BGE 59 III 181
BGE 59 III 181Bge24.06.1933Originalquelle öffnen →
lSO Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Na 42. Veränderung bezüglich eintragungspflichtiger Tatsachen im Handelsamtsblatt bedarf, damit die Veränderung Dritten entgegengehalten werden darf. Indessen glaubt der Rekurrent zu Unrecht, hieraus etwas für sich herleiten zu können. Dritte im Sinne der erwähnten Vorschriften sind nur die am Privatrechtsverkehr beteiligten (natür- lichen oder juristischen) Personen (mit Einschluss der sog. Handelsgesellschaften), dagegen nicht die Betreibungs- ämter, zumal nicht in ihrer Eigenschaft als Organe für die Zustellung von Betreibungsurkunden. . Sonst könnte ja, wer durch das Handelsregister als Zustellungsadressat im Sinne des Art. 65 SchKG bezeichnet ist, auch erst gerade noch in dem Moment, wo sich der Zustellungs- beamte zum Zweck einer Zustellung bei ihm einfindet, die erfolgte Beendigung des.zur Zustellung an ihn berechtigen- den Vertretungsverhältnisses vorschützen, um die Zu- stellung unwirksam zu machen. Vielmehr hat das Be- treibungsamt ohne jede eigene Erforschung der massge- benden Umstände die Zustellung einfach an diejenige Person zu machen, welche ihm vom betreibenden Gläubiger gemäss Art. 67 Ziff. 2 SchKG als Zustellungs adressat angegeben wird. Ob die derart erfolgende Zustellung dann wirksam sei, ist eine Frage, die freilich auf dem Beschwerdeweg muss ausgetragen werden können, aber zwischen dem Schuldner und dem betreibenden Gläubiger auszutragen ist, welch letzterer die Folgen einer unrich- tigen Angabe selbst zu tragen ·hat. Lässt es der betreibende Gläubiger aber an einer solchen Angabe fehlen, so muss sowohl er selbst als der betriebene Schuldner es hinnehmen, wenn das Betreibungsamtallfallig von sich aus als Zu- stellungsadressaten einfach eine Person bezeichnet, welche sich beim Eingang des Betreibungsbegehrens oder bei der Ausstellung des Zahlungsbefehles dem Handelsregister bezw. Handelsamtsblatt als solcher entnehmen lässt. Somit kann die Zustellung des für eine Aktiengesellschaft bestimmten Zahlungsbefehles an einen im Handelsregister eingetragenen oder eingetragen gewesenen Verwaltungs- Schuldhetreibungs-und Konkursrecht. No 43. 181 rat nur dann wegen Beendigung seiner Organstellung vor deren Bekanntmachung durch das Handelsregister als unwirksam angefochten werden, wenn bewiesen wird, dass die Beendigung der Organstellung des Zustellungs- empfangers dem betreibenden Gläubiger bekannt war. Dies zu beweisen hat sich aber der Rekurrent gegenüber keinem der vier Rekursgegner anheischig gemacht. Im Rekurs an das Obergericht war freilich die Rede davon, dass der Aktionär Müller vorerst die Zustimmung zur Löschung des Rekurrenten als Verwaltungsrates ver- weigerte, dann aber am 4. November. seinen unhaltbaren Widerstand aufgab, und hiefür Beweis beantragt durch einen Bericht seitens des Handelsregisterbureaus und der Volkswirtschaftsdirektion Zürich. Dass aber dieser Ak- tionär Müller identisch sei mit dem einen der vier betrei- benden Gläubiger des gleichen verbreiteten Namens, wurde erst im Rekurs an das Bundesgericht behauptet und ist daher gemäss Art. 80 OG unooachtlich. Demnach erkennt die Schu1i1betr.-u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird abgewiesen. 43. Entscheid vom 19. Juni 1983 i. S. Zahn. P f ä n dun g auf Grund eines nur der Ehe fra u zugestellten Zahlungsbefehls: Will der Ehemann geltend machen, die gepfändete Sache gehöre nicht zum S 0 n der gut der Ehefrau, so kann er nicht mit Be sc h wer d e die Auf- hebung der Pfändung, sondern nur die Einleitung des W i d e r- spruchsverfahrens (gemäss Art. 109 SchKG) ver- langen. Saisie operee Bur la base d'un co:rnmandement de payer notifie seulement d la Iem;me, : La mari qui entend soutenir que le bien saisi ne fait pas partie des biens f'eserves de la femme ne doit pas conc1ure par voie de plainte a l'annulation de la saisie, mais demander l'ouverture de la procedure de reoondication prevue a l'art. 109 LP.
