BGE 59 III 142
BGE 59 III 142Bge24.01.1933Originalquelle öffnen →
I4:! Schuldbetreibung><-und Konkursrecht (Zivilabteihmg€n)_ N° 34. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:mTS DES SECTIONS CIVILES 34. Urteil der Ir. Zivilabteilung voma. Juni 1933 i. S. Portmann gegen ltohlenunion Geldner A.-G. Stimmrecht im Nachlassverfahren mit Bezug auf eine nur teilweise verbürgte Forderung (Art. 303 SchKG): Dar Gläubiger ist befugt, für den unverbürgten Teil der Forde- rung die Zustimmung zum Nachl&."SVertrag zu erteilen oder zu verweigern und dem Bürgen die Stellungnahme gemäss Art. 303 Abs. 2 und 3 (nur) für den verbürgten Rest der For- derung zu überlassen. ~ Droit de vote dans la proOOdure· de concordat relativement dune creance garantie par un cautionnement pour une partie seule- ment de 80n montant (art. 303 LP) : La creancier est en droit d'adherer ou de refuser d'adherer au concordat pour 130 part non garantie de 130 creauce et de laisser a la. caution le soin de se determiner elle-meme en conformite de l'art.303 al. 2 et 3 en ce qui concerne 130 part garantie. Concordato. -Diritto di voto in merito ad un credito garantito can 8igurta 80larrwnte per una parte del BUO importo (art. 303 LEF) : Il creditore PUQ aderire 0 rifiutarsi di aderire 301 concordato per 130 parte non garantita dei cl::edito, lasciando alla cauzione la Cllra di pronunciarsi sull'ade3ione, conformemente all'art. 303 cap. 2 e 3 LEF, p;)r quanto concerne l'importo garantito. A. -GemässBürgschaftsverpflichtung vom 24. Novem- ber 1926 verbürgten der Kläger und Alois Brunner (später Josef Zumbühl) « solidarisch für sich und mit dem Haupt- schuldner» gegenüber der Kohlenunion Geldner A.-G., in Basel, einen von derselben dem Louis Zurilbühl, in Sursee, gewährten Warenkredit bis zur Höhe von 10,000 Fr. für den Maximalbetrag von 12,000 Fr. Am 20. November 1930 kündigte Portmann seine Bürgschaft auf den
144 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 34. Kohlenunion Geldner A.-G. wurden die 10 % Dividenden auf ihrer Forderung von 26,713 Fr. 15 Cts. ausbezahlt. In der Folge betrieb sie den Bürgen Portmann für den verbürgten Betrag, abzüglich 10 %, ausmachend 10,800 Fr. nebst Zins und erlangte hierfür provisorische Rechts- öffnung. Im vorliegenden Prozess klagt der Betriebene auf Aberkennung der Forderung, indem er den Stand- punkt einnimmt, seine Bürgschaftsverpflichtung sei gemäss Art. 303 SchKG untergegangen; denn die Gläu- bigerin habe dem Nachlassvertrag zugestimmt, ohne ihm das Angebot gemäsß Art. 303 al. 2 und 3 SchKG zu machen. Zwar habe sie ausdrücklich die Zustimmung auf den nicht verbürgten Teil beschränkt, allein eine solche Beschränkung sei mit Rücksicht auf die Einheit der Forderung nicht möglich gewesen, so dass die Zustimmung für die ganze Forderung gelte. Er nimmt ferner seinen frühern Einwand wieder auf, wonach die Gläubigerin die Interessen der Bürgen gefährdet habe, wenn sie statt dem vorgesehenen Kredit von 10,000 Fr. einen weit höhern bewilligt habe. Infolgedessen seien sie gemäss Art. 509 OR freigeworden. G. -Das Obergericht des Kantons Luzern hat die Klage abgewiesen. D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Zuspruch der ,Klage. Die Beklagte liess Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des angefochtenen Entscheides beantragen. Das Bundesgericht zieht in Erwiigung :
146 Schuldb3koibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 34. oder zu versagen, oder man gibt ihm diese Freiheit und schliesst damit die Bürgen von ihrem Mitspracherecht aus, das ihnen Art. 303 für den von ihnen verbürgten Teil der Forderung gewährleistet. Wenn übrigens in Art. 303 Abs. 2 dem Gläubiger die Rechte gegen seine Bürgen gewahrt werden, sofern er den letztern die Abtretung seiner Forderung gegen Bezahlung angeboten hat, so wird damit die Zerlegung der Forderung vom Gesetz selbst als möglich und zulässig vorausgesetzt ; denn dem Gesetzgeber war die Möglichkeit einer bloss teilweisen Verbürgung bekannt; dass er in solchen Fällen dem Gläubiger die Abtretung der vollen Forderung zumuten wollte -der Bürge wäre ja nur zur Bezahlung der Bürg- schaftssumme verpflichtet -ist ausgeschlossen; und nichts zwingt zur Anna~me, er habe eine Anwendung von Art. 303 Abs. 2 auf diejenigen Fälle beschränken wollen, in welchen die ganze Forderung verbürgt wurde. Ist aber die Teilung der Zustimmung in Fällen des Abs. 2 von Art. 303 möglich, so muss sie auch in denjenigen des Abs. 3 zugelassen werden. In ihrem Schreiben vom 1. Oktober 1931 ist die Beklagte nun für den verbürgten Teil ihrer Forderung nach Art. 303 Abs. 2 vorgegangen. In ihrer Mitteilung, sie belaste den Bürgen nach Eröffnung des N 3,9hlassverfahrens über den Schuldner mit 12,000 Fr. plus Zins und Kosten und erkenne den Hauptschuldner im gleichen Betrag, im Nachlassverfahren habe er somit den Betrag als seine eigene Forderung einzureichen, damit er ebenfalls in den Genuss der Dividende komme, -in dieser Mitteilung lag unmissverständlich das Angebot einer Abtretung des verbürgten Teiles der Forderung, und der Beklagte hat sie auch so verstanden, indem er daraufhin -unnötiger- weise -eine eigene Forderung eingab; daran ändert der Umstand nichts, dass er diese Forderung nicht auf 12,000 Fr., sondern auf die ihn im internen Verhältnis zwischen den beiden Bürgen treffende Hälfte bemass. Allerdings war mit der Offerte der Abtretung entgegen Schuldbetraibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 34. 147 Art. 303 Abs. 2 nicht auch noch die Mitteilung von Zeit und Ort der Gläubigerversammlung verbunden; allein die Vorinstanz stellt fest, dass diese Daten dem Kläger bereits bekannt waren. Unter diesen Umständen schadete diese Unterlassung der Beklagten nichts (vgl. BGE 31 II 102 E. 5). Auf jeden Fall müsste das Schreiben der Beklagten vom 1. Oktober 1931 als eine Ermächtigung im Sinne von Art. 303 Abs. 3 aufgefasst werden. Die Beklagte hat daher ihre Rechte gegenüber dem Kläger nicht verwirkt. 3. -Mit Recht hat es übrigens die Vorinstanz als unzulässig erklärt, die Zustimmungserklärung, die die Beklagte abgegeben hat, auf die ganze Forderung zu beziehen. Es geht in der Tat nicht an, einfach darüber hinwegzusehen, dass sich die Zustimmung nach dem aus- drücklich erklärten Willen der Beklagten nur auf den verbürgten Teil der Forderung beziehen sollte. Wollte man eine solche Einschränkung als unzulässig betrachten, so müsste das zur Nichtbeachtung der ganzen Erklärung führen. Demnaeh erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 24. Januar 1933 bestätigt. AS 59 ur -1933 11
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