BGE 59 III 172
BGE 59 III 172Bge22.05.1933Originalquelle öffnen →
I7:! Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° <10. noch zu machenden Barauslagen des Konkursamtes (auch als Konkursverwaltung) verbleibende Rest des Massever- mögens den Rekursgegnern überlassen werden muss. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 40. Entscheid vom 9. Juni 1933 i. S. Büche-:Migerle. Darin, dass die Ehefrau in der Betreibung eines Dritten gegen den Ehemann einen Gegenstand aus ihrem Vermögen zur Pfändung hingibt, liegt keine I n t erz e s s ion im Sinne von Art. 177 Abs. 3 ZGB. Ne constitue pas une intervention, salon l'art. 177, 3 e a1., 00, le fait pour la femme da soumettre un objet de son patri- moine a la saisie dans une poursuite dirigoo par un tiers contra le ma.ri. Non costituisce un intervento asensi dell'art. 177 cp. 3 Oe l'atto con eui la moglie da una oosa dol suo patrimonio affinche sis pignorata in una esecuzione diretta da terzi contro il marito. A. -Frau Pauline Büche-lVfägerle in Zürich 8 hatte Gegenstände, die in einer Reihe von Betreibungen gegen ihren Ehemann, earl Büche, gepfändet worden waren, zu Eigentum angesprochen. Unter den betreibenden Gläubigern figuriert u. a. die Gewerbebank Zürich A.-G. mit der Betreibungsnummer 9709. Am 7. April 1932 schrieb Fr!l'u Büche dem Betreibungs- amt, dass sie in der Betreibung Nr. 9709 auf die Eigen- tumsansprachen verzichte. B. -Am 1. November 1932 teilte das Betreibungsamt dem Schuldner das von der Gewerbebank gestellte Ver- wertungsbegehren mit. Hierüber beschwerten sich der Schuldner und seine Ehefrau mit dem Antrag, die Mittei- lung sei aufzuheben und das Betreibungsamt zur noch- maligen Einleitung des Widerspruchsverfahrens anzu- halten. Zur Begründung machten sie geltend, die Ehefrau habe sich bei der Verzichtserklärung vom 7. April 1932 in einem Irrtum befunden, und ausserdem bedürfte ein Schuldbetreibungs-und Konlrul"srecht. NQ 40. 113 solcher Verzicht nach Art. 177 Abs. 3 ZGB der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, die nicht vorliege. Die Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichts· behörde durch Urteil vom 24. Mai 1933 in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides abgewiesen. O. -Hiegegen rekurrierten die Beschwerdeführer rechtzeitig an das Bundesgericht. Sie wiederholen den vor den kantonalen Instanzen gestellten Antrag, berufen sich aber zur Begründung nicht mehr auf den Irrtum der Ehefrau, sondern nur noch auf Art. 177 Abs. 3 ZGR Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB bedürfen Verpflichtungen, die von der Ehefrau gegenüber Dritten zu Gunsten des Ehemannes eingegangen werden, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Verpflichtun- gen im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch nach der bundesgerichtlichen Praxis nur Rechtsgeschäfte obliga- torischer Natur, dagegen nicht dingliche oder andere direkte Verfügungen über einen Vermögensgegenstand (BGE 49 II 43 Erw. 4 ; 51 II 30 Erw. 3 ; 57 II II Erw. 2). Eine direkte Verfügung liegt nun unzweifelhaft auch in der Hingabe eines Gegenstandes zur Pfändung, indem durch die Pfändung ein unmittelbares Beschlagsrecht am Gegenstand· begründet wird. Es verhält sich in dieser Hinsicht nicht anders als bei der vertraglichen Verpfän- dung. Dass bewegliche Sachen nur durch trbertragung des Besitzes verpfändet werden können, während bei der Pfändung die Wegnahme des Gegenstandes in der Regel noch nicht erfolgt, stellt keinen nach Art. 177 Abs. 3 ZGB relevanten Unterschied dar; denn der amtliche Pfandungsakt ist kaum weniger geeignet, die Ehefrau auf die Tragweite ihrer Handlung aufmerksam zu machen als die sofortige Besitzesentäusserung, und sicherlich sogar noch geeigneter als die einfache Schriftlichkeit bei der Abtretung eines Guthabens, welches Rechtsgeschäft eben-
174 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xo 41. falls nicht als Interzession im Sinne von Art. 177 Abs. 3 ZGB gilt (BGE 57 II II Erw. 2). Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 41. Entscheid vom 9. Juni 1933 i. S. Sparban~ 'l'riengen ..-G. Kann der im Auslande wohnende, jedoch im schweizerischen Handelsregister eingetragene Schuldner in der Schweiz nur im Anschluss an einen Ausländerarrest oder am gewählten Spezialdomizil betrieben werden, so ist die Betreibung auf dem Wege der Pfändung fortzusetzen, nicht durch Konkurs· androhung. (SchKG Art. 52 Satz 2, 50 Abs. 2.) Lorsque le debiteur domicilie a l'etranger mais inscrit au registre du commerce en Suissa ne peut etre poursuivi dans ce pays qu'a, un domicile elu ou consecutivement a un sequestre, la poursuite se continue par la saisie et non par la commination de faillite (art. 52, et 50 aI. 2 LP). Se il debitore domiciliato all'estero ma iscritto nel registro di commercio svizzero non puo essere escusso in Svizzera ehe ad un domicilio eletto speciale 0 in forma d'un sequestro ordinato in virtil den 'art. 271 cüra 4, l'esecuzione deve essare continuata in via. di pignoramento e non mediante commi. natoria di fallimento. (LEF Art. 52, 50 cp. 2.) A. -Die Rekurrentin ist Inhaberin zweier in Basel zahlbarer, von dem in St. Louis (Frankreich) wohnenden Schweizer C. P. Cueni akzeptierter Wechsel, der als Mit- glied der Kollektivgesellschaft Cueni & Cle in Riehen im Handelsregister von Basel eingetragen ist. Als die Rekurrentin in Basel einen Arrest herausnahm und im Anschluss daran Betreibung anhob und fortsetzte, stellte das Betreibungsamt dem Betriebenen die Konkursan- drohung zu. Hiegegen richtet sich die vorliegende Be- schwerde Init dem Antrag auf Aufhebung der Konkurs- androhung und Anweisung an das Betreibungsamt zum Pf'andungsvollzug. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 41. 175 B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 22. Mai 1933 die Beschwerde abgewiesen. O. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
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