1S2 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 43. Piglloramento eseguito in base ad un precetto esecutivo notificato solo aUa moglie : il marito ehe intende far valere ehe il bene pignorato non fa parte dei beni riservati della moglie non deve ehiedere I 'annullamento dei pignoramento mediante reclamo, ma domandare ehe venga iniziata la procedura di rivendieazione prevista all 'art. 109 LEF. A. -In der Betreibung des J. Sulger gegen Frau Zahn- Market, in welcher dem Ehemanne der Betriebenen keine Ausfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt worden war, pfändete das Betreibungsamt Speicher einen Schrank- gramophon « Adler» mittel-eichen, 108 cm hoch. B. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen die Ehegatten Zahn-Market Aufhebung der Pfandung aus dem Grunde, dass die gepfändete Sache nicht zum Sonder- gut der Ehefrau gehöre. G. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Juni 1933 die Beschwerde in dem Sinne geschützt, dass sie das Betreibungsamt anwies, das Verfahren nach Art. 106 SchKG einzuleiten. D. -Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, der gepfändete Schrankgramophon sei aus der Pfandung zu entlassen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Ist ein Zahlungsbefehl ausschliesslich an eine verheiratete Frau und nicht ebenfalls an deren Ehemann zugestellt worden, so können gestützt darauf freilich nur solche Vermögensstücke gepfändet werden, die zu ihrem Sonder- gute gehören, dagegen nicht sonstiges Frauenvermögen, ausgenommen in dem hier nicht zutreffenden Falle der im Güterrechtsregister des Wohnortes eingetragenen Güter- trennung. Ob ein Vermögensstück zum Sondergut der Ehefrau gehöre und nicht zu ihrem eingebrachten Gut (oder gar zum Mannesgut), ist nach den Vorschriften der Art. 190 und 191 ZGB bezw. in Auslegung der hier vorge- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 43. 183 sehenen Rechtsgeschäfte zu beurteilen, also eine Frage des materiellen Zivilrechtes, deren Entscheidung nicht von den Aufsichtsbehörden getroffen werden kann, son- dern den Zivilgerichten vorbehalten werden muss (BGE 53 In s. 1; 56 In S. 128; 58 In S. 101, 184), Wird gegen die bereits vollzogene Pfandung einer Sache Be- schwerde geführt, sei es dass sie von der Ehefrau als zu ihrem eingebrachten Gute gehörend bezeichnet oder vom Ehemann als zum eingebrachten Frauengut gehörend beansprucht werde, so steht es daher den Aufsichtsbe- hörden nicht zu, die Pfandung aufzuheben, sondern sie müssen sich darauf beschränken, die Einleitung des Wider- spruchsverfahrens anzuordnen, sofern sie noch nicht stattgefunden hat (vgl. BGE a.a.O.). Zutreffend hat somit die Vorinstanz der Beschwerde nur in diesem beschränkten Sinne Folge gegeben. Unbehelflich ist der Einwand der Rekurrenten, die dem Ehemanne zustehende Einrede, es handle sich nicht um eine V ollschuld, sondern um eine Sondergutsschuld, sei nicht identisch mit der Frage des ehemännlichen Nutz«niessungs»rechtes ; denn die erstere Frage spielt hier keine Rolle, wo der Gläubiger dem Ehe- manne keine Ausfertigung des Zahlungsbefehles hat zu- stellen lassen, was darauf hinausläuft, dass er gar nicht daran gedacht hat, eine Vollschuldder Ehefrau geltend zu machen. Ebensowenig ist das Bedenken der Rekurrenten begründet, auch im Falle des Obsiegens des Ehemannes im Widerspruchsverfahren oder -prozess würde es zur Versteigerung der streitigen Sache, freilich unter Vorbehalt seiner Rechte daran, kommen; denn die Weiterdauer dieser Rechte wäre unvereinbar mit dem Ausscheiden der Sache aus dem Frauengut, weil es sich dabei eben nicht um ein eigentliches Nutzniessungsrecht handelt, wie die Rekurrenten zu meinen scheinen. Bei der Anordnung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 106 SchKG muss es das Bewenden haben,· weil die Rekurrenten auch nicht eventuell den Antrag gestellt haben, es sei das Widerspruchsverfahren gemäss Art 109 AS 59 III -1933 u
