BGE 59 III 154
BGE 59 III 154Bge20.02.1918Originalquelle öffnen →
154 PfandnachI88Sverfahren. N° 37. Demnach erkennt die SchUb:lbetr.-'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der an- gefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen wird. 37. Entscheid vom 19. Ka.i 1933 i. S. EiDwohnergemeiDde Luzern gegen ·lUch. Kawig Söhne ud Ions. P fan d n 80 chi a EI s ver f 80 h ren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932) : . Rekurs an das Bundesgericht: Legitimation (Erw. 1) und Ver- fahrensgrundsätze (Erw. 2). Betrdben Gesamteigentfuner eines Hotels (Erben) dasselbe als Kollektivgesellschaft, so können nur die ersteren und kann nicht die letztere das Pfandnachlassverfahren verlangen, auch wenn die Gesellschaft Schulden eingegangen ist, für welche Eigentfunerpfandtitel verpfändet sind (Erw. 3). Verweigerung der Eröffnung des Verfahrens wegen Selbstver- schuldens (Erw. 4). Vomu886tzungen der Ausdehnung der Stundung auf Bürgen (Erw. 5). Proddure de concordat hypotMcaiJre (ArreM federal du 30 saptembre 1932): Recours a.u Tribunal fooeral: QualiM pour recourir (consid. 1) et regles de procooure (consid. 2). Si les proprietaires communs d'un hötel (heritiers) exploitent cet etablissement sous forme de socieM en nom collectif, ils peuvent sauls demander l'ouverture de la procooure de concordat hypothecaire; 180 societe comme. teIle ne le peut pas, meme lorsqu'eIle a contmcte des. dettes pour lesquelles des titres hypoth8caires de proprietaire ont eM donnes en nantissement au creancier (consid. 3). Rafus de prononcer l'ouverture de la procooure de concordat hypothooaire a raison de Ia. faute de I'interesse (consid. 4). Conditions auxquelles est subordonnee l'e:rlension du sursis aux obligations des cautions (consid. 5). Procedura del concordati:JiPOtecaNO (decreto federale 30 sattembre 1932): Ricorso al Tribunale fedemie : veste per ricorrere (consid. 1) e regole procedurali (consid. 2). Pfandnachlassverfahren. No 37. 15ö Se i proprietari in comune di un albergo (eredi) conducono l' azienda sotto 10. forma d'una societa in nome collettivo, soitanto essi possono chiedere l'inizio della procedura deI concordato ipote· cario ; la societa come tale non 10 puo, anche quando ha fatto dei debiti pei quali furono costituiti in pegno presso il creditore dei titoli ipotecari deI proprietario (consid. 3). Rifiuto di autorizzare I'inizio della procedura deI concordato ipo- tecario causa la coipa deI debitore (consid. 4). Condizioni a cui e subordinata l'estensione della momtoria agli obblighi dei fidejussori (consid. 5). A. -Richard und Kurt Matzig sind seit dem im Jahre 1928 erfolgten Tod ihres Vaters Gesamteigentümer des Hotels de l'Europe in Luzern und haben es als Kollektiv- gesellschaft Richard Matzig Söhne bis Ende 1931 betrieben, während es jetzt zu einem variablen Zins verpachtet ist. Auf der Hotelliegenschaft lastende Eigentümerpfandtitel scheinen zum Teil für Schulden der Kollektivgesellschaft, zum Teil für persönliche Schulden der Eigentümer ver- pfändet zu sein, wie insbesondere für rückständige Nach- steuerforderungen der Einwohnergemeinde Luzern. Für einige durch Eigentümerpfandtitel pfandversicherte Schul- den im Gesamtbetrage von rund 130,000 Fr. hat Stadtrat Otto Kurzmeyer in Luzern Solidarbürgschaft geleistet. B. -Mit Eingabe vom 18. Januar 1933 ersuchten die Kollektivgesellschaft Richard Matzig Söhne, sowie die Firmainhaber Richard und Kurt Matzig um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens, und mit Eingabe vom 23. März ersuchte Otto Kurzmeyer um Ausdehnung der Stundung auf seine Person. G. -Der Vizepräsident des Amtsgerichtes Luzern- Stadt hat am 19. März 1933 der Kollektivgesellschaft Richard Matzig Söhne eiIle Nachlassstundung von 4 Mo- naten gewährt, bezüglich des Hotels de l'Europe und der darauf lastenden Pfandforderungen das Pfandnachlass- verfahren eröffnet und die Stundung ausgedehnt auf die Kollektivgesellschafter Kurt und Richard Matzig sowie den Solidarbürgen Otto Kurzmeyer. D. -Diesen Entscheid hat die Einwohnergemeinde
