere
Akten befinden sich bei uns nicht.
Die Schuldbetreibungs-und KQnkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Zu Unrecht beschwert sich die Rekurrentin
darüber, dass mit den Gesuchen der Rekursgegner nicht
nach Anleitung des Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 am Schluss
(sowie Art. 41 Abs. 4) des Bundesbeschlusses vom 30. Sep-
tember 1932 verfahren wordf;ln sei, d. h. dass die Vorin-
stanz sie nicht an den Sachwalter zur Einholung der
Vernehmlassung der Rekurrentin und Einbeziehung in
sein Gutachten überwiesen (und den eigenen Entscheid
bis zum Hauptentscheid über die Pfandnachlassmass-
nahmen verschoben) habe. Wenn nämlich ein solidarisch
haftender Bürge oder Mitverpflichteter schon vor der
GesuchsteIlung des Hauptschuldners um Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens Einstellung
der gegen ihn ein-
geleiteten
Betreibung verlangen kann, und zwar gerade
um ein solches Gesuch zu veranlassen (Art. 22 Abs. 3
Pfandnachlassverfahren. No 41 .
Bundesbeschluss vom 30. September 1932), so erscheint
es nur folgerichtig, dass er, sobald der Hauptschuldner
sein Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens
und Bewilligung einer Nachlasstundung bei der N achlass-
behörde anbringt, ebenfalls bei der Nachlassbehörde Aus-
dehnung dieser (vorläufigen) Stundung auf ihn verlangen
könne, über welches Begehren zu entscheiden die N achlass-
behörde dann natürlich nicht monatelang zuwarten darf,
bis der ganze Nachlassvertrag und die Pfandnachlassmass-
nahmen zum Hauptentscheide reif geworden sind. Für
eine auf richtige Gewährung des rechtlichen Gehörs be-
dachte Nachlassbehörde wird es sich freilich von selbst
verstehen, über ein derartiges Gesuch nicht zu entscheiden,
ohne dem Gläubiger Gelegenheit zur Vernehmlassung ge-
boten zu haben. Ausdrücklich vorgeschrieben ist dies
jedoch nicht, weshalb es immerhin nicht geradezu als
Rechtsverweigerung angesehen werden kann, wenn davon
abgesehen wird. Nur hat dies dann zur Folge, dass der
Gläubiger einen allfäligen Rekurs auch auf neue Behaup-
tungen und Beweisanträge stützen darf (BGE 59 III S. 47,
152, 156).
2. -Der vOlliegende Rekurs erweist sich indessen
auch ohne Rücksicht auf die darin aufgestellten neuen
Behauptungen und Beweisanträge als begründet, weshalb
von der Einholung von Vernehmlassungen füglich abzu-
sehen ist. Das Begehren eines Solidarbürgen um Aus-
dehnung der Stundung auf ihn darf nämlich nach Art. 22
Abs. 2 Satz 2 Bundesbeschluss vom 30. September 1932
nur zugesprochen werden, wenn der Bürge den Nachweis
erbracht hat, dass er ohne die Stundung in seiner wirt-
schaftlichen Existenz gefährdet wäre. Dass dieser Nach-
weis auch schon geleistet werden müsse, um die antezi-
pierte vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 22
Abs. 3
Bundesbeschluss vom 30. September 1932 zu er-
langen, wird freilich nicht ausdrücklich vorgeschrieben,
was mit der Art und Weise des Zustandekommens der
einschlägigen Vorschriften im Zusammenhange stehen
Pfandnachlassverfahren. No 45.
93
dürfte (vgl. darüber J1EGER auf S. 20/1 seiner Einleitung
zu der bei Orell Füssli herausgegebenen Verordnung des
Bundesrates betreffend die Nachlasstundung, das Pfand-
nachlassverfahren für Hotelgrundstücke und das Hotel-
bauverbot vom 20. Dezember 1920), ist aber nichtsdesto-
weniger anzunehmen, ansonst es ja dem allersolventestell
Hotelhypothekenbürgen möglich wäre, sich bis auf ein Jahr
hinaus ohne jeden Grund der Belangung zu entziehen.