184 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 44. SchKG einzuleiten, wie es nach BGE 53 III S. 4 richtig gewesen wäre. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 44. Entscheid vom 13. Juli 1933 i. S. Plattner und Ions. Wer behaupten will, er sei zu Unrecht nicht in die Lage versetzt worden, seine Drittansprache im Widerspruchsverfahren geltend zu machen, kann nach erfolgter Verteilung des Erlöses nicht auf dem Beschwerdeweg den entsprechenden Betrag ersetzt verlangen, sondern nur noch eine Verantwortlichkeits· klage gegen den Betreibungsbeamten erheben. Celui qui pretend que, a. tört, il n'a pas eM mis en masure de faire valoir sa revendication suivant la procedure fixee aux arte 106 et suiv. LP. n'est plus fonde, une fois le produit de la reali· sation distribue, a. conclure par voie de plainte au payement de la somme qui lui serait revenue. mais doit agir par voie d'action en dommages-inMrets contre les fonctionnaires de l'office des poursuites. Chi afferma che a torto non e stato posto in grado di far valere una sua rivendicazione a sensi degli art. 106 e seg. LEF., non e legittimato. una volta ripartito il ricado, della vendita, di chiedere, a mezzo di ricorso aUe Autorita. di Vigilanza il ver- samento delIa somma che gli sarebbe spetitts.: gli rasts. sparta soltanto la via dell 'azione civile di indennizzo contro i funzio- nari deU' ufficio. A. -In der Betreibung der Einwohnergemeinde MÜllchenstein gegen E. Walther-Nebel pfandete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt am 11. April 1932 einen Kleiderschrank und ein Buffet. Am 21. April schloss sich die Ehefrau des Schuldners für 3000 Fr. dieser Pfandung an. Auf das Verwertungsbegehren des pfändenden Gläubigers hin wurden die gepfändeten Gegen- stände am 13. Dezember versteigert. Der Nettoerlös von 53 Fr. 85 Cts. wurde durch Kollokations-und Vert.ei- lungsplan vom 25. Februar/3. März 1933 der Ehefrau Schuldbetreibungs. und Konkursrechr·. No 44. 186 des Schuldners an ihre privilegiert.e Frauengutshälfte zugeteilt und hernach ausbezahlt. Inzwischen waren die geplandeten Gegenstände am 10. November 1932 in der auf Verlangen der Rekurrenten aufgenommenen Retentionsurkunde verzeichnet worden. Auf das am 24. Dezember eingegangene Verwertungs- begehren der Rekurrenten schrieb ihnen das Betreibungs- amt am 21. März 1933, dass die Retentionsobjekte bereits am 13. Dezember 1932 zugunsten einer vorgängigen Pfandlmgsgruppe versteigert worden seien und der Netto- erlös von 53 Fr. 85 ets. der Ehefrau zugefallen sei. Laut einer Aktennotiz war dies am 17. Januar von der Gant- beamtung entdeckt worden. B. -Mit der vorliegenden Beschwerde haben die Rekurrenten die Anträge gestellt, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihnen 53 Fr. 85 Cts. auszubezahlen, eventuell den der Ehefrau des Schuldners fälschIicher- weise zugeteilten Ganterlös von dieser zurückzufordern, weiter eventuell das Widerspruchsverfahren einzuleiten und einen neuen KollokationspIan aufzustellen, nach dem der Ganterlös den Rekurrenten zugeteilt wird. O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Juni 1933 die Beschwerde abgewiesen. D. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht weitergezogen und dabei ihre Beschwerde- anträge erneuert. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
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