156 Pfandllachlassverfahrell. N° 37. Luzern an das Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen, er sei aufzuheben und die Akten seien zur Vervollständigung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei der Entscheid aufzuheben und den Schuldnern anheim zu stellen, den Gläubigern einen andern Stundungsvorschlag zu unterbreiten. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: l. -Zur Weiterziehung des Entscheides über die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens sind nur Pfand- . gläubiger legitimiert, denen allein der Entscheid schriftlich zugestellt werden muss (Art. 31 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932; Entscheid vom 8. Mai 1933 i. S. Gebrüder Brunold). Indessen scheint die rekurrierende Einwohnergemeinde Lu~ern zur Sicherung von rückstän- digen Nachsteuerforderungen Faustpfandrecht an Eigen- tümerpfandtiteln eingeräumt erhalten zu haben. Zudem dürfte die in den Akten erwähnte Perimeterschuld an die Einwohnergemeinde Luzern wohl grundpfandversichert sein. 2. -Die Weiterziehung an das Bundesgericht wird durch Art. 31 des Bundesbeschlusses nur « gemäss Art. 19 SchKG » vorgesehen. Auf solche Rekurse ist daher auch Art. 80 OG anwendbar, wonach nova vor Bundesgerich- ausgeschlossen sind. Dies gilt indessen nur für die gesuch- steIlenden Schuldner und Mitverpflichteten, dagegen nicht für die Pfandgläubiger, sofern diese im Verfahren vor der kantonalen Nachlassbehörde keine Gelegenheit erhielten, Vorbringen zu machen (vgl. BGE 54 III S. 47/8), und auch für Vorbringen der Gesuchsteller insoweit nicht, als sie zur Entkräftung von neuen, nicht voraussehbaren Rekursanbringen dienen können. Über den vorliegenden Rekurs muss daher wesentlich ohne Berücksichtigung des erst in den Rekursbeantwortungen enthaltenen neuen Prozesstoffes entschieden werden, da es den Gesuchstellern oblag, schon vor der kantonalen Nachlassbehörde die Pfandnachlassverfahren. No 37. 157 Voraussetzungen für die Eröffnung des Pfandnachlass- verfahrens darzutun. 3. -Gemäss Art. I des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 kann das Pfandnachlassverfahren vom Eigentümer eines Hotels in Anspruch genommen werden. Eigentümer des Hotels de l'Europe in Luzern sind aber die beiden Brüder Richard und Kurt Matzig und ist nicht die unter ihnen bestehende Kollektivgesellschaft, die kein Grundeigentum hat. Daher durfte dem Gesuch der Kollektivgesellschaft um Eröffnung des Pfandnachlass- verfahrens nicht entsprochen werden, lmd der bezügliche Entscheid ist, ungeachtet des Umstandes, dass die Rekur- rentin in erster Linie nur auf Rückweisung anträgt, ohne gleichzeitige Rückweisung aufzuheben; weil die Vorinstanz bei neuer Beurteilung ja zu keinem andern Ergebnis als der Abweisung des Gesuches gelangen könnte. Ein Gesuch der beiden Brüder Matzig um Eröffnung des Pfandnach- lassverfahrens liegt aber gegenwärtig nicht mehr vor, nachdem ihr ursprüngliches daheriges Gesuch von der Vorinstanz nur teilweise, in Gestalt der Ausdehnung der der Kollektivgesellschaft erteilten bezw. noch zu erteilen- den Stundung, bewilligt worden ist und sich die Brüder Matzig dabei beruhigt haben. Anderseits wird die von der Vorinstanz ausgesprochene Ausdehnung der der Kollektiv- gesellschaft erteilten bezw. noch zu erteilenden Stundung auf die Brüder Matzig als solidarisch haftende Mitver- pflichtete gegenstandslos, sobald sich das Gesuch der Kollektivgesellschaft selbst als unzulässig erweist (ganz abgesehen davon, dass die Kollektivgesellschafter als solche nicht als Mitverpflichtete der Kollektivgesellschaft angesehen werden können; vgl. BGE 59 III S. III Erw. 6). Insbesondere kann dem Eigentum am Hotel nicht gleich- geachtet werden die (von den Gesuchstellern behauptete, von der V orinstanz jedoch in keiner Weise festgestellte) Haftung der Kollektivgesellschaft für Schulden, für welche Eigentümer-Pfandtitel verpfändet worden sind. Das Pfandnachlassverfahren soll verhindern, dass dem Hotel-