Höchstens könnte die Einschränkung gemacht werden,
dass es erst beim Hauptentscheid mit diesem Nachweis
streIlg genommen werden müsse, wenn es sich darum
handle, dem Bürgen ebenfalls auf viele Jahre hinaus
Stundung zu gewähren, während für die antezipierte Ein-
stellung der Betreibung gegen den Bürgen oder dessen
Gesuch um vorläufige Ausdehnung der Stundung auf ihn
für die Dauer des Pfandnachlassverfahrens schon eine
geringere Überzeugungskraft der geleisteten Beweise ge-
nüge. Allein den Gesuchen der Rekursgegner ist in offen-
barer Verletzung der einschlägigen Vorschriften überhaupt
ohne den geringsten Nachweis der Existenzgefährdung
entsprochen worden, wie sich schon aus dem eigenen
Entscheidungsgrund der Vorinstanz ergibt, die Voraus-
setzungen dafür scheinen gegeben zu sein. Worin
übrigens der von der Vorinstanz als erbracht bezeichnete
Nachweis bestehen soll, ist ganz unerfindlich ; denn beide
Gesuchsteller haben sich einfach auf Behauptungen und
Beweisanträge beschränkt, ohne irgend ein Beweismittel
vorzulegen, und die Vorinstanz ist daraufhin zur Ent-
scheidung geschritten, ohne sich zu irgendwelcher Wei-
terung veranlasst zu sehen. Insbesondere lässt sich in
den Akten keine Spur davon entdecken, dass der Rekurs-
gegner Schmidt jemals irgendwelche Beweisurkunden
eingelegt hätte, wie die Vernehmlassung des tit. Bezirks-
gerichtsausschusses Oberlandquart auf die Beschwerde
der Schweizerischen Kreditanstalt glauben machen wollte.
Hievon abgesehen ginge es nicht an, Entscheidungs-
gründe, die wesentlich sind (oder doch wären, wenn sie
Pfandnachlass, erfahrcn. Xo 45.
auf Wahrheit beruhten), erst in einer Rekursvernehm-
lassung anzubringen, weil dadurch dem Rekurrenten
vorenthalten wird, sie anzugreifen. Aus diesem Grund ist
auch die nachträgliche Anrufung der Notorietät bezüglich
der Vermögensverhältnisse des Rekursgegners Oberrauch
unbehelflich. Übrigens
wird unter den hier vorliegenden
Umständen nicht von Notorietät in dem Sinne gesprochen
werden
könner, dass es sich um eine a 11 g e m ein
bekannte Tatsache handle. Dann ist es aber auch uner-
lässlich, dass angegeben werde, auf welche Weise die
Tatsache bei der Nachlassbehörde notorisch geworden ist,
z.
B. in welchem früheren Verfahren, um den Beteiligten
die
Nachprüfung und Anfechtung zu ermöglichen. Könnte
eine solche Angabe picht gemacht werden, so würde nicht
eigentliche N otorietät, .sondern lediglich privates Wissen
von Richtern gegeben sein, auf das jedoch nicht abgestellt
werden darf.
Muss
daher der angefochtene Entscheid aufgehoben
werden, so
ist von einer Rückweisung zur Beweisabnahme
und neuen Entscheidung abzusehen, da der Rekursgegner
Oberrauch
überhaupt keinen spezifizierten Beweisantrag
gestellt
hat, auf welchen hin die Vorinslianz zur Beweis-
abnahme angehalten werden könnte, und da der Beweis-
antrag des Rekursgegners Schmidt mit seinem blossen
Hinweis
auf die Steuerverhältnisse und die Beziehungen
zu einer andern Bank nicht schlüssig genug sind. Viel-
mehr bleibt nicht anderes die Abweisung der ungenü-
gend begründeten Gesuche der Rekursgegner übrig.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid wird aufgehoben und die Gesuche werden abge-
wiesen.
Pianduitcblassv.eriahren. x. i6.
46. Entscheid vom a9. Juni 1933
i. S. tJrner Xantonalbank gegen Zwyer.
P fan d n a chI 80 S S ver f 80 h ren, Bundesbeschlus. ; vom
30. September 1932, Art. 31 Abs. 2, 37 Abs. 3, 42 Abs. 2:
R e kur s e gegen Entscheidungen der Nachlassbehörde im
Pfandnachlassverfahren sind bei der Nachlassbehörde selbst
einzureichen.
Procedurede cOlWordat hypothecaire. ArreM federal du 30 sep-
tembre 1932, art. 31 al. 2, 37 801. 3,42 801. 2 : Dans la procedure
de concordat hypothOOaire, las recours contre Ies dooisions de
l'autoriM de concordat doivent etre deposes aupres de cette
autorite elle-meme.
Procedura del ccmcordato ipotecario, decreto federale 30 settembre
1932, art. 31 cp. 2, 37 cp. 3, 42 cp. 2: NeUa procedura deI
concordato ipotecario, i ricorsi contro le decisioni dell'autorita.
deI concordat-o debbono essere deposti presso questa autorita.
Die Rekurrentin hat am 16. Juni 1933 schriftliche
Mitteilung
von der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens
über den Rekursgegner erhalten und diesen Entscheid
am 26. Juni vermittelst direkt an das Bundesgericht ein-
gesandter Rekursschrift weitergezogen.
In Erwägung:
dass der Enscheid über die Bewilligung oder Ver-
weigerung der Nachlasstundung und die Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens
gemäss Art. 19 SchKG an
das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BBeschl.
30.9. 1932, Art. 31 Abs. 2),
dass die
in Art. 19 SchKG vorgesehenen Rekurse an
die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer bei der kan-
tonalen Aufsiohtsbehörde, gegen welche sie sich richten,
einzureichen sind (Art. 6 der Verordnung betreffend die
Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs-und Konkurs-
sachen vom 3. November 1910),