158 Pfandnachlassverfahren. N0 37. eigentümer durch Entziehung des Hotels oder der darauf lastenden Eigentümerpfandtitel der Fortbetrieb des Hotel- gewerbes (sei es durch ihn selbst, sei es durch einen Päch- ter) verunmöglicht werde. Der Kollektivgesellschaft Ri- chard Matzig Söhne kann aber kein Hotel und können keine Eigentümerhypotheken entzogen werden, weil sie weder Eigentümerin eines Hotels noch (folgerichtig!) Eigentümerin von auf einem Hotel lastenden Eigentümer- pfandtiteln ist, und zudem kommt ein Fortbetrieb des Hotelgewerbes durch diese Kollektivgesellschaft nicht in Frage, nachdem sie ihn schon vor mehr als Jahresfrist aufgegeben hat. Was durch den Bundesbeschluss vom 30. September 1932 verhütet werden will, ist, dass das Hotel und die darauf lastenden Eigentümerpfandtitel ihren Eigentümern, hier also den Brüdern Matzig, ent- zogen werden ; um dies zu verhindern, würde aber schon genügen, dass ihn e n als Eigentümern des Hotels und der verpfändeten Eigentümerpfandtitel das Pfandnach- lassverfahren gewährt werde, weil dann gegen die Kollek- tivgesellschaft keine Faustpfandbetreibung auf Verwer- tung der Eigentümerpfandtitel geführt werden könnte (vgl. BGE 51 III S. 234). Bloss wegen Kurrentschulden, welche die Kollektivgesellschaft vom frühern Hotelbetrieb her noch hat, kann ihr das Pfandnachlassverfahren keines- falls bewilligt werden, weil das Hotel und die darauf lastenden Eigentümerpfandtitel den Brüdern Matzig nicht ohne weiteres dadurch entzogen werden, dass über ihre Kollektivgesellschaft der Konkurs eröffnet werden sollte. 4. - Wollte das vorliegende Gesuch aber nach wie vor als von den Hoteleigentümern als solchen gestellt angesehen werden, so könnte ihm doch nicht Folge gegeben werden, weil die weitere von Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 aufgestellte Voraussetzung nicht gegeben ist, dass die Brüder Matzig ohne eigenes Ver- schulden die Pfandforderungen und -zinse nicht voll be- zahlen können. Eigenem Zugeständnis gemäss hat das damals auf ihre Rechnung betriebene Hotel bis und mit 1930 gut rentiert, woraus geschlossen werden darf, es habe Pfandnachlassverfahren. N° 37. 159 den Eigentümern ein schönes Auskommen geboten. (Über die folgenden Jahre ist nichts festgestellt, da die Vor- instanz in durchaus unzulässiger Weise sich damit begnügt hat, darauf abzustellen, was den Gesuchstellern vorzu- bringen beliebte.) Indessen haben sich die Brüder Matzig hiemit nicht begnügt, sondern ausserdem aus der Erbschaft ihres Vaters Bezüge gemacht, die mit den Betriebsüber- schüssen zusammen 130,000 Fr. ausgemacht haben, von denen heute nichts mehr vorhanden zu sein scheint, an- sonst sie sich wohl nicht auf den im Gesuch eingenomme- nen Standpunkt stellen müssten, es seien keine Mittel zur Verzinsung der Grundpfand-bezw. Eigentümerpfandtitel- Faustpfand-Schulden mehr vorhanden; indirekt wird der Verbrauch übrigens auch dadurch bestätigt, dass die von ihnen bezogenen Gelder zunächst auf dem Wege der Belehnung liquid gemacht werden mussten. Dazu kommt noch der bar eingezogene Kaufpreisrest des Privathauses der Brüder Matzig von 55,000 Fr. (über die Belastung hinaus). Dass diese erheblichen Gelder im Laufe von 4 Jahren einfach verbraucht worden sind -ohne dass unverschuldete geschäftliche Misserfolge auch nur glaub- haft gemacht werden können -, stellt eine Misswirtschaft dar, 'nmsomehr, als grosse Zurückhaltung im Verbrauch geboten war, seitdem in den letzten zwei Jahren der Ertrag des Hotelbetriebes stark zurückging. Solche Miss- wirtschaft muss ihnen aber zur Schuld angerechnet werden, selbst wenn sie auf mangelhafte Erziehung zurückzuführen wäre. 5. - Aus dem bereits Gesagten folgt ohne weiteres, dass nach der Verweigerung der Eröffnung des Pfandnachlass- verfahrens von einer Ausdehnung der Stundung auf den Solidarbürgen Kurzmeyer keine Rede mehr sein kann (ganz abgesehen davon, dass nicht einmal festgestellt worden ist, wessen Schulden er verbürgt hat, ob Gesellschafts- schulden oder persönliche Schulden der beiden Brüder). Übrigens hätte das bezügliche Begehren ohnehin nicht zugesprochen werden dürfen, weil, was der Bürge der Vor- instanz vorgebracht hat, schlechterdings nicht als « Nach-
160 Zwangsliq. u. Sanierung v. Eisenbahnuntemehmungen. N° 38. weis l) dafür angesehen werden kann, dass er ohne die Stundung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werde; hat doch die Vorinstanz einfach auf die biossen Behauptungen des Bürgen über Vermögensverluste ab- gestellt, ohne auch nur eine Aufstellung über seinen Ver- mögensstand zu verlangen, was ganz unzulässig ist. Und die ergänzenden Vorbringen im Rekursverfahren vor Bundesgericht sind, wie bereits ausgeführt, samt den neuen Beweismitteln unbeachtlich. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und sämtliche Gesuche werden abgewiesen. C. ZwangsIiquidation und Sanierung Jon Eisenhahnunternehmungen. Liquidation forcea et assainissement des entreprises da chemins de fer. ENTSCHEIDUNGEN DERSCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSKMlMER ARR1!::TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES F AILLITES 38. Arret du aa mars 1933 dans la cause Ote du chemin de fer regional du Val de Travers. Reorganisation financiere d'une entreprise de chernin de ler sur La base des dispositions de l'ordonnance fedirale du 20 jevrier 1918. Le refus d'une banque, croonciere d'un compte courant d'un montant depassant les besoins normaux de l'exploitation, de consentir, a l'egal des autras croonciers, a. la converrion de Zwangsliq. u. Sanierung v. Eisenbahnunternehmungen. No 38. 161 l'interet conventionnel en un interet variable, dependant du resultat de l'exploitation peut justifier le retrait de l'autorisation preruab1ement accordee a 180 compagnie de proOOder a. sa. reor- ganisation financiere dans 1es formes prevues par l'ordonnance precitee (art. 29). Eisenbalmsll,nierung nach der GI ä u b i ger g e m ein s c ha f t s- ver 0 T <in ung vom 20. Februar 1918 : -Verweigert eine Bank, welche Gläubigerin aus einem Kontokorrentvertrag in höherem als durch die gewöhnlichen Bedürfnisse des laufenden Betriebes erforderten Betrag ist, der Um w 80 n d 1 u n g des vertraglichen Zinses in ein e n vom Betriebsergebnis abhängigen ver ä n der 1 ich e n Z ins f u s s z u z U 8 tim m e n, 80 kann dies den W i d e r- ruf der bereits vorgängig erteilten B e will i gun g zum Verfahren nach der GGV rechtfertigen (Art. 29 GGV). Riorganizzazione finanziaria di un' impresa ferroviaria in base alle disposizioni deIl' ordinanza federale 20 febbraio 1918. 11 rifiuto di una banca, 180 quale e creditrice· in contO corrente d'un importo superante i bisogni normali delI' esercizio, di accettare come gli altri creditori La converrione deU'interesse contrattuale in un interesse variabile, dipendente dai risultati dell' esercizio, pUD giustificare ü ritiro deU' autorizzazione, accordata in precedenza all' impresa, di procedere alla propria riorganizzazione finanziaria secondo le norme fissate dall' ordinanza summenzionata (art. 29). Par decision du 20 septembre 1932, la Chambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal federal a accorde a la Cte du chemin de fer regional du Val de Travers l'autorisation de proceder a sa reorganisation financiere dans les formes prevues par l'ordonnance du 20 fevrier 1918 sur la communaute des creanciers dans les emprunts par obligations. Cette decision etait toutefois subordonnee a l'approbation prealable du texte des propositions a sou- mettre aux creanciers. D'apres le bilan et les pieces produites, la Cte etait alors debitrice des sommes suivantes: Emprunts: Emprunt hypothecaire par obligations 5 % 1912, actuellement reduit a Fr. 313.000 . . . . . . . • . . : Fr. 313.000.